Sachsen

Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 21457. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2026 Nr. 1, S. 2 Fsn-Nr.: 245 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 7. Januar 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

und Fähigkeiten. § 20 Ausweispflicht und Belehrung 1Die Prüflinge haben sich durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises gegenüber den für die Abnahme des jeweiligen Prüfungsteils zuständigen Ausschussmitgliedern beziehungsweise Aufsichtspersonen auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn des jeweiligen Prüfungsteils über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. § 21 Schriftliche Lehrgangsprüfung 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 2Für diese Prüfungsarbeit stehen 180 Minuten zur Verfügung. 3Es sollen mindestens 4 der in § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung aufgeführten Gebiete geprüft werden. § 22 Anonymitätsprinzip in der schriftlichen Lehrgangsprüfung (1) 1Die Prüflinge erhalten von der Prüfungsbehörde mit der Zulassung eine Prüfungsnummer. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu nummerieren. (2) Die angefertigte Prüfungsarbeit darf, mit Ausnahme der Prüfungsnummer, keine Hinweise auf die Identität des Prüflings enthalten. (3) Die Anonymität der Prüflinge ist erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeit aufzuheben. § 23 Ablauf der schriftlichen Lehrgangsprüfung (1) 1Die Prüfungsbehörde regelt die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsarbeiten selbständig und nur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln angefertigt werden. 2Nicht erlaubte Hilfsmittel in diesem Sinne sind beispielsweise Mobiltelefone oder andere elektronische Kommunikationsmittel. 3Dem Besitz im Prüfungsraum ist das Bereithalten im räumlichen Umfeld, zum Beispiel in den Fluren, Treppenhäusern und Toilettenräumen, gleichgestellt. (2) 1Die Prüfungsaufgabe ist, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren. 2Der Umschlag wird erst im Prüfungsraum geöffnet, nachdem den Prüflingen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Umschlages zu überzeugen. 3Bei der Prüfungsaufgabe sind die Bearbeitungszeit sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben. (3) 1Die Prüfungsaufgabe ist schriftlich oder elektronisch nach Festlegung des Prüfungsausschusses zu bearbeiten. 2Weder von der Prüfungsaufgabe noch von der angefertigten Prüfungsarbeit dürfen während der schriftlichen Lehrgangsprüfung Kopien angefertigt werden. 3Wird die Prüfungsaufgabe schriftlich bearbeitet, hat der Prüfling auf jeder beschriebenen Seite und am Ende der letzten Seite der Prüfungsarbeit seine Prüfungsnummer anzugeben. (4) Nach Ablauf der Bearbeitungszeit ist den Prüflingen die Prüfungsaufgabe und die Prüfungsarbeit abzufordern. (5) 1Die Aufsicht fertigt eine Niederschrift nach § 30. 2Die abgegebenen Prüfungsarbeiten sind, sofern nicht elektronisch angefertigt, in einem Umschlag zu verschließen und der Prüfungsbehörde zuzuleiten. § 24 Praktische Lehrgangsprüfung (1) 1Während der praktischen Lehrgangsprüfung hat der Prüfling innerhalb von 2 Tagen 3 Kontrollen selbständig durchzuführen. 2Die Kontrollen sind in je einem Objekt der Betriebsarten 1. Lebensmittelgeschäft einschließlich Supermarkt, eigenständiger Verkaufsabteilung und Sonderpostenverkauf, 2. Küche, die der Gemeinschaftsverpflegung dient, einschließlich Großküche, Küche im Alten- und Pflegeheim oder Küche in Schule oder Kindereinrichtung, und 3. Lebensmittelherstellung durchzuführen. 3Jede dieser Kontrollen soll die Dauer von 180 Minuten nicht überschreiten. 4Zur Prüfungszeit zählen neben der Durchführung der Kontrolle auch die Probenahme einschließlich Verpackung und die Anfertigung des Berichts gemäß Absatz 2 sowie die Auswertung der Kontrolle gegenüber der oder dem Betriebsverantwortlichen. (2) 1Im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 1 sind in 2 verschiedenen Kontrollobjekten Probenahmen vorzusehen. 2Während jeder Kontrolle haben die Prüflinge selbständig unter Anwendung der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften einen schriftlichen Bericht anzufertigen. § 25 Mündliche Lehrgangsprüfung 1Die mündliche Lehrgangsprüfung soll spätestens einen Monat nach der praktischen Lehrgangsprüfung als Einzelprüfung abgenommen werden. 2Die Prüfungszeit soll 30 Minuten nicht überschreiten. § 26 Anwesenheit bei Lehrgangsprüfung und Beratung (1) Vertreterinnen oder Vertretern aus den Fachreferaten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und der Landesdirektion Sachsen ist die Anwesenheit bei der mündlichen Lehrgangsprüfung gestattet. (2) Bei der praktischen Lehrgangsprüfung gilt die Gestattung nach Absatz 1 neben der verpflichtenden Anwesenheit der Vertreterin oder des Vertreters der zuständigen Einstellungsbehörde. (3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse und gegebenenfalls die Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 anwesend sein. § 27 Prüfungsvergünstigungen (1) 1Der Prüfungsausschuss soll Prüflingen mit Behinderungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. 2Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln sowie die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher oder Gebärdensprachdolmetscherinnen für hörbehinderte Menschen. 3Die Erleichterungen dürfen nicht zur Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen. (2) Absatz 1 gilt auch für Prüflinge, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Einschränkung bei der Fertigung der Prüfungsarbeit erheblich beeinträchtigt sind. (3) 1Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Lehrgangsprüfung zu stellen. 2Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis zu stellen. (4) 1Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. 2Der Prüfungsausschuss kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern. § 28 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) 1Der betreffende Prüfungsteil, in schweren Fällen die gesamte Lehrgangsprüfung, ist mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten zu bewerten, wenn ein Prüfling den Versuch unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen durch 1. Täuschung, 2. Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, 3. unzulässige Hilfe Dritter oder 4. Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen. 2Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel nach Belehrung durch die Aufsichtsperson steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht. (2) 1Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Lehrgangsprüfung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. 2In Eilfällen kann in der schriftlichen Prüfung die Aufsichtsperson in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses den teilweisen Ausschluss und seine sofortige Vollziehung anordnen. 3Der vom Ausschluss betroffene Prüfungsteil ist mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten zu bewerten. (3) Wird die schriftliche Prüfungsarbeit trotz Aufforderung nicht unverzüglich abgegeben, ist sie mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten zu bewerten. (4) Bei Verstößen gegen das Anonymitätsprinzip gemäß § 22 kann die schriftliche Prüfungsarbeit mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet werden. (5) 1Wird ein Verstoß nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb von 3 Jahren nach Abschluss der Prüfung nachträglich bekannt, ist die Lehrgangsprüfung für nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen. 3Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vom Prüfling im Rahmen der amtlichen Lebensmittelüberwachung durchgeführte Kontrollen einschließlich erlassener Maßnahmen gegenüber Dritten nach § 2 Absatz 1 und 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 319) bleiben davon unberührt. § 29 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) 1Prüflinge können nach erfolgter Zulassung bis eine Woche vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen mittels schriftlicher oder elektronischer Erklärung zurücktreten. 2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt. (2) 1Kommt ein zugelassener Prüfling, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Die nicht erbrachten Prüfungsleistungen werden mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet. (3) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 ein wichtiger Grund nachgewiesen, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Prüfungsteile werden anerkannt, wenn sie jeweils vor Eintritt des wichtigen Grundes vollständig beziehungsweise im Fall der praktischen Lehrgangsprüfung auch anteilig abgeschlossen sind. 3Das Prüfungsverfahren wird zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt. 4Die Anerkennung der bereits erbrachten Prüfungsleistungen erlischt, wenn das Prüfungsverfahren nicht spätestens im übernächsten Prüfungstermin abgeschlossen wird. (4) 1Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen. 2Im Fall der Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 3Die Prüfungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. 4Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Prüfungsbehörde. 5Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss. § 30 Niederschrift (1) Über den Verlauf jeder Lehrgangsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zur Prüfungsakte zu nehmen ist. (2) 1In der Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist insbesondere zu dokumentieren, ob die Prüfungsarbeiten ordnungsgemäß unter Aufsicht angefertigt und unter Einhaltung der festgesetzten Bearbeitungszeit abgegeben worden sind. 2Zudem ist die Anzahl der abgegebenen Prüfungsarbeiten und, sofern nicht elektronisch angefertigt, zu jeder Prüfungsnummer die Anzahl der abgegebenen Blätter zu erfassen. (3) In den Niederschriften über die praktische und die mündliche Lehrgangsprüfung sind zu dokumentieren: 1. die Namen der Prüflinge und der Prüfenden sowie der Prüfungstag, 2. der Prüfungsgegenstand, 3. das Prüfungsergebnis und 4. besondere Vorkommnisse. (4) Die Niederschrift über die schriftliche Lehrgangsprüfung ist von der Aufsicht, die Niederschriften über die mündliche und die praktische Lehrgangsprüfung sind vom Prüfungsausschuss beziehungsweise von den jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschüssen und gegebenenfalls den Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 zu unterzeichnen. Abschnitt 6 Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse § 31 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) 1Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Lehrgangsprüfung wird jede Prüfungsarbeit von 2 Mitgliedern des Prüfungsausschusses in Form einer Erst- und einer Zweitkorrektur selbständig mit einer vollen Punktzahl ohne Dezimalstellen bewertet. 2Das Ergebnis ist die Durchschnittspunktzahl dieser Einzelbewertungen; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 10 Punkte voneinander ab, setzt der Prüfungsausschuss das Ergebnis innerhalb des Bewertungsrahmes der Erst- und Zweitkorrektur fest. 4Der Prüfungsausschuss kann hierzu eine Drittkorrektur mit einem Bewertungsvorschlag veranlassen. (2) 1In der mündlichen und der praktischen Lehrgangsprüfung einigen sich die Mitglieder des Prüfungsausschusses beziehungsweise der durchführenden Prüfungsunterausschüsse auf eine Bewertung. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, ist das Ergebnis die Durchschnittspunktzahl der Einzelbewertungen; § 32 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Eine Prüfungsleistung ist zu bewerten: 1. mit 92 bis 100 Punkten und der Note „sehr gut“, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht, 2. mit 81 bis 91 Punkten und der Note „gut“, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. mit 67 bis 80 Punkten und der Note „befriedigend“, wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht, 4. mit 50 bis 66 Punkten und der Note „ausreichend“, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mit 30 bis 49 Punkten und der Note „mangelhaft“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind, 6. mit 0 bis 29 Punkten und der Note „ungenügend“, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse vermissen lässt. § 32 Beschluss des Gesamtergebnisses der Lehrgangsprüfung (1) 1Die Beschlüsse über die Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Lehrgangsprüfung, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen und Nichtbestehen der Lehrgangsprüfung werden vom Prüfungsausschuss gefasst. 2Die Beschlüsse über die Ergebnisse der praktischen Lehrgangsprüfung werden vom jeweiligen durchführenden Prüfungsunterausschuss gefasst. 3Ersatzpersonen nach § 10 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 5 Satz 3 sind den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und der durchführenden Prüfungsunterausschüsse gleichgestellt. (2) 1Für das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung werden die einzelnen Prüfungsleistungen wie folgt gewichtet: 1. das Ergebnis der schriftlichen Lehrgangsprüfung mit 30 Prozent, 2. das Ergebnis der praktischen Lehrgangsprüfung mit 40 Prozent und 3. das Ergebnis der mündlichen Lehrgangsprüfung mit 30 Prozent. 2Das Gesamtergebnis ist auf 2 Dezimalstellen zu errechnen; alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. (3) 1Die Lehrgangsprüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil nach § 19 Absatz 1 Satz 2 und im Gesamtergebnis mindestens die Note „ausreichend“ erreicht worden ist. 2Wird eine der 3 Prüfungsleistungen in der praktischen Lehrgangsprüfung nach § 24 Absatz 1 mit der Note „ungenügend“ bewertet, ist die Lehrgangsprüfung insgesamt nicht bestanden. § 33 Prüfungszeugnis (1) 1Dem Prüfling wird das Prüfungszeugnis gemäß Anlage 7 über die bestandene Lehrgangsprüfung spätestens 2 Wochen nach dem Beschluss der Ergebnisse von der Prüfungsbehörde schriftlich bekanntgegeben. 2Aufgrund der bestandenen Lehrgangsprüfung besitzt der Prüfling die Befähigung für die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Bedarfsgegenständen, Erzeugnissen des Tabakrechts und kosmetischen Mitteln und ist berechtigt, die Bezeichnung „Lebensmittelkontrolleurin“ oder „Lebensmittelkontrolleur“ zu führen. (2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens 1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis“, 2. die Personalien des Prüflings, 3. die Bezeichnung der Lehrgangsprüfung, 4. das Gesamtergebnis der Lehrgangsprüfung nach Note und Punktzahl, 5. das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses, 6. die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der Prüfungsbehörde, 7. das Siegel der Landesdirektion Sachsen. (3) Eine Kopie des Prüfungszeugnisses ist zur Prüfungsakte zu nehmen. § 34 Nichtbestandene Lehrgangsprüfung 1Einem Prüfling, der die Lehrgangsprüfung nicht bestanden hat, wird dies von der Prüfungsbehörde schriftlich bekannt gegeben. 2Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Teile der Lehrgangsprüfung sowie das Gesamtergebnis sind anzugeben. 3Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß den §§ 35 und 36 ist hinzuweisen. Abschnitt 7 Wiederholungsprüfung § 35 Verfahren (1) Die Lehrgangsprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch nach 3 Monaten. (2) 1Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung erfolgt unter Verwendung des Anmeldeformulars nach Anlage 3. 2Ein erneutes Beifügen der in Anlage 3 geforderten Nachweise ist entbehrlich. § 36 Befreiung von Prüfungsteilleistungen In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn diese mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind und sich der Prüfling spätestens zum übernächsten Prüfungstermin, der nach der nicht bestandenen Prüfung stattfindet, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 37 Prüfungsunterlagen (1) 1Auf Antrag ist dem Prüfling oder einer bevollmächtigten Person binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsarbeiten zu gewähren. 2Die Prüfungsbehörde kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. 3Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind bei der Prüfungsbehörde 3 Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften gemäß den §§ 16 und 30 für die Dauer von 15 Jahren aufzubewahren. 4Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungszeugnisses nach § 33 Absatz 1 beziehungsweise des Bescheids über das Nichtbestehen gemäß § 34 Satz 1. 5Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt. (2) 1Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen. 2Landesrechtliche Vorschriften zur Archivierung bleiben unberührt. § 38 Übergangsregelungen Prüflinge sind auch zur Prüfung zuzulassen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits an einem Lehrgang nach den §§ 3 und 6 teilnehmen und dessen Ausgestaltung sich nach den bisher geltenden Vorschriften richtet. § 39 Übertragung der Ermächtigung Die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und § 27a Satz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes wird für Änderungen und die Aufhebung dieser Verordnung dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen. § 40 Inkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2Dresden, den 16. 3Dezember 2025 Der Ministerpräsident Michael Kretschmer Die Staatsministerin für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping EU-Rechtsakte: a) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1,) die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/908 der Kommission vom 17. Januar 2024 (ABl. L 908 vom 20.3.2024, S. 1) geändert worden ist b) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 046 vom 21.02.2008, S. 51; L 058 vom 3.3.2009, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/382 der Kommission vom 3. März 2021 (ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3) geändert worden ist c) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) d) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37; L 303 vom 25.11.2019, S. 37; L 378 vom 12.11.2020, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) der Kommission vom 29. März 2021 (ABl. L 109 vom 30.3.2021, S. 60) geändert worden ist Anlagen Anlage 1 Lehrgangsrahmenplan Anlage 2 Ausgestaltung des praktischen und des theoretischen Lehrgangsteils Anlage 3 Anmeldung zur Lehrgangsprüfung von Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleuren im Freistaat Sachsen Anlage 4 Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen Lehrgangsteil Anlage 5 Befähigungsbericht des praktischen Lehrgangsteils Anlage 6 Berichtsheft zum praktischen Lehrgangsteil zur Lebensmittelkontrolleurin beziehungsweise zum Lebensmittelkontrolleur Anlage 7 Prüfungszeugnis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.