Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen

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Quellenkennung: b766f1ce-71f9-4fae-91af-62cafe98ca38. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2009 S. 602 Ausfertigungsdatum 05.11.2009 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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nach Abschnitt 1 der Anlage 1 zu dieser Verordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4b Gemeinsame Vorschriften für die Behandlungsformen psychoanalytisch begründeteVerfahren, Verhaltenstherapie und Systemische Therapie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4a bis 4d neu gefasst durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 § 4b zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie sind beihilfefähig bei 1. affektiven Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen und Dysthymie, 2. Angststörungen und Zwangsstörungen, 3. somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen, 4. Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen, 5. Essstörungen, 6. nichtorganische Schlafstörungen, 7. sexuellen Funktionsstörungen, 8. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen oder 9. Verhaltens- und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend. (2) Neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen sind Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie beihilfefähig bei 1. psychischen Störungen und Verhaltensstörungen a) durch psychotrope Substanzen; im Fall einer Abhängigkeit nur, wenn Suchtmittelfreiheit oder Abstinenz erreicht ist oder voraussichtlich innerhalb von zehn Sitzungen erreicht werden kann, b) durch Opioide und gleichzeitiger stabiler substitutionsgestützter Behandlung im Zustand der Beigebrauchsfreiheit, 2. seelischen Krankheiten auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch bei seelischen Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen, 3. seelischen Krankheiten als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe oder 4. schizophrenen und affektiven psychotischen Störungen. Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Leistungen von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten nach den Abschnitten 2 bis 5 der Anlage 1 erbracht werden. (3) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn 1. sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen nach Absatz 1 dienen, bei denen eine Psychotherapie indiziert ist, 2. nach einer biographischen Analyse oder einer Verhaltensanalyse und nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie nach höchstens acht probatorischen Sitzungen ein Behandlungserfolg zu erwarten ist und 3. die Beihilfestelle vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines Gutachtens zu Notwendigkeit, Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat. Die Anerkennung einer Gruppentherapie kann ohne Gutachten erfolgen. Absatz 5 bleibt unberührt. Aufwendungen für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 sind auch dann beihilfefähig, wenn sich eine psychotherapeutische Behandlung später als nicht notwendig erwiesen hat. (4) Das Gutachten nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist bei einer Gutachterin oder einem Gutachter einzuholen, die oder der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung im Einvernehmen mit den Bundesverbänden der Vertragskassen nach § 12 der Psychotherapie-Vereinbarung in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (www.kbv.de) veröffentlichten Fassung bestellt worden ist. Die Kosten des Gutachtens zuzüglich Umsatzsteuer trägt die Beihilfestelle in Höhe der in der Vereinbarung über die Honorierung von Gutachten im Gutachterverfahren zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung veröffentlichten Fassung festgelegten Honorare. (5) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Beihilfestelle im Umfang von bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefähig. Für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Menschen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für bis zu 30 Behandlungen einer genehmigungsfreien Kurzzeittherapie unter Einbeziehung von Bezugspersonen beihilfefähig. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 4c bis 4e anzurechnen. (6) Aufwendungen für Eye Movement Desensitization and Reprocessing (EMDR) sind bei Personen mit posttraumatischen Belastungsstörungen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beihilfefähig, wenn die Behandlung im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie durchgeführt wird. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4c Psychoanalytisch begründete Verfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4a bis 4d neu gefasst durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; § 4c zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023. (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:   Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen im Ausnahmefall 40 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen   2. analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:    Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 160 Sitzungen 80 Sitzungen im Ausnahmefall 140 weitere Sitzungen 70 weitere Sitzungen   3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:    Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 90 Sitzungen 60 Sitzungen im Ausnahmefall 90 weitere Sitzungen 30 weitere Sitzungen   4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:    Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 70 Sitzungen 60 Sitzungen im Ausnahmefall 80 weitere Sitzungen 30 weitere Sitzungen   Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. Überwiegt die Einzelbehandlung, so werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. Überwiegt die Gruppenbehandlung, so wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig. (3) In besonderen Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für eine über die in Absatz 1 Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird. (4) Aufwendungen für Sitzungen, in die auf Grund einer durch Gutachten belegten medizinischen Notwendigkeit Bezugspersonen einbezogen werden, sind bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich beihilfefähig, wenn die zu therapierende Person das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die Sitzungen, in die Bezugspersonen einbezogen werden, in voller Höhe auf die bewilligte Zahl der Sitzungen angerechnet. Satz 2 gilt nicht für die Behandlung von Personen mit einer geistigen Behinderung. (5) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Aufwendungen für Leistungen einer solchen Kombination sind nur beihilfefähig, wenn sie auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags erbracht werden. (6) Aufwendungen für katathymes Bilderleben sind nur im Rahmen eines übergeordneten tiefenpsychologischen Therapiekonzepts beihilfefähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4d Verhaltenstherapie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4a bis 4d neu gefasst durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 1. Januar 2016;§ 4d zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023. (1) Aufwendungen für eine Verhaltenstherapie (Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:    Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen im Ausnahmefall 20 weitere Sitzungen 20 weitere Sitzungen   (2) § 4c Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend. (3) Aufwendungen für eine Rational-Emotive Therapie sind nur im Rahmen eines umfassenden verhaltenstherapeutischen Behandlungskonzepts beihilfefähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4e Systemische Therapie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4e eingefügt durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023; geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2024. Aufwendungen für eine Systemische Therapie sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang, auch im Mehrpersonensetting, beihilfefähig:     Einzelbehandlung Gruppenbehandlung im Regelfall 36 Sitzungen 36 Sitzungen im Ausnahmefall 12 weitere Sitzungen 12 weitere Sitzungen § 4c Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4f Psychosomatische Grundversorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4e (neu) und § 4i eingefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; § 4i zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 1. Januar 2019; § 4e umbenannt in § 4f und geändert sowie § 4i umbenannt in § 4j und geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023. (1) Die psychosomatische Grundversorgung im Sinne dieser Verordnung umfasst 1. verbale Intervention im Rahmen der Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte und 2. Hypnose, autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson nach den Nummern 845 bis 847 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. (2) Je Krankheitsfall sind beihilfefähig Aufwendungen für 1. verbale Intervention als Einzelbehandlung mit bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form, 2. Hypnose als Einzelbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen sowie 3. autogenes Training und progressive Muskelrelaxation nach Jacobson als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit bis zu zwölf Sitzungen, wobei eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung hierbei möglich ist. Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 sind nicht beihilfefähig, wenn sie zusammen mit Aufwendungen für Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in derselben Sitzung entstanden sind. Neben den Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 sind Aufwendungen für somatische ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Krankheiten und deren Auswirkungen beihilfefähig. (3) Aufwendungen für eine bis zu sechs Monate dauernde ambulante psychosomatische Nachsorge nach einer stationären psychosomatischen Behandlung sind bis zur Höhe der Vergütung, die von den gesetzlichen Krankenkassen oder den Rentenversicherungsträgern zu tragen ist, beihilfefähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4g Neuropsychologische Therapie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 4e bis 4g eingefügt durch VO vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten mit Wirkung vom 30. Oktober 2012; § 4e (alt) umbenannt in § 4f und geändert, § 4f (alt) umbenannt in § 4g und § 4g (alt) umbenannt in § 4h durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; § 4g und § 4h zuletzt geändert und § 4i geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446), in Kraft getreten am 24. Dezember 2021; § 4f umbenannt in § 4g und geändert, § 4g umbenannt in § 4h und geändert sowie § 4h umbenannt in § 4i und neu gefasst durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023; (1) Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von Fachärztinnen oder Fachärzten für a) Neurologie, b) Nervenheilkunde, Psychiatrie, Psychiatrie und Psychotherapie, c) Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie oder d) Neurochirurgie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, die zusätzlich zu ihrer Gebietsbezeichnung über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen, zur Behandlung akut erworbener Hirnschädigungen oder Hirnerkrankungen, insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlung durch a) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, b) ärztliche Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, c) psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder d) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. (2) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für eine ambulante neuropsychologische Therapie anlässlich der Behandlung von a) ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD(H)S), oder Intelligenzminderung, b) Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp, c) schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patientinnen und Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen. (3) Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind in folgendem Umfang beihilfefähig: a) bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie, b) Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 25 Minuten dauert wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert   Regelfall 120 Behandlungseinheiten 60 Behandlungseinheiten Ausnahmefall 40 weitere Behandlungseinheiten 20 weitere Behandlungseinheiten und c) Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen wenn eine Behandlungseinheit mindestens 50 Minuten dauert wenn eine Behandlungseinheit mindestens 100 Minuten dauert 80 Behandlungseinheiten 40 Behandlungseinheiten Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Buchstabe b beihilfefähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4h Anwendbarkeit von Vereinbarungen und Abrechnungsempfehlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4g (alt) umbenannt in § 4h durch Verordnung vom 1. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 844), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; § 4h zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446), in Kraft getreten am 24. Dezember 2021; § 4g umbenannt in § 4h und geändert sowie § 4h umbenannt in § 4i und neu gefasst durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023; § 4h Überschrift neu gefasst und geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2024. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Aufwendungen für Leistungen, die in Form von ambulanten, teil- oder vollstationären Komplextherapien erbracht und pauschal abgerechnet werden, sind in Höhe der Beträge beihilfefähig, die eine gesetzliche Krankenkasse mit dem Leistungsanbieter vereinbart hat. Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht. (2) Aufwendungen für Leistungen psychiatrischer oder psychosomatischer Institutsambulanzen sind entsprechend des § 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bis zur Höhe der Vergütungen beihilfefähig, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., mit einem Landesverband der Krankenkassen, mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern vereinbart hat. (3) Aufwendungen für eine ambulante sozialpädiatrische Behandlung von Kindern in sozialpädiatrischen Zentren, die die Voraussetzungen des § 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, sind beihilfefähig bis zu der Höhe der Vergütung, die die Einrichtung mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V., mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder mit Sozialversicherungsträgern in einer Vereinbarung getroffen hat. Aufwendungen für sozialpädagogische Leistungen sind nicht beihilfefähig. (4) Aufwendungen für Leistungen, die im Rahmen einer integrierten Versorgung erbracht und pauschal abgerechnet werden, sind in Höhe der Pauschalbeträge beihilfefähig, die in Verträgen zwischen Leistungserbringern und privaten Krankenversicherungsunternehmen vereinbart wurden oder soweit Verträge zu integrierten Versorgungsformen nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen. (5) Das Ministerium der Finanzen kann Vereinbarungen über Pauschalabrechnungen im Rahmen der integrierten Versorgung mit Kliniken treffen oder, soweit diese von privaten Krankenversicherungen geschlossen werden, für anwendbar erklären. (6) Von der Angemessenheit von Aufwendungen ist auszugehen, wenn die entsprechenden Rechnungen auf Vereinbarungen oder gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. mit Leistungserbringern, Gruppen oder Verbänden von Leistungserbringern beruhen. Dies gilt nicht, wenn das für Finanzen zuständige Ministerium entscheidet, dass einer Vereinbarung oder gemeinsamen Abrechnungsempfehlung nicht gefolgt werden kann. Bei dieser Entscheidung sind die Vor- und Nachteile einer Abweichung abzuwägen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf a) die Versorgungssicherheit der Beihilfeberechtigen, b) die Festsetzungspraxis und c) die Entwicklung der Beihilfeausgaben auch im Vergleich zu gleichartigen Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Aufwendungen die nach Satz 1 angemessenen Beträge überschreiten, sind die übersteigenden Beträge nicht beihilfefähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4i Soziotherapie Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4i geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1446), in Kraft getreten am 24. Dezember 2021; § 4h umbenannt in § 4i und neu gefasst durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Aufwendungen für eine Soziotherapie sind beihilfefähig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person wegen einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. Inhalt und Ausgestaltung der Soziotherapie richten sich nach § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Soziotherapie-Richtlinie vom 22. Januar 2015 (BAnz AT 14. April 2015 B5) in der jeweils geltenden Fassung. (2) Die Leistungserbringung und die Höhe der Vergütung richten sich nach den geschlossenen Verträgen des § 132b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Beihilfefähig sind die Aufwendungen bis zur Höhe der Kosten, die von den Krankenkassen oder den Landesverbänden der Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4j Sonstige Heilbehandlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 4i umbenannt in § 4j und geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 § 4j zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Zur Heilbehandlung gehören auch Bäder - ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb einer Rehabilitations- oder Kurmaßnahme (§§ 6 bis 7) -, Massagen, Bestrahlungen, Krankengymnastik, Bewegungs-, Beschäftigungs- und Sprachtherapien und die bei Durchführung der Heilbehandlung verbrauchten Stoffe. (2) Die Angemessenheit von Aufwendungen verordneter Heilbehandlungen, die nur von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern mit einer Qualifikation nach § 124 Absatz 1 Nummer 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden dürfen, bestimmt sich nach Anlage 5 zu dieser Verordnung. Pauschalabrechnungen können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, es sei denn, die Pauschalabrechnungen entgelten im Grundsatz beihilfefähige Leistungen und entsprechen den Beträgen, die mit gesetzlichen Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern vereinbart wurden. Das Ministerium der Finanzen kann weitere Ausnahmen zulassen. (3) Abweichend von § 4 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 und § 4j Absatz 2 können Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis (Physiotherapie-Heilpraktiker) Heilbehandlungen nach eigener Diagnosestellung ohne ärztliche Verordnung nach Anlage 4 erbringen. Wird der Physiotherapie-Heilpraktiker auf Grund einer ärztlichen Verordnung tätig, bemessen sich die Gebühren nach Anlage 5 dieser Verordnung. Die in diesen Fällen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist beihilfefähig. (4) Heilbehandlungen, die wegen fehlender wissenschaftlicher Anerkennung oder fehlender Notwendigkeit beihilferechtlich nicht oder teilweise nicht berücksichtigt werden können, ergeben sich aus der nicht abschließenden Anlage 6 zu dieser Verordnung. Die Beihilfestelle kann auf Grund eines Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) Aufwend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.