Sachsen

RFinStV

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Quellenkennung: 1562. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2001 Nr. 2, S. 58 Fsn-Nr.: 72-20V · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Dezember 2025

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Bekanntmachung der Neufassung des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland und des Staatsvertrages über Mediendienste Vom 9. Januar 2001 1Aufgrund des Artikels 8 Abs. 4 des Fünften Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 6. Juli bis 7. August 2000 (SächsGVBl. S. 529, 532) wird nachstehend der Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ARD-Staatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt: 1. den Ersten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Erster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 1. März 1994 (SächsGVBl. S. 1016), 2. den Zweiten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zweiter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 22. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 384), 3. den Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 11. September 1996 (SächsGVBl. S. 506), 4. den Staatsvertrag über Mediendienste (Mediendienste-Staatsvertrag) vom 12. Februar 1997 (SächsGVBl. S. 502), 5. den Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 16. Juli bis 31. August 1999 (SächsGVBl. 2000, S. 93), 6. die Artikel 1 bis 9 des eingangs genannten Staatsvertrages. Dresden, den 9. Januar 2001 Der Chef der Staatskanzlei Dr. Thomas de Maizière Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Dezember 2025 Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg, die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag: Inhaltsverzeichnis1 I. Abschnitt  Verfahren zum Rundfunkbeitrag §   1 Bedarfsanmeldung §   2 Einsetzung der KEF §   3 Aufgaben und Befugnisse der KEF §   4 Zusammensetzung der KEF §   5 Verfahren bei der KEF §   5a Information der Landesparlamente §   6 Finanzierung und Organisation der KEF §   7 Verfahren bei den Ländern II. Abschnitt  Höhe des Rundfunkbeitrags §   8 Höhe des Rundfunkbeitrags §   9 Aufteilung der Mittel III. Abschnitt  Anteil der Landesmedienanstalten § 10 Höhe des Anteils § 11 Zuweisung des Anteils IV. Abschnitt Effizienzprojekte, Aufteilung der Mittel und Finanzausgleich § 12 Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung) § 12a Ermächtigung und Verpflichtung zum Finanzausgleich § 13 Aufbringung der Finanzausgleichsmasse § 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse § 15 Vereinbarung der Rundfunkanstalten § 16 Beschluss der Landesregierungen V. Abschnitt Übergangs- und Schlussvorschriften § 17 Vertragsdauer, Kündigung I. Abschnitt  Verfahren zum Rundfunkbeitrag2 § 1 Bedarfsanmeldung (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage von Einzelanmeldungen ihrer Mitglieder, die Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ (ZDF) und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ melden im Abstand von zwei Jahren ihren Finanzbedarf zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages der unabhängigen Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF). (2) 1Die Rundfunkanstalten haben die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen und zur Bewertung geeigneten, vergleichbaren Zahlenwerke und Erläuterungen über ihren mittelfristigen Finanzbedarf in der von der KEF vorgegebenen Form vorzulegen. 2Diese Unterlagen sind, aufgeteilt nach dem Hörfunk- und Fernsehbereich, insbesondere nach Bestand, Entwicklung sowie Darlegung von Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsmaßnahmen aufzubereiten und umfassen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eingegangener Selbstverpflichtungen. 3Die Bedarfsanmeldungen von ARD und ZDF stellen den Finanzbedarf für den deutschen Anteil an der Finanzierung des europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ sowie für die gemeinsamen Angebote von ARD und ZDF nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages gesondert dar. 4Erträge und Aufwendungen sind jeweils nach anstaltsübergreifend einheitlichen Ertrags- und Kostenarten gesondert auszuweisen. 5Die Rundfunkanstalten weisen zudem auf erkennbare und beitragsrelevante Veränderungen in der Zukunft hin. 6Die KEF kann weitere Anforderungen an die vorzulegenden Unterlagen stellen, insbesondere im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Zahlenwerke und die Strukturierung von Kostenarten sowie hinsichtlich der Zuordnung der Kosten zu bestimmten Ausgabenfeldern (insbesondere Programmen, Online-Angeboten und Marketing). 7Entsprechen die Unterlagen nicht den in den Sätzen 1 bis 5 genannten Voraussetzungen, kann sie die KEF zurückweisen. 8Angeforderte Unterlagen zur fachlichen Überprüfung der Bedarfsanmeldungen sowie für erforderlich gehaltene ergänzende Auskünfte, Erläuterungen und Zahlenangaben sind der KEF fristgerecht vorzulegen. (3) 1Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. 2Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. 3Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere des Rundfunkbeitrags, muss auf Dauer gewährleistet sein. (4) Übersteigen die Gesamterträge der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios die Gesamtaufwendungen für die Erfüllung ihres Auftrages, sind diese Beträge verzinslich anzulegen und bei zehn vom Hundert der jährlichen Beitragseinnahmen übersteigende Beträge als Rücklage zu bilden.3 § 2 Einsetzung der KEF 1Zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs wird eine unabhängige Kommission (KEF) eingesetzt. 2Die Mitglieder sind in ihrer Aufgabenerfüllung an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden. § 3 Aufgaben und Befugnisse der KEF (1) 1Die KEF hat die Aufgabe, unter Beachtung der Programmautonomie der Rundfunkanstalten den von den Rundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf fachlich zu überprüfen und zu ermitteln. 2Dies bezieht sich darauf, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrages halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend und im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie unter Berücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und der Entwicklung der Haushalte der öffentlichen Hand ermittelt worden ist. (2) 1Bei der Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs berücksichtigt die KEF sämtliche Erträge der Rundfunkanstalten. 2Die Gesamterträge der Rundfunkanstalten aus Beiträgen und weiteren direkten oder indirekten Einnahmen sollen die zur Erfüllung des öffentlichen Auftrags notwendigen Ausgaben und Aufwendungen decken. 3Überschüsse am Ende der Beitragsperiode (Eigenmittel) werden vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen. 4Bei der Ermittlung der Eigenmittel bleiben projektbezogene Rücklagen einer Anstalt für bauliche Investitionsmaßnahmen, Produktionstechnik, Angebotsinnovationen oder notwendige Liquiditätsreserven unberücksichtigt. 5Voraussetzung hierfür ist, dass diese Rücklagen nach Maßgabe der Finanzordnung der einzelnen Anstalten ordnungsgemäß eingestellt worden sind. 6Die Höhe, der Zweck und der Zeitraum der Rücklage müssen hierbei eindeutig bestimmt und gesondert ausgewiesen sein. 7Bei einer erheblichen Rücklagenbildung ist die KEF unverzüglich und vor Befassung der Gremien in Kenntnis zu setzen. 8§ 12 bleibt unberührt. 9Die Übertragung von Defiziten ist nicht zulässig. (3) 1Die Prüfung, ob der Finanzbedarf im Einklang mit den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ermittelt worden ist, umfasst auch, in welchem Umfang Rationalisierungs- einschließlich Kooperationsmöglichkeiten genutzt werden, ob bei Beteiligungen ein marktangemessener Rückfluss der Investitionen stattfindet und inwieweit die Rundfunkanstalten zunächst nicht verwendete Mittel für im Voraus festgelegte Zwecke verwendet haben sowie inwieweit die Verwendung von Mitteln aus periodenübergreifenden Rücklagen nach Absatz 2 Satz 4 oder nach § 12 anerkannte Projektmittel ordnungsgemäß erfolgt. 2Umfasst ist auch die Prüfung, inwieweit Kostenpositionen gemäß § 1 Abs. 2 für andere als die geplanten Ausgabenarten in Deckung gebracht worden sind. 3Sie erstreckt sich auch auf entgegen dem Grundsatz wirtschaftlichen Handelns nicht erzielte Einnahmen. 4Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF oder das Deutschlandradio finanzwirksame Selbstverpflichtungen erklärt haben, sind diese Bestandteil des Ermittlungsverfahrens und zu beachten. 5Bedarfsanmeldungen, die sich auf technische oder programmliche Innovationen im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Medienstaatsvertrages beziehen, dürfen von der KEF nur anerkannt werden, wenn sie Beschlüssen der zuständigen Gremien der Rundfunkanstalten, soweit das jeweils geltende Landesrecht solche Beschlussfassungen vorsieht, entsprechen. (4) 1Im Rahmen ihrer Aufgabe ist die KEF berechtigt, von den Rundfunkanstalten Auskünfte über deren Unternehmungen, Beteiligungen und Gemeinschaftseinrichtungen einzuholen. 2Erfolgt die Vorlage von Unterlagen nach Satz 1 oder nach § 1 nicht, ist die KEF berechtigt, notwendige Zahlenangaben durch näher zu begründende Schätzwerte zu ersetzen. (5) 1Die Prüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll von der KEF grundsätzlich auf der Basis von Ist-Zahlen vorgenommen werden. 2Soweit der Ermittlung des Finanzbedarfs Planzahlen oder Schätzwerte zugrunde liegen, werden diese nachträglich zur Vermeidung einer Überfinanzierung mit den Ist-Zahlen abgeglichen. (6) Die Rundfunkanstalten wirken an der Fortentwicklung von Methoden und Verfahren zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs mit. (7) 1Die KEF kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben ergänzend zu Einzelfragen Aufträge für gutachterliche Stellungnahmen an Dritte vergeben. 2Für diese gutachterlichen Stellungnahmen stellen die Rundfunkanstalten dem beauftragten Dritten die Informationen über die bedeutsamen Sachverhalte zur Verfügung. (8) 1Die KEF erstattet den Landesregierungen mindestens alle zwei Jahre einen Bericht. 2Sie leitet den Bericht den Rundfunkanstalten zur Unterrichtung zu und veröffentlicht diesen. 3Die Landesregierungen leiten diesen Bericht den Landesparlamenten zur Unterrichtung zu. 4In diesem Bericht legt die KEF unter Beachtung von Absatz 1 und § 35 des Medienstaatsvertrages die Finanzlage der Rundfunkanstalten dar und nimmt insbesondere zu der Frage Stellung, ob und in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt eine Änderung des Rundfunkbeitrags notwendig ist, die betragsmäßig beziffert wird. 5Sie weist zugleich auf die Notwendigkeit und Möglichkeit für eine Änderung des Finanzausgleichs der Rundfunkanstalten hin. 6Weiterhin beziffert sie prozentual und betragsmäßig die Aufteilung der Beiträge im Verhältnis von ARD und ZDF und den Betrag des Deutschlandradios. 7Sie stellt außerdem dar, ob und in welcher Höhe angemeldete Effizienzprojekte nach § 12 Abs. 1 als Bedarf anerkannt wurden und im Falle der ARD welchen Landesrundfunkanstalten die hierfür anerkannten Mittel zur Verfügung zu stellen sind. 8Die KEF ist berechtigt, unabhängig von der Überprüfung des Finanzbedarfs auch außerhalb der Berichte nach diesem Absatz anlassbezogen Prüfungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Anstalten durchzuführen. 9Macht die KEF in ihrem Bericht konkrete Feststellungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit oder zu Einsparpotentialen bei den Anstalten, ist sie berechtigt, die Umsetzung dieser Vorgaben auch außerhalb der Berichte nach diesem Absatz zu überprüfen. 10Hierzu kann sich die KEF zu konkreten Fragestellungen der Hilfe von Wirtschaftsprüfungsunternehmen bedienen. 11Kommen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio diesen Vorgaben nicht oder nicht ausreichend nach, ist die KEF berechtigt, diese Beträge, gegebenenfalls auch durch zu begründende Schätzung, von dem anerkannten Bedarf abzuziehen. (9) 1Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und 8 gelten nicht für Sonderberichte, die die KEF auf Anforderung der Länder zu einzelnen Teilfragen erstellt. 2Die Beteiligungsrechte der Rundfunkanstalten bleiben unberührt. (10) Abweichende Meinungen von Mitgliedern der KEF werden auf deren Verlangen in den Bericht aufgenommen.4 § 4 Zusammensetzung der KEF (1) 1Die KEF besteht aus 16 unabhängigen Sachverständigen. 2Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder zwei Stellvertreter. (2) 1Die KEF beschließt ihre Berichte nach § 3 mit einer Mehrheit von mindestens zehn Stimmen ihrer gesetzlichen Mitglieder. 2Gleiches gilt für Personen, bei denen aufgrund ihrer ständigen oder regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 genannten Institutionen die Gefahr einer Interessenkollision besteht. (3) 1Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union oder der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“, der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 des Medienstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. 2Gleiches gilt für Personen, bei denen auf Grund ihrer ständigen oder regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 genannten Institutionen die Gefahr einer Interessenkollision besteht. (4) 1Jedes Land benennt ein Mitglied. 2Die Sachverständigen sollen aus folgenden Bereichen berufen werden: 1. drei Sachverständige aus den Bereichen Wirtschaftsprüfung und Unternehmungsberatung, 2. zwei Sachverständige aus dem Bereich der Betriebswirtschaft; sie sollen fachkundig in Personalfragen oder für Investitionen und Rationalisierung sein, 3. zwei Sachverständige, die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet des Rundfunkrechts verfügen und die die Befähigung zum Richteramt haben, 4. drei Sachverständige aus den Bereichen der Medienwirtschaft und Medienwissenschaft, 5. ein Sachverständiger aus dem Bereich der Rundfunktechnik, 6. fünf Sachverständige aus den Landesrechnungshöfen. (5) 1Die Mitglieder der KEF werden von den Ministerpräsidenten jeweils für die Dauer von fünf Jahren berufen; Wiederberufung ist zulässig. 2Die Berufung kann aus wichtigem Grund seitens der Länder widerrufen werden. 3Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. (6) Die Mitglieder der KEF und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben herangezogenen Dritten sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, es sei denn, diese sind offenkundig oder bedürfen ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung.5 § 5 Verfahren bei der KEF (1) 1Die Rundfunkanstalten sind bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs durch die KEF angemessen zu beteiligen. 2Vertreter der Rundfunkanstalten sowie der gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 2 Satz 3 sind nach Bedarf zu den Beratungen der KEF hinzuzuziehen. (2) 1Vor der abschließenden Meinungsbildung in der KEF ist den Rundfunkanstalten Gelegenheit zu einer Stellungnahme unter Berücksichtigung der gemeinsamen Angebote nach § 1 Abs. 2 Satz 3 und Erörterung zu geben. 2Zu diesem Zweck wird der ARD, dem ZDF und dem Deutschlandradio der Berichtsentwurf durch die KEF übersandt. 3Gleiches gilt für die Rundfunkkommission der Länder. 4Die Stellungnahmen der Rundfunkanstalten sind von der KEF in den endgültigen Bericht einzubeziehen.6 § 5a Information der Landesparlamente (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erstatten jeweils zeitnah nach Vorliegen des Berichts der KEF nach § 3 Abs. 8 allen Landesparlamenten einen schriftlichen Bericht zur Information über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage. (2) 1Der Bericht der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten erfasst die Gemeinschaftsprogramme nach § 1 des ARD-Staatsvertrages und § 28 des Medienstaatsvertrages sowie gemeinsame Aktivitäten. 2Landesrechtliche Berichtspflichten der Landesrundfunkanstalten gegenüber dem jeweiligen Landesparlament bleiben unberührt. (3) 1Die Berichte über die wirtschaftliche und finanzielle Lage nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 enthalten insbesondere auch eine Darstellung der Geschäftsfelder von Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, einschließlich von Eckdaten dieser Gesellschaften, sofern sie publizitätspflichtig sind, sowie der strukturellen Veränderungen und Entwicklungsperspektiven von ARD, ZDF und Deutschlandradio. 2Die Berichterstattung erstreckt sich jeweils auf einen Zeitraum von vier Jahren. (4) Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios stehen jeweils dem Landesparlament für Anhörungen zu den Berichten nach Absatz 1 zur Verfügung.7 § 6 Finanzierung und Organisation der KEF (1) 1Die Kosten der KEF und ihrer Geschäftsstelle werden vorab aus dem Rundfunkbeitrag gedeckt. 2Das Deutschlandradio trägt die Kosten entsprechend seinem Anteil am Aufkommen des Rundfunkbeitrags, die übrigen Kosten tragen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF jeweils zur Hälfte. (2) 1Die KEF erstellt einen Wirtschaftsplan. 2Er bedarf der Genehmigung des Sitzlandes der Einrichtung, an die die KEF-Geschäftsstelle organisatorisch angebunden ist. 3Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den Staats- und Senatskanzleien der übrigen Länder. 4Sie ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt sind. (3) 1Die Einrichtung, an die die KEF-Geschäftsstelle organisatorisch angebunden ist, kann die ihr zustehenden Mittel vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abrufen. 2Erster Abruftermin ist der 15. Februar 1997. (4) 1Die näheren Einzelheiten der Finanzierung und der organisatorischen Anbindung der KEF legen die Ministerpräsidenten in einem Statut durch Beschluss fest. 2Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Geschäftsstelle.8 § 7 Verfahren bei den Ländern (1) Die Rundfunkkommission der Länder enthält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten. (2) 1Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. 2Davon beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. 3Die Abweichungen sind zu begründen.9 II. Abschnitt  Höhe des Rundfunkbeitrags10 § 8 Höhe des Rundfunkbeitrags Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird auf monatlich 17,50 Euro festgesetzt.11 § 9 Aufteilung der Mittel (1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 71,7068 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,3792 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,9140 vom Hundert. (2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF vereinbaren geeignete Verfahren, um eine aufgabenangemessene Mittelverwaltung für die gemeinsamen Angebote nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Medienstaatsvertrages sowie durch die an Effizienzprojekten im Sinne des § 12 beteiligten Rundfunkanstalten zu ermöglichen. (3) 1Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ beteiligen, stehen der nationalen Stelle von „ARTE“ für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. 2Der Anteil dieser Anstalten bemisst sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von „ARTE“ in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. 3Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 180,84 Mio. Euro jährlich zu Grunde zu legen. 4Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.12 III. Abschnitt  Anteil der Landesmedienanstalten § 10 Höhe des Anteils (1) 1Die Höhe des Anteils der Landesmedienanstalten beträgt 1,8989 vom Hundert des Rundfunkbeitragsaufkommens. 2Aus dem jährlichen Gesamtbetrag des Anteils aller Landesmedienanstalten erhält jede Landesmedienanstalt vorab einen Sockelbetrag von 511 290 Euro. 3Der verbleibende Betrag steht den einzelnen Landesmedienanstalten im Verhältnis des Aufkommens aus dem Rundfunkbeitrag in ihren Ländern zu. (2) 1Wird aus zwei oder mehreren Landesmedienanstalten eine gemeinsame Landesmedienanstalt gebildet, so steht dieser für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ein Sockelbetrag in der Höhe der Summe der bisher den einzelnen Landesmedienanstalten zugewiesenen Sockelbeträge zu. 2Für Landesmedienanstalten, die bis zum 29. Februar 2012 fusionieren, gilt unbeschadet des Satzes 1, dass im vierten Jahr nach der Zusammenlegung der zweite und jeder weitere Sockelbetrag ebenfalls 100 vom Hundert betragen. 3Der zweite und jeder weitere Sockelbetrag betragen im fünften Jahr 75 vom Hundert, im sechsten Jahr 50 vom Hundert und im siebten Jahr 25 vom Hundert des ursprünglichen zweiten oder weiteren Sockelbetrages und entfallen mit Beginn des achten Jahres.13 § 11 Zuweisung des Anteils 1Die Landesmedienanstalten erhalten nach Anforderungen von ihrer zuständigen Landesrundfunkanstalt jeweils zur Mitte eines Kalendervierteljahres angemessene Abschlagszahlungen. 2Die Schlusszahlung für ein Kalenderjahr ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu leisten. IV. Abschnitt  Effizienzprojekte, Aufteilung der Mittel und Finanzausgleich14 § 12 Förderung ausgewählter Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte (Direktzuweisung) 1Auf Antrag einzelner oder mehrerer Rundfunkanstalten kann die KEF Bedarfe für einzelne Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitsprojekte anerkennen und als Effizienzprojekte ausweisen. 2Anerkannte Projekte müssen für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkret bezifferbare mittel- oder langfristige Perspektiven zur Verbesserung ihrer Wirtschaftlichkeit und Spa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.