Sachsen

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

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Quellenkennung: 21457. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 1, S. 2 Fsn-Nr.: 245 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. Januar 2026

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Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Lehrgangs- und Prüfungsvoraussetzungen für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure (Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung – SächsLMKVO) Vom 16. Dezember 2025 Die Staatsregierung verordnet aufgrund – des § 42 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist , – des § 27a Satz 3 und 4 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405) geändert worden ist, und – des § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Ziel des Lehrgangs § 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang § 4 Einstellungsbehörde Abschnitt 2 Lehrgang § 5 Lehrgangsbehörden, Lehrgangsstellen und Lehrgangsleitung § 6 Dauer und Gliederung § 7 Theoretischer Lehrgangsteil § 8 Praktischer Lehrgangsteil Abschnitt 3 Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane § 9 Prüfungsbehörde § 10 Prüfungsausschuss und durchführende Prüfungsunterausschüsse § 11 Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses § 12 Aufgaben der Prüfungsbehörde, des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse § 13 Verschwiegenheit Abschnitt 4 Vorbereitung der Lehrgangsprüfung § 14 Prüfungstermine § 15 Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrgangsprüfung § 16 Anmeldung zur Lehrgangsprüfung § 17 Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung Abschnitt 5 Durchführung der Lehrgangsprüfung § 18 Prüfungszweck § 19 Gegenstand und Gliederung der Lehrgangsprüfung § 20 Ausweispflicht und Belehrung § 21 Schriftliche Lehrgangsprüfung § 22 Anonymitätsprinzip in der schriftlichen Lehrgangsprüfung § 23 Ablauf der schriftlichen Lehrgangsprüfung § 24 Praktische Lehrgangsprüfung § 25 Mündliche Lehrgangsprüfung § 26 Anwesenheit bei Lehrgangsprüfung und Beratung § 27 Prüfungsvergünstigungen § 28 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße § 29 Rücktritt, Nichtteilnahme § 30 Niederschrift Abschnitt 6 Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse § 31 Bewertung der Prüfungsleistungen § 32 Beschluss des Gesamtergebnisses der Lehrgangsprüfung § 33 Prüfungszeugnis § 34 Nichtbestandene Lehrgangsprüfung Abschnitt 7 Wiederholungsprüfung § 35 Verfahren § 36 Befreiung von Prüfungsteilleistungen Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Prüfungsunterlagen § 38 Übergangsregelungen § 39 Übertragung der Ermächtigung § 40 Inkrafttreten Anlage 1 Lehrgangsrahmenplan Anlage 2 Ausgestaltung des praktischen und des theoretischen Lehrgangsteils Anlage 3 Anmeldung zur Lehrgangsprüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren im Freistaat Sachsen Anlage 4 Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil Anlage 5 Befähigungsbericht des praktischen Lehrgangsteils Anlage 6 Berichtsheft zum praktischen Lehrgangsteil zur Lebensmittelkontrolleurin beziehungsweise zum Lebensmittelkontrolleur Anlage 7 Prüfungszeugnis Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Lehrgang und die Prüfung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure nach Maßgabe der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. § 2 Ziel des Lehrgangs Ziel des Lehrgangs ist es, die nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden zu vermitteln, die die Teilnehmenden zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen. § 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang (1) Zur Teilnahme am Lehrgang kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung gleichgestellt ist. (2) Über die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung oder in Zweifelsfällen hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. (3) 1Menschen mit Behinderungen können zum Lehrgang zugelassen werden, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs voraussichtlich nicht in vollem Umfang abgelegt werden können. 2Der Nachweis über Art und Schwere der Behinderung ist vor Lehrgangsbeginn unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. 3Die Einstellungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. 4In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, ob eine Zulassung zum Lehrgang erfolgen kann. § 4 Einstellungsbehörde 1Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur erfolgt im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt (Einstellungsbehörde). 2Die Einstellungsbehörde führt die Lehrgangsakte und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten die ausschließlich Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Sie legt die Dauer der Aufbewahrung der Lehrgangsakte fest. Abschnitt 2 Lehrgang § 5 Lehrgangsbehörden, Lehrgangsstellen und Lehrgangsleitung (1) Lehrgangsbehörde ist die jeweilige Einstellungsbehörde. (2) Der praktische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet in der jeweiligen Lehrgangsbehörde und in den nachfolgenden Lehrgangsstellen statt: 1. die Landesdirektion Sachsen, 2. die Gesundheitsämter der Landkreise und Kreisfreien Städte, 3. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen. (3) Der theoretische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet an einer der Bildungseinrichtungen statt, die vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als hierfür geeignete Lehrgangsstellen benannt worden sind. (4) 1Die Lehrgangsbehörde bestimmt für jeden Lehrgangsjahrgang eine amtliche Tierärztin, einen amtlichen Tierarzt, eine staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder einen staatlich geprüften Lebensmittelchemiker mit fachlicher Eignung zur Lehrgangsleitung. 2Die Lehrgangsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Lehrgangs nach den Bestimmungen der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und dieser Verordnung in der Lehrgangsbehörde verantwortlich. (5) 1In den Lehrgangsstellen obliegt die Verantwortung für den Lehrgang im Einzelnen der Leitung oder einer von der Leitung beauftragten Person mit entsprechenden fachlichen Kenntnissen. 2Die Leitung der jeweiligen Lehrgangsstelle oder die beauftragte Person ist zugleich Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner der Lehrgangsleitung nach Absatz 4 Satz 1. § 6 Dauer und Gliederung 1Der Lehrgang gliedert sich in einen praktischen Teil von 18 Monaten und einen theoretischen Teil von 6 Monaten. 2Die Einstellungsbehörde kann die Lehrgangsdauer im Einzelfall verlängern. 3Die Einzelheiten, insbesondere zur Ausgestaltung des praktischen und theoretischen Lehrgangsteils, ergeben sich aus den Anlagen 1 und 2. § 7 Theoretischer Lehrgangsteil (1) 1Der theoretische Lehrgangsteil umfasst die in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebiete. 2Die Lehrgangsinhalte bestimmen sich im Einzelnen nach den von der jeweiligen Lehrgangsstelle nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 aufgestellten Lernzielen. (2) 1Die Leistungen der Teilnehmenden während des theoretischen Lehrgangsteils werden von der Bildungseinrichtung nach § 5 Absatz 3 bewertet. 2Diese bescheinigt die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil und stellt den Teilnehmenden eine Teilnahmebescheinigung nach Anlage 4 aus. 3Die Teilnehmenden haben eine Kopie ihrer Teilnahmebescheinigung unverzüglich der Lehrgangsbehörde zu übersenden. 4Diese ist zur Lehrgangsakte zu nehmen. § 8 Praktischer Lehrgangsteil (1) 1Im praktischen Lehrgangsteil sind die Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die nach dem Lehrgangsrahmenplan gemäß Anlage 1 zur Ausübung der Überwachungstätigkeit erforderlich sind. 2Die im theoretischen Lehrgangsteil erworbenen Kenntnisse sind anzuwenden und zu vertiefen. (2) 1Die Teilnehmenden müssen alle aus der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung und aus dem Lehrgangsrahmenplan der Anlage 1 resultierenden Aufgaben der Lehrgangsbehörde und der Lehrgangsstellen nach § 5 Absatz 2 kennenlernen. 2Dabei sind sie zur selbständigen Erledigung der Tätigkeiten nach § 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung zu befähigen. Abschnitt 3 Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane § 9 Prüfungsbehörde (1) Prüfungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen. (2) 1Die Prüfungsbehörde ist verantwortlich für die Organisation der ordnungsgemäßen Durchführung und Abnahme der Prüfungen gemäß dieser Verordnung. 2Sie führt die Prüfungsakte und stellt das Prüfungszeugnis aus. § 10 Prüfungsausschuss und durchführende Prüfungsunterausschüsse (1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beruft zur Abnahme der Prüfungen einen Prüfungsausschuss, der aus 6 Mitgliedern besteht. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen insbesondere 1. in den Lebensmittelüberwachungsbehörden tätig sein als a) Lebensmittelchemikerin oder Lebensmittelchemiker, b) amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt, c) Beschäftigte, Beschäftigter oder Beamtin oder Beamter der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, d) Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur, e) Volljuristin oder Volljurist, 2. Vertreterin oder Vertreter einer gemäß § 5 Absatz 3 benannten Bildungseinrichtung sein. (3) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nummer 1 setzen sich aus allen 3 Ebenen der Lebensmittelüberwachungsbehörden zusammen, so dass mindestens ein Mitglied oder dessen Stellvertretung aus einer unteren, der oberen und der obersten Lebensmittelüberwachungsbehörde vertreten ist. 2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für 5 Jahre berufen. 3Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter (Stellvertretung) zu berufen. 4Die Wiederberufung ist zulässig. 5Erfolgt die Berufung im Laufe der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses, so gilt diese nur für den Rest seiner Amtszeit. 6Bei gleichzeitiger Verhinderung sowohl eines Mitglieds als auch seiner Stellvertretung können für einzelne Prüfungstermine Ersatzpersonen bestellt werden. (4) 1Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte 2 Mitglieder, die den Vorsitz sowie die Stellvertretung übernehmen. 2Kommt keine Wahl zustande, übernimmt den Ausschussvorsitz das für das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt berufene Ausschussmitglied, das seine Stellvertretung aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestimmt. 3Vorsitzendes Mitglied und Stellvertretung sollten möglichst verschiedenen Berufsgruppen angehören. (5) 1Die Prüfungsbehörde beruft zur Abnahme der praktischen Prüfungen durchführende Prüfungsunterausschüsse in der erforderlichen Anzahl, auf welche die Abnahme und die abschließende Bewertung von Prüfungsleistungen übertragen werden. 2Die durchführenden Prüfungsunterausschüsse bestehen jeweils aus 2 Mitgliedern, die insbesondere den Berufsgruppen nach Absatz 2 angehören sollen. 3Mitglieder der durchführenden Prüfungsunterausschüsse können die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertretungen sowie weitere Prüfende sein, die durch die Prüfungsbehörde entsprechend Absatz 3 Satz 5 berufen worden sind. 4Die Berufung kann auf bestimmte Prüf- oder Fachgebiete beschränkt werden. (6) 1Die Tätigkeit des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse ist ehrenamtlich. 2Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt festgesetzt wird. 3Für die Zahlung der Entschädigung ist die Landesdirektion Sachsen als Prüfungsbehörde zuständig. § 11 Beschlussfähigkeit des Prüfungsausschusses (1) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, darunter das vorsitzende Mitglied beziehungsweise seine Stellvertretung, mitwirken. 2Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit die Stimme seiner Stellvertretung. 4Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig. (2) 1Ausgeschlossene oder befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. 2§ 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. (3) 1In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. 2Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) 1Ist ein schriftliches Verfahren aufgrund der Unaufschiebbarkeit der Angelegenheit nicht durchführbar, ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beziehungsweise bei dessen Nichterreichbarkeit seine Stellvertretung befugt, erforderliche Entscheidungen allein zu treffen. 2Hiervon hat es den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten. § 12 Aufgaben der Prüfungsbehörde, des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse (1) 1Die Prüfungsbehörde ist zuständig für: 1. die Festsetzung der Termine des Prüfungsverfahrens und der Anmeldefrist, 2. die Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung, 3. die Gewährleistung der Aufsichtsführung bei der schriftlichen Lehrgangsprüfung, 4. die Zuleitung der oder Gewährung des Zugangs zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 zur Erst- und Zweitkorrektur, 5. die Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen nach § 28 nach Mitteilung von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses beziehungsweise dessen Stellvertretung, einem Mitglied der durchführenden Prüfungsunterausschüsse, einer Ersatzperson oder Aufsichtspersonal im Rahmen der Abnahme der schriftlichen Prüfung, 6. 2das Abfordern eines amtsärztlichen Gutachtens als Nachweis eines wichtigen Grundes für Rücktritt oder Nichtteilnahme nach § 29 Absatz 4 Satz 2. (2) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für: 1. die Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine, 2. die Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel, 3. die Erstellung von Prüfungsaufgaben und die Entscheidung über deren Eignung für die schriftliche Prüfung, 4. die Entscheidung über das Ablegen der schriftlichen Prüfung in elektronischer Form im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde, 5. die Bestimmung der Korrektorinnen und Korrektoren für die schriftliche Prüfung, 6. die Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung in Fällen des § 17 Absatz 2 Satz 1, 7. die Abnahme der mündlichen Prüfung, die jeweils von 3 Mitgliedern des Prüfungsausschusses durchzuführen ist, 8. die Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung nach § 32 Absatz 1 und 2, 9. die Erstellung der Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses und die Zuleitung an die Prüfungsbehörde. (3) Die durchführenden Prüfungsunterausschüsse sind zuständig für: 1. die Abnahme, die Bewertung und die Beschlussfassung über das Ergebnis der praktischen Prüfung, 2. die Mitteilung von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen nach § 28 an den Prüfungsausschuss bei der Prüfung nach Nummer 1. § 13 Verschwiegenheit 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse einschließlich der weiteren Benannten nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten verpflichtet. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Prüfungsbehörde. Abschnitt 4 Vorbereitung der Lehrgangsprüfung § 14 Prüfungstermine 1Die Prüfungstermine und die Anmeldefrist zur Lehrgangsprüfung sind von der Prüfungsbehörde öffentlich bekannt zu machen. 2Die Anmeldefrist endet 8 Wochen vor Beginn der Lehrgangsprüfung. § 15 Zulassungsvoraussetzungen für die Lehrgangsprüfung (1) Zur Lehrgangsprüfung ist zuzulassen, wer 1. einen Lehrgangsvertrag mit einer Einstellungsbehörde im Freistaat Sachsen abgeschlossen hat oder bei dieser den Lehrgang gemäß § 6 absolviert, jedoch noch nicht mit einer Prüfung abgeschlossen hat, 2. die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung gleichgestellt ist und 3. am Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur teilgenommen hat und die im praktischen und theoretischen Teil des Lehrgangs zu erbringenden Leistungsnachweise jeweils im Durchschnitt mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. (2) 1Menschen mit Behinderungen sind zur Lehrgangsprüfung zuzulassen, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs nicht in vollem Umfang abgelegt wurden. 2Der Nachweis über die Art und Schwere der Behinderung nach § 3 Absatz 3 ist bei der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung vorzulegen. § 16 Anmeldung zur Lehrgangsprüfung 1Die oder der Prüfungsbewerbende hat sich bis zum Ablauf der öffentlich bekanntgemachten Anmeldefrist unter Verwendung eines Anmeldeformulars nach Anlage 3 bei der Prüfungsbehörde anzumelden. 2Die ausgefüllten Nachweise gemäß den Anlagen 4 bis 6 sowie eine Kopie je eines von der oder dem Prüfungsbewerbenden angefertigten Kontrollberichts zu den für die praktische Prüfung relevanten Objekten gemäß § 24 Absatz 1 sind der Prüfungsanmeldung beizufügen. § 17 Entscheidung über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung (1) 1Über die Zulassung zur Lehrgangsprüfung entscheidet die Prüfungsbehörde. 2Sie teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber die Zulassungsentscheidung spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich oder elektronisch mit. 3Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und die Prüfungsorte sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden. (2) 1Hält die Prüfungsbehörde die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Die Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber schriftlich von der Prüfungsbehörde mitzuteilen. Abschnitt 5 Durchführung der Lehrgangsprüfung § 18 Prüfungszweck Durch die Lehrgangsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die geforderten beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erworben hat. § 19 Gegenstand und Gliederung der Lehrgangsprüfung (1) 1Der Lehrgang endet mit einer nicht öffentlichen Lehrgangsprüfung. 2Sie gliedert sich in einen schriftlichen, einen praktischen und einen mündlichen Teil. 3Die Nichtöffentlichkeit nach Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen der praktischen Lehrgangsprüfung als Personal oder Kundschaft des kontrollierten Betriebs anwesend sind. (2) Die Lehrgangsprüfung erstreckt sich auf die nach § 1 Absatz 1 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung im Rahmen des Lehrgangs vermittelten Fertigkeiten, Kenntnisse

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.