Brandenburg

Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg)

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Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg) vom 29. Februar 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 16], S.158) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.50)

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heine, soweit sie nicht der Abstimmungsniederschrift beigefügt sind, versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit einer Inhaltsangabe und übergibt sie der Abstimmungsbehörde. Bis zur Übergabe an die Abstimmungsbehörde hat der Abstimmungsvorsteher sicherzustellen, daß die in Satz 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Unterlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind. (2) Die Abstimmungsbehörde verwahrt die Pakete, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. Sie hat sicherzustellen, daß die Pakete unbefugten Personen nicht zugänglich sind. (3) Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher übergibt der Abstimmungsbehörde das Stimmberechtigtenverzeichnis und die von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen. (4) Die Abstimmungsbehörde hat die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen auf Anforderung der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen. Werden nur Teile eines Pakets angefordert, so wird das Paket in Gegenwart von zwei Zeuginnen oder Zeugen geöffnet und nach Entnahme der angeforderten Teile erneut versiegelt. Über den Vorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Beteiligten zu unterzeichnen ist. § 24 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses (1) Ein von der Briefabstimmungsvorsteherin oder dem Briefabstimmungsvorsteher bestimmtes Mitglied des Briefabstimmungsvorstandes öffnet die Abstimmungsbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Abstimmungsschein und den Stimmzettelumschlag. Ist der Abstimmungsschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Abstimmungsscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Abstimmungsscheins erhoben, so ist der betroffene Abstimmungsbrief samt Inhalt unter Kontrolle der Abstimmungsvorsteherin oder des Abstimmungsvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln. Die aus den übrigen Abstimmungsbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge werden ungeöffnet in die Abstimmungsurne gelegt; die Abstimmungsscheine werden gesammelt. (2) Werden gegen einen Abstimmungsbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefabstimmungsvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Abstimmungsbrief ist vom Briefabstimmungsvorstand zurückzuweisen, wenn einer der in § 47 Abs. 4 Nr. 2 bis 8 des Volksabstimmungsgesetzes genannten Tatbestände vorliegt. Die Zahl der beanstandeten, die Zahl der nach besonderer Beschlußfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Die zurückgewiesenen Abstimmungsbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu numerieren. Die Einsenderin oder der Einsender eines zurückgewiesenen Abstimmungsbriefes wird nicht als abstimmende Person gezählt; ihre oder seine Stimme gilt gemäß § 47 Abs. 5 des Volksabstimmungsgesetzes als nicht abgegeben. (3) Nachdem die Stimmzettelumschläge in die Abstimmungsurne gelegt worden sind, jedoch nicht vor Schluß der allgemeinen Abstimmungszeit, ermittelt der Briefabstimmungsvorstand das Abstimmungsergebnis mit den in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 6 bezeichneten Angaben und stellt dieses nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 17 und 18 fest. (4) Sobald das Briefabstimmungsergebnis festgestellt ist, meldet es die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher auf schnellstem Wege der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet worden, meldet die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher das Briefabstimmungsergebnis der zuständigen Abstimmungsbehörde, die es in die Schnellmeldung für den Bereich der Gemeinde übernimmt. Die Schnellmeldung wird nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster erstattet. (5) Über die Zulassung der Abstimmungsbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen. Dieser sind beizufügen: die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge, über die der Briefabstimmungsvorstand entsprechend § 18 Abs. 5 besonders beschlossen hat, die Abstimmungsbriefe, die der Briefabstimmungsvorstand zurückgewiesen hat und die Abstimmungsscheine, über die der Briefabstimmungsvorstand beschlossen hat, ohne daß die Abstimmungsbriefe zurückgewiesen wurden. (6) Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher übergibt die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. (7) Die Briefabstimmungsvorsteherin oder der Briefabstimmungsvorsteher verpackt die Abstimmungsunterlagen entsprechend § 23 Abs. 1 und übergibt sie der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter, der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist. § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. (8) Im übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefabstimmungsvorstandes die für den Abstimmungsvorstand geltenden Vorschriften entsprechend. (9) Das Abstimmungsergebnis der Briefabstimmung wird von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter in die Schnellmeldung nach § 21 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit § 69 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und in die Zusammenstellung des endgültigen Abstimmungsergebnisses des Stimmkreises nach § 25 übernommen. (10) Stellt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter fest, daß im Abstimmungsgebiet infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt die regelmäßige Beförderung von Abstimmungsbriefen gestört war, gelten die dadurch betroffenen Abstimmungsbriefe, die nach dem Poststempel oder ausweislich eines anderen Nachweises spätestens am Tag vor der Abstimmung aufgegeben worden sind, als rechtzeitig eingegangen. In einem solchen Fall werden, sobald die Auswirkungen des Ereignisses behoben sind, spätestens 21 Tage nach der Abstimmung, die durch das Ereignis betroffenen Abstimmungsbriefe ausgesondert und dem Briefabstimmungsvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses zugeleitet. Die nachträgliche Feststellung unterbleibt, wenn sie wegen der geringen Anzahl vorliegender Abstimmungsbriefe nicht möglich ist, ohne das Abstimmungsgeheimnis zu gefährden. § 25 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis (1) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Sie oder er stellt nach den Abstimmungsniederschriften das endgültige Ergebnis der Abstimmung für den Stimmkreis, geordnet nach Stimmbezirken und Briefabstimmungsvorständen, in einer Hauptzusammenstellung zusammen. Dabei bildet die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter Zwischensummen für die Ämter, Verbandsgemeinden und amtsfreien Gemeinden, im Falle einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes auch für die Briefabstimmungsergebnisse. Ergeben sich aus der Abstimmungsniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Abstimmungsgeschäfts, so klärt sie die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter soweit wie möglich auf. (2) Nach Berichterstattung durch die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter ermittelt der Kreisabstimmungsausschuß das Abstimmungsergebnis des Stimmkreises. Er stellt fest die Zahl der stimmberechtigten Personen, die Zahl der abstimmenden Personen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten. (3) Im Anschluß an die Feststellung gibt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter das Abstimmungsergebnis mit den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Angaben mündlich bekannt. (4) Über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist ein Abstimmungsprotokoll nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen, das von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter und von mindestens drei weiteren Mitgliedern des Kreisabstimmungsausschusses zu unterzeichnen ist. Dem Abstimmungsprotokoll wird die Hauptzusammenstellung beigefügt. (5) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter übersendet der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter auf schnellstem Wege eine Ausfertigung des Abstimmungsprotokolls und zwei Ausfertigungen der Hauptzusammenstellung. Die Hauptzusammenstellung ist der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter, soweit möglich, auch auf einem maschinenlesbaren Informationsträger zu übermitteln. (6) Inhalt und Form der Hauptzusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmt die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. § 26 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land Der Landesabstimmungsausschuß prüft die Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, faßt die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht einschließlich der Hauptzusammenstellungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu. In dem Bericht ist auf etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse bestehen, besonders hinzuweisen. Abschnitt 5 Wiederholungsabstimmung, Nachabstimmung § 27 Wiederholungsabstimmung (1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter bestimmt den Tag der Wiederholungsabstimmung entsprechend den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes. Sie oder er macht den Tag der Wiederholungsabstimmung öffentlich bekannt. (2) Das Abstimmungsverfahren ist nur insoweit erneut durchzuführen, als es nach der Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren erforderlich ist. (3) Wird die Abstimmung nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Stimmbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Abstimmung möglichst in denselben Stimmbezirken wie bei der Hauptabstimmung wiederholt werden. Abstimmungsvorstände können neu gebildet und Abstimmungslokale neu bestimmt werden. (4) Findet die Wiederholungsabstimmung mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen statt, so sind die Personen, die seit der Hauptabstimmung ihr Recht auf Abstimmung verloren haben, im Stimmberechtigtenverzeichnis zu streichen. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so können stimmberechtigte Personen, denen für die Hauptabstimmung ein Abstimmungsschein erteilt wurde, nur dann an der Abstimmung teilnehmen, wenn sie ihren Abstimmungsschein in den Stimmbezirken abgegeben haben, für die die Abstimmung wiederholt wird. (5) Abstimmungsscheine dürfen nur von Abstimmungsbehörden in dem Gebiet, in dem die Wiederholungsabstimmung stattfindet, erteilt werden. Wird die Abstimmung vor Ablauf von sechs Monaten nur in einzelnen Stimmbezirken wiederholt, so erhalten stimmberechtigte Personen, die bei der Hauptabstimmung in einem Stimmbezirk dieses Gebietes mit Abstimmungsschein gewählt haben, auf Antrag ihren Abstimmungsschein mit einem Gültigkeitsvermerk für die Wiederholungsabstimmung zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungsabstimmung verzogen sind. (6) Entsprechend dem Ergebnis der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis nach den bei der Hauptabstimmung anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt. (7) Im übrigen findet die Wiederholungsabstimmung nach denselben Vorschriften wie die Hauptabstimmung statt, soweit nicht die Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren Abweichungen vorgibt. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann im Rahmen der Entscheidung im Abstimmungsprüfungsverfahren Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. § 28 Nachabstimmung (1) Sobald feststeht, daß die Abstimmung in einem Stimmkreis oder in einem Stimmbezirk nicht durchgeführt werden kann, sagt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Abstimmung ab und macht öffentlich bekannt, daß eine Nachabstimmung stattfinden wird. Sie oder er unterrichtet unverzüglich die Landesabstimmungsleiterin oder den Landesabstimmungsleiter und diese oder dieser die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages. (2) Die Nachabstimmung wird mit den für die Hauptabstimmung aufgestellten Stimmberechtigtenverzeichnissen, in den für die Hauptabstimmung bestimmten Stimmbezirken und Abstimmungslokalen sowie vor den für die Hauptabstimmung gebildeten Abstimmungsvorständen durchgeführt. (3) Für die Nachabstimmung bleiben die für die Hauptabstimmung erteilten Abstimmungsscheine gültig. Neue Abstimmungsscheine dürfen nur von den Abstimmungsbehörden des Gebietes, in dem die Nachabstimmung stattfindet, erteilt werden. (4) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter macht den Tag der Nachabstimmung öffentlich bekannt. (5) Im übrigen gelten für die Nachabstimmung die Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß. Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften § 29 Abstimmungsstatistische Auszählungen Für abstimmungsstatistische Auszählungen, die auf Grund von § 69 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes angeordnet sind, gelten die Vorschriften der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß. § 30 Bekanntmachungen (1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg, soweit nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter veröffentlicht ihre oder seine Bekanntmachungen in der Form, die für den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder in der sie ihre oder er seine Dienststelle hat, üblich ist, soweit nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters durch Aushang oder Plakatanschlag an möglichst vielen dem Verkehr zugänglichen Stellen seines Stimmkreises bekanntgegeben werden. (3) Die Abstimmungsbehörde veröffentlicht ihre Bekanntmachungen in der für das Amt, die Verbandsgemeinde oder die amtsfreie Gemeinde üblichen Form. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag, bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt. (5) Muß die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung oder nach Maßgabe des § 5a der Bekanntmachungsverordnung im Internet veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß, bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß. (6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters oder der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters ein Aushang in ihrer Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Abstimmungsbehörde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes, der Verbandsgemeinde oder der amtsfreien Gemeinde. § 31 Zustellungen Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen. § 32 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefabstimmung und Vordrucken (1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter beschafft die Vordrucke für die von den Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleitern zu erstattenden Schnellmeldungen und die Vordrucke für die Hauptzusammenstellungen. (2) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter beschafft die Stimmzettel, die Umschläge für die Briefabstimmung, die von den Briefabstimmungsvorständen benötigten Vordrucke, die Vordrucke für die von den Abstimmungsbehörden zu erstattenden Schnellmeldungen und den Vordruck für das Abstimmungsprotokoll über die Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis für ihren oder seinen Stimmkreis, soweit die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter nicht etwas anderes bestimmt. (3) Die Abstimmungsbehörde beschafft alle übrigen Vordrucke, die von ihr oder von den Abstimmungsvorständen benötigt werden, soweit nicht die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter oder die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Lieferung übernimmt; § 84 Abs. 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß. § 33 Sicherung der Abstimmungsunterlagen (1) Die Stimmberechtigtenverzeichnisse, die Abstimmungsscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 sowie die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind. (2) Auskünfte aus Stimmberechtigtenverzeichnissen, Abstimmungsscheinverzeichnissen sowie Verzeichnissen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Abstimmung zugrunde liegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Verdacht von Straftaten, bei Abstimmungsprüfungsangelegenheiten und bei abstimmungsstatistischen Arbeiten vor. § 34 Vernichtung der Abstimmungsunterlagen (1) Abstimmungsunterlagen sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksentscheides zu vernichten, soweit die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter nicht mit Rücksicht auf ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. Die einbehaltenen Abstimmungsbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten. (2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann zulassen, daß die nach Absatz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Abstimmungsprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. (3) Die Abstimmungsniederschriften der Abstimmungsvorstände, die Abstimmungsprotokolle der Kreisabstimmungsausschüsse einschließlich der Hauptzusammenstellungen nach § 25 Abs. 1 Satz 2 sowie der Bericht der Landesabstimmungsleiterin oder des Landesabstimmungsleiters nach § 26 zählen nicht zu den Abstimmungsunterlagen nach Absatz 1. § 35 Vordruckmuster Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht. Abschnitt 7 Gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden mit Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen § 36 Grundsatz Wird der Volksentscheid gleichzeitig mit Europa-, Bundestags- Landtags- oder Kommunalwahlen durchgeführt, gelten die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes ergibt. § 37 Wahlbezirke (Stimmbezirke) Die Stimmbezirke für den Volksentscheid müssen mit den Wahlbezirken für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen übereinstimmen. § 38 Wahllokale (Abstimmungslokale) Der Volksentscheid und die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen finden in denselben Wahllokalen (Abstimmungslokalen) statt. § 39 Wahlorgane (Abstimmungsorgane) (1) Die nach den bundes- oder landeswahlrechtlichen Vorschriften zu berufenden Mitglieder der Wahlvorstände für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zugleich als Mitglieder der Abstimmungsvorstände für den Volksentscheid berufen werden. Bei Briefabstimmungsvorständen kann so verfahren werden. § 91 Absatz 2 Satz 3 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend. (2) Wahlberechtigte Personen, die als Mitglied eines Wahl- oder Abstimmungsvorstandes sowohl für die Europa- oder Bundestagswahl als auch für den Volksentscheid berufen worden sind, erhalten ein Erfrischungsgeld gemäß § 10 Absatz 2 der Bundeswahlordnung (Bundestagswahl) oder § 10 Absatz 2 der Europawahlordnung (Europawahl). § 40 Wahlberechtigtenverzeichnis (Stimmberechtigtenverzeichnis) (1) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Europa- oder Bundestagswahl verbunden werden; § 92 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend. (2) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid ist mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Landtagswahl zu verbinden. (3) Das Stimmberechtigtenverzeichnis für den Volksentscheid kann mit dem Wahlberechtigtenverzeichnis für die Kommunalwahlen verbunden werden; § 92 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß. § 41 Wahlbenachrichtigungen (Abstimmungsbenachrichtigungen) und Wahlscheine (Abstimmungsscheine) (1) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Europa- oder Bundestagswahl sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; § 93 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend. (2) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl sind zusammenzufassen. Auf der Rückseite der Benachrichtigung ist ein einheitlicher Vordruck für einen Antrag auf Erteilung von Wahlscheinen (Abstimmungsscheinen) aufzudrucken. (3) Die Abstimmungsbenachrichtigung für den Volksentscheid und die Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen sollen nach Möglichkeit zusammengefasst werden; § 93 Absatz 1 und 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt sinngemäß. (4) Für die Europa-, Bundestags- oder Kommunalwahlen sind gesonderte Wahlscheine zu verwenden; § 93 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend. (5) Für die Landtagswahl sollen nach Möglichkeit Wahlscheine erteilt werden, die zugleich als Abstimmungsscheine für den Volksentscheid gelten. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen. § 42 Stimmzettel, Wahlurnen (Abstimmungsurnen) (1) Die Farbe der Stimmzettel für den Volksentscheid muss sich deutlich von der Farbe der Stimmzettel für die Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen unterscheiden. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann hierzu nähere Regelungen treffen. (2)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.