Nordrhein-Westfalen

Verordnung über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen

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Quellenkennung: b766f1ce-71f9-4fae-91af-62cafe98ca38. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Verkündet durch GV. NRW. 2009 S. 602 Ausfertigungsdatum 05.11.2009 Fassung Gültig ab 04.08.2026

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5d Absatz 4, 5. vollstationäre Pflege nach § 5d Absatz 1 in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages, 6. den Entlastungsbetrag nach § 5a Absatz 2, 7. Rückstufung nach § 5d Absatz 5, 8. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen nach § 45 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 9. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach § 5c, 10. deren Versorgung nach § 5a Absatz 9 bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson und 11. Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung nach § 5f Absatz 2. (2) Die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich nach der Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung, die zunächst durch die Beihilfestelle abzuwarten ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2023 S. 180 § 6 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 Neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Aufwendungen für Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe und den ärztlichen Schlussbericht können für höchstens 23 Kalendertage einschließlich der Reisetage beihilfefähig sein, wenn 1. die Beihilfestelle auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung vor Behandlungsbeginn die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt hat, 2. die Behandlung nicht durch eine Maßnahme nach § 7 oder durch andere ambulante Maßnahmen ersetzt werden kann und 3. im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Maßnahme nach § 6a oder § 7 durchgeführt worden ist. Der ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 steht bei Diagnosen aus dem Indikationsspektrum zur Anwendung von Psychotherapie nach den §§ 4c bis 4g die Bescheinigung durch Behandlerinnen und Behandler nach § 4a Absatz 3 Satz 1 gleich. Für die Anerkennung nach Satz 1 Nummer 1 ist eine ärztliche Bescheinigung nicht notwendig, wenn die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten hat, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer solchen Maßnahme angezeigt ist. In Fällen des Satzes 3 ist Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht anzuwenden. Von der Einhaltung der Frist nach Satz 1 Nummer 3 darf nur abgesehen werden, wenn dies nach der ärztlichen Bescheinigung aus zwingenden medizinischen Gründen dringend notwendig ist. Die in Satz 1 genannten Kosten sind über den 23. Kalendertag hinaus beihilfefähig, wenn eine Verlängerung aus medizinischen Gründen dringend notwendig ist. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides begonnen, ist ein neues Anerkennungsverfahren durchzuführen. Die Behandlungskosten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4j Absatz 1 bis 4 können auch dann beihilfefähig sein, wenn die Beihilfefähigkeit der Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt wird. (2) Aufwendungen für ärztlich verordnete Anschlussheilbehandlungen, die als stationäre Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden, sind beihilfefähig. Voraussetzung ist, dass sich die Anschlussheilbehandlung unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt zur Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung anschließt oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang steht. Gleiches gilt für Anschlussheilbehandlungen, die nach einer ambulanten Operation, Strahlen- oder Chemotherapie notwendig sind. Absatz 1 gilt, jedoch ohne die zeitliche Begrenzung auf 23 Kalendertage, entsprechend. In begründeten Fällen kann die erforderliche Voranerkennung auch nachträglich erfolgen. (3) Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird ein Zuschuss von 200 Euro gezahlt. Bei Nutzung eines nichtöffentlichen Verkehrsmittels wird der Zuschuss nach Satz 1 unabhängig von der Gesamtzahl der mitreisenden Personen nur einmal gezahlt. (4) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen in einer Einrichtung durchgeführt werden, die die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt. (5) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung sind in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Werden neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 in Rechnung gestellt, ist die Pauschale nach Satz 1 um 30 Prozent zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt die Einrichtung nicht über eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 120 Euro täglich beihilfefähig. Wird die Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger durch die beihilfeberechtigte Person nicht beigebracht, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 sowie der ärztliche Schlussbericht beihilfefähig. Daneben wird ein Zuschuss nach § 7 Absatz 3 Satz 2 gezahlt. (6) Bei Personen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen und dies ärztlich bescheinigt ist, wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gezahlt. Absatz 3 gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 a Beihilfefähige Aufwendungen für stationäre Müttergenesungskuren oderMutter-Vater-Kind Kuren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 § 6a zuletzt geändert durch durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Zu den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes (Müttergenesungskur) oder in einer gleichartigen Einrichtung, die Leistungen in Form einer Mutter-/Vater-Kind-Kur erbringt (§§ 24 und 41 Absatz 1 SGB V) werden - soweit die Einrichtungen über Versorgungsverträge nach § 111a SGB V verfügen - Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen (bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen) einschließlich der Reisetage gewährt. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Maßnahme nach Satz 1 ausschließlich auf Grund der Erkrankung eines Kindes notwendig, ist § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist, dass die Beihilfestelle auf Grund einer ärztlichen Bescheinigung über die Kurbedürftigkeit eines Elternteils oder eines Kindes die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme vor Behandlungsbeginn anerkannt hat. (2) Beihilfefähig sind neben den Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, die Kurtaxe, den ärztlichen Schlussbericht sowie die Beförderungskosten. § 6 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. Ist die Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 7 oder § 4j Absatz 1 bis 4 beihilfefähig. (3) Hinsichtlich der Aufwendungen einer notwendigen Begleitperson gilt § 6 Absatz 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 b Familienorientierte Rehabilitation Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6b, 6c und 6d eingefügt durch VO vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 6b zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Aufwendungen für eine ärztlich verordnete Familientherapie sind für höchstens 23 Tage einschließlich der Reisetage im Kalenderjahr beihilfefähig, wenn ein Kind bis zum vollendeten 14. Lebensjahr an einer schweren chronischen Erkrankung insbesondere Krebserkrankung, Mukoviszidose, Zustand nach Operation am Herzen oder nach Organtransplantation leidet. (2) Für die Aufwendungen des erkrankten Kindes gilt § 6 entsprechend. (3) Für die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe sowie Fahrtkosten der begleitenden Familienmitglieder (Eltern, Geschwister) wird pro Person ein Zuschuss von 40 Euro, höchstens aber insgesamt 120 Euro täglich gezahlt. Entstehen den begleitenden Familienangehörigen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die in Zusammenhang mit der Behandlung des erkrankten Kindes stehen, sind diese Aufwendungen im Rahmen dieser Verordnung beihilfefähig; § 12 Absatz 2 Buchstabe b gilt entsprechend. (4) Ist für das erkrankte Kind eine Verlängerung der Rehabilitationsmaßnahme über 23 Tage hinaus medizinisch indiziert, gilt Absatz 3 für höchstens weitere 7 Tage. (5) Bestehen zwischen der aufgesuchten Einrichtung und einem Sozialversicherungsträger Verträge oder Verfahrensabsprachen, kann der dort vereinbarte Pauschalsatz pro Person als beihilfefähiger Betrag abweichend von Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt werden, wenn dies für den Beihilfeberechtigten günstiger ist; § 12 Absatz 2 Buchstabe b gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 c Sozialmedizinische Nachsorge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6b, 6c und 6d eingefügt durch VO vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 6b zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; § 6c zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2024. Die Aufwendungen für von Ärztinnen oder Ärzten verordnete ambulante sozialmedizinische Nachsorge für chronisch- oder schwerstkranke Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (in besonders schwerwiegenden Fällen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr), die im Anschluss an eine stationäre Maßnahme erbracht wird, sind im Rahmen der Vereinbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Voraussetzungen, Inhalten und zur Qualität sozialmedizinischer Nachsorgemaßnahmen nach § 43 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung beihilfefähig, wenn nach ärztlicher Feststellung dadurch die stationäre Maßnahme verkürzt oder die nachfolgende ambulante Weiterbehandlung gesichert wird. Die Aufwendungen sind nur in der Höhe beihilfefähig, in der sie von der Ortskrankenkasse am Wohnort des Beihilfeberechtigten mit dem Leistungserbringer vereinbart sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 d Rehabilitationssport und Funktionstraining Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6b, 6c und 6d eingefügt durch VO vom 9. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 642), in Kraft getreten am 1. Januar 2013; § 6b zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 967), in Kraft getreten am 1. Januar 2018. (1) Aufwendungen für ärztlich verordneten Rehabilitationssport und ärztlich verordnetes Funktionstraining sind beihilfefähig 1. zur Vorbeugung einer Behinderung, 2. zum Hinauszögern von Funktionsverlusten einzelner Organsysteme/Körperteile oder 3. im Anschluss an eine abgeschlossene Rehabilitationsmaßnahme nach §§ 6, 6 a oder 7 Absatz 4. Die Maßnahmen müssen unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden. (2) Beihilfefähig sind ausschließlich die in der Rahmenvereinbarung der Rehabilitationsträger der Sozialversicherung über den Rehabilitationssport und Funktionstraining vom 1. Januar 2011 (in der jeweils geltenden Fassung) genannten Maßnahmen und nur Gebühren, die der Veranstalter für gesetzlich versicherte Teilnehmer mit den Rehabilitationsträgern vereinbart hat. (3) Nicht beihilfefähig sind Mitgliedsbeiträge, Aufwendungen für den Besuch eines Fitness-Studios oder für allgemeine Fitness-Übungen und –Geräte, für notwendige Sportbekleidung sowie die Fahrtkosten zum Veranstaltungsort. Dies gilt auch für die Aufwendungen einer ggf. notwendigen Begleitperson. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Beihilfefähige Aufwendungen für ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Veröffentlichung GV. NRW. 2023 S. 180 § 7 zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. März 2023 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten am 1. April 2023. Veröffentlichung GV. NRW. 2025 S. 1072 Neu gefasst durch durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. November 2025, in Kraft getreten am 1. Januar 2026. (1) Zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung in einem anerkannten Heilbad oder Kurort im Inland durchgeführten ambulanten Kur werden Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage, bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme gemäß Absatz 4 bis zu 20 Behandlungstagen sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen einschließlich der Reisetage gewährt. Aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt bei ambulanter Heilkur eine Verlängerung bis zu 14 Kalendertage und bei ambulanter Rehabilitationsmaßnahme bis zu zehn Behandlungstage verordnen. Aus dringenden medizinischen Gründen in Zusammenhang mit neuropsychologischen und psychosomatischen Behandlungen kann die Beihilfestelle der Verlängerung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme um bis zu weitere 20 Behandlungstage und darüber hinaus in dem Umfang der Bewilligung der Krankenversicherung der erkrankten Person zustimmen. (2) Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe nach Absatz 1 ist, dass 1. vor der erstmaligen Antragstellung eine Wartezeit von insgesamt drei Jahren Beihilfeberechtigung nach diesen oder entsprechenden Beihilfevorschriften erfüllt ist, 2. keine anerkannte Maßnahme nach Absatz 1 oder den §§ 6 oder 6a a) bei Beihilfeberechtigten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1, die das 63. Lebensjahr vollendet haben, im laufenden oder vorangegangenen Kalenderjahr oder b) in allen übrigen Fällen im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren durchgeführt wurde, 3. ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Maßnahmen nach Absatz 1 wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind, 4. die medizinische Notwendigkeit vor Beginn einer Maßnahme nach Absatz 1 durch begründete ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen wird, 5. die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Maßnahme nach Absatz 1 anerkannt hat, 6. die Maßnahme nach Absatz 1 innerhalb von einem Jahr nach Bekanntgabe des Anerkennungsbescheides oder innerhalb eines im Anerkennungsbescheid unter Beachtung der dienstlichen Belange zu bestimmenden Zeitraums begonnen wird und 7. die ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 durch Vorlage eines Schlussberichtes oder in anderer geeigneter Weise nachgewiesen wird. § 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Von der Einhaltung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Frist darf nur abgesehen werden, wenn nach ärztlicher Bescheinigung aus zwingenden medizinischen Gründen eine Kurmaßnahme in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist. (3) Beihilfefähig sind bei ambulanten Kurmaßnahmen die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4j Absatz 1 bis 4 sowie für den ärztlichen Schlussbericht. Zu den Fahrkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung am Kurort oder seiner unmittelbaren Umgebung wird ein Zuschuss von täglich 60 Euro einschließlich der Reisetage gezahlt. Der Zuschuss nach Satz 2 reduziert sich auf 40 Euro täglich, wenn zwei Familienmitglieder gemeinsam an einem Ort kuren. Bei mehr als zwei gleichzeitig kurenden Familienmitgliedern beträgt der Zuschuss unabhängig von der Gesamtzahl der Kurenden 120 Euro täglich. Ist die Beihilfefähigkeit der Kurmaßnahme nach Absatz 1 nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4j Absatz 1 bis 4 beihilfefähig. Bei Personen, bei denen die Voraussetzung für eine ständige Begleitperson behördlich festgestellt ist, und bei Kindern, bei denen für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, wird zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Kurtaxe sowie Fahrkosten der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gewährt. (4) Aufwendungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind beihilfefähig, wenn die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen hat. Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 bis 7 und Satz 3 gilt sinngemäß. Hat die beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person mit der Mitteilung der Entscheidung der zuständigen Pflegeversicherung über die Pflegebedürftigkeit eine Rehabilitationsempfehlung erhalten, aus der hervorgeht, dass die Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist, ist nur Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend anzuwenden. Für Anschlussheilbehandlungen in Einrichtungen nach Satz 1 gilt § 6 Absatz 2 entsprechend. Wird die ambulante Rehabilitationsmaßnahme durch die Einrichtung pauschal abgerechnet, sind die Aufwendungen in Höhe der Preisvereinbarung beihilfefähig, die die Einrichtung mit dem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Nebenkosten, die nicht in der Preisvereinbarung enthalten sind, sind bis zu einem Betrag von insgesamt 20 Euro täglich beihilfefähig; dies gilt entsprechend für die Nebenkosten einer medizinisch notwendigen Begleitperson. Soweit die Einrichtung nicht über einen kostenlosen Fahrdienst verfügt, sind notwendige Fahrkosten bis zu einem Betrag von 40 Euro täglich beihilfefähig. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Beihilfefähige Aufwendungen bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruchund einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sowie beiEmpfängnisregelung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 8 zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 944), in Kraft getreten am 1. Januar 2020 (1) Aus Anlass eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über die Erhaltung oder den Abbruch der Schwangerschaft und die ärztliche Behandlung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 7 und 11 beihilfefähig. Satz 1 gilt entsprechend für einen Schwangerschaftsabbruch, der unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 des Strafgesetzbuches vorgenommen wurde, mit der Ausnahme, dass die Aufwendungen für die Vornahme des Abbruchs (bei einer vollstationären Behandlung nur für den Tag des Abbruchs) nicht beihilfefähig sind. (2) Aus Anlass einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation sind die Aufwendungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6, 7 und 11 beihilfefähig. (3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung und künstlichen Befruchtung einschließlich der hierzu erforderlichen ärztlichen Untersuchungen. (4) Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) sind beihilfefähig, wenn 1. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, 2. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, 3. ausschließlich Ei- und Samenzellen des Beihilfeberechtigten und seines Ehegatten verwendet werden, 4. sich der Beihilfeberechtigte und sein Ehegatte vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erteilt worden ist. Dies gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 4 nicht anzuwenden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehegatten das 25. Lebensjahr, die Ehefrau noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet haben. Für die Zuordnung der Aufwendungen für die ICSI- und die IVF-Behandlung ist das Kostenteilungsprinzip zu beachten. Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 27a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erlassenen Richtlinien zur Künstlichen Befruchtung gelten in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (5) Aufwendungen einer Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder von Keimzellgewebe sowie für die dazugehörigen Maßnahmen sind mit Ausnahme von weiblichen Personen, die das 40. Lebensjahr und von männlichen Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben (Absatz 4 Satz 4), entsprechend § 27a Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig, wenn die Kryokonservierung wegen einer Erkrankung und deren Behandlung mit einer keimzellschädigenden Therapie medizinisch notwendig ist, um spätere medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft vornehmen zu können. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Beihilfefähige Aufwendungen in Geburtsfällen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2024 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2024. (1) Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten für 1. die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der Gebührenordnung, 2. die ärztliche Hilfe und Schwangerschaftsüberwachung, 3. die vom Arzt, von der Hebamme oder vom Entbindungspfleger verbrauchten Stoffe und Verbandmittel sowie die auf ärztliche Verordnung beschafften Stoffe, wie Heilmittel, Verbandmittel und dergleichen; § 4 Absatz 1 Nummer 7 gilt entsprechend, 4. die Unterkunft und Verpflegung in Entbindungsanstalten; § 4 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, 5. eine Hauspflegerin bei Geburten (auch bei Fehl- und Totgeburten) in der Wohnung oder einer ambulanten Entbindung in einer Entbindungsanstalt, sofern die Wöchnerin nicht bereits von einer Kraft nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 gepflegt wird, für einen Zeitraum bis zu 14 Tagen, beginnend mit dem Tage der Geburt; § 4 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend, 6. die durch die Niederkunft unmittelbar veranlassten Fahrten; § 4 Absatz 1 Nummer 11 gilt entsprechend, 7. Unterkunft und Pflege eines Frühgeborenen in einer dafür geeigneten Einrichtung, 8. eine Familien- und Hauspflegekraft; § 4 Absatz 1 Nummer 6 gilt entsprechend. Zu den Kosten für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung wird bei Lebendgeburten ein Zuschuss von 170 Euro gewährt. Der Zuschuss wird auch gewährt, wenn der Beihilfeberechtigte ein Kind unter zwei Jahren als Kind annimmt oder mit dem Ziel der Annahme in seinen Haushalt aufnimmt und die zur Annahme erforderliche Einwilligung (§§ 1747, 1748 BGB) erteilt ist, es sei denn, dass für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bereits eine Beihilfe gewährt worden ist. (2) Bedarf die Mutter während der Stillzeit einer stationären Behandlung und wird der Säugling mit ihr zusammen untergebracht, sind auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung des Säuglings bei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.