Sachsen

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Quellenkennung: 5209. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 3, S. 146 Fsn-Nr.: 80-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Mai 2024

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ang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter. (4) (aufgehoben) (5) 1Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 2Verauslagt ein Träger bei den zu Grunde liegenden Leistungen Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Erstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. 3Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt. § 17 Beteiligung des Landes (1) Der Freistaat Sachsen fördert nach Maßgabe des Staatshaushalts Einrichtungen und Dienste vor allem der freien Wohlfahrtspflege, die zur Gewährung von Sozialhilfe erforderlich sind. (2) Der Freistaat Sachsen unterstützt ferner nach Maßgabe des Staatshaushalts die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege im Freistaat Sachsen bei ihren zentralen Aufgaben im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (3) Kreisfreien Städten und Landkreisen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe und als kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Wege einer pauschalen Abgeltung der Kosten für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler im ersten Jahr nach deren Aufnahme Mittel nach Maßgabe des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), in der jeweils geltenden Fassung, zur Verfügung gestellt. § 18 Sonderlastenausgleich (1) 1Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten zum Ausgleich von Sonderlasten, die durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und die daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe für Erwerbsfähige bedingt sind, jährliche Zuweisungen in Höhe des Betrages gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Staatsministerium der Finanzen hat hiervon in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils 10 000 000 Euro für die Landkreise als kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Ausgleich der Härten, die sich aus der Neuordnung des Sonderlastenausgleichs im Freistaat Sachsen ab dem Jahr 2021 ergeben, einzusetzen. 3Die Zuweisungen nach Satz 1 ermäßigen sich entsprechend. 4Die Verteilung des Härteausgleichs nach Satz 2 auf die Landkreise erfolgt gemäß Anlage 1. (2) 1Die eintretende Entlastung des Freistaates Sachsen durch die Änderung des Wohngeldgesetzes im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Wohngeldentlastung) wird an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergegeben. 2Die Weitergabe erfolgt in den Jahren 2005 und 2006 in Höhe von jeweils 50 000 000 Euro. 3Dieser Betrag kann entsprechend der durch Vergleich mit den Ausgaben des Jahres 2004 festgestellten Wohngeldentlastung ab dem Jahr 2007 angepasst werden. 4Eine Verrechnung von Nachzahlungen oder Überzahlungen im Ergebnis der für das betreffende Jahr nachträglich festgestellten Wohngeldentlastung mit den Zuweisungen nach Satz 2 ist spätestens im übernächsten Haushaltsjahr vorzunehmen. 5Ist das übernächste Haushaltsjahr das zweite Haushaltsjahr eines zweijährigen Staatshaushaltes, ist die Verrechnung spätestens in dem dem übernächsten Jahr folgenden Jahr vorzunehmen. 6Der Betrag der Verrechnung ist den Zuweisungsempfängern mitzuteilen. (3) 1Die Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 2 an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bemessen sich für die einzelnen kommunalen Träger nach dem Anteil ihrer Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, an der entsprechenden Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften im Freistaat Sachsen. 2Für die Ermittlung der Zuweisungen ist die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den revidierten monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im jeweiligen Ausgleichsjahr zu Grunde zu legen. (4) 1Die Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 werden zu je einem Viertel am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember ausgezahlt. 2Der Sonderlastenausgleich wird während des Ausgleichsjahres auf der Basis vorläufiger Bemessungsgrundlagen vollzogen. 3Als Datenbasis wird hierzu die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Statistik über die Grundsicherung für Arbeitssuchende gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach einer Wartezeit von drei Monaten herangezogen. 4Die abschließende Festsetzung erfolgt nach Vorliegen der revidierten monatlichen Daten der Bundesagentur für Arbeit für das gesamte Ausgleichsjahr. 5Eine Verrechnung mit Zuweisungen für das Folgejahr ist möglich. (5) 1Das Statistische Landesamt berechnet die Höhe der Zuweisungen. 2Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus. (6) 1Ein Festsetzungsbescheid über Zuweisungen gemäß Absatz 1 und 2 kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, berichtigt werden, soweit Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass des Bescheides unterlaufen sind oder unrichtige Angaben zu höheren Leistungen geführt haben. 2Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der Berichtigung ergeben, werden zinslos mit den zum Zeitpunkt der Bestandskraft des Berichtigungsbescheides zur Verfügung stehenden Zuweisungen nach Absatz 1 und 2 ausgeglichen. § 19 Anteil des Bundes an der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 6 bis 11 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende weitergeleitet: 1. die Beteiligung nach § 46 Absatz 6 Nummer 3 und Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen, 2. die Beteiligung an den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage des Anteils der nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b Bundeskindergeldgesetzes tatsächlich verausgabten Leistungen des kommunalen Trägers an den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für diese Zwecke, 3. die Beteiligung nach § 46 Absatz 9 in Verbindung mit Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich verausgabten Leistungen im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung. (2) 1Der festgelegte Anteil nach Absatz 1 Nummer 2 gilt im Folgejahr bis zur Festlegung des neuen Anteils vorläufig. 2Soweit sich infolge der Festlegung des Bundes eine landesweite Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 1 im Wege der Verrechnung für das laufende Jahr rückwirkend ausgeglichen. 3Der Ausgleich soll gleichzeitig mit der Umsetzung der Anpassung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. (3) 1Der festgelegte Anteil nach Absatz 1 Nummer 3 gilt im Folgejahr bis zur Festlegung des neuen Anteils vorläufig. 2Soweit sich infolge der Festlegung des Bundes eine landesweite Über- oder Unterzahlung ergibt, wird diese im Rahmen der Weiterleitung der Bundesbeteiligung nach Absatz 1 im Wege der Verrechnung für das laufende Jahr und ab dem Jahr 2018 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend ausgeglichen. 3Dabei werden landesintern festgestellte Über- und Unterzahlungen zwischen den kommunalen Trägern im Verhältnis des jeweiligen Anteils der Ausgaben des kommunalen Trägers zu den Gesamtausgaben aller kommunalen Träger für die flüchtlingsinduzierten Ausgaben für Unterkunft und Heizung verrechnet. 4Der Ausgleich und die Verrechnung sollen zeitnah mit der Umsetzung der Festlegung des Bundes nach § 46 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. 5Im Übrigen gilt § 46 Absatz 10 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. (4) 1Die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende melden der Landesdirektion Sachsen zum Fünften eines jeden Monats die im jeweiligen Monat verausgabten Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie die verausgabten Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. 2Hiervon abweichend sind die Ausgaben für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Folgemonat des der Verkündung des Gesetzes folgenden Meldezeitpunktes als Gesamtausgaben für diesen Zeitraum zu melden. (5) 1Die Landkreise und die Kreisfreien Städte melden dem Statistischen Landesamt jeweils im Rahmen der vierteljährlichen Kassenstatistik die Ausgaben im jeweiligen Quartal für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes. 2Das Statistische Landesamt ermittelt auf dieser Grundlage die Gesamtausgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte für die Leistungen nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes für das Quartal und übermittelt diese dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 3Bis zum 10. März des Folgejahres übermittelt das Statistische Landesamt dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Gesamtausgaben, die nach § 46 Absatz 11 Satz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen sind. (6) 1Auf der Grundlage der nach Absatz 4 von den kommunalen Trägern gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 46 Absatz 11 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. 2Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den ihnen jeweils zustehenden Betrag unverzüglich weiter. (7) Soweit fehlerhafte Meldungen eines kommunalen Trägers zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit der Bund die auf der Meldung eines kommunalen Trägers beruhenden Mittelforderungen des Landes nicht anerkennt und seine Erstattungen an das Land entsprechend kürzt, hat der betreffende kommunale Träger die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten. (8) 1Die Landkreise und die Kreisfreien Städte, soweit diese kommunale Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind, gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Satz 1 gilt auch für die Leistungserbringung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes durch die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Unterabschnitt 3 Zusammenarbeit § 20 Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege 1Die Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen und Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts sowie den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege soll durch Arbeitsgemeinschaften auf der Ebene der örtlichen Träger der Sozialhilfe und auf Landesebene gefördert werden. 2Weitere Stellen sollen hinzugezogen werden, soweit diese an der jeweils in der Arbeitsgemeinschaft beratenen Aufgabe mitarbeiten. § 21 Beteiligung sozial erfahrener Dritter Abweichend von § 116 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch müssen vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften und eines Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe sozial erfahrene Dritte nicht gehört werden. § 22 Zuständigkeitswechsel Wechselt die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung, tritt der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers ein. § 23 Mehrbelastungsausgleich und Überprüfung (1) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2018 einen Betrag in Höhe des Anteils des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755). 2Der Betrag nach Satz 1 dient insbesondere dem Ausgleich der Mehrbelastung der nach diesem Gesetz und aufgrund des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen übertragenen Aufgaben sowie in den Jahren 2018 bis 2024 dem vorübergehenden Lastenausgleich nach Absatz 3. 3Sollte sich im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 2 herausstellen, dass der Betrag nach Satz 1 die Summe aus der Mehrbelastung der Träger der Eingliederungshilfeleistungen und dem Lastenausgleich nach Absatz 3 übersteigt, ist die Differenz dem Freistaat Sachsen nicht zurückzuerstatten. (2) 1Die Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe werden im Jahr 2020 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2017 bis 2019, im Jahr 2023 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2020 bis 2022 und im Jahr 2026 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2023 bis 2025 untersucht. 2Mehrbelastungen nach Absatz 1 Satz 2 sind dabei getrennt von den Kostensteigerungen der Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln, die auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechtes durch das Bundesteilhabegesetz eingetreten wären. 3Vergleichsgrundlage sind die den Trägern der Sozialhilfe in den Jahren 2014 bis 2016 im Zusammenhang mit den Leistungen der Eingliederungshilfe entstandenen Ausgaben und Einnahmen. 4Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Träger der Eingliederungshilfeleistungen zu bestimmen. 5Auf Grundlage dieser Untersuchung werden die Leistungen des Freistaates Sachsen an die Träger der Eingliederungshilfeleistungen überprüft. (3) 1Der gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellte Betrag ist in Höhe von 1. jeweils 7 433 395 Euro in den Jahren 2018 bis 2022, 2. 4 955 597 Euro im Jahr 2023, 3. 2 477 798 Euro im Jahr 2024 zur vorübergehenden Entlastung derjenigen Landkreise und Kreisfreien Städte zu verwenden, die aufgrund der in diesem Gesetz neugeregelten Zuständigkeiten für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe an Leistungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zwischen den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen per Saldo belastet werden. 2Die in Satz 1 genannten Beträge bleiben bei der Bestimmung der Sozialumlage nach § 22 Absatz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, als sonstige Erträge des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unberücksichtigt. 3Sie sind gemäß Anlage 2 mit der vom Erzgebirgskreis und dem Vogtlandkreis sowie von den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig zu zahlenden Sozialumlage zu verrechnen. Abschnitt 4 Vorschriften für den Bereich der Sozialen Entschädigung § 24 Träger der Sozialen Entschädigung (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nummer 146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit 1. den §§ 21 und 22 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. den §§ 3 und 4 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und 3. den §§ 4 und 5 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist auch zuständig für 1. Zahlungen nach dem Schadenersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I Nummer 29 S. 345), 2. die Durchführung des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, 3. die Durchführung des Unterstützungsabschlußgesetzes vom 6. Mai 1994 (BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist. (3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben nach Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 25 Oberste Landesbehörde 1Oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 2Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf andere Träger zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient. § 26 Kostenträger (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen trägt die Kosten für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben, sofern nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Freistaates Sachsen etwas anderes bestimmen. (2) Die Erstattung der Aufwendungen, die der Unfallkasse Sachsen im Rahmen der Leistungserbringung der Sozialen Entschädigung entstehen, kann durch Vereinbarung zwischen ihr und dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt geregelt werden. (3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält für die Erfüllung der ihm nach § 24 übertragenen Aufgaben unmittelbaren Zugriff auf die für diese Zwecke vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel. 2Die entsprechenden Haushaltsmittel aus dem Landeshaushalt werden ihm zugewiesen. § 27 Mehrbelastungsausgleich (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2024 jährlich einen Betrag in Höhe von 1 667 200 Euro zum Ausgleich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben. (2) Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt jeweils zum 1. Juli. § 28 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Freistaates Sachsen, soweit Ansprüche nach § 120 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch auf diesen übergegangen sind. § 29 Statistik (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt monatlich die Zahl der Leistungsfälle sowie die Ausgaben und Einnahmen im Bereich der Sozialen Entschädigung und übermittelt diese Angaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung sowie dem Statistischen Landesamt in elektronischer Form. (2) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten bestimmen sich nach den Vorgaben zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen des Kapitels 20 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Stichtag für die Erhebung ist der letzte Kalendertag jedes Monats. (4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt diese Statistik insbesondere zu Zwecken der Sozialplanung und Sozialberichterstattung zum Ende jedes Kalenderhalbjahres dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor. § 30 (Inkrafttreten) Anlage 1 (zu § 18 Absatz 1 Satz 4) Ausgleichsbetrag nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4: Ausgleichsbetrag Kommune in den Jahren 2021 und 2022 jeweils (in Euro): in den Jahren 2023 und 2024 jeweils (in Euro): in den Jahren 2021 und 2022 jeweils (in Euro): in den Jahren 2023 und 2024 jeweils (in Euro): Erzgebirgskreis 1 168 727 800 459 Mittelsachsen 1 616 887 1 752 219 Vogtlandkreis 853 254 736 116 Zwickau 1 429 866 1 561 394 Bautzen 1 990 012 2 082 518 Görlitz 0 0 Meißen 418 205 287 818 Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 714 483 591 987 Leipzig 1 129 313 1 385 131 Nordsachsen 679 253 802 358. Anlage 2 (zu § 23 Absatz 3 Satz 3) Verrechnungsbetrag gemäß § 23 Absatz 3 Verrechnungsbetrag lfd. Nummer Buchstabe Kommune Verrechnungsbetrag 1. In den Jahren 2018 bis 2022 jeweils: a) Erzgebirgskreis 338 472 Euro, b) Vogtlandkreis 465 260 Euro, c) Chemnitz, Stadt 1 726 536 Euro, d) Dresden, Stadt 2 244 705 Euro, e) Leipzig, Stadt 2 658 422 Euro. 2. Im Jahr 2023: a) Erzgebirgskreis 225 648 Euro, b) Vogtlandkreis 310 173 Euro, c) Chemnitz, Stadt 1 151 024 Euro, d) Dresden, Stadt 1 496 470 Euro, e) Leipzig, Stadt 1 772 282 Euro. 3. Im Jahr 2024: a) Erzgebirgskreis 112 824 Euro, b) Vogtlandkreis 155 087 Euro, c) Chemnitz, Stadt 575 512 Euro, d) Dresden, Stadt 748 235 Euro, e) Leipzig, Stadt 886 140 Euro. 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 2 § 7a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.