Sachsen

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Quellenkennung: 5209. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 3, S. 146 Fsn-Nr.: 80-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Mai 2024

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buch und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken. 3Die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer kann bei Bedarf hinzugezogen werden. 4Der Clearingstelle gehören an: 1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, 2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der übrigen Träger der Eingliederungshilfe, 3. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und 4. jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie der Verbände privater Anbieter sozialer Dienste in Sachsen. 5Das Votum der Clearingstelle ist schriftlich zu dokumentieren. 6Das Recht, förmliche Rechtsbehelfe zu erheben, bleibt unberührt. (2) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berät das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen sowie der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen. (3) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt richtet eine Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein. 2Sie koordiniert die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft, nimmt grundsätzliche Fragen und Anregungen zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe entgegen und gibt dazu Stellungnahmen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft ab. § 10b Verordnungsermächtigungen 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuzulassen, 2. andere als pauschale Abrechnungen gemäß § 46 Absatz 5 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gestatten, 3. die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, 4. gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von der Einschränkung in § 128 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abzuweichen, 5. die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 80 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen. 2Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt bei der Bestimmung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. § 11 Örtliche Träger der Sozialhilfe (1) Örtliche Träger der Sozialhilfe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. (2) Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe durchgeführt, soweit nicht der überörtliche Träger zuständig ist. (3) 1Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. 2Soweit keine abweichende landesrechtliche Regelung besteht, gilt das Zwölfte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Regelungen der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. § 11a Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden (1) 1Die Landkreise können durch Satzung die Durchführung der ihnen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft ganz oder teilweise übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. 2Die herangezogenen Körperschaften entscheiden in eigenem Namen. 3Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landkreise Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. (2) Die Landkreise können kreisangehörige Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften beauftragen, die den Landkreisen als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und als Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben im Einzelfall durchzuführen. § 12 Vorläufige Hilfeleistung (1) 1Der nach § 98 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständige örtliche Träger der Sozialhilfe hat vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange 1. nicht feststeht, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, oder 2. der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 13 Absatz 1 nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann. 2Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat den überörtlichen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. (2) 1Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Sozialhilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der Träger der Sozialhilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1Die nach § 98 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte haben vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange 1. nicht feststeht, welcher Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist, oder 2. der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann. 2Der leistende Träger hat den zuständigen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. (4) 1Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Eingliederungshilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 13 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe (1) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. (2) 1Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für 1. alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen a) nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, b) nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die die Regelaltersgrenze gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben, 2. Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit Leistungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. 2Zu Grunde zu legen ist das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats. (3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit 1. den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 2. den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen sowie Diensten des ambulant betreuten Wohnens nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Soweit mit einer Vereinbarung nach Satz 1 die Höhe einer Leistung in sachlicher Zuständigkeit eines örtlichen Trägers nach § 97 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit Absatz 2 bestimmt wird, kann der örtliche Träger diese Aufgabe übernehmen. 3Auf Antrag des örtlichen Trägers hat der überörtliche Träger die Durchführung dieser Aufgaben dem örtlichen Träger durch Satzung zu übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher zu bestimmen. 4Der danach zuständige örtliche Träger entscheidet in eigenem Namen. 5Die örtlichen Träger informieren den überörtlichen Träger zeitnah über alle Vereinbarungen, die sie in übertragener Zuständigkeit abgeschlossen haben. (4) Der überörtliche Träger berät und unterstützt die örtlichen Träger bei der Sozialplanung. (5) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 14 Heranziehung örtlicher Träger und kreisangehöriger Gemeinden (1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den örtlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder teilweise übertragen und dabei den Umfang der Aufgabenübertragung näher bestimmen. (2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landkreis die Durchführung ihm obliegender Aufgaben den kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft übertragen, wenn die herangezogene Körperschaft der Aufgabenübertragung zustimmt und die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bietet. (3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 herangezogenen Stellen entscheiden in eigenem Namen. 2Für die Durchführung der Aufgaben kann der überörtliche Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen. § 14a Durchführung des Vierten Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (1) 1Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, wird das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Bundesauftragsverwaltung durchgeführt. 2Die örtlichen und der überörtliche Träger nehmen die ihnen in diesem Rahmen obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. 3Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 4§ 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (2) 1Fachaufsichtsbehörde über die örtlichen und den überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 2Es kann Aufgaben auf die Landesdirektion Sachsen übertragen. 3Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. (3) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Träger unterrichten und die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen. 2Sie können hierzu mündliche und schriftliche Berichte sowie Akten und sonstige Unterlagen anfordern und einsehen. (4) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen können den Trägern Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. 2Das Weisungsrecht erstreckt sich insbesondere auf 1. die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich richtig sind und den Anforderungen des § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen, 2. die Ermöglichung des Abrufs der Bundeserstattung nach § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Nachweise der Ausgaben und Einnahmen im Sinne von § 46a Absatz 3 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (5) 1Die Landesdirektion Sachsen unterstützt die Träger der Sozialhilfe bei der Durchführung ihrer Aufgaben. 2§ 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das Vierte Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. § 14b Bestimmung der zuständigen Träger nach § 145 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (1) 1Zuständig für die Leistung des Sofortzuschlags nach § 145 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. 2Sie führen diese Aufgabe als weisungsfreie Pflichtaufgabe durch. (2) Zuständigkeiten aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. § 15 Zuständigkeiten der Landesbehörden (1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist 1. zuständige Landesbehörde nach a) § 6b Absatz 4 Satz 3, § 47 Absatz 2 Satz 1, § 48 Absatz 1, § 48b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, b) § 35 Absatz 2 Nummer 1 und 3, § 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, c) § 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, § 5 Absatz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. zuständige oberste Landesbehörde nach a) § 6a Absatz 1, Absatz 2 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und 2, Absatz 7 Satz 1, § 18b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, b) § 13 Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2 Nummer 2, § 186 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, § 202 Absatz 3 Satz 2, § 203 Absatz 3 Satz 2, § 236 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, c) § 126 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 3. oberste Landessozialbehörde nach a) § 94 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, b) § 7 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 4. oberste Landesjugend- und Sozialbehörde nach § 41 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Der Aufsichtsbehörde gemäß § 48 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch stehen die Befugnisse der §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zu. (3) Rechtsaufsichtsbehörde bei der Erfüllung der weisungsfreien Pflichtaufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 6b Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem insoweit die Befugnisse und Aufgaben nach den §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zustehen. (4) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestellt die Landesärztinnen und Landesärzte gemäß § 35 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 2Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch Rechtsverordnung gemäß § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze einen höheren Grundbetrag zu Grunde legen; die Befugnisse der Träger der Sozialhilfe bleiben unberührt. § 15a Zuständigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht (1) 1Zuständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. 2Ihnen obliegt auch die Ausgabe der Wertmarken und die Abführung der daraus erzielten Einnahmen an den Freistaat Sachsen. 3Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. 4Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung zu. 5Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für die 1. Fachvertretung in Gremien auf Bundesebene, soweit diese nicht vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wahrgenommen wird, 2. Leitlinien des ärztlichen Begutachtungswesens, 3. Fort- und Weiterbildung sowie 4. Statistik. (2) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde für die Festsetzung und Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Fahrgeldausfällen und Vorauszahlung sowie für die Ermittlung und Auszahlung der auf den Bund und das Land nach § 234 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entfallenden Beträge gemäß § 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 2Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 die für diesen Zweck im Landeshaushalt veranschlagten Mittel zur Bewirtschaftung übertragen. (3) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. 2Er unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 3Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. § 15b Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz (1) Zuständige Behörden im Sinne des § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. (2) 1Die Landkreise können die Aufgaben nach § 13 Absatz 4 des Bundeskindergeldgesetzes durch Vereinbarung auf ihre kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbände oder erfüllende Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaften übertragen. 2In der Vereinbarung ist auch die Kostenerstattung des Landkreises zu regeln. Unterabschnitt 2 Finanzierung § 16 Kostentragung (1) 1Die Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe tragen die Aufwendungen für die ihnen obliegenden Aufgaben. 2Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Erträge zu. (2) 1Der zuständige Träger erstattet den nach den §§ 11a und 14 herangezogenen Landkreisen, Kreisfreien Städten oder kreisangehörigen Gemeinden, Verwaltungsverbänden und erfüllenden Gemeinden für die Verwaltungsgemeinschaft sowie den nach § 12 vorläufig hilfeleistenden Stellen die im Einzelfall entstehenden Leistungsaufwendungen; Personal- und Sachkosten der Verwaltung werden nicht erstattet. 2Auf Antrag der herangezogenen Körperschaft hat der zuständige Träger angemessene Vorschüsse zu leisten. (3) 1Die Erstattung nach § 46a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nach Maßgabe von § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger weitergeleitet. 2Grundlage für die Weiterleitung an die zuständigen Träger sind die nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben und Einnahmen gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 3Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. 4Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beim Bund ab und leitet diese unverzüglich an die Träger weiter. 5Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den vierteljährlichen und jährlichen Nachweis nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erstellen kann. 6Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 7Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Quartalsnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hierüber bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November. (4) 1Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen quartalsweise bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmten Terminen die erbrachten Ausgaben und Einnahmen gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Träger bestätigen die rechnerische und sachliche Richtigkeit ihrer Ausgaben und Einnahmen und gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. (5) (aufgehoben) (6) (aufgehoben) (7) 1Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen die Nachweise des jeweiligen Vorjahres bis zum 15. März entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form vorzulegen. 2Die Einzelheiten zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Verwaltungsvorschrift. 3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Dem Jahresnachweis ist zusätzlich ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. 5Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Jahresnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hierüber spätestens 7 Werktage vor Abgabefrist gemäß § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. (8) 1Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. 2Verauslagt ein Träger bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Ausgabenerstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. 3Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt. § 16a Bundeserstattung (1) 1Die Erstattung nach § 136 Absatz 1 und § 136a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. 2Grundlage für die Weiterleitung ist die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß den §§ 136 und 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 3Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. 4Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung beim Bund ab und zahlt diese aus. 5Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 136 Absatz 2 und § 136a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den Nachweis erstellen kann. 6Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt durch Verwaltungsvorschrift. (2) 1Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt bestimmten Terminen die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß §§ 136 und 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 2Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Landesdirektion Sachsen sind berechtigt, die Angaben der Träger sachlich und rechnerisch zu prüfen. (3) 1Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 136 Absatz 2 und § 136a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. 2Nach Eing

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.