Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 27 vom 11.09.2026, Seiten 223 – 234, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-09-11

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223 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 27 FREITAG, DEN 11. SEPTEMBER 2026 Tag I n h a l t Seite 19. 8. 2026 Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .223 24. 8. 2026 Vierundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .224 25. 8. 2026 Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .225 27. 8. 2026 Sechste Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen 226 221-1-3 31. 8. 2026 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .227 300-11   1. 9. 2026 Verordnung zum Schutz vor Sturmfluten im Gebiet des Grasbrooks (Flutschutzverordnung-Grasbrook) 229 neu: 753-1-17   1. 9. 2026 Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Akademie der Polizei Hamburg . . . 234 221-14-2 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Zweiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel Vom 19. August 2026 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: § 1 4. „Kinder, Jugend und Familie“ bei IKEA-Hamburg- Schnelsen und Sonntagsöffnung am 27. September 2026 5. „Bauernmarkt und Weinfest“ – AG Tibarg e.V. (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September 2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Anlass der Veranstaltungen wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 1. „Eppendorfer Baum – Ein Tag für alle Generationen“, 1. Nummer 1 auf Eppendorfer Baum 1 bis 13 und 4 bis 20, 2. „Stadtteilfest Frohmestraße“ mit Kunst- und Infomeile, Klosterstern 2 bis 6, Jungfrauenthal 3 und Hochallee 128, 3. „Tag der Retter“ bei Möbel Höffner, 2. Nummer 2 auf Frohmestraße 1 bis 63 und 6 bis 64, 224 Freitag, den 11. September 2026 HmbGVBl. Nr. 27 3. Nummer 3 auf Holsteiner Chaussee 130, § 2 4. Nummer 4 auf Wunderbrunnen 1, Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den5. Nummer 5 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5, Wendloh- Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt straße 13 sowie Zum Markt 1 geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt beschränkt. unberührt. Hamburg, den 19. August 2026. Das Bezirksamt Eimsbüttel Vierundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg Vom 24. August 2026 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: § 1 und 48, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35 sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 9, 13a, 17 bis 19 und Sonntagsöffnung am 27. September 2026 Hannoversche Straße 86 beschränkt. (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September 2026, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Ver­ § 2 anstaltung „Harburg hat Platz für Familien“ geöffnet sein. Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt Verkaufsstellen Am Wall 1, Harburger Ring 8 bis 10, Höler­ geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt twiete 6, Knoopstraße 5, Lüneburger Straße 9, 16, 23, 34, 39, 45 unberührt. Hamburg, den 24. August 2026. Das Bezirksamt Harburg HmbGVBl. Nr. 27 Freitag, den 11. September 2026 225 Vierundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord Vom 25. August 2026 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: § 1 Eppendorfer Baum 27 bis 31, Eppendorfer Weg 251 bis 285, Lehmweg 1 bis 57, Hegestraße 3 bis 33, Klosterallee 67 bis 104 Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord sowie Löwenstraße 1 bis 4 beschränkt. (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 27. September 2026, aus Anlass der Veranstaltung „Eppendorfer Baum – Ein § 2 Tag für alle Generationen“ in Verbindung mit der Veranstal­ tung „Das kleine Notting Hill Hamburgs – Ein Tag für Schlussvorschrift Gesundheit, Kultur, Familie und Nachbarschaft“ in der Zeit Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über denvon 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf unberührt. Hamburg, den 25. August 2026. Das Bezirksamt Hamburg-Nord 226 Freitag, den 11. September 2026 HmbGVBl. Nr. 27 Sechste Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen Vom 27. August 2026 Auf Grund von § 34 Absatz 1 des Hamburgischen Hoch­ schulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), zuletzt geändert am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241), und § 1 Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschul­ wesen vom 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird ver­ ordnet: Einziger Paragraph 2. § 5 wird wie folgt geändert: 2.1 Der bisherige Text wird Absatz 1. Die Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 497), 2.2 Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt: zuletzt geändert am 19. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 349), wird wie „(2) Eine interdisziplinäre oder fachübergreifende Lehr­ folgt geändert: veranstaltung mit mehreren Lehrpersonen kann abwei­ chend von Absatz 1 bis zu drei Lehrpersonen voll ange­ 1. § 4 wird wie folgt geändert: rechnet werden; diese Lehrveranstaltung ist im Vorfeld der Hochschule oder dem Universitätsklinikum Ham­1.1 Der bisherige Text wird Absatz 1 und in seiner Nummer 1 burg-Eppendorf anzuzeigen und muss durch die Hoch­ wird hinter der Textstelle „Seminare,“ die Textstelle schule oder das Universitätsklinikum Hamburg-Eppen­ „Lehrprojekte, Fachlabore,“ eingefügt. dorf genehmigt werden. 1.2 Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt: (3) Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen für einzelne „(2) Vollständig oder überwiegend digital gestützt angebo­ Lehrstunden eine volle Anrechnung für mehr als drei tene Lehrveranstaltungen (digitale Lehre) werden auf die Lehrpersonen genehmigen.“ Lehrverpflichtung in derselben Höhe angerechnet wie Präsenzveranstaltungen, wenn für sie einschließlich der 3. § 5a wird aufgehoben. Vor- und Nachbereitungszeit ein vergleichbarer zeitlicher 4. § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Aufwand besteht. Die Anrechnung setzt voraus, dass die „(2) Ist sichergestellt, dass die in § 3 Satz 1 genannten Lehrveranstaltung während ihrer Durchführung von der Lehrveranstaltungen in einem Fach angeboten werden, Lehrperson aktiv betreut wird. Eine aktive Betreuung ist kann die Betreuungstätigkeit nach Absatz 1 bei der einzel­ insbesondere gegeben, wenn die Lehrperson die Lehrver­ nen Lehrperson bis zu einem Umfang von 4 Lehrver­ anstaltung in direkter Übertragung abhält oder eine Auf­ anstaltungsstunden angerechnet werden. Dies gilt mit der zeichnung zur zeitversetzten Verwendung erstmalig Maßgabe, dass solche Betreuungstätigkeiten im Durch­ erfolgt, die Lehrperson mit den Studierenden während schnitt der Lehrpersonen einer Lehreinheit, bei der Hoch­ oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der schule für Angewandte Wissenschaften Hamburg im Zurverfügungstellung der Lehrveranstaltung in fach­ Durchschnitt aller Lehrpersonen, nur bis zu einem lichen Austausch tritt, oder eine neue Aufbereitung der Umfang von 2 Lehrveranstaltungsstunden angerechnet Lehrveranstaltung durch die Lehrperson erfolgt. Die werden.“ Hochschulen können für bestimmte Lehrveranstaltungen die Durchführung als Präsenzveranstaltung festlegen. Der 5. In § 17 Absatz 1 wird die Textstelle „Online Veranstaltun­ anrechenbare Anteil der digitalen Lehre auf die Lehrver­ gen nach § 5a“ durch die Textstelle „innovativen Lehr­ pflichtung der Lehrpersonen kann durch die Hochschule konzepten und -formaten“ ersetzt. begrenzt werden. 6. § 20 wird wie folgt geändert: 6.1 In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort „schriftlich“ (3) Soweit Lehrveranstaltungen nach Absatz 1 sowohl wis­ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt. senschaftliche als auch künstlerische Elemente beinhalten, nehmen die künstlerischen Hochschulen die Zuordnung 6.2 In Absatz 2 Satz 1 wird die Textstelle „Online-Veranstal­ der Lehrveranstaltungen zu den Anrechnungsfaktoren im tungen (§ 5a)“ durch die Textstelle „Lehrveranstaltungen Rahmen des Absatzes 1 entsprechend anteilig vor.“ nach § 4 Absatz 2“ ersetzt. Hamburg, den 27. August 2026. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleichstellung HmbGVBl. Nr. 27 Freitag, den 11. September 2026 227 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Hamburger Justiz Vom 30. August 2026 Auf Grund von – § 298a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung in der Fas­ sung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. 2005 I S. 3205, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1), in Verbindung mit Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Akten­ führung und elektronischer Rechtsverkehr bei den Gerich­ ten vom 12. Mai 2026 (HmbGVBl. S. 145), – § 32 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1075, 1319), zuletzt geändert am 20. März 2026 (BGBl. I Nr. 95 S. 1, 5), in Verbindung mit Nummer 1 der Weiterübertragungsverordnung-elektroni­ sche Aktenführung Strafjustiz vom 12. Mai 2026 (HmbGVBl. S. 145, 146), – § 110a Absatz 2 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. 1976 I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 10), in Verbindung mit Nummer 2 der Weiterübertra­ gungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz, – § 81 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5, § 135 Absatz 2 Satz 2 und § 140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert am 25. Feb­ ruar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), sowie § 96 Absatz 3 Satz 3 und § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am 24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1), in Verbindung mit Nummern 3, 8, 9 und 10 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65,), zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159), – § 89 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5 und § 94 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1134), zuletzt geändert am 18. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 184 S. 1, 8), in Verbindung mit § 140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung, sowie § 73i Satz 1 in Verbindung mit § 73c Absatz 3 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 30. November 1994 (BGBl. 1994 I S. 3632, 1995 I S. 249), zuletzt geändert am 18. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 184 S. 1, 9), in Verbindung mit Nummern 3, 6, 7 und 9 des Ein­ zigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung- Schiffsregister vom 22. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 194), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 527), – § 14 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli­ gen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert am 2. Juli 2026 (BGBl. I Nr. 198 S. 1, 5), in Verbindung mit Nummer 2 der Weiter­ übertragungsverordnung-elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr bei den Gerichten, – § 77b Absatz 1, Absatz 3 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1538), zuletzt geändert am 10. Februar 2026 (BGBl. I Nr. 39 S. 1, 3), in Verbindung mit Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung-elektroni­ sche Aktenführung Strafjustiz, – § 46e Absatz 1 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fas­ sung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 854, 1036), zuletzt geän­ dert am 27. April 2026 (BGBl. I Nr. 119 S. 1, 7), in Verbin­ dung mit Nummer 4 der Weiterübertragungsverordnung- 228 Freitag, den 11. September 2026 HmbGVBl. Nr. 27 elektronische Aktenführung und elektronischer Rechts- ­verkehr bei den Gerichten, – § 65b Absatz 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas­ sung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2536), zuletzt geändert am 9. April 2026 (BGBl. I Nr. 98 S. 1, 14), in Ver­ bindung mit Nummer 5 der Weiterübertragungsver­ ordnung-elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr bei den Gerichten, – § 55b Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert am 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111 S. 1, 39), in Verbindung mit Nummer 6 der Weiterübertragungsver­ ordnung-elektronische Aktenführung und elektronischer Rechtsverkehr bei den Gerichten, – § 52b Absatz 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung in der ­Fassung vom 28. März 2001 (BGBl. 2001 I S. 443, 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert am 29. Juni 2026 (BGBl. I Nr. 197 S. 1, 20), in Verbindung mit Nummer 7 der Weiterübertra­ gungsverordnung-elektronische Aktenführung und elek­ tronischer Rechtsverkehr bei den Gerichten, – § 110a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig­ keiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 349 S. 1, 13), in Verbindung mit Nummer 3 der Weiterübertra­ gungsverordnung-elektronische Aktenführung Strafjustiz, – § 3a Absatz 1 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 580), in Verbindung mit Nummer 9 der Weiterübertragungsverordnung-elektronische Akten­ führung und elektronischer Rechtsverkehr bei den Gerich­ ten, wird verordnet:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.