Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS S. 585)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2010

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2010 Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Vom 12. November 2009 Die Erzbistümer Köln und Paderborn sowie das Bistum Aachen haben nach Herstellung des Benehmens mit der Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen das Kirchenvorstandsrecht geändert, ergänzt und die Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzbistümer Köln und Paderborn neu gefasst. Gemäß Anordnung des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vom 24. Oktober 1924 (PrGS 1924, S. 732) zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS 1924, S. 585) werden diese Bestimmungen der genannten (Erz-) Bistümer nachfolgend bekannt gemacht. Düsseldorf, den 12. November 2009 Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen Der Chef der Staatskanzlei Karsten  B e n e k e   __________________________________________________   Erzbistum Köln, Erzbistum Paderborn, Bistum Aachen Änderungen und Neufassungen der Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Erzbischof von Köln hat am 27. Juli 2009 mit Wirkung vom 1. September 2009 die bisherige Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln vom 11. Juli 1928 aufgehoben und durch diese Neufassung (Amtsblatt für das Erzbistum Köln 2009, S. 193 ff., Nrn. 177 und 178) abgelöst:   Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (Geschäftsanweisung 2009)1   Aufgrund von § 21 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (PrGS. S.585), zuletzt geändert durch das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen NRW vom 7. Juni 2003(GV. NRW. 2003, S.313) wird die nachfolgend veröffentlichte neugefasste Geschäftsanweisung bekanntgemacht:     Art. 1 Obliegenheiten des Vorsitzenden   (1) Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes sorgt für die gründliche Vorbereitung der Beratungsgegenstände, leitet in den Sitzungen die Verhandlung, bestimmt zunächst die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und der Abstimmungen. Er hat die Ruhe und die Ordnung in den Sitzungen aufrechtzuerhalten und sorgt für die Eintragung der Beschlüsse in das Sitzungsbuch.   (2) Er nimmt alle Schriftstücke für den Kirchenvorstand in Empfang und vermerkt den Tag des Eingangs.   (3) Er hat das Amtssiegel zu führen und aufzubewahren. Das Amtssiegel trägt den Namen der Kirchengemeinde. Der Titel der Kirche kann beigefügt und die Ortsbezeichnung durch einen Zusatz ergänzt werden.   (4) Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Dabei kann er die Mitwirkung der übrigen Mitglieder in Anspruch nehmen. Er bestimmt auch die Geschäftsverteilung.     Art. 2 Erster und zweiter Stellvertreter   (1) Der Kirchenvorstand wählt beim turnusmäßigen Wechsel seines Mitgliederbestandes aus seiner Mitte einen ersten und zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Der erste stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen der Verhinderung. Der zweite stellvertretende Vorsitzende tritt bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein. Die Ämter des ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden enden mit dem nächsten turnusmäßigen Wechsel des Mitgliederbestandes.   (2) Der Vorsitzende hat die Namen des ersten und des zweiten Stellvertreters unverzüglich nach der Wahl der Erzbischöflichen Behörde anzuzeigen.     Art. 2a Geschäftsführender Vorsitzender   (1) Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Nr. 1 VVG kann im besonderen Fall auf Antrag des Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit und der Wahlperiode des Kirchenvorstandes der Kirchenvorstand den ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz betrauen. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Erzbischöfliche Behörde.   (2) In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vorsitzender übernimmt der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten. Er ist verpflichtet, den Pfarrer, der Vorsitzender des Kirchenvorstandes bleibt, über alle Angelegenheiten des Kirchenvorstandes zu unterrichten, die Tagesordnung und die Sitzungstermine mit ihm abzustimmen und ihn über die Beratungsergebnisse auf Grund des Protokolls zu informieren.   (3) Sofern der Pfarrer an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt, hat er den Vorsitz inne.     Art. 3 Der Rendant   (aufgehoben, da gegenstandslos aufgrund der Einführung der Rendanturen, vgl. zuletzt Ordnung für die Rendanturen im Erzbistum Köln [Rendanturordnung 2009]2).     Art. 4 Die Kirchenvorsteher   (1) Die neuen Kirchenvorsteher sind innerhalb eines Monats nach Rechtskraft ihrer Wahl oder nach ihrer Berufung in einer Sitzung des Kirchenvorstandes von dem Vorsitzenden in ihr Amt einzuführen und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittels Handschlages zu verpflichten.   (2) Dem Sitzungsbuche ist ein Verzeichnis der Kirchenvorsteher und der Ersatzmitglieder beizufügen. Die Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Berufung aufzuführen. Nach jeder Veränderung ist das Verzeichnis zu berichtigen.   (3) Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Amtsverschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die im Einzelfalle durch Beschluss des Kirchenvorstandes oder von der Erzbischöflichen Behörde als vertraulich bezeichnet werden.     Art. 5 Ausschüsse und Kuratorien   Der Kirchenvorstand kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, um seine Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen. Auf diese Aufgaben beschränkt sich auch die Zuständigkeit der sogenannten Kuratorien. Zu den Ausschüssen und Kuratorien können auch andere Personen hinzugezogen werden.     Art. 6 Genehmigungspflicht der Beschlüsse des Kirchenvorstandes durch die Staatsbehörde   (aufgehoben, da gegenstandslos durch spezialgesetzliche Regelungen für den jeweiligen Sachbereich, z.B. für Schulen, Krankenhäuser und aufgrund der staatskirchenrechtlichen Gewährleistungen des Art.140 Grundgesetz i. V. m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung, nach denen die Kirche frei von staatlichem Einfluss bei der Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten ist, daher nicht mehr abgedruckt)     Art. 7 Fälle, in denen Rechtsgeschäfte und Rechtsakte erst durch die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde rechtswirksam werden   Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der Kirchenvorstände und der Vertretungen von Gemeindeverbänden bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde:   1. Bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert:   a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken, b) Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten, c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen, d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Vermächtnissen, e) Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen, g) Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen, h) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen*, i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, j) Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge, k) Gestellungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, l) Abschluss von Reiseverträgen, m) Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art, n) Erteilung von Gattungsvollmachten, o) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, p) Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche, q) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter Nummer 1, Buchstabe c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug-Stellplatz-Ablösungsvereinbarungen, r) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, s) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Fall ist die Erzbischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen.   2. bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 €   a) Schenkungen, b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten, c) Kauf- und Tauschverträge, d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen, e) Werkverträge mit Ausnahme der unter Nr. 1, Buchstabe k) genannten Verträge und Treuhandverträge, f) Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter Nr. 1, Buchstabe k) genannten Verträge und Treuhandverträge, g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gem. §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen.   3. bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen   Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 15.000,00 € übersteigt.   4. Genehmigungsbestimmungen für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime   Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime gelten folgende Genehmigungsbestimmungen:   (1) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig   a) alle unter Nummer 1, Buchstabe a) bis g) und i) bis m), r) und s) genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte, b) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern sowie Oberärzten, c) Belegarztverträge.   (2) Mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 € sind genehmigungspflichtig alle in Nummer 2 aufgeführten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte.   (3) Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge sind genehmigungspflichtig, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000,00 € übersteigt.   5. Bestimmung des Gegenstandswertes   Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.     Art. 7 a Vorausgenehmigung   Die zuständige kirchliche Autorität kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zu einem der in Art. 7 aufgeführten Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Diese Regelung ist im Amtsblatt des Erzbistums Köln zu veröffentlichen.     Art. 8 Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde in anderen Fällen   (aufgehoben, da gegenstandslos aufgrund kirchenrechtlicher, partikularrechtlicher und diözesanrechtlicher Regelungen zum jeweiligen Sachbereich)     Art. 9 Willenserklärungen und Mitteilungen   Willenserklärungen des Kirchenvorstandes müssen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Mitgliedern schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben werden. Bloße Mitteilungen des Kirchenvorstandes sind von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.     Art. 10 Sitzungsraum   (aufgehoben)     Art. 11 Registratur   (1) Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, dass alle Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Vermögen der Kirchengemeinde beziehen, im Archiv aufbewahrt und in übersichtlicher Ordnung erhalten werden. Für die Ordnung ist der Vorsitzende verantwortlich.   (2) Es muss ein Tagebuch mit fortlaufenden Nummern geführt werden, in dem alle Schreiben unter Angabe des Ein- und Abgangstages, des Einsenders oder Empfängers, des Gegenstandes und des Tages zu verzeichnen sind. Die Nummer des Tagebuches wird auf dem Schriftstücke vermerkt.   (3) Die Inhaber von Pfründen können Einsicht in die Schriftstücke fordern, die sich auf ihr Pfründenvermögen beziehen.     Art. 12 - 23 (Vermögensverwaltung, Haushalts- und Rechnungsführung)   (Art. 12-17 und 19-23 aufgehoben, da gegenstandslos aufgrund der diözesanrechtlichen Regelungen in den Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden der Erzdiözese Köln (AusfbestGA - Vermögensverwaltung)3.   Art.18 „Sondervorschrift für die linksrheinischen Kirchengemeinden“   (aufgehoben als entbehrliche formelle Verwaltungsvorschrift, die die im Einzelfall betroffenen materiellen staatskirchenrechtlichen Rechtsgrundlagen unberührt lässt)     Art. 24 Verbandsvertretungen und Ausschüsse   (1) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Geschäftsführung der Verbandsvertretungen der Kirchengemeindeverbände auf Seelsorgebereichsebene und der Verbandsvertretungen der Gemeindeverbände auf Stadt- und Kreisdekanatsebene sinngemäße Anwendung.   (2) Die Verbandsvertretung kann einen Ausschuss bestellen. Dieser vertritt den Verband in vermögensrechtlicher Beziehung, in streitigen und nicht streitigen Rechtssachen nach außen und verwaltet das Vermögen nach Maßgabe der Beschlüsse der Verbandsvertretung.   (3) Der Ausschuss beschließt in Sitzungen, zu denen sämtliche Mitglieder einzuladen sind. Der Vorsitzende hat die Sitzung einzuberufen, so oft es zur ordnungsmäßigen Erledigung der Geschäfte dienlich ist, ferner dann, wenn ein Ausschussmitglied es schriftlich beantragt. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, es muss ein Sitzungsbuch geführt werden.   (4) Willenserklärungen der Verbandsvertretungen und des Ausschusses müssen, wenn sie verpflichten sollen, vom Vorsitzenden und zwei Mitgliedern unter Beidrückung des Amtssiegels des Verbandes abgegeben werden. Der Beschluss der Verbandsvertretungen und des Ausschusses ist in der Urkunde aufzuführen.   (5) Der Beschluss der Verbandsvertretung über die Bestellung des Ausschusses und die Namen seiner Mitglieder sind der Erzbischöflichen Behörde mitzuteilen.     Art. 25 Inkrafttreten   Diese Geschäftsanweisung tritt zum 01.09.2009 in Kraft.     Köln, den 28. Jul Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der Generalvikar des Erzbischof von Paderborn hat durch Verwaltungsverordnung vom 29. Juli 2009 die Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn in der Fassung vom 10. 8. 2005 (KA 2005, Nr. 152) mit Wirkung zum 1. September 2009 wie folgt geändert (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 2009, Nr. 106, S. 87 ff.)   1. in Artikel 2 a a) wird in Satz 1 hinter dem Wort „den“ das Wort „ersten“ eingefügt, b) wird Satz 3 wie folgt neu gefasst: „In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vorsitzender übernimmt der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten.“, c) werden in Satz 4 die Worte „Der geschäftsführende Vorsitzende“ ersetzt durch das Wort „Er“,   2. nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8 a eingefügt: „Artikel 8 a: Vorausgenehmigung Die zuständige kirchliche Autorität kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zu einem der in Artikel 7 und 8 aufgeführten Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Diese Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn zu veröffentlichen.“   und als Anlage neu gefasst:   Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des nordrhein-westfälischen und hessischen Anteils der Erzdiözese Paderborn   Die nachfolgende Geschäftsanweisung bezieht sich auf die Vermögensverwaltung auf der Grundlage des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. 7. 1924 (GS S. 585) und ist damit im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil des Erzbistums Paderborn anzuwenden.*)4**)5   Unberührt bleiben andere kirchenrechtliche Vorschriften, die Einfluss auf die Vermögensverwaltung haben.     Artikel 1: Obliegenheiten des Vorsitzenden   Der Vorsitzende des Kirchenvorstandes sorgt für die gründliche Vorbereitung der Beratungsgegenstände, lädt die Kirchenvorstandsmitglieder zu den Sitzungen ein, leitet in den Sitzungen die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der Beratungsgegenstände und Abstimmungen und sorgt für die Eintragung der Beschlüsse in das Sitzungsbuch.   Er nimmt alle Schriftstücke für den Kirchenvorstand in Empfang und vermerkt hierauf den Tag des Eingangs.   Er hat das Kirchenvorstandssiegel zu führen und aufzubewahren. Das Kirchenvorstandssiegel trägt den Namen und die Ortsbezeichnung der Kirchengemeinde.   Der Vorsitzende sorgt für die Ausführung der Beschlüsse. Dabei kann er die Mitwirkung der übrigen Mitglieder in Anspruch nehmen. Der Vorsitzende hat als Anordnungsberechtigter alle Ausgaben anzuweisen, die der Anordnung bedürfen. Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes verhindert, ist für diese Zeit der stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes zur Anordnung berechtigt. In Ausnahmefällen, die der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates bedürfen, kann die Anordnungsbefugnis auf einen Dritten delegiert werden.     Artikel 2: Erster und zweiter Stellvertreter   Der Kirchenvorstand wählt beim turnusmäßigen Wechsel seines Mitgliederbestandes aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden. Der erste stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen der Verhinderung. Der zweite stellvertretende Vorsitzende tritt bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und des ersten stellvertretenden Vorsitzenden in die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden ein. Die Ämter des ersten und des zweiten stellvertretenden Vorsitzenden enden mit dem nächsten turnusmäßigen Wechsel des Mitgliederbestandes.   Der Vorsitzende hat die Namen des ersten und des zweiten Stellvertreters unverzüglich nach der Wahl der Erzbischöflichen Behörde anzuzeigen.     Artikel 2a: Geschäftsführender Vorsitzender   Unbeschadet des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens (VVG) kann im besonderen Fall auf Antrag des Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit und der Wahlperiode des Kirchenvorstandes der Kirchenvorstand den ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz betrauen. Der Beschluss bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Erzbischöfliche Behörde.   In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vorsitzender übernimmt der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten. Er ist verpflichtet, den Pfarrer, der Vorsitzender des Kirchenvorstandes bleibt, über alle Angelegenheiten des Kirchenvorstandes zu unterrichten, die Tagesordnung und die Sitzungstermine mit ihm abzustimmen und ihn über die Beratungsergebnisse aufgrund des Protokolls zu informieren.   Sofern der Pfarrer an den Sitzungen des Kirchenvorstandes teilnimmt, hat er den Vorsitz inne.   Artikel 3: Der Rendant   Da die Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinden in der Regel den Gemeindeverbänden übertragen sind, kommt die Beschäftigung eines Rendanten (Rechnungsführers) grundsätzlich nicht mehr in Betracht.   Sollte im Ausnahmefall die Beschäftigung eines Rendanten erforderlich sein, bedarf es hierzu der Zustimmung der Erzbischöflichen Behörde.   Artikel 4: Der Kirchenvorsteher   Die neu gewählten Kirchenvorsteher sind innerhalb eines Monats nach Rechtskraft ihrer Wahl in einer Sitzung des Kirchenvorstandes von dem Vorsitzenden in ihr Amt einzuführen und auf treue Erfüllung ihrer Obliegenheiten mittels Handschlags zu verpflichten.   Dem Sitzungsbuch ist ein Verzeichnis der Kirchenvorsteher und der Ersatzmitglieder beizufügen. Die Ersatzmitglieder sind in der Reihenfolge ihrer Berufung aufzuführen. Nach jeder Veränderung ist das Verzeichnis zu berichtigen.   Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Amtsverschwiegenheit über Angelegenheiten verpflichtet, die im Einzelfalle durch Beschluss des Kirchenvorstandes oder von der Erzbischöflichen Behörde als vertraulich bezeichnet werden.   Artikel 5: Ausschüsse und Kuratorien   Der Kirchenvorstand kann Ausschüsse und Kuratorien bilden, um seine Beschlüsse vorzubereiten und auszuführen. Ihnen kann im Rahmen und nach Maßgabe von Ermächtigungsbeschlüssen des Kirchenvorstandes auch die Vertretung der Kirchengemeinde übertragen werden.   Artikel 6: Genehmigungspflicht der Beschlüsse des Kirchenvorstandes durch die Staatsbehörde   Nach § 15 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. 7. 1924 bedürfen Beschlüsse der Genehmigung der Staatsbehörde insbesondere bei   1. Anleihen, die nicht bloß zu vorübergehenden Aushilfen dienen und 2. Anlegung oder Veränderung der Benutzung von Begräbnisplätzen oder der Gebührenordnung für ihre Benutzung   Artikel 7: Fälle, in denen die Beschlüsse des Kirchenvorstandes erst durch die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde rechtswirksam werden   Die Beschlüsse der Kirchenvorstände und der Vertretungen der Gemeindeverbände bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde:   1. bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert: a) Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken, b) Zustimmung zur Veräußerung, Änderung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, insbesondere Erbbaurechten, c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten und Zustimmung zu behördlicher Widmung kirchlicher Grundstücksflächen, d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen, e) Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen, g) Begründung und Änderung von kirchlichen Beamtenverhältnissen, h) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen, *)6 i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, j) Versicherungsverträge, ausgenommen Pflichtversicherungsverträge, k) Gestellungsverträge, Beauftragung von Rechtsanwälten, Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.