Sachsen

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Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 1562. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 58 Fsn-Nr.: 72-20V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025

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rsamkeit aufzeigen, die aus Mitteln des Bestands sowie im Rahmen der jeweiligen Finanzbudgets nicht umgesetzt werden können. 3Die im Rahmen der Effizienzprojekte erkannten Bedarfe weist die KEF als eigenständigen Bedarf der beteiligten Rundfunkanstalten aus (Direktzuweisung).15 § 12a Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich (1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden ermächtigt und verpflichtet, einen angemessenen Finanzausgleich durchzuführen. 2Der Finanzausgleich muss gewährleisten, dass 1. die übergeordneten Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und solche Aufgaben einzelner Rundfunkanstalten, die wegen ihrer Bedeutung für den gesamten Rundfunk als Gemeinschaftsaufgaben wahrgenommen werden müssen, erfüllt werden können, 2. jede Rundfunkanstalt in der Lage ist, ein ausreichendes Programm zu gestalten und zu verbreiten. (2) Ungleichgewichte zwischen den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sollen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zwischen den Rundfunkanstalten ausgeglichen werden.16 § 13 Aufbringung der Finanzausgleichsmasse Die Finanzausgleichsmasse wird von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten nach Maßgabe ihrer Finanzkraft gemäß der nach § 15 zwischen diesen Rundfunkanstalten abzuschließenden Vereinbarung aufgebracht. § 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse 1Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. 2Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.17 § 15 Vereinbarung der Rundfunkanstalten 1Im Rahmen der vorstehenden Grundsätze wird der Finanzausgleich von den in § 13 genannten Rundfunkanstalten im Einzelnen vereinbart. 2Rundfunkanstalten, die nicht in die Finanzausgleichsmasse gemäß § 14 Abs. 1 einzahlen, sind dabei lediglich an der Aufbringung der Finanzierungsbeträge für die Gemeinschaftsaufgaben zu beteiligen; diese Beteiligungen sind bei der Vereinbarung der Zuwendungsbeträge zu berücksichtigen. § 16 Beschluss der Landesregierungen (1) 1Kommt bis zum Beginn eines Rechnungsjahres eine Vereinbarung nicht zu Stande, so werden Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung durch Beschluss der Landesregierungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln festgelegt. 2Für den Beschluss hat jede Landesregierung so viele Stimmen, wie das Land Stimmen im Bundesrat hat (Artikel 51 Abs. 2 Grundgesetz). (2) Bis zum Zustandekommen des Beschlusses richten sich Ausgleichsmasse, Ausgleichspflicht und Ausgleichsberechtigung nach der Vereinbarung oder dem Beschluss des Vorjahres. V. Abschnitt  Übergangs- und Schlussvorschriften § 17 Vertragsdauer, Kündigung 1Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. 2Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. 3Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2012 erfolgen. 4Das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt kann erstmals zum 31. Dezember 2012 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. 5Wird der Staatsvertrag oder das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt zu diesen Zeitpunkten nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. 6Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. 7Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.18 Protokollerklärungen 1. Protokollerklärungen zum Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 1: Die Regierungschefs der Länder nehmen in Aussicht, im Laufe der ab 1. Januar 1992 beginnenden Gebührenperiode mit ARD und ZDF Möglichkeiten verbesserter Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks angesichts der nationalen und internationalen Rundfunkentwicklungen zu erörtern. Darüber hinaus werden ARD und ZDF gebeten, in Zusammenarbeit mit der KEF bis zu deren 9. Bericht Lösungen zu entwickeln, wonach alle Rundfunkanstalten nach einheitlichen Kriterien auf ihre Wirtschaftlichkeit überprüft werden können. Die Regierungschefs gehen weiter davon aus, dass ein erheblicher Teil der Gebührenerhöhung für zusätzliche Auftrags- und Koproduktionen deutscher und europäischer Fernseh- und Filmproduzenten verwendet wird. Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 3 Abs. 2: ARD und ZDF gründen eine Einrichtung zur Veranstaltung nationalen Hörfunks. Die Einrichtung ist so zu gestalten, dass die journalistische und redaktionelle Unabhängigkeit gewährleistet ist. Die Einrichtung betreibt drei werbefreie Hörfunkprogramme:   DLF als Informationsprogramm mit Sitz in Köln,   RIAS 1 als Informationsprogramm mit Sitz in Berlin,   DS-Kultur als Kulturprogramm mit Sitz in Berlin. Den drei Programmen sollen die derzeit genutzten Frequenzen weiter zur Verfügung stehen. Gebührengläubiger sind ARD und ZDF. Zur Durchführung des Programmauftrags wird mindestens ein Klangkörper der Einrichtung nach Artikel 36 des Einigungsvertrages übernommen. Bei der Veranstaltung der Programme kooperiert der Programmbetreiber mit ARD und ZDF. Sitz der Gemeinschaftseinrichtung ist Köln. Die Regierungschefs der Länder bekräftigen ihren Beschluss vom 28. Februar 1991, wonach die Fremdsprachenredaktion des Deutschlandfunks und RIAS-TV der Deutschen Welle zugeordnet werden. Die Regierungschefs beauftragen das Vorsitzland der Rundfunkkommission der Länder, die notwendigen Verhandlungen mit der Bundesregierung unverzüglich aufzunehmen. Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 §§ 6 ff.: 1. Die Regierungschefs der Länder nehmen den Vorschlag des Vorsitzenden der ARD zum Finanzausgleich vom 26. Juni 1991 zur Kenntnis. Sie sehen darin einen Ausgangspunkt zur Änderung des Finanzausgleichs. 2. In Fortentwicklung dieses Vorschlags erwarten die Regierungschefs der Länder von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten bis Ende Juni 1992 den Entwurf einer Finanzausgleichsregelung mit dem Inhalt, die durch die beitrittsbedingte Veränderung der ARD-Struktur freiwerdenden Anteile der Finanzausgleichsmasse ab 1993 zur Entlastung von überproportional belasteten „gebenden“ Rundfunkanstalten sowie zur Verbesserung der Finanzstruktur der finanzausgleichsbedürftigen Anstalten zu verwenden. Ziel dieser Finanzausgleichsregelung muss es sein, bei Vorgabe einer einheitlichen Rundfunkgebühr während der Gebührenperiode die Erfüllung der gesetzlichen und staatsvertraglichen Aufgaben aller bisher bestehenden Landesrundfunkanstalten sicherzustellen. 3. Die Regierungschefs der Länder erwarten, dass in den neuen Ländern Rundfunkanstalten entstehen, die wirtschaftlich tragfähig und nicht auf den Finanzausgleich angewiesen sind. Protokollerklärung des Landes Hessen zu Artikel 5 §§ 6 ff.: Hessen erwartet, dass der Hessische Rundfunk ab 1993 im ARD-Finanzausgleich aus dem Kreise der gebenden Anstalten ausscheidet. Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg zu Artikel 5 §§ 6 ff.: Scheidet der Hessische Rundfunk 1993 aus dem Finanzausgleich aus, so erwartet Baden-Württemberg, dass auch der Süddeutsche Rundfunk nicht länger als gebende Anstalt im Finanzausgleich verbleibt. Protokollerklärung aller Länder zu Artikel 5 § 8 Abs. 2: Die Regierungschefs der Länder behalten sich eine Überprüfung vor. 2. Protokollerklärungen zum Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: Die Regierungschefs der Länder bitten die KEF, in einem Sondervotum die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einzeln alsbald insbesondere darauf zu untersuchen, ob die im 10. KEF-Bericht aufgezeigten Lücken in den Deckungsstöcken der Altersversorgung durch den Zeitwert entsprechende Aktivierung vorhandener nicht rundfunknotwendiger Liegenschaften, durch den Einsatz der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, durch die Aktivierung sonstiger stiller Reserven zumindest teilweise geschlossen werden können. Die Prüfung soll im Hinblick auf die übernächste Gebührenperiode erfolgen. 2. Des Weiteren sollen im Rahmen künftiger Gebührenfestsetzungsverfahren die von der KEF aufgezeigten Rationalisierungspotentiale in möglichst großem Umfang zur Schließung der Lücken in den Deckungsstöcken verwendet werden, um den derzeit angenommenen Auffüllungszeitraum zu verkürzen. Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: Die Regierungschefs der Länder beschließen, die Höhe der Rundfunkgebühr für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mit 28,25 Deutsche Mark festzusetzen. Der 10. KEF-Bericht und die aufgrund der Stellungnahmen von ARD und ZDF abgegebenen Bewertungen der KEF begründen diese Entscheidung. Protokollerklärung aller Länder zu § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: Die Regierungschefs der Länder erzielen Einvernehmen, dass ARD und ZDF im Rahmen des KEF-Anmeldeverfahrens auch das vollständige Zahlenmaterial einschließlich der Finanzvorschauen zu ARTE einbringen und ARTE hierzu unmittelbar seitens der KEF um Stellungnahme gebeten werden kann. Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag: Die Landesmedienanstalten sollen an der Erhöhung der Rundfunkgebühr in der nächsten Gebührenperiode teilhaben. Am Ende der nächsten Gebührenperiode soll überprüft werden, ob die Landesmedienanstalten auch künftig automatisch an weiteren Gebührenerhöhungen teilnehmen. Es obliegt den Landesmedienanstalten, ihren Finanzbedarf dadurch zu verringern, dass sie alle Möglichkeiten von Rationalisierung und Kooperationen nutzen. Hierbei sind auch die Möglichkeiten und Belastungen für überregionale Institutionen wie zum Beispiel die KEK in die Überlegungen mit einzubeziehen. Verbleibt hiernach ein darüber hinausgehender zusätzlicher Finanzbedarf, soll über eine Erhöhung des Sockelbetrages auf 1,5 Mio. Deutsche Mark erneut beraten werden. 3. Protokollerklärungen zum Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Protokollerklärung des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt zum Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag: Die Regierungschefs des Landes Berlin, der Freien Hansestadt Bremen, des Saarlandes und des Landes Sachsen-Anhalt gehen davon aus, dass in einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag, über dessen wesentliche Inhalte eine Verständigung anlässlich der Sonder-Ministerpräsidentenkonferenz im Herbst diesen Jahres zu Fragen der ARD-Strukturreform sowie der Werbung und des Sponsoring im öffentlich-rechtlichen Rundfunk erreicht werden sollte, eine Regelung gefunden wird, die eine funktionsgerechte Finanzausstattung sämtlicher bestehender Landesrundfunkanstalten auch über den 31. Dezember 2000 hinaus gewährleistet und damit betriebsbedingte Kündigungen bei einzelnen Landesrundfunkanstalten vermeidet. Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen: Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen weisen auf das Ergebnis der Medienklausurtagung der Regierungschefs der Länder vom 13./14. Oktober 1995 in Bad Neuenahr hin. Dort wurde einvernehmlich unter anderem Folgendes vereinbart: „Eine auf einzelne Anstalten bezogene Veränderung der ARD-Struktur wird von den jeweils betroffenen Ländern mit dem Ziel geprüft, innerhalb der oben definierten Gebührenperiode (das heißt 31. Dezember 2000) konkrete Lösungen anzustreben, die eine zügige Umsetzung ermöglichen.“ Die Regierungschefs des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, des Landes Hessen und der Freistaaten Sachsen und Thüringen bekräftigen, dass sie weiterhin an dieser Übereinkunft festhalten. Sie weisen darauf hin, dass die in Bad Neuenahr ebenfalls vereinbarte Möglichkeit der gesonderten Kündigung der Regelungen über den Finanzausgleich durch den Abschluss des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages unberührt bleibt. Die Entscheidung über eine Kündigung wird im Hinblick auf die einzuhaltende Kündigungsfrist unter Berücksichtigung des Standes der Beratungen zu einem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag getroffen. 4. Protokollerklärungen zum Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) Protokollerklärung aller Länder zu § 54 Rundfunkstaatsvertrag und § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag Die Länder gehen davon aus, dass bei einer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum 31. Dezember 2004 die zugunsten des Saarländischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin aufgrund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kündigung des Vierten Abschnittes des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unberührt bleiben. Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag 1. Die Länder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs führen müssen. 2. Die Länder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebührenerhöhung zusätzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundsätzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Gründen möglich sein. 3. Die Länder erwarten anlässlich der vorgenommenen Gebührenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhängiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen berücksichtigen. Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag Die Länder lassen mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen. Bis dahin sollen die Aufgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf überprüft werden. 1 Inhaltsverzeichnis geändert durch Artikel 2 des 6. Staatsvertrages vom 10. April 2002 (SächsGVBl. S. 132, 133), durch Artikel 6 des 15. Staatsvertrages vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 646) und durch Artikel 5 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 2 Überschrift des I. Abschnitts geändert durch Artikel 6 des 15. Staatsvertrages vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 640, 646) 3 § 1 geändert durch Artikel 6 des 8. Staatsvertrages vom 8./14./15. Oktober 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 30, 35), durch Artikel 5 des 12. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 131, 137), durch Artikel 6 des 15. Staatsvertrages vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 646) und durch Artikel 5 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 4 § 3 geändert durch Artikel 6 des 8. Staatsvertrages vom 8./14./15. Oktober 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 30, 35), durch Artikel 5 des 12. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 131, 137), durch Artikel 6 des 15. Staatsvertrages vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 646), durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) und durch Artikel 5 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 5 § 4 geändert durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) 6 § 5 geändert durch Artikel 5 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 7 § 5a eingefügt durch Artikel 2 des 6. Staatsvertrages vom 10. April 2002 (SächsGVBl. S. 132, 133), geändert durch Artikel 5 des 12. Staatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (SächsGVBl. 2009 S. 131, 137) und durch Artikel 7 des Staatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381) 8 § 6 geändert durch Artikel 6 des 8. Staatsvertrages vom 8./14./15. Oktober 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 30, 35) und durch Artikel 6 des 15. Staatsvertrages vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 646) 9 § 7 geändert durch Artikel 6 des 15. Staatsvertrages vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 640, 646) 10 Überschrift des II. Abschnitts geändert durch Artikel 6 des 15. Staatsvertrages vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 640, 646) 11 § 8 neu gefasst durch Artikel 1 des 16. Staatsvertrages vom 17. Juli 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 191) 12 § 9 geändert durch Artikel 6 des 8. Staatsvertrages vom 8./14./15. Oktober 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 30, 35), durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 12. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 898), durch Artikel 6 des 15. Staatsvertrages vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 646), durch Artikel 1 des 16. Staatsvertrages vom 17. Juli 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 191), durch Artikel 3 des Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 16. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 339, 344) und durch Artikel 5 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 13 § 10 geändert durch Artikel 6 des 8. Staatsvertrages vom 8./14./15. Oktober 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 30, 35), durch Artikel 8 des 9. Staatsvertrages vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. 2007 S. 18) und durch Artikel 6 des 15. Staatsvertrages vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 646) 14 Überschrift des IV. Abschnitts neu gefasst durch Artikel 5 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 15 § 12 neu gefasst durch Artikel 5 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 16 § 12a eingefügt durch Artikel 5 des Reformstaatsvertrages vom 26. März 2025 (SächsGVBl. 2025 S. 383) 17 § 14 neu gefasst durch Artikel 6 des 8. Staatsvertrages vom 8./14./15. Oktober 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 30, 35); geändert durch Artikel 6 des 15. Staatsvertrages vom 21. Dezember 2011 (SächsGVBl. 2011 S. 640, 646) und durch Artikel 1 des 16. Staatsvertrages vom 17. Juli 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 191) 18 § 17 geändert durch Artikel 6 des 8. Staatsvertrages vom 8./14./15. Oktober 2004 (SächsGVBl. 2005 S. 30, 35) und durch Artikel 1 des Staatsvertrages vom 12. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 898)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.