Brandenburg

Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg)

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Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg) vom 29. Februar 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 16], S.158) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.50)

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Die Wahlurnen (Abstimmungsurnen) müssen mit einem deutlichen Hinweis versehen sein, für welche Wahl oder Abstimmung sie jeweils gelten. § 43 Stimmabgabe im Wahllokal (Abstimmungslokal) Wird der Volksentscheid gleichzeitig mit der Europa- oder Bundestagswahl durchgeführt, richten sich die Prüfung der Stimmberechtigung und die Aushändigung der Stimmzettel im Wahllokal (Abstimmungslokal) nach § 49 Absatz 1 bis 3 der Europawahlordnung oder nach § 56 Absatz 1 bis 3 der Bundeswahlordnung. § 95 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend. § 44 Umschläge für die Briefwahl (Briefabstimmung) (1) Bei der Briefwahl müssen sich die Abstimmungsbriefumschläge für den Volksentscheid deutlich von der Farbe der Wahlbriefumschläge für die Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahlen unterscheiden. (2) Bei der Briefwahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für den Volksentscheid deutlich von der Farbe der Stimmzettelumschläge für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen unterscheiden. (3) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen. § 45 Bekanntmachungen (1) Die Bekanntmachung für die Europawahl nach § 19 Absatz 1 der Europawahlordnung, die Bekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 20 Absatz 1 der Bundeswahlordnung, die Bekanntmachung für die Landtagswahl nach § 16 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder die Bekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 18 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung und die Bekanntmachung für den Volksentscheid nach § 7 dieser Verordnung sollen nach Möglichkeit verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die jeweilige Wahl und der Volksentscheid gleichzeitig durchgeführt werden, bei der Briefwahl (Briefabstimmung) für die jeweilige Wahl und den Volksentscheid jeweils gesonderte Wahlbriefe (Abstimmungsbriefe) abzusenden sind; dies gilt nicht, wenn der Volksentscheid gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt wird. (2) Die Wahlbekanntmachung für die Europawahl nach § 41 der Europawahlordnung, die Wahlbekanntmachung für die Bundestagswahl nach § 48 der Bundeswahlordnung, die Wahlbekanntmachung für die Landtagswahl nach § 45 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung oder die Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen nach § 42 der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung sollen nach Möglichkeit mit der Abstimmungsbekanntmachung für den Volksentscheid nach § 13 dieser Verordnung verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die jeweilige Wahl und der Volksentscheid gleichzeitig durchgeführt werden, bei der Briefwahl (Briefabstimmung) für die jeweilige Wahl und den Volksentscheid jeweils gesonderte Wahlbriefe (Abstimmungsbriefe) abzusenden sind; dies gilt nicht, wenn der Volksentscheid gleichzeitig mit der Landtagswahl durchgeführt wird. § 46 Ermittlung der Ergebnisse (1) Im Anschluss an die Wahl- und Abstimmungshandlung (18 Uhr) hat zunächst die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl zu erfolgen. (2) Der Wahlvorstand (Abstimmungsvorstand) darf erst mit der Auszählung der Stimmen für den Volksentscheid beginnen, wenn die Niederschrift über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl im Wahlbezirk (Stimmbezirk) nach Anlage 25 zu § 65 Absatz 1 der Europawahlordnung, Anlage 29 zu § 72 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder einem Vordruckmuster zu § 70 Absatz 1 Satz 1 der Branden- burgischen Landeswahlverordnung abgeschlossen und die Schnellmeldung über das Ergebnis der Wahl nach Anlage 24 zu § 64 Absatz 7 und § 68 Absatz 4 der Europawahlordnung, Anlage 28 zu § 71 Absatz 7 und § 75 Absatz 4 der Bundeswahlordnung oder einem Vordruckmuster zu § 69 Absatz 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung erstattet ist sowie die dazugehörigen Wahlunterlagen verpackt und versiegelt sind; dies gilt für die Briefwahlvorstände (Abstimmungswahlvorstände) entsprechend. § 47 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 29. Februar 1996 Der Minister des Innern Alwin Ziel Anm.: die Anlagen wurden nicht aufgenommen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.