Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 32 vom 30.09.2025, Seiten 525 – 528, Größe: 97 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-09-30

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525 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 32 DIENSTAG, DEN 30. SEPTEMBER 2025 Tag Inhalt Seite 23. 9. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 47 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 525 791-1-20 23. 9. 2025 Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 526 100-2-1, 2030-1-5, 2030-1-11, 2030-1-16, 210-4-2, 223-1-10, 223-1-38, 2331-1-1, 411-11, 7103-1-1, 860-15-1, 806-22-5, 806-23-1, 860-13, 204-1-3 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 47 Vom 23. September 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189 S. 1, 9), in Verbin- dung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleit- planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 351), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in ­Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes­ naturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), und § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 HmbBNatSchAG in Verbindung mit § 26 BNatSchG wird verordnet: §1 (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende (1) Der Bebauungsplan Othmarschen 47 für den Geltungs- Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats­ bereich südlich des Hirtenwegs, westlich der Straße Holm- archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt brook, nördlich der Bernadottestraße und östlich der Lieber- und ergänzend für jedermann zugänglich in das Internet ein- mannstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt. gestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: Nordgrenze des Flurstücks 3314 (Hirtenweg), über das Flur- stück 3312 (Holmbrook), West-, Nord- und Ostgrenze des 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die Flurstücks 2166, über das Flurstück 3312 (Holmbrook), Süd- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- grenze des Flurstücks 2166, Ostgrenze des Flurstücks 2629, digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei über das Flurstück 984 (Bernadottestraße), Westgrenze des eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Flurstücks 2629, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2166, Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­ Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1947, Süd- und West- erstattung erworben werden. grenze des Flurstücks 1112, Süd- und Westgrenze des Flur- 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- stücks 2211, West- und Südgrenze des Flurstücks 2920 und gensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungs- über das Flurstück 3282 (Liebermannstraße) der Gemarkung berechtigte Person Entschädigung verlangen. Sie kann die Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil 219). Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die 526 Dienstag, den 30. September 2025 HmbGVBl. Nr. 32 Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- luftdurchlässigem Aufbau und mit einem Grünanteil von gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch mindestens 30 vom Hundert herzustellen. erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf 3. Auf den privaten Grünflächen sind Außenleuchten zum des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Schutz von wild lebenden Tierarten ausschließlich mit Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des ­ Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maxi- Anspruchs herbeigeführt wird. mal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen 3. Unbeachtlich werden: das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen aus­ a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB zuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung rens- und Formvorschriften, oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- 4. Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine plans und Strauchpflanzung anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Für die Pflanzung sind standortgerechte Laubgehölze zu ver- c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel wenden. des Abwägungsvorgangs, 5. Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft wird wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ den privaten Grünflächen eine 2100 m² große mit „Z“ machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 6288 der Gemarkung örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets zugeordnet. Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. §3 §2 Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird die Ver- Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- ordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkun- hende Vorschriften: gen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, 1. Auf den privaten Grünflächen sind Einfriedungen mit Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom standortgerechten Hecken in einem Pflanzabstand von 18. Dezember 1962 (HmbGVBl. S. 203), zuletzt geändert am 0,3 m zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhal- 19. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 438), aufgehoben. ten. §4 2. Auf der Fläche für Gemeinschaftsstellplätze und Gemein- schaftsstandplätze für Abfallbehälter sind befestigte Flä- Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- chen mit hellen Belegen zu versehen und in wasser- und ungspläne aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 23. September 2025. Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2025 Vom 23. September 2025 Artikel 1 Artikel 2 Änderung der Volksabstimmungsverordnung Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahngruppe 2 Auf Grund von § 32 des Volksabstimmungsgesetzes vom Einstiegsamt 2 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136), zuletzt geändert am 25. Mai Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes 2021 (HmbGVBl. S. 347), wird verordnet: vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: In Anlage 7 Nummer 3 der Volksabstimmungsverordnung vom 19. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 336), zuletzt geändert am In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Ausbildungs- und 17. Oktober 2023 (HmbGVBl. S. 335), wird die Bezeichnung Prüfungsordnung Allgemeiner Verwaltungsdienst Laufbahn- „Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und gruppe 2 Einstiegsamt 2 vom 25. Oktober 2011 (HmbGVBl. Bezirke, Hamburg Service“ durch die Bezeichnung „Behörde S. 425, 438) wird die Bezeichnung „Finanzbehörde“ durch die für Finanzen und Bezirke, Hamburg Service“ ersetzt. Bezeichnung „Behörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt. HmbGVBl. Nr. 32 Dienstag, den 30. September 2025 527 Artikel 3 1.4 Im Eintrag zu § 36 wird die Bezeichnung „Behörde für Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Wirtschaft und Innovation“ durch die Bezeichnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 „Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation“ ersetzt. 1.5 Im Eintrag zu § 47 wird die Bezeichnung „Finanzbehörde“ Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes durch die Bezeichnung „Behörde für Finanzen und vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert Bezirke“ ersetzt. am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: 2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „Behörde für Die Anlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Tech- Schule und Berufsbildung“ durch die Bezeichnung nische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 1 vom 26. Juni „Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung“ ersetzt. 2012 (HmbGVBl. S. 297, 299), zuletzt geändert am 6. Oktober 3. In § 24a wird in der Überschrift und im einzigen Satz 2020 (HmbGVBl. S. 523, 524), wird wie folgt geändert: jeweils die Bezeichnung „Behörde für Schule und Berufs- 1. In Nummer 1 Abschnitt II wird die Bezeichnung „Immo­ bildung“ durch die Bezeichnung „Behörde für Schule, bilienmanagement“ durch die Bezeichnung „Behörde für Familie und Berufsbildung“ ersetzt. Finanzen und Bezirke – Immobilienmanagement“ ersetzt. 4. In § 26 wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Sozia- 2. In Nummer 2 Abschnitt II und Nummer 5 Abschnitt I wird les, Familie und Integration“ durch die Bezeichnung jeweils die Bezeichnung „Finanzbehörde – Immobilien­ „Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung“ ersetzt. management“ durch die Bezeichnung „Behörde für Finan- zen und Bezirke – Immobilienmanagement“ ersetzt. 5. In § 29 wird die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesund- heit, Soziales, Familie und Integration“ durch die Bezeich- 3. In Nummer 7 Abschnitt I wird die Bezeichnung „Behörde nung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration“ für Wirtschaft und Innovation (HPA)“ durch die Bezeich- ersetzt. nung „Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation (HPA)“ ersetzt. 6. In § 34a wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Artikel 4 Soziales, Familie und Integration“ durch die Bezeichnung Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration“ Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2 ersetzt. Auf Grund von § 26 des Hamburgischen Beamtengesetzes 7. In § 36 wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert die Bezeichnung „Behörde für Wirtschaft und Innovation“ am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 166, 173), wird verordnet: durch die Bezeichnung „Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation“ ersetzt. Anlage 1 Nummer 7 Abschnitt I der Ausbildungs- und 8. In § 46 wird die Bezeichnung „Finanzbehörde“ durch die Prüfungsordnung Technische Dienste Laufbahngruppe 2 Ein- Bezeichnung „Behörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt. stiegsamt 2 vom 26. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 297, 315), zuletzt 9. In § 47 wird in der Überschrift und im einzigen Satz jeweils geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 524), wird die Bezeichnung „Finanzbehörde“ durch die Bezeichnung wie folgt geändert: „Behörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt. 1. In der Spalte „Ausbildungsstellen“ wird die Bezeichnung „Finanzbehörde“ durch die Bezeichnung „Behörde für Artikel 6 Finanzen und Bezirke“ ersetzt. Änderung der Schul-Datenschutzverordnung 2. In der Spalte „Ausbildungsinhalt“ wird die Bezeichnung Auf Grund von § 101 des Hamburgischen Schulgesetzes „Finanzbehörde (Immobilienmanagement)“ durch die Be­­ vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am zeichnung „Behörde für Finanzen und Bezirke (Immo­ 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), wird verordnet: bilienmanagement)“ ersetzt. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Schul-Datenschutz- Artikel 5 verordnung vom 20. Juni 2006 (HmbGVBl. S. 349), zuletzt Änderung der Hamburgischen Meldedatenübermittlungs- geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird die verordnung Textstelle „und der zuständigen Dienststelle in der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ Auf Grund von § 9 Nummern 1, 2, 5 und 6 des Hambur­ gestrichen. gischen Melde-, Pass- und Personalausweisgesetzes vom Artikel 7 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 78) wird verordnet: Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Die Hamburgische Meldedatenübermittlungsverordnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule vom 6. Oktober 2015 (HmbGVBl. S. 260), zuletzt geändert am Berufsqualifizierung 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 209), wird wie folgt geän- Auf Grund von § 21 Absatz 4 des Hamburgischen Schul­ dert: gesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geän- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: dert am 27. Mai 2024 (HmbGVBl. S. 124), wird verordnet: 1.1 Im Eintrag zu § 24a wird die Bezeichnung „Behörde für § 2 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Schule und Berufsbildung“ durch die Bezeichnung der teilqualifizierenden Berufsfachschule Berufsqualifizierung „Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung“ ersetzt. vom 22. Juli 2011 (HmbGVBl. S. 346, 361), zuletzt geändert am 1.2 Im Eintrag zu § 26 wird die Bezeichnung „Behörde für 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 526), wird wie folgt geän- Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ dert: durch die Bezeichnung „Behörde für Schule, Familie und 1. Die Bezeichnung „Behörde für Schule und Berufsbildung“ Berufsbildung“ ersetzt. wird durch die Bezeichnung „Behörde für Schule, Familie 1.3 Im Eintrag zu § 34a wird die Bezeichnung „Behörde für und Berufsbildung“ ersetzt. Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ 2. Die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Sozia- durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales les, Familie und Integration“ wird durch die Bezeichnung und Integration“ ersetzt. „Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration“ ersetzt. 528 Dienstag, den 30. September 2025 HmbGVBl. Nr. 32 Artikel 8 3 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung vom 16. April Änderung der Verordnung zur Durchführung 2025 (BGBl. I Nr. 117 S. 2, Nr. 129 S. 1) wird verordnet: des Reichssiedlungsgesetzes In § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Auf Grund von § 1 Absatz 1 Satz 3 des Reichssiedlungs­ Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der gesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1961 (BGBl. III 2331-1), Handwerksordnung vom 31. August 2021 (HmbGVBl. S. 618) zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird ver- wird die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Sozia- ordnet: les, Familie und Integration“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration“ ersetzt. In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durchführung des Reichssiedlungsgesetzes vom 3. Januar 1967 (HmbGVBl. S. 1), Artikel 13 geändert am 21. Dezember 1971 (HmbGVBl. S. 252), wird die Bezeichnung „Finanzbehörde“ durch die Bezeichnung Änderung der Weiterübertragungsverordnung- „Behörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt. Berufsqualifikationsfeststellung Artikel 9 Auf Grund von § 11 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Hamburgi- schen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 Auf Grund von § 4 Absatz 6 Sätze 1 und 2, § 6 Absatz 7 (HmbGVBl. S. 381), wird verordnet: Sätze 1 und 2, § 13 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 Der Einzige Paragraph der Weiterübertragungsverord- Sätze 1 und 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I nung-Berufsqualifikationsfeststellung vom 4. September 2012 S. 1330, 1351), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. (HmbGVBl. S. 415), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 I Nr. 438 S. 1, 61), wird verordnet: (HmbGVBl. S. 433, 435), erhält folgende Fassung: In § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht vom „Einziger Paragraph 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 62), geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 434), wird die Bezeichnung „Behörde für Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Wirtschaft, Arbeit und Innovation“ durch die Bezeichnung nach § 11 Absatz 2 Satz 3 HmbBQFG in der jeweils gelten- „Behörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt. den Fassung wird auf die Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung weiter übertragen.“ Artikel 10 Artikel 14 Änderung der Hamburgischen Spielerschutzverordnung Änderung der Hamburgischen Pflege-Engagement Auf Grund von § 2 Absatz 6 und § 6 Absatz 4 Satz 3 des Verordnung Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geändert am 17. Februar 2021 Auf Grund von § 45c Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit (HmbGVBl. S. 75, 77), wird verordnet: § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai In § 4 Satz 1 und § 7 Absatz 1 der Hamburgischen Spieler- 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), z

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.