Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (GS S. 585)

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Quellenkennung: 915c8a70-ce8e-4dd8-b4ea-cd0a2073c7af. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 12.11.2009 Fassung Gültig ab 01.01.2010

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gen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, l) Abschluss von Reiseverträgen, m) Gesellschaftsverträge, Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art, n) Erteilung von Gattungsvollmachten, o) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen, einschließlich Friedhöfen, sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, p) Verträge über Bau- und Kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche, q) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen unbeschadet der unter Nummer 1, Buchstabe c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kraftfahrzeug- Stellplatz-Ablösungsvereinbarungen, r) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Kirchenvorstandes und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, s) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt; im letzteren Falle ist die Erzbischöfliche Behörde unverzüglich zu benachrichtigen,   2. bei Rechtsgeschäften und Rechtsakten mit einem Gegenstandswert von mehr als 15.000,00 Euro: a) Schenkungen, b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten, c) Kauf- und Tauschverträge, d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilscheinen, e) Werkverträge mit Ausnahme der unter Nummer 1, Buchstabe k) genannten Verträge, f) Geschäftsbesorgungsverträge mit Ausnahme der unter Nummer 1 Buchstabe k) genannten Verträge und Treuhandverträge, g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780, 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen,   3. bei Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträgen: Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr umgerechnet 15.000,00 Euro übersteigt,   4. im Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime: (1) ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert: a) alle unter Nummer 1, Buchstabe a) - g) und i) - m), r) und s) genannten Rechtsgeschäfte bzw. Rechtsakte, b) Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Stellung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern sowie Oberärzten, c) Belegarztverträge,   (2) mit einem Gegenstandswert von mehr als 150.000,00 Euro alle in Nummer 2 aufgeführten Rechtsgeschäfte und Rechtsakte,   (3) Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, wenn sie unbefristet geschlossen werden, ihre befristete Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder ihr Nutzungsentgelt auf das Jahr berechnet 150.000 Euro übersteigt.   5. Bestimmung des Gegenstandswertes: Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Vorschriften der Zivilprozessordnung.     Artikel 8: Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde in anderen Fällen, sofern nicht besondere Regelungen im Bereich der Sondervermögen der Kirchengemeinden gelten   Ferner hat der Kirchenvorstand die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde in folgenden Fällen einzuholen: 1. in allen Fällen, in denen die Genehmigung der Staatsbehörde erforderlich ist, 2. bei Verwendung des Kirchenvermögens, soweit die Substanz dadurch angegriffen wird, 3. bei Neubauten, Anbauten und erheblichen Wiederherstellungsarbeiten, soweit die Gesamtkosten mehr als 15.000,00 Euro betragen, 4. bei Ausmalungen, Beschaffung von Fenstern in Glasmalerei, Anschaffung von Innenausstattung, insbesondere auch von Altargeräten, Paramenten, Teppichen usw., soweit im Einzelfalle deren Wert 15.000,00 Euro übersteigt, 5. bei Festsetzung des Voranschlages (Haushaltsplanes und der Voranschlagesperiode; letztere darf nicht über drei Jahre ausgedehnt werden), 6. bei Verwendung von Kirchenvermögen zu anderen als den bestimmungsgemäßen Zwecken einschließlich der Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten, 7. bei Einführung oder Veränderung von Gebühren, die der Kirchengemeinde zufließen, 8. bei Festsetzung oder Veränderung ständiger Gehälter und Ruhegehälter, 9. bei Ausleihung von Darlehen auf Hypothek oder Grundschuld und 10. bei Abnahme der Jahresrechnungen.   Bei Beantragung der Genehmigung ist in allen genehmigungspflichtigen Fällen der betreffende Beschluss in Form eines beglaubigten Auszuges aus dem Sitzungsbuch in zweifacher Ausfertigung mit etwaigen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.     Artikel 8 a: Vorausgenehmigung   Die zuständige kirchliche Autorität kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde zu einem der in Artikel 7 und 8 aufgeführten Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung). Diese Regelung ist im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn zu veröffentlichen.     Artikel 9: Willenserklärungen und Mitteilungen   Willenserklärungen des Kirchenvorstandes müssen vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und zwei Mitgliedern schriftlich unter Beidrückung des Kirchenvorstandssiegels abgegeben werden. Bloße Mitteilungen des Kirchenvorstandes sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.     Artikel 10: Registratur   Der Kirchenvorstand hat dafür zu sorgen, dass alle Schriftstücke und Urkunden, die sich auf das Vermögen der Kirchengemeinde beziehen, in der Registratur und, soweit sie für die laufende Tätigkeit nicht mehr benötigt werden, im Pfarrarchiv aufbewahrt und in übersichtlicher Ordnung (zum Beispiel nach dem Musteraktenplan des Erzbischöflichen Generalvikariates) erhalten werden.   Für die Ordnung ist der Vorsitzende verantwortlich.     Artikel 11: Inkrafttreten   Diese Neufassung der Geschäftsanweisung tritt am 1. September 2009 in Kraft   Paderborn, den 29. Juli 2009   Hardt, Generalvikar   __________________________________________________ Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren   Der Bischof von Aachen hat die   Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen   vom 25. Juni 1931, zuletzt geändert am 30. Januar 2007 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. April 2007, Nr. 83, S. 72) geändert und ergänzt:   Artikel 2 a und 7 a (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen 2009, Nr. 106, S. 118)   I. Artikel 2 a der Geschäftsanweisung wird wie folgt geändert:   1. In Absatz 1 wird vor den Worten „stellvertretenden Vorsitzenden“ das Wort „ersten“ eingefügt.   2. Absatz 2, Satz 1 erhält diese Fassung:   „In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Vorsitzender übernimmt der erste stellvertretende Vorsitzende den Vorsitz im Kirchenvorstand mit allen Rechten und Pflichten.“ Der bisherige Absatz 2, Satz 1 wird gestrichen.   3. In Absatz 2, Satz 2 werden die einleitenden Worte „Der geschäftsführende Vorsitzende“ gestrichen und durch das Wort „Er“ ersetzt.   II. Die Geschäftsanweisung wird um Artikel 7 a ergänzt:   „Artikel 7 a Vorausgenehmigung   Die zuständige kirchliche Autorität kann anordnen, unter welchen Voraussetzungen die Genehmigung der Bischöflichen Behörde zu einem der in Art. 7 aufgeführten Rechtsgeschäfte oder Rechtsakte vorab erteilt wird (Vorausgenehmigung).   Diese Regelung ist im Kirchlichen Anzeiger zu veröffentlichen.“   III. Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2009 in Kraft     Aachen, 11. Mai 2009   + Heinrich Mussinghoff Bischof von Aachen   Artikel 3 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen 2009, Nr. 156, S. 172)   I. Art. 3 in der bisherigen Fassung wird aufgehoben.   II. Artikel 3 erhält folgende Fassung:   „Artikel 3 Dienstleistungen der Verwaltungszentren für Mitglieder oder Vertragspartner   1. Satzungsgemäß übernehmen Verwaltungszentren für Kirchengemeinden, die Mitglieder ihres Rechtsträgers sind, die Aufgabe der Vorbereitung und Ausführung sämtlicher Kirchenvorstandsbeschlüsse sowie die des Rechnungswesens (Finanz- und Kassenwesen unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung nach vorgegebenen Standards sowie die Erstellung des Budgets und Jahresabschlüsse – GuV, Bilanzen).   2. Durch Geschäftsbesorgungsvertrag übernimmt das örtlich zuständige Verwaltungszentrum aufgrund dieser Anordnung folgende Dienstleistungen:   a) für den Kirchengemeindeverband auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung sowie das Rechnungswesen,   b) für eine die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden umfassende Kirchengemeinde die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung.   3. Die Verwaltungszentren erledigen die jeweiligen Aufgaben unter Beachtung der Entscheidungsvorgaben der Kirchenvorstände bzw. Verbandsvertretungen, Verbandausschüsse oder bevollmächtigter Personen und in Verantwortung ihnen gegenüber sowie unter Beachtung staatlicher und kirchlicher Rechtsvorschriften. 4. Als Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übernehmen die Verwaltungszentren für ihre Mitglieder (Ziffer 1) oder Vertragspartner (Ziffer 2) das Rechnungswesen, die Personalverwaltung sowie alle übrigen Verwaltungstätigkeiten in dem jeweils übertragenen Umfang im Rahmen einer kirchenhoheitlichen, nicht steuerrelevanten Beistandsleistung. 5. Jegliche den Kirchenvorständen bzw. Verbandvertretungen über die vorgenannten Dienstleistungen hinaus obliegende Verantwortung im Bereich der Vermögensverwaltung sowie des Rechnungswesens bleibt unangetastet; Aufgaben dieses Verantwortungsbereichs erledigen sie – nach vorgegebenen Standards – weiterhin selbständig mit Hilfe evtl. beauftragter Personen oder Einrichtungen.“   III. Die Neufassung des Artikels 3 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2010 in Kraft.   Gleichzeitig treten alle im Rang unterhalb der Geschäftsanweisung geltenden, entgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft.   Aachen, 7. Juli 2009   + Heinrich Mussinghoff Bischof von Aachen     1 Geltend für den nordrhein-westfälischen und rheinland-pfälzischen Gebietsteil des Erzbistums Köln. 2 Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nrn. 112 und 113 3 Amtsblatt des Erzbistums Köln 2009, Nrn. 112 und 115 4 *) Der überwiegenden Zusammensetzung der derzeitigen Kirchenvorstände entsprechend sind aus Gründen der Übersichtlichkeit im Text der Geschäftsanweisung die männlichen Bezeichnungen gewählt worden; die Geschäftsanweisung gilt jedoch gleichermaßen für Frauen. – Ausgenommen hiervon sind die Bezeichnung von Ämtern, die ausschließlich Geistlichen vorbehalten sind. 5 **) Bis zum Erlass einer Geschäftsanweisung für den niedersächsischen Anteil des Erzbistums Paderborn wird nach dem Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG) in der jeweiligen Fassung verfahren. 6 Der diözesanrechtlichen Regelung bleibt es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der Genehmigungspflicht freizustellen. * Der diözesanrechtlichen Regelung bleibt es vorbehalten, bestimmte Dienst- und Arbeitsverträge von der Genehmigungspflicht freizustellen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.