Brandenburg

Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg)

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Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg) vom 29. Februar 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 16], S.158) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.50)

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Verordnung über das Verfahren bei Volksentscheiden im Land Brandenburg (Volksentscheidsverfahrensverordnung - VEVVBbg) vom 29. Februar 1996 (GVBl.II/96, [Nr. 16], S.158) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Oktober 2023 (GVBl.II/23, [Nr. 69], S.50) Auf Grund des § 70 des Volksabstimmungsgesetzes vom 14. April 1993 (GVBl. I S. 94) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Abstimmungsorgane § 1 Abstimmungsausschüsse § 2 Abstimmungsvorstand § 3 Briefabstimmungsvorstand § 4 Beweglicher Abstimmungsvorstand Abschnitt 2 Vorbereitung des Volksentscheides § 5 Führung und Eintragung der stimmberechtigten Personen in das Stimmberechtigtenverzeichnis, Datenschutz § 6 Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen § 7 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen § 8 Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis § 9 Berichtigung und Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses § 10 Abstimmungsschein, Datenschutz § 11 Stimmzettel § 12 Abstimmungslokale § 13 Abstimmungsbekanntmachung der Abstimmungsbehörde § 14 Ausstattung des Abstimmungsvorstandes Abschnitt 3 Abstimmungshandlung § 15 Stimmabgabe, Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk § 16 Briefabstimmung Abschnitt 4 Feststellung des Abstimmungsergebnisses § 17 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk § 18 Zählung der stimmberechtigten Personen sowie der Stimmen § 19 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln § 20 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk § 21 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse § 22 Abstimmungsniederschrift § 23 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen § 24 Zulassung der Abstimmungsbriefe, Feststellung des Briefabstimmungsergebnisses § 25 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmkreis § 26 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Land Abschnitt 5 Wiederholungsabstimmung, Nachabstimmung § 27 Wiederholungsabstimmung § 28 Nachabstimmung Abschnitt 6 Allgemeine Vorschriften § 29 Abstimmungsstatistische Auszählungen § 30 Bekanntmachungen § 31 Zustellungen § 32 Beschaffung von Stimmzetteln, Umschlägen für die Briefabstimmung und Vordrucken § 33 Sicherung der Abstimmungsunterlagen § 34 Vernichtung der Abstimmungsunterlagen § 35 Vordruckmuster Abschnitt 7 Gleichzeitige Durchführung von Volksentscheiden mit Europa-, Bundestags-, Landtags- oder Kommunalwahlen § 36 Grundsatz § 37 Wahlbezirke (Stimmbezirke) § 38 Wahllokale (Abstimmungslokale) § 39 Wahlorgane (Abstimmungsorgane) § 40 Wahlberechtigtenverzeichnis (Stimmberechtigtenverzeichnis) § 41 Wahlbenachrichtigungen (Abstimmungsbenachrichtigungen) und Wahlscheine (Abstimmungsscheine) § 42 Stimmzettel, Wahlurnen (Abstimmungsurnen) § 43 Stimmabgabe im Wahllokal (Abstimmungslokal) § 44 Umschläge für die Briefwahl (Briefabstimmung) § 45 Bekanntmachungen § 46 Ermittlung der Ergebnisse § 47 Inkrafttreten Abschnitt 1 Abstimmungsorgane § 1 Abstimmungsausschüsse (1) Die Mitglieder der Abstimmungsausschüsse erhalten Auslagenersatz und Erfrischungsgeld entsprechend § 8 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung. (2) Im übrigen gelten die §§ 1 bis 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß. § 2 Abstimmungsvorstand (1) Vor dem Abstimmungstag beruft die Abstimmungsbehörde rechtzeitig für jeden Stimmbezirk die Abstimmungsvorsteherin oder den Abstimmungsvorsteher, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter und drei bis sieben beisitzende Mitglieder. (2) Der Abstimmungsvorstand ist beschlussfähig während der Abstimmungshandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, anwesend sind. (3) § 1 Absatz 1 gilt entsprechend. (4) Im übrigen gilt § 5 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß. § 3 Briefabstimmungsvorstand Auf den Briefabstimmungsvorstand findet § 6 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß Anwendung. § 4 Beweglicher Abstimmungsvorstand Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie gleichartigen Einrichtungen soll die Abstimmungsbehörde bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich bewegliche Abstimmungsvorstände einsetzen. Der bewegliche Abstimmungsvorstand besteht aus der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher des zuständigen Stimmbezirks oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und zwei beisitzenden Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes. Die Abstimmungsbehörde kann auch den beweglichen Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirks mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Abschnitt 2 Vorbereitung des Volksentscheides § 5 Führung und Eintragung der stimmberechtigten Personen in das Stimmberechtigtenverzeichnis, Datenschutz (1) In das Stimmberechtigtenverzeichnis eines Stimmbezirks werden von Amts wegen alle stimmberechtigten Personen eingetragen, die am 42. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in diesem Stimmbezirk nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes gemeldet sind.  (2) Im übrigen gelten die §§ 12, 13 und 14 Absatz 1 bis 5 und 7 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß. (3) Hinsichtlich der im Stimmberechtigtenverzeichnis enthaltenen personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 nach Maßgabe des § 37 des Volksabstimmungsgesetzes und des § 9 dieser Verordnung in Verbindung mit § 20 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung ausgeübt. § 6 Benachrichtigung der stimmberechtigten Personen (1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung benachrichtigt die Abstimmungsbehörde jede stimmberechtigte Person, die im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster; Abweichungen in der Gestaltung sind zulässig. Bei stimmberechtigten Personen, die auf Antrag in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen werden, soll die Abstimmungsbenachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung erfolgen. (2) Auf der Rückseite der Abstimmungsbenachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Abstimmungsscheins nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster aufzudrucken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 7 Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen Die Abstimmungsbehörde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung öffentlich bekannt, dass stimmberechtigten Personen, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, bis spätestens zum 21. Tag vor der Abstimmung eine Abstimmungsbenachrichtigung zugeht, bei welcher Stelle und in welcher Zeit das Stimmberechtigtenverzeichnis gemäß § 37 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes eingesehen werden kann, dass jede Bürgerin und jeder Bürger nach Maßgabe des § 37 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes das Recht hat, die Richtigkeit ihrer oder seiner im Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das Stimmberechtigtenverzeichnis einzusehen, dass bei der Abstimmungsbehörde innerhalb der Einsichtsfrist nach § 37 Absatz 3 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis eingelegt werden kann, bei welcher Stelle, wie lange und zu welchen Tageszeiten sowie unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Eintragung in das Stimmberechtigtenverzeichnis gestellt werden können bei welcher Abstimmungsbehörde, in welcher Zeit ein Abstimmungsschein beantragt werden kann und wie durch Briefabstimmung abgestimmt wird. § 8 Einsichtnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis Die Abstimmungsbehörde sichert, dass das Stimmberechtigtenverzeichnis am Ort der Amts- oder Gemeindeverwaltung gemäß § 37 Absatz 3 des Volksabstimmungsgesetzes eingesehen werden kann. Bei Führung des Stimmberechtigtenverzeichnisses im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von einer oder einem Bediensteten des Amtes oder der Gemeinde bedient werden. § 9 Berichtigung und Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses (1) Für die Berichtigung des Stimmberechtigtenverzeichnisses gilt § 20 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß. (2) Der Abschluß des Stimmberechtigtenverzeichnisses wird nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster beurkundet; im übrigen gilt § 21 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß. § 10 Abstimmungsschein, Datenschutz (1) Der Abstimmungsschein wird von der Abstimmungsbehörde nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster erteilt, in deren Stimmberechtigtenverzeichnis die stimmberechtigte Person eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen. (2) Die Abstimmungsscheine dürfen frühestens am 27. Tag vor der Abstimmung erteilt werden. (3) Im übrigen gelten die §§ 22, 24, 25 Abs. 2 bis 6 und 8 bis 11 sowie die §§ 26 bis 28 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß mit folgenden Maßgaben: Wird eine stimmberechtigte Person, die bereits einen Abstimmungsschein erhalten hat, im Stimmberechtigtenverzeichnis gestrichen, so ist der Abstimmungsschein von der Abstimmungsbehörde für ungültig zu erklären. Die Abstimmungsbehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name der betroffenen Person und die Nummer des für ungültig erklärten Abstimmungsscheins aufzunehmen ist. Die Abstimmungsbehörde hat das Abstimmungsscheinverzeichnis entsprechend zu berichtigen. Die Abstimmungsbehörde verständigt die Kreisabstimmungsleitung und diese die Landesabstimmungsleitung. Die Landesabstimmungsleitung unterrichtet über die Kreisabstimmungsleitung alle Abstimmungsvorstände des Landes über die Ungültigkeit des Abstimmungsscheins. Hat eine stimmberechtigte Person, die in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, einen Abstimmungsschein erhalten, so wird im Stimmberechtigtenverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "A" eingetragen. (4) Hinsichtlich der für die Erteilung von Abstimmungsscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von der Erteilung der Abstimmungsscheine bis zur Feststellung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens nach Maßgabe des Absatzes 3 in Verbindung mit den §§ 24 bis 28 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung ausgeübt. § 11 Stimmzettel (1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weißlichem, undurchsichtigem Papier, sofern die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter nicht etwas anderes bestimmt. Der Stimmzettel muß einseitig bedruckt und innerhalb eines Stimmkreises von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. (2) Für abstimmungsstatistische Auszählungen können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden, soweit bei der Stimmabgabe die einzelne abstimmende Person nicht erkennbar wird. Abstimmungsverzeichnisse und mit Unterscheidungsbezeichnungen gekennzeichnete Stimmzettel dürfen nicht zusammengeführt werden. Abstimmungsberechtigte Personen, die ihr Recht auf Abstimmung durch Briefabstimmung ausüben, werden nicht in die repräsentative Abstimmungsstatistik einbezogen. (3) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt. § 12 Abstimmungslokale Die Abstimmungsbehörde bestimmt für jeden Stimmbezirk ein Abstimmungslokal. Im übrigen gilt § 43 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß. § 13 Abstimmungsbekanntmachung der Abstimmungsbehörde Das für Volksabstimmungsrecht zuständige Ministerium übermittelt den Abstimmungsbehörden über die Kreisabstimmungsleitungen rechtzeitig vor jeder Abstimmung ein Muster der Abstimmungsbekanntmachung. Die Abstimmungsbehörde macht spätestens am sechsten Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Abstimmungsbekanntmachung Beginn und Ende der Abstimmungszeit sowie die Stimmbezirke und Abstimmungslokale öffentlich bekannt; § 45 Abs. 1 Satz 2, § 45 Abs. 2 und § 46 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gelten entsprechend. § 14 Ausstattung des Abstimmungsvorstandes (1) Die Abstimmungsbehörde übergibt der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher eines jeden Stimmbezirks vor Beginn der Abstimmungshandlung das Stimmberechtigtenverzeichnis, das besondere Abstimmungsscheinverzeichnis, amtliche Stimmzettel in genügender Anzahl, einen Vordruck der Abstimmungsniederschrift, einen Vordruck der Schnellmeldung, Textausgaben des Volksabstimmungsgesetzes sowie der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und dieser Verordnung, einen Abdruck der Abstimmungsbekanntmachung und ein Muster des Stimmzettels, Verschlußmaterial für die Abstimmungsurne und Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Abstimmungsscheine. (2) Im übrigen gelten die §§ 48 bis 50 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß. Abschnitt 3 Abstimmungshandlung § 15 Stimmabgabe, Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk Auf die Stimmabgabe und die Durchführung der Abstimmung im Stimmbezirk finden die §§ 51 bis 56, 57 Absatz 1 und die §§ 58 bis 61 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß Anwendung. § 16 Briefabstimmung (1) Eine stimmberechtigte Person, die ihr Stimmrecht durch Briefabstimmung ausübt, kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel, legt ihn unbeobachtet in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Abstimmungsschein vorgedruckte Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung, legt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Abstimmungsschein in den amtlichen Abstimmungsbriefumschlag, verschließt den Abstimmungsbriefumschlag und übersendet den Abstimmungsbrief an die nach Absatz 2 zuständige, auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebene Stelle. Der Abstimmungsbrief kann dort auch abgegeben werden. (2) Die Abstimmungsbriefe müssen bei der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises eingehen. Sind auf Grund einer Anordnung nach § 31 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes Briefabstimmungsvorstände für einzelne oder mehrere Gemeinden innerhalb eines Stimmkreises gebildet, müssen die Abstimmungsbriefe bei der Abstimmungsbehörde eingehen, die die Abstimmungsscheine ausgestellt hat. (3) Im übrigen gelten § 62 Abs. 3 bis 5 und § 63 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung sinngemäß. Abschnitt 4 Feststellung des Abstimmungsergebnisses § 17 Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk (1) Unmittelbar nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermittelt der Abstimmungsvorstand ohne Unterbrechung das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Er stellt fest die Zahl der stimmberechtigten Personen, die Zahl der abstimmenden Personen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten. (2) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann insbesondere in den Fällen des § 44 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes sowie der Artikel 78 Abs. 3, 115 Abs. 3 der Verfassung des Landes Brandenburg Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen. § 18 Zählung der stimmberechtigten Personen sowie der Stimmen (1) Nachdem die Zahl der stimmberechtigten Personen entsprechend § 65 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung ermittelt worden ist, bilden mehrere beisitzende Mitglieder unter Aufsicht der Abstimmungsvorsteherin oder des Abstimmungsvorstehers folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten: einen Stapel mit den gültigen Stimmzetteln, die zweifelsfrei auf "Ja" lauten, einen Stapel mit den gültigen Stimmzetteln, die zweifelsfrei auf "Nein" lauten, einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln und einen Stapel mit den Stimmzetteln, die Anlaß zu Bedenken geben. (2) Die beisitzenden Mitglieder, die die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 gebildeten Stapel unter ihrer Aufsicht haben, übergeben einen Stapel der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher und den anderen Stapel der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter. Diese prüfen, ob die Kennzeichnungen der Stimmzettel des jeweiligen Stapels gleich lauten und sagen zu jedem Stapel laut an, daß die Stimmzettel des Stapels auf "Ja" oder "Nein" lauten. Gibt ein Stimmzettel der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher oder der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter Anlaß zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Nr. 4 gebildeten Stapel bei. (3) Hierauf prüft die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher den Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3, der ihr oder ihm hierzu von dem beisitzenden Mitglied, das ihn in Verwahrung hat, übergeben wird. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher sagt zu diesem Stapel laut an, daß hier die Stimmen ungültig sind. (4) Danach zählen je zwei beisitzende Mitglieder, die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher hierzu bestimmt worden sind, nacheinander die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der gültigen Stimmen, die jeweils auf „Ja“ und „Nein“ lauten, sowie die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen. Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen. (5) Zum Schluß entscheidet der Abstimmungsvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den in Absatz 1 Nr. 4 bezeichneten Stimmzetteln abgegeben worden sind. Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt jeweils bei gültigen Stimmen an, ob sie auf "Ja" oder "Nein" lauten. Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob die Stimme für gültig oder ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern. Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Abstimmungsniederschrift übertragen. (6) Die nach den Absätzen 4 und 5 ermittelten Zahlen der gültigen Stimmen, die jeweils auf "Ja" und "Nein" lauten, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen werden jeweils von der Schriftführerin oder dem Schriftführer in der Abstimmungsniederschrift zusammengezählt. Beantragt ein Mitglied des Abstimmungsvorstandes vor der Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 zu wiederholen. Die Gründe für eine erneute Zählung sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. (7) Die von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher bestimmten beisitzenden Mitglieder sammeln die Stimmzettel, die auf "Ja" lauten, die Stimmzettel, die auf "Nein" lauten, die ungekennzeichneten Stimmzettel und die Stimmzettel, die Anlaß zu Bedenken gegeben haben, je für sich und behalten sie unter Aufsicht. § 19 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen, Auslegungsregeln Die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen sowie die Zulassung oder Zurückweisung von Abstimmungsbriefen richtet sich nach der Vorschrift des § 47 des Volksabstimmungsgesetzes. Ferner gelten folgende ergänzende Regelungen: Enthält im Rahmen der Briefabstimmung ein Stimmzettelumschlag mehrere Stimmzettel, so gelten diese als ein ungültiger Stimmzettel. Ist der Stimmzettelumschlag leer, so gilt der im Rahmen der Briefabstimmung nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. § 20 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Stimmbezirk Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher gibt das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk mit den in § 17 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben im Anschluß an die Feststellungen mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift anderen als den in § 21 genannten Stellen durch die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes nicht mitgeteilt werden. § 21 Schnellmeldungen, vorläufige Abstimmungsergebnisse (1) Sobald das Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk festgestellt worden ist, meldet es die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher der Abstimmungsbehörde, die die Abstimmungsergebnisse aller Stimmbezirke ihres Bereiches für den jeweiligen Stimmkreis zusammenfaßt und der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter meldet. (2) Die Meldung wird auf schnellstem Wege erstattet. Sie enthält die Zahl der stimmberechtigten Personen, die Zahl der abstimmenden Personen, die Zahl der gültigen Stimmen, die Zahl der ungültigen Stimmen, die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten und die Zahl der gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten. (3) Im Übrigen gilt für die Ermittlung, Meldung, Zusammenfassung und Bekanntmachung der vorläufigen Abstimmungsergebnisse § 69 Absatz 3 und 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung entsprechend. (4) Die Schnellmeldungen der Abstimmungsvorsteherinnen und Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsbehörden sowie Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter werden nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster erstattet. (5) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend. § 22 Abstimmungsniederschrift (1) Über die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist von der Schriftführerin oder dem Schriftführer eine Niederschrift nach einem gemäß § 35 aufgestellten Vordruckmuster zu fertigen. Die Niederschrift ist von der Abstimmungsvorsteherin oder dem Abstimmungsvorsteher, von der Schriftführerin oder dem Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes zu unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist der Grund hierfür in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Beschlüsse nach § 15 in Verbindung mit § 55 Absatz 6 Satz 1 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung, § 15 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Satz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung und § 18 Absatz 5 Satz 1 sowie Beschlüsse über Beanstandungen bei der Abstimmungshandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind in der Abstimmungsniederschrift zu vermerken. Der Abstimmungsniederschrift sind die Stimmzettel und die Abstimmungsscheine, über die der Abstimmungsvorstand besonders beschlossen hat, beizufügen. (2) Die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher übersendet die Abstimmungsniederschrift mit den Anlagen unverzüglich unmittelbar oder über die Abstimmungsbehörde an die Kreisabstimmungsleiterin oder den Kreisabstimmungsleiter. (3) Abstimmungsvorsteherinnen und Abstimmungsvorsteher, Abstimmungsbehörden sowie Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter haben sicherzustellen, daß die Abstimmungsniederschriften mit den Anlagen unbefugten Personen nicht zugänglich sind. § 23 Übergabe und Verwahrung der Abstimmungsunterlagen (1) Hat der Abstimmungsvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Abstimmungsvorsteherin oder der Abstimmungsvorsteher jeweils getrennt die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach gültigen Stimmen, die auf "Ja" lauten, nach gültigen Stimmen, die auf "Nein" lauten, und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln sowie die einbehaltenen Abstimmungssc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.