Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 27 vom 11.09.2026, Seiten 223 – 234, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-09-11

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den können. haltungsplans verlangen, soweit der Flutschutz dies erfordert. (2) Von sonstigen Flächen, die allgemein zugänglich sind, § 17 sind jederzeit zugängliche Fluchtwege zu flutsicheren öffent­ Flutschutzplanlichen Wegen, auf hoch liegende Flächen gemäß § 11 oder in flutsichere Gebäude herzustellen und durch geeignete Beschil­ (1) Für jedes Grundstück oder für Grundstücke, die zu derung ausreichend zu kennzeichnen. Auf die Gefahr bei einer Flutschutzgemeinschaft gehören, muss ein Flutschutz­ Sturmfluten ist auf den sonstigen Flächen hinzuweisen. plan mit den erforderlichen Regelungen über die Organisation und Aufgabenverteilung zur Aufrechterhaltung des Flut­ Dritter Teil schutzes im Fall einer Sturmflut bestehen. Der Flutschutzplan ist bei Änderungen fortzuschreiben. Betriebs- und Unterhaltungsvorschriften (2) Der Flutschutzplan enthält insbesondere § 14 1. allgemeine Informationen zur Hochwassergefahr auf dem Allgemeines Grasbrook, (1) Flutschutzanlagen sind so zu betreiben und zu unterhal­ 2. die Namen der oder des Flutschutzbeauftragten, ihrer oder ten, dass sie ihren Zweck, vor Sturmfluten zu schützen, jeder­ seiner Stellvertretung sowie der weiteren mit Aufgaben der zeit erfüllen können. Aufrechterhaltung des Flutschutzes betrauten Personen mit genauer Angabe ihrer Erreichbarkeit, (2) Hoch liegende Flächen gemäß § 11 einschließlich ihrer 3. die Festlegung von Weisungsbefugnissen,Wegeverbindungen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass sie Sturmfluten bis zur Mindesthöhe schadlos überstehen 4. das Verfahren zur Alarmierung der mit der Aufrecht­ können. erhaltung des Flutschutzes betrauten Personen, 232 Freitag, den 11. September 2026 HmbGVBl. Nr. 27 5. die Aufgaben der mit der Aufrechterhaltung des Flut­ Flutschutzes betrauten Personen sollen ihre Fertigkeiten üben schutzes betrauten Personen unter genauer Bezeichnung und nachweisen, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. der einzelnen Maßnahmen, wie Schließen von Verschlüssen (3) Über das Ergebnis der Übung ist innerhalb von zwei und Schiebern, Aus- und Einschaltung von Anlagen wie Wochen nach deren Abschluss ein Protokoll anzufertigen, von Notstromaggregaten, Notbeleuchtung, Kontrolllauf der dem der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich eine Pumpen, Abschrift zu übermitteln ist. Das Protokoll ist drei Jahre lang 6. Regelungen über die Kommunikation im Fall einer Sturm­ aufzubewahren. flut, insbesondere bezüglich der Information und Warnung § 20 der verantwortlichen Personen sowie Nutzungsberechtig­ ten, Verbotene Handlungen 7. Angaben über Art, Umfang und Verwahrungsort zur Verfü­ Es ist allgemein verboten, gung stehender Hilfsmittel mit Darstellung in einem 1. Flutschutzanlagen und hoch liegende Flächen gemäß § 11 Grundriss, einschließlich ihres Zubehöres, ohne die dafür erforder­ 8. Bezeichnungen der Flucht- und Rettungswege bis in die lichen Genehmigungen oder Anzeigen zu verändern, ins­ hochwassergeschützten Bereiche mit Darstellung des besondere zu beschädigen, ­Rettungswegekonzepts in einem Lageplan, 2. dem Flutschutz dienende Markierungen und Beschilderun­ 9. Anweisungen für Erste Hilfe. gen zu entfernen, (3) Die oder der Flutschutzbeauftragte hat für die erst­ 3. auf sonstigen Flächen zu wohnen, malige Aufstellung und Fortschreibung des Flutschutzplans 4. auf sonstigen Flächen in der sturmflutgefährdeten Zeit zu zu sorgen. übernachten, (4) Der zuständigen Wasserbehörde ist eine Ausfertigung 5. sich auf sonstigen Flächen im Fall einer Sturmflut aufzuhal­ des Flutschutzplans und jeder Fortschreibung einzureichen. ten, Sie kann Änderungen und Ergänzungen des Flutschutzplans 6. auf sonstigen Flächen in der sturmflutgefährdeten Zeit verlangen, soweit der Flutschutz dies erfordert. Gegenstände zu lagern. (5) Die bzw. der Flutschutzbeauftragte hat sämtliche Nut­ Vierter Teil zerinnen und Nutzer der Gebäude in ihrem bzw. seinem Ver­ antwortungsbereich zu Beginn der sturmflutgefährdeten Zeit Schlussvorschriften über die speziellen Situationen und Gefahren im Falle einer § 21Sturmflut zu informieren. Ordnungswidrigkeiten (6) Der Flutschutzplan ist in seiner jeweiligen Fassung an einem allgemein zugänglichen Ort in jedem Gebäude auf dem Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 Buch­ Grundstück dauerhaft auszuhängen; besteht er für eine Flut­ stabe b HWaG in Verbindung mit § 102 Absatz 2 HWaG schutzgemeinschaft, so ist er in jedem Gebäude auf den zur ­handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Flutschutzgemeinschaft zugehörigen Grundstücken auszu­ 1. entgegen § 8 Absatz 3 oder 4 die erforderliche Anzeige hängen. unterlässt, § 18 2. entgegen § 10 Absatz 5 oder § 11 Absatz 2 die erforderliche Zugänglichkeit verhindert, Sturmflutfall 3. entgegen § 10 Absatz 6 oder § 11 Absatz 3 während der (1) Die oder der Flutschutzbeauftragte leitet und koordi­ sturmflutgefährdeten Zeit unberechtigt Arbeiten vor­ niert die Aufrechterhaltung des Flutschutzes im Fall einer nimmt, Sturmflut nach Maßgabe des Flutschutzplans. Sie oder er hat 4. entgegen § 13 die jederzeitige Zugänglichkeit der Wege­die dafür geeigneten und erforderlichen Maßnahmen anzu­ verbindungen und Fluchtwege verhindert,ordnen. Diesen Anordnungen ist Folge zu leisten. 5. entgegen § 18 Absatz 1 einer Anordnung der oder des Flut­ (2) Die oder der Flutschutzbeauftragte hat die erforder­ schutzbeauftragten nicht Folge leistet, lichen Meldungen an die zuständigen Behörden zu veranlas­ sen; insbesondere bei Gefahren für Personen ist unverzüglich 6. entgegen § 20 eine der dort verbotenen Handlungen vor­ die zuständige Katastrophenschutzbehörde zu informieren. nimmt. § 22 § 19 Schlussbestimmungen Übung (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Ver­ (1) Die oder der Flutschutzbeauftragte und ihre oder seine kündung folgenden Monats in Kraft. Stellvertretung haben mit den weiteren, mit Aufgaben der Auf­ (2) Diese Verordnung gilt nicht für zum Zeitpunkt ihresrechterhaltung des Flutschutzes betrauten Personen für ihren Inkrafttretens berechtigt ausgeübte sowie bestandskräftigVerantwortungsbereich jährlich eine Übung durchzuführen, genehmigte Nutzungen. Für diese Nutzungen kann die zustän­bei welcher der Eintritt einer Sturmflut anzunehmen ist. dige Wasserbehörde die Einhaltung von Anforderungen dieser (2) Bei der Übung ist der Flutschutzplan auf seine Eignung Verordnung verlangen, wenn dies aus Gründen des Flut­ zu überprüfen. Die mit Aufgaben der Aufrechterhaltung des schutzes erforderlich ist. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 1. September 2026. HmbGVBl. Nr. 27 Freitag, den 11. September 2026 233 Anlage 2026 lt..rgl:::::::,::: 2 Vermessung Satz1 und Agrarwirtschaft 2026 und Meter 1 Geoinformation Energie § Stand:1 Geltungsbereich 300 Hamburg Absatz 200 Landesbetrieb Klima, Flutschutzverordnung-Grasbrook Hansestadt gemäß Umwelt, 100 Hamburg, und für 1:7.000 Flutschutzverordnung-Grasbrook Lageplan - Kartengrundlage:Geobasiskarte Freie Behörde Maßstab: W-.üggen't:,urger 1.o\lna,en Moldauhafenquartier \ \ '8kte, - ) '15°2 __ '•;;,fl 1'" Los' (0 Bac1kenhott - - - . .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.