Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 27 vom 11.09.2026, Seiten 223 – 234, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-09-11

Quellenkennung: gazette-2026-027. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Die Verordnung über die elektronische Aktenführung in verfassungsgesetzes anzulegenden Hefte ab dem 8. Okto­ der Hamburger Justiz vom 11. November 2025 (HmbGVBl. ber 2025 unbeschadet der Form der Hauptakte elektro­ S. 604), geändert am 12. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 79, 80), nisch geführt.“ wird wie folgt geändert: f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. 1. § 2 wird wie folgt geändert: 2. § 3 wird aufgehoben. a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 3. Der bisherige § 4 wird § 3 und wie folgt geändert: „(1) Soweit sich die Pflicht zur Führung elektronischer a) Absatz 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: Akten nicht aufgrund gesetzlicher Vorgaben ergibt, wer­ den die Akten nach Maßgabe der folgenden Absätze „Strukturierte maschinenlesbare Datensätze werden als elektronisch geführt.“ Datensätze in der elektronischen Akte gespeichert.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: aa) In Satz 1 wird die Textstelle „ab dem 21. April 2021“ „(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl gestrichen. elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss jeder der Teile einen Hinweis auf bb) Satz 2 wird gestrichen. den jeweils anderen Teil enthalten. Liegen zu einer elek­ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: tronisch geführten Akte Beiakten oder Akten oder Aktenbände einer anderen Instanz in Papierform vor, so aa) In den Sätzen 1, 6 und 7 wird jeweils die Textstelle muss die elektronische Akte einen Hinweis auf diese „Anlage 3“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt. enthalten.“ bb) In Satz 7 wird die Textstelle „§ 5“ durch die Text­ 4. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert: stelle „§ 4“ ersetzt. a) Absatz 3 wird aufgehoben. d) In Absatz 4 wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt: b) Absatz 4 wird Absatz 3 und in seinem Satz 3 wird die „Akten, die vor diesem Zeitpunkt angelegt wurden, Textstelle „§ 110c Satz 3“ durch die Textstelle „§110c ­werden im Ganzen als Papierakten weitergeführt.“ Satz 4“ ersetzt. e) Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 ein­ 5. Die bisherigen §§ 6 und 7 werden §§ 5 und 6. gefügt: 6. Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben. „(5) Beim Landgericht Hamburg werden die für Verfah­ ren nach § 78a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Gerichts­ 7. Anlage 3 wird Anlage. Hamburg, den 30. August 2026. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz HmbGVBl. Nr. 27 Freitag, den 11. September 2026 229 Verordnung zum Schutz vor Sturmfluten im Gebiet des Grasbrooks (Flutschutzverordnung-Grasbrook) Vom 1. September 2026 Auf Grund von § 63b Absatz 6 des Hamburgischen Wasser­ gesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679, 680), wird verordnet: Erster Teil der Grundstücke beziehungsweise deren Erbbauberechtigte Einleitende Vorschriften und die Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird. § 1 (2) Die Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung Geltungsbereich vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am (1) Diese Verordnung gilt für den Schutz vor Sturmfluten 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), in der jeweils gelten­ (Flutschutz) von Grundstücken und Gebäuden im Gebiet des den Fassung über die am Bau Beteiligten bleiben unberührt. Stadtteils Grasbrook. Der Geltungsbereich ist im anliegenden Lageplan dargestellt. § 5 (2) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen des öffent­ Flutschutzgemeinschaften lichen Verkehrs, ihre Nebenanlagen und öffentliche Hoch­ (1) Zum Zweck der gemeinsamen Sicherung mehrerer wasserschutzanlagen. Grundstücke und ihrer Nutzung vor Sturmfluten können die § 2 gemäß § 4 Absatz 1 verantwortlichen Personen Flutschutz­ gemeinschaften als privatrechtliche Zusammenschlüsse bil­ Grundsatz, Entbehrlichkeit von Ausnahmen den. Erstrecken sich Flutschutzanlagen dergestalt über meh­ (1) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind Grund­ rere Grundstücke, dass nur eine gemeinsame Sicherung mög­ stücke und Gebäude, die dem Aufenthalt von Menschen, lich ist, oder sind mehrere Flutschutzanlagen auf unterschied­ ­insbesondere dem Wohnen, dienen, nach Maßgabe dieser Ver­ lichen Grundstücken durch Öffnungen miteinander verbun­ ordnung ausreichend vor Sturmfluten zu schützen. den, ist für diese Grundstücke eine Flutschutzgemeinschaft zu gründen. (2) Ausnahmen im Einzelfall gemäß § 63b Absatz 5 HWaG vom Verbot gemäß § 63b Absatz 1 HWaG sind entbehrlich, (2) Die Gründung von Flutschutzgemeinschaften ist der soweit für die betreffenden Grundstücke und Gebäude die zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Name und Sitz der Flutschutzgemeinschaft, die zugehörigen Grundstücke (mit Angabe der Flurstücksbezeichnungen) § 3 sowie Namen und Anschriften der vertretungsbefugten Perso­ Begriffsbestimmungen nen mitzuteilen. Spätere Änderungen sind der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. (1) Flutschutzanlagen sind sämtliche Bestandteile eines Grundstückes oder Gebäudes, die nach Maßgabe des § 10 dazu (3) Flutschutzgemeinschaften treten neben die gemäß § 4 erforderlich oder bestimmt sind, dieses und seine Nutzung vor verantwortlichen Personen. Sie nehmen die Aufgaben der Sturmfluten zu schützen, ohne Hochwasserschutzanlage im ­laufenden Überwachung, der Unterhaltung und des Betriebs Sinne des § 3a HWaG zu sein. nach den Vorschriften des Dritten Teils wahr. Die Aufgaben der oder des Flutschutzbeauftragten bleiben unberührt. (2) Hoch liegende Flächen sind solche Flächen, die den Anforderungen gemäß § 11 insbesondere an Mindesthöhe und § 6Beschaffenheit entsprechen und deshalb auch bei Sturmfluten benutzbar sind. Flutschutzbeauftragte oder -beauftragter (3) Sonstige Flächen sind alle Flächen außerhalb von (1) Für jedes Grundstück oder für mehrere Grundstücke, Gebäuden, die nicht den Anforderungen gemäß § 11 an hoch die eine Flutschutzgemeinschaft bilden, haben die verantwort­ liegende Flächen entsprechen. lichen Personen oder hat die Flutschutzgemeinschaft eine (4) Flutschutzgemeinschaften sind privatrechtliche Zusam­ sachkundige Person als Flutschutzbeauftragte oder -beauftrag­ menschlüsse der gemäß § 4 Absatz 1 verantwortlichen Perso­ ter sowie deren oder dessen Stellvertretung zu bestellen. Die nen mit dem Zweck der gemeinsamen Sicherung mehrerer oder der Flutschutzbeauftragte und die Stellvertretung müssen Grundstücke und ihrer Nutzung vor Sturmfluten. die sachlichen und rechtlichen Grundlagen des Sturmflut­ schutzes erfassen und die ihnen nach dieser Verordnung oblie­ (5) Sturmflutgefährdete Zeit ist die Zeit vom 15. September genden Aufgaben erfüllen. Die oder der Flutschutzbeauftragte bis zum Ablauf des 31. März. und die Stellvertretung ist der zuständigen Wasserbehörde zu benennen. § 4 (2) Die oder der Flutschutzbeauftragte berät die ver­ Verantwortliche Personen antwortlichen Personen oder die Flutschutzgemeinschaft in (1) Verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen allen Angelegenheiten, die für den Flutschutz bedeutsam sein dieser Verordnung sind die Eigentümerinnen und Eigentümer ­können. 230 Freitag, den 11. September 2026 HmbGVBl. Nr. 27 (3) Die oder der Flutschutzbeauftragte ist unbeschadet 2. der Unterhaltungsplan gemäß § 16, ­weiterer Aufgaben nach dieser Verordnung insbesondere 3. der Flutschutzplan gemäß § 17. berechtigt und verpflichtet, Die zuständige Wasserbehörde kann den Beginn der Nutzung1. die Einhaltung der Anforderungen an den Flutschutz innerhalb eines Monats untersagen, wenn dies aus Gründen ­insbesondere im Ereignisfall vor Ort zu überwachen; sie des Sturmflutschutzes erforderlich ist. Maßgeblich für den oder er hat den verantwortlichen Personen festgestellte Beginn der Fristen ist der Eingang der vollständigen Anzeige Mängel umgehend mitzuteilen und Maßnahmen zu ihrer bei der zuständigen Wasserbehörde. Nach anderen Vorschrif­ Beseitigung vorzuschlagen, ten erforderliche Anzeigen bleiben hiervon unberührt. 2. die verantwortlichen Personen sowie Nutzungsberechtigte über die Gefahren von Sturmfluten aufzuklären und das (4) Sind nach Beginn der Nutzung von Gebäuden erfol­ Gefahrenbewusstsein zu erhalten und gende bauliche Veränderungen an den Flutschutzanlagen abgeschlossen, ist dies der zuständigen Wasserbehörde anzu­3. sich eigenverantwortlich über drohende Sturmfluten zu zeigen. Der Anzeige sind aktualisierte Unterlagen gemäß informieren, insbesondere bei kritischen Wetterlagen. Absatz 3 Satz 2 beizufügen. (4) Die zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall die Aufgaben der oder des Flutschutzbeauftragten näher regeln (5) Auf die Anzeigepflichten gemäß Absätze 3 und 4 ist in oder erweitern, soweit der Flutschutz dies erfordert. der Baugenehmigung oder der Genehmigung gemäß Absatz 2 hinzuweisen. § 7 Zweiter Teil Aufsicht, Ausnahmen und Befreiungen Bauvorschriften (1) Die zuständige Wasserbehörde überwacht die Einhal­ tung der Vorschriften dieser Verordnung, soweit nachfolgend § 9 nichts Abweichendes geregelt wird. Die Zuständigkeit der Verhältnis zum allgemeinen Baurecht Bauaufsichtsbehörde bleibt davon unberührt; sie beteiligt die zuständige Wasserbehörde, soweit Belange des Flutschutzes Soweit diese Verordnung keine abweichenden Anforderun­ betroffen sind. gen regelt, bleiben die allgemeinen baurechtlichen Vorschrif­ ten sowie darauf beruhende Rechtsvorschriften in der jeweils (2) Zur Überwachung der Einhaltung der Anforderungen geltenden Fassung unberührt. dieser Verordnung kann die zuständige Wasserbehörde an geeigneten Stellen die Kennzeichnung der Höhenlage verlan­ § 10gen. Flutschutzanlagen (3) Die zuständige Wasserbehörde kann von den Vorschrif­ ten dieser Verordnung Ausnahmen zulassen und auf besonde­ (1) Flutschutzanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie ren Antrag Befreiungen erteilen, wenn dadurch der Flutschutz ihren Zweck, vor Sturmfluten zu schützen, jederzeit wirksam insgesamt nicht gefährdet wird und ein berechtigtes Interesse erfüllen können. die Ausnahme oder Befreiung erfordert. Über Ausnahmen und Befreiungen von Anforderungen, die Gegenstand des Bau­ (2) Flutschutzanlagen müssen für sich oder zusammen mit genehmigungsverfahrens sind, entscheidet die Bauaufsichts­ anderen Flutschutzanlagen oder hoch liegenden Flächen behörde unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde. gemäß § 11 eine Schutzhöhe von wenigstens 9,70 m über Nor­ malhöhennull (NHN) dauerhaft gewährleisten (Mindesthöhe). Wenn der Flutschutz dies erfordert, können im Einzelfall eine § 8 größere Mindesthöhe oder andere Maßnahmen mit vergleich­ Verfahrensvorschriften barer Wirkung verlangt werden; dies gilt insbesondere für die (1) Die Einhaltung der baulichen Anforderungen dieser Wind und Wellen zugewandten Bereiche (Luvseiten). Verordnung werden im Baugenehmigungsverfahren unter (3) Die Fußbodenhöhe von Wohnungen und Räumen, inBeteiligung der zuständigen Wasserbehörde geprüft. Die hier­ denen übernachtet werden soll, darf nicht unterhalb derfür erforderlichen Unterlagen sind entsprechend der Bauvor­ ­Mindesthöhe gemäß Absatz 2 liegen.lagenverordnung vom 11. November 2025 (HmbGVBl. S. 653) mit dem Bauantrag einzureichen. (4) Öffnungen in Flutschutzanlagen unterhalb der Min­ desthöhe gemäß Absatz 2 sind zu vermeiden; sie können (2) Ist ein Baugenehmigungsverfahren nicht vorgesehen ­ausnahmsweise gemäß § 7 Absatz 3 zugelassen werden. Dieoder besteht im Baugenehmigungsverfahren eine einge­ Öffnungen sind mit flutsicheren Verschlüssen zu versehen;schränkte Prüfungspflicht für die Bauaufsichtsbehörde, bedür­ Verschlüsse mit Motorantrieb müssen auch bei Ausfall desfen die Errichtung und Umgestaltung der Flutschutzanlagen Antriebs geschlossen werden können. Der Schließbereich istder vorherigen Genehmigung durch die zuständige Wasserbe­ freizuhalten und darf insbesondere nicht als Abstell- oderhörde. Die Vorschriften für das Baugenehmigungsverfahren Lagerplatz genutzt werden.gelten entsprechend. (3) Die erstmalige Nutzung von Gebäuden ist der zuständi­ (5) Flutschutzanlagen müssen so zugänglich sein, dass ihre gen Wasserbehörde mit Datum spätestens sechs Wochen vor Überprüfung und die Aufrechterhaltung des Flutschutzes im deren Beginn anzuzeigen. Mit der Anzeige sind der zuständi­ Fall einer Sturmflut jederzeit ohne Weiteres möglich sind. gen Wasserbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen: (6) Während der sturmflutgefährdeten Zeit dürfen an den 1. mit Höhenangaben versehene Pläne des Grundstücks und Flutschutzanlagen keinerlei Arbeiten vorgenommen werden; des fertiggestellten Gebäudes im Maßstab 1:200, in denen hiervon ausgenommen sind Notarbeiten, die zur Aufrecht­ die Flutschutzanlagen und die hoch liegenden Flächen erhaltung der Funktion der Flutschutzanlagen unentbehrlich gemäß § 11 mit ihren besonders gefährdeten Bestandteilen sind und deshalb keinen Aufschub dulden. In begründeten wie Öffnungen und Rohrdurchführungen mit ihren Ver­ Fällen kann die zuständige Wasserbehörde Ausnahmen zulas­ schlüssen dargestellt und besonders gekennzeichnet sind, sen, wenn der Flutschutz gewährleistet bleibt. HmbGVBl. Nr. 27 Freitag, den 11. September 2026 231 § 11 (3) Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Soweit erfor­ derlich, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Hoch liegende Flächen (1) Hoch liegende Flächen müssen dauerhaft eine Mindest­ § 15 höhe von NHN + 9,70 m über NHN aufweisen. Die Flächen Regelmäßige Überprüfungen müssen so beschaffen sein, dass sie Sturmfluten bis zur Min­ desthöhe nach Satz 1 schadlos überstehen können. Wenn der (1) Der bauliche Zustand und die Funktionsfähigkeit von Flutschutz dies erfordert, können im Einzelfall eine größere Flutschutzanlagen und von hoch liegenden Flächen gemäß Mindesthöhe oder andere Maßnahmen mit vergleichbarer § 11 sowie die funktionsfähige Verfügbarkeit notwendiger Wirkung verlangt werden; dies gilt insbesondere für die Wind Hilfsmittel für den Fall einer Sturmflut sind mindestens ein­ und Wellen zugewandten Bereiche (Luvseiten). mal jährlich innerhalb eines Monats vor Beginn der sturmflut­ gefährdeten Zeit von der oder dem Flutschutzbeauftragten zu (2) Die Randbereiche hoch liegender Flächen müssen der­ überprüfen. Der zuständigen Wasserbehörde ist die Teilnahme art zugänglich sein, dass sie jederzeit auf ihre Flutsicherheit an der Überprüfung zu ermöglichen. hin überprüfbar sind. (2) Insbesondere ist der ordnungsgemäße Zustand der (3) Während der sturmflutgefährdeten Zeit dürfen keiner­ Dichtungen zu überprüfen; bei beweglichen Einrichtungen lei Arbeiten vorgenommen werden, die die Flutsicherheit der und Verschlüssen sind Probeläufe durchzuführen. hoch liegenden Flächen beeinträchtigen können; hiervon aus­ genommen sind Notarbeiten, die zur Aufrechterhaltung der (3) Über das Ergebnis der Überprüfung ist innerhalb von Funktion der hoch liegenden Flächen unentbehrlich sind und zwei Wochen nach deren Abschluss ein Protokoll anzufertigen, deshalb keinen Aufschub dulden. In begründeten Fällen kann von dem der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich eine die zuständige Wasserbehörde Ausnahmen zulassen. Abschrift zu übermitteln ist. Das Protokoll ist fünf Jahre lang aufzubewahren. § 12 § 16 Leitungen Unterhaltungsplan Leitungen sind so herzustellen und zu betreiben, dass sie (1) Für jedes Grundstück oder für Grundstücke, die zu den Flutschutz nicht gefährden. Sie sind zu bündeln und ins­ einer Flutschutzgemeinschaft gehören, ist ein Unterhaltungs­ besondere gegen Umläufigkeit, unterschiedliche Setzungen plan zu erstellen. Der Unterhaltungsplan ist bei Änderungen und Korrosion zu sichern. Rohrleitungen, die unterhalb der fortzuschreiben. Rückstauebene liegen, müssen durch Schieber unterbrochen werden können; dabei ist die Funktion von Abwassereinrich­ (2) Der Unterhaltungsplan muss die zu unterhaltenden tungen auch für den Fall einer Sturmflut sicherzustellen. Anlagen und Einrichtungen einzeln unter Angabe ihrer genauen Lage und Funktion sowie ihres Unterhaltungsbedarfs nach Inhalt und Zeit ausweisen. Er muss die Flutschutzbeauf­ § 13 tragte oder den Flutschutzbeauftragten mit Namen und Wegeverbindungen, Fluchtwege von sonstigen Flächen Anschrift benennen. (1) Von jedem Gebäude und von jeder hoch liegenden (3) Die oder der Flutschutzbeauftragte hat für die erst­ ­Fläche gemäß § 11 aus sind jederzeit zugängliche Wegeverbin­ malige Aufstellung und die Fortschreibung des Unterhal­ dungen mit einer durchgehenden Mindesthöhe von NHN + tungsplanes zu sorgen. 9,70 m über NHN zu flutsicheren öffentlichen Wegen herzu­ stellen, so dass die Gebäude und die flutsicheren hoch liegen­ (4) Bei der zuständigen Wasserbehörde ist eine Abschrift den Flächen auch bei Sturmflut jederzeit erreicht und in des Unterhaltungsplans und jeder Fortschreibung einzu­ Bereiche, die durch die öffentliche Hochwasserschutzlinie reichen. Sie kann Änderungen und Ergänzungen des Unter­ geschützt sind, verlassen wer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.