Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 32 vom 30.09.2025, Seiten 525 – 528, Größe: 97 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-09-30

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uletzt geändert am 30. Mai 2024 schutzverordnung vom 19. November 2013 (HmbGVBl. (BGBl. I Nr. 173 S. 1, 3), wird verordnet: S. 465), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 528), In § 12 Absatz 3 der Hamburgischen Pflege-Engagement wird jeweils die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesund- Verordnung vom 31. Januar 2017 (HmbGVBl. S. 28), geändert heit, Soziales, Familie und Integration“ durch die Bezeich- am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird die Bezeich- nung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration“ nung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und ersetzt. Integration“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Artikel 11 Soziales und Integration“ ersetzt. Änderung der Hamburgischen Seniorenmitwirkungs- verordnung Artikel 15 Auf Grund von § 13 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Hambur­ Aufhebung der Ausländeraltersangabendateiverordnung gischen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 Auf Grund von Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung des (HmbGVBl. S. 449), zuletzt geändert am 3. November 2020 Hamburgischen Datenschutzgesetzes sowie weiterer Vorschrif- (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet: ten an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 18. Mai 2018 In § 3 der Hamburgischen Seniorenmitwirkungsverord- (HmbGVBl. S. 145) wird verordnet: nung vom 26. März 2013 (HmbGVBl. 136), zuletzt geändert am Die Ausländeraltersangabendateiverordnung vom 7. Okto- 27. März 2025 (HmbGVBl. S. 305), wird die Bezeichnung ber 2003 (HmbGVBl. S. 491) in der geltenden Fassung wird „Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und aufgehoben. Bezirke“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration“ ersetzt. Artikel 16 Inkrafttreten Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Übertragung Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 15 von Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: und der Handwerksordnung Die Artikel 1 bis 8, 10 und 14 treten mit Wirkung vom Auf Grund von § 47 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Absatz 5 1. Juli 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Sätze 1 und 2, § 54 Absatz 1 Sätze 2 und 3 sowie § 59 Sätze 2 und Tage nach der Verkündung in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 23. September 2025. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.