Sachsen

SächsAGSGB

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Quellenkennung: 5209. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 3, S. 146 Fsn-Nr.: 80-1 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 30. Mai 2024

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Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches Vom 13. Februar 2024 Aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes zur Durchführung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Sozialer Entschädigungsgesetze vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 884) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der vom 1. Januar 2024 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: 1. den am 3. Mai 2003 in Kraft getretenen Artikel 8 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 95), 2. den teils am 1. Januar 2005, teils am 30. Juli 2005, teils am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167), 3. das am 6. Mai 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. April 2006 (SächsGVBl. S. 94), 4. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 177), 5. den am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515), 6. den am 25. November 2007 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 485), 7. den am 1. August 2008 in Kraft getretenen Artikel 44 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 174), 8. den am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), 9. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), 10. das am 19. Oktober 2010 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 269), 11. den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147), 12. das teils am 1. April 2011, teils am 1. Januar 2014, teils am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230), 13. den am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639, 645), 14. den teils am 1. Januar 2017, teils am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472), 15. das am 18. Februar 2018 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 18. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 18), 16. den am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472, 475), 17. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 31. März 2021 (SächsGVBl. S. 411, 419), 18. das am 1. Juli 2022 in Kraft getretene Vierte Gesetz zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 14. Juli 2022 (SächsGVBl. S. 456), 19. den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 749), 20. den am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2023 (SächsGVBl. S. 418), 21. den nach seinem Artikel 5 am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes. Dresden, den 13. Februar 2024 Die Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Mai 2024 Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Auskunft § 2 Amtliche Beglaubigungen Abschnitt 2 Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung § 3 Versicherungsämter § 4 Oberste Verwaltungsbehörde § 4a Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung § 4b Bestimmung der Zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren im Freistaat Sachsen § 5 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 Absatz 1 SGB V § 6 Bestellung von Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten bei den Trägern der Sozialversicherung § 7 Vertretung in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung § 7a Versorgungsrücklage der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland § 8 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI § 8a Dienstherrnfähigkeit der Unfallkasse Sachsen Abschnitt 3 Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge Unterabschnitt 1 Zuständigkeit § 9 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende § 9a Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung § 9b Zielvereinbarungen § 10 Träger der Eingliederungshilfe § 10a Qualitätssicherung § 10b Verordnungsermächtigungen § 11 Örtliche Träger der Sozialhilfe § 11a Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden § 12 Vorläufige Hilfeleistung § 13 Überörtlicher Träger der Sozialhilfe § 14 Heranziehung örtlicher Träger und kreisangehöriger Gemeinden § 14a Durchführung des Vierten Kapitels Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch § 14b Bestimmung der zuständigen Träger nach § 145 Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 15 Zuständigkeiten der Landesbehörden § 15a Zuständigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht § 15b Zuständigkeit nach dem Bundeskindergeldgesetz Unterabschnitt 2 Finanzierung § 16 Kostentragung § 16a Bundeserstattung § 17 Beteiligung des Landes § 18 Sonderlastenausgleich § 19 Anteil des Bundes an der Grundsicherung für Arbeitsuchende Unterabschnitt 3 Zusammenarbeit § 20 Zusammenarbeit mit der freien Wohlfahrtspflege § 21 Beteiligung sozial erfahrener Dritter § 22 Zuständigkeitswechsel § 23 Mehrbelastungsausgleich und Überprüfung Abschnitt 4 Vorschriften für den Bereich der Sozialen Entschädigung § 24 Träger der Sozialen Entschädigung § 25 Oberste Landesbehörde § 26 Kostenträger § 27 Mehrbelastungsausgleich § 28 Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung § 29 Statistik § 30 (Inkrafttreten) Anlage 1 Ausgleichsbetrag nach § 18 Absatz 1 Satz 2 und 4 Anlage 2 Verrechnungsbetrag gemäß § 23 Absatz 3 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Auskunft Zuständige Stellen im Sinne von § 15 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. § 2 Amtliche Beglaubigungen Zur amtlichen Beglaubigung nach § 29 Absatz 1 und 4 sowie § 30 Absatz 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Behörden des Freistaates Sachsen, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befugt, soweit sie eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ausüben (§ 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Abschnitt 2 Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherung § 3 Versicherungsämter (1) Versicherungsämter im Sinne des § 92 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. (2) Die Fachaufsicht über die Versicherungsämter führt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. § 4 Oberste Verwaltungsbehörde (1) Oberste Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. (2) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß § 90 Absatz 2, § 91 Absatz 2, § 92 Satz 2, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sowie gemäß § 111b Absatz 5 Satz 1 und § 143 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt übertragen. (3) 1Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist 1. zuständige Landesbehörde nach a) § 99 Absatz 1, § 109 Absatz 1 Satz 4, 5 und Absatz 3 Satz 2, § 110 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2, 5 und 6, § 111 Absatz 4 Satz 3, § 111b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4, § 114 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4, § 115a Absatz 3 Satz 5, § 137 Absatz 3 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, b) § 76 Absatz 2 Satz 6 und Absatz 4, § 92a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, § 109 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. zuständige Behörde nach § 121a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. zuständige oberste Landesbehörde nach § 274 Absatz 2 Satz 5, § 291b Absatz 4 Satz 4, § 303b Satz 1, § 303f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 4. zuständige Stelle nach a) § 44 Absatz 2a Satz 3 Nummer 1 und 3 Buchstabe a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und b) § 129a Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, seine Zuständigkeit nach § 121a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Rechtsverordnung auf die Sächsische Landesärztekammer zu übertragen. (4) Zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und zuständige oberste Landesbehörde nach § 15 Absatz 4 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. § 4a Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Aufwendungserstattungs-Verordnung Zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. § 4b Bestimmung der Zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren im Freistaat Sachsen (1) Zuständige Kopfstelle im Rentenauskunftsverfahren ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. (2) 1Die Kopfstelle nimmt Anfragen zu Rentenversicherungssachverhalten von Landes- oder Kommunalbehörden unter Angabe des rechtlichen Grundes entgegen, bereitet sie auf und leitet diese an den Renten Service weiter. 2Sie informiert die Behörden über die erteilten Auskünfte. § 5 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 Absatz 1 SGB V (1) 1Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt obliegt als oberster Verwaltungsbehörde die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften nach § 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der bei diesen errichteten Pflegekassen nach § 46 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Kassenärztlichen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung nach § 274 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nach § 281 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 274 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2Dies gilt auch für die durch den Staatsvertrag der Länder der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstellten Kranken- und Pflegekassen. (2) 1Die Kosten, die durch die Prüfung entstehen, tragen die landesunmittelbaren Krankenkassen und die Landesverbände der Krankenkassen nach der Zahl ihrer Mitglieder. 2Das Nähere über die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regelt die oberste Verwaltungsbehörde. 3Der jeweils auf den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung entfallende Anteil des Umlagebetrages für die Kosten bemisst sich nach dem Anteil der jeweils hierauf entfallenden Prüftage im Verhältnis zu der Summe aller Prüftage des Kalenderjahres. (3) Dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IV übertragen (§ 112 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV). § 6 Bestellung von Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten bei den Trägern der Sozialversicherung (1) Für die Bestellung von Vollstreckungs- sowie Vollziehungsbeamtinnen und -beamten bei landesunmittelbaren Trägern der Sozialversicherung und bei den Verbänden der Krankenkassen oder einer bestimmten Krankenkasse gilt § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Vollstreckungsbehörde im Sinne des § 66 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bestimmten Verwaltungsbehörden. § 7 Vertretung in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung 1Mitglied in der Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung nach § 140 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die oder der Vorsitzende des Gesamtpersonalrats der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland. 2Im Fall ihrer oder seiner Verhinderung wird die Vertretung durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtpersonalrates der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland wahrgenommen. § 7a Versorgungsrücklage der Deutschen Rentenversicherung (1) 1Die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland bildet zur Finanzierung und Sicherung der Versorgungsausgaben für ihre Beamtinnen und Beamten eine Versorgungsrücklage in angemessener Höhe als Sondervermögen. 2Das Sondervermögen ist von Vermögen mit anderer Zweckbestimmung getrennt zu halten. (2) 1Das Nähere, insbesondere die Rechtsform des Sondervermögens, die Modalitäten der Errichtung sowie der Mittelzuführung und -verwaltung, regelt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland durch Satzung. 2Die Entscheidung über Beginn, Höhe und Dauer der Ablieferung des Sondervermögens trifft die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland durch Satzung.2 § 8 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 und 4 SGB XI (1) Die Mitteilung nach § 82 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch muss nachvollziehbar sein, insbesondere die Art der Investitionsmaßnahme und die Investitionsaufwendungen nach Art, Höhe und Laufzeit detailliert darstellen. (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach § 82 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, zu bestimmen. § 8a Dienstherrnfähigkeit der Unfallkasse Sachsen Die Unfallkasse Sachsen besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist. Abschnitt 3 Vorschriften für den Bereich der Sozialfürsorge Unterabschnitt 1 Zuständigkeit § 9 Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Kommunale Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landkreise und Kreisfreien Städte oder von diesen gebildete Zweckverbände. (2) 1Nach § 6a Absatz 1, 2 und 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassene kommunale Träger führen die zusätzliche Aufgabe als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. 2Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. 3Die Träger nach Satz 1 können juristischen Personen des Privatrechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag oder auf Antrag durch Verwaltungsakt die Befugnis verleihen, als besondere Einrichtung im Sinne von § 6a Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter der Fachaufsicht der beleihenden Träger deren Aufgaben in eigenem Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. 4Die Beleihung muss im öffentlichen Interesse liegen und die Beliehenen müssen die Gewähr für eine sachgerechte und kontinuierliche Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten. 5Die Verleihung der Befugnis bedarf der Einwilligung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 6Das Weisungsrecht des beleihenden Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist unbeschränkt. § 9a Satzungsermächtigung für die Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (1) Die Landkreise und die Kreisfreien Städte als kommunale Träger nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch werden ermächtigt, nach Maßgabe von § 22a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3, §§ 22b und 22c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch Satzung 1. zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet angemessen sind, 2. die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen. (2) § 4 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 3 Absatz 5 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. § 9b Zielvereinbarungen Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zu übermittelnden Informationen zu bestimmen, die für den Abschluss der Zielvereinbarungen nach § 48b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sowie für die Nachhaltung der Zielerreichung erforderlich sind, einschließlich der zu verwendenden Systematiken, die Art der Übermittlung der Datensätze und die Fristen für deren Übermittlung. § 10 Träger der Eingliederungshilfe (1) 1Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen. 2Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten erbracht, soweit nicht der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig ist. (2) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist als Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig für Leistungen nach § 113 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 1. in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 43a Satz 1 und 3, § 71 Absatz 4 Nummer 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 2. in weiteren besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 3. in Tageseinrichtungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 2Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn eines jeden Kalendermonats. 3Darüber hinaus ist der Kommunale Sozialverband Sachsen sachlich zuständig für 1. Leistungen gemäß § 111 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf, 3. Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs, 4. alle Leistungen gemäß § 101 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. 4Dies gilt auch, wenn diese Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. 5Wird neben den Leistungen nach Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 ein weiterer Träger der Eingliederungshilfe zuständig, liegt die verantwortliche Steuerung im Sinne der Gesamtplanung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen. (3) 1Weitere besondere Wohnformen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen vor, wenn in verantwortlicher Trägerschaft eines Leistungserbringers im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine kontinuierliche Betreuung erfolgt, um die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der oder des Leistungsberechtigten bei der Erledigung der alltäglichen Aufgaben im eigenen Wohnbereich zu fördern. 2Tageseinrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 liegen vor, wenn die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung regelmäßig über einen wesentlichen Teil des Tages unter verantwortlicher Trägerschaft eines Dritten (Leistungserbringer) in dessen Räumlichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übernommen wird. 3Insbesondere Ganztagsbetreuungsangebote, auch in der unterrichtsfreien Zeit, und Kindertageseinrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne von Satz 2. (4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 erbracht werden; dies gilt auch für Leistungen an Kinder und Jugendliche. (5) 1§ 11a gilt entsprechend für die Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe. 2§ 14 gilt entsprechend für den Kommunalen Sozialverband Sachsen als Träger der Eingliederungshilfe. (6) 1Der Kommunale Sozialverband Sachsen berät und unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Sozialplanung. 2Er koordiniert die Sozialplanung. § 10a Qualitätssicherung (1) 1Bei der oder dem Landesbeauftragten für Inklusion der Menschen mit Behinderung wird eine Clearingstelle eingerichtet. 2Diese hat die Aufgabe, zwischen der oder dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.