Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 22 vom 27.06.2025, Seiten 433 – 440, Größe: 90 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-06-27

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433 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 22 FREITAG, DEN 27. JUNI 2025 Tag Inhalt Seite 20. 5. 2025 Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433 2126-16, 2126-17, 2170-5-1, 221-1-1, 223-1-1, 223-6-2, 3011-1-3, 411-11, 600-1-3, 800-22-1, 8050-20-2, 806-23-1, 860-15-2, 860-18 16. 6. 2025 Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436 21. 6. 2025 Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 437 24. 6. 2025 Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 438 2129-7-1 24. 6. 2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Zehnten Staatsvertrages zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften in Hamburg und Schleswig-Holstein (Zehnter Medienänderungsstaatsvertrag HSH – 10. MÄStV HSH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 440 2251-4 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen aus Anlass der Neustrukturierung der Behörden 2025 Vom 20. Mai 2025 Artikel 1 Artikel 2 Änderung der Weiterübertragungsverordnung- Änderung der Zweiten Weiterübertragungsverordnung- Infektionsschutzgesetz Infektionsschutzgesetz Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 sowie § 36 Absatz 6 Auf Grund von § 28b Absatz 1 Sätze 9 und 10 des Infek­ Sätze 1 und 5 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 tionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 geändert am 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 58), wird (BGBl. I Nr. 359 S. 1, 58), wird verordnet: verordnet: In Satz 1 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertra- In Satz 1 des Einzigen Paragraphen der Zweiten Weiter­ gungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 8. Januar 2021 übertragungsverordnung-Infektionsschutzgesetz vom 27. Sep- (HmbGVBl. S. 9) wird die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, tember 2022 (HmbGVBl. S. 491) wird die Bezeichnung Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ durch die „Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Inte­ Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Integra- gration“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, tion“ ersetzt. Soziales und Integration“ ersetzt. 434 Freitag, den 27. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 22 Artikel 3 Artikel 6 Änderung der Weiterübertragungsverordnung– Änderung der Weiterübertragungsverordnung- Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz Berufsqualifikationsfeststellung-Lehramt Auf Grund von § 4 Sätze 1 und 2 des Gesetzes zur Umset- Auf Grund von § 40 Absatz 1 Nummern 3, 5 und 6 und zung des Hamburgischen Berufsqualifikationsfeststellungs­ Absatz 2 des Hamburgischen Wohn- und Betreuungsqualitäts- gesetzes für Lehramtsbefähigungen vom 19. Juni 2012 gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 494), zuletzt (HmbGVBl. S. 254, 259), geändert am 15. Dezember 2015 geändert am 4. Oktober 2018 (HmbGVBl. S. 336), wird verord- (HmbGVBl. S. 362, 364), wird verordnet: net: Im Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord- Im Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord- nung-Berufsqualifikationsfeststellung-Lehramt vom 4. Juni nung-Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz vom 14. Februar 2013 (HmbGVBl. S. 258) wird die Bezeichnung „Behörde für 2012 (HmbGVBl. S. 65), geändert am 6. Oktober 2020 Schule und Berufsbildung“ durch die Bezeichnung „Behörde (HmbGVBl. S. 523, 526), wird die Bezeichnung „Behörde für für Schule, Familie und Berufsbildung“ ersetzt. Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Inte- Artikel 7 gration“ ersetzt. Änderung der Weiterübertragungsverordnung- Juristenausbildung Artikel 4 Auf Grund von § 37 Absatz 2 Sätze 4 und 5 des Ham­ Änderung der Weiterübertragungsverordnung- burgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 Hochschulwesen (HmbGVBl. S. 156), zuletzt geändert am 6. Januar 2025 Auf Grund von § 130 in Verbindung mit § 34 Absatz 1, § 37 (HmbGVBl. S. 129), wird verordnet: Absatz 6, § 48 und § 70 Absatz 8 Satz 7 des Hamburgischen In Absatz 2 der Weiterübertragungsverordnung-Juristen- Hochschulgesetzes vom 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 171), ausbildung vom 23. Dezember 2003 (HmbGVBl. 2004 S. 1, 4), zuletzt geändert am 19. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 241), Arti- zuletzt geändert am 4. April 2023 (HmbGVBl. S. 156), wird die kel 7 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu Bezeichnung „Finanzbehörde“ durch die Bezeichnung „Be­­ dem Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Okto- hörde für Finanzen und Bezirke“ ersetzt. ber 2019 (HmbGVBl. S. 351), zuletzt geändert am 19. Dezem- ber 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 84, 87), § 5 Absatz 4 in Verbin- Artikel 8 dung mit § 5 Absätze 2 und 3 des Ausbildungskapazitätsgeset- Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Börsenrecht zes vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 174, 180), und Artikel 4 Satz 2 Auf Grund von § 4 Absatz 6 Sätze 1 und 2, § 6 Absatz 7 Sätze in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 des Gesetzes zum Stu- 1 und 2, § 13 Absatz 4 Sätze 1 und 2 sowie § 22 Absatz 1 Sätze 1 dienakkreditierungsstaatsvertrag vom 28. November 2017 und 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, (HmbGVBl. S. 365) wird verordnet: 1351), zuletzt geändert am 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 S. 1, 61), wird verordnet: Die Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom In § 1 der Weiterübertragungsverordnung–Börsenrecht 12. November 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am vom 5. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 62) wird die Bezeichnung 17. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707, 709), wird wie folgt „Behörde für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Bezeichnung geändert: „Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation“ ersetzt. 1. In § 1 wird die Bezeichnung „Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke“ durch die Bezeich- Artikel 9 nung „Behörde für Wissenschaft, Forschung und Gleich- Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Finanzwesen stellung“ ersetzt. Auf Grund von § 17 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Finanz­ 2. In § 2 wird die Bezeichnung „Behörde für Schule und verwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 2006 (BGBl. I Berufsbildung“ durch die Bezeichnung „Behörde für S. 848, 1202), zuletzt geändert am 2. Dezember 2024 (BGBl. I Schule, Familie und Berufsbildung“ ersetzt. Nr. 387 S. 1, 39), und von § 387 Absatz 1 und Absatz 2 Sätze 1 und 4 sowie § 409 in Verbindung mit § 387 Absatz 2 Satz 4 der Artikel 5 Abgabenordnung in der Fassung vom 23. Januar 2025 (BGBl. I Nr. 24 S. 5) sowie von § 36 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Gesetzes Änderung der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar Auf Grund von § 4 Absatz 4 Satz 1, § 8 Absatz 4, § 12 Ab- 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 12. Juli 2024 (BGBl. satz 4 Satz 7, § 20 Absatz 2 Satz 2, § 21 Absätze 2 und 4, § 24 I Nr. 234 S. 1, 5), in Verbindung mit § 21 des Hundesteuer­ Absatz 2, § 25 Absatz 4, § 30 Absatz 2, § 31 Absatz 4 Satz 6, § 42 gesetzes in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), Absatz 6, § 43 Absatz 3, § 44 Absatz 4 Sätze 1 und 3, § 45 Ab- zuletzt geändert am 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720), satz 4, § 46 Absatz 2, § 47 Absatz 2, § 87 Absatz 3, sowie §§ 101, wird verordnet: 107 und 116 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April Die Weiterübertragungsverordnung-Finanzwesen vom 18. 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 27. Mai 2024 Januar 2005 (HmbGVBl. S. 16) wird wie folgt geändert: (HmbGVBl. S. 124), wird verordnet: 1. In §§ 1 und 3 wird jeweils die Bezeichnung „Finanz­behörde“ In § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom durch die Bezeichnung „Behörde für Finanzen und Bezirke“ 20. April 2010 (HmbGVBl. S. 324), zuletzt geändert am 13. Au­­ ersetzt. gust 2024 (HmbGVBl. S. 192), wird die Bezeichnung „Behörde 2. In § 2 werden die Wörter „auf die Finanzbehörde weiter für Schule und Berufsbildung“ durch die Bezeichnung übertragen“ durch die Wörter „auf die Behörde für Finan- „Behörde für Schule, Familie und Berufsbildung“ ersetzt. zen und Bezirke weiter übertragen“ ersetzt. HmbGVBl. Nr. 22 Freitag, den 27. Juni 2025 435 Artikel 10 1. In Nummer 1 wird die Bezeichnung „Behörde für Schule Änderung der Weiterübertragungsverordnung- und Berufsbildung“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheits- und Pflegeassistenz Schule, Familie und Berufsbildung“ ersetzt. Auf Grund von § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 erster Halb- 2. In Nummer 2 wird die Bezeichnung „Behörde für Arbeit, satz des Hamburgischen Gesetzes über die Ausbildung in der Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ durch die Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 21. November 2006 Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Inte­ (HmbGVBl. S. 554), zuletzt geändert am 15. Dezember 2015 gration“ ersetzt. (HmbGVBl. S. 362, 369), wird verordnet: Artikel 13 Im Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord- Änderung der Seniorenbeiräte-Wahlverordnung nung-Gesundheits- und Pflegeassistenz vom 17. April 2007 (HmbGVBl. S. 143), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 Auf Grund von § 5 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Hamburgi- (HmbGVBl. S. 523, 531), wird die Bezeichnung „Behörde für schen Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 30. Oktober 2012 Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration“ durch (HmbGVBl. S. 449), zuletzt geändert am 3. November 2020 die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Inte- (HmbGVBl. S. 559, 560), wird verordnet: gration“ ersetzt. In § 12 der Seniorenbeiräte-Wahlverordnung vom 13. April Artikel 11 2021 (HmbGVBl. S. 191) wird die Bezeichnung „Behörde für Änderung der Weiterübertragungsverordnung- Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke“ durch Verkaufszeiten die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Soziales und Inte- gration“ ersetzt. Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am Artikel 14 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), wird verordnet: Änderung der Weiterübertragungsverordnung – SGB XII In § 1 der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober Auf Grund von § 28 Absatz 2 Sätze 1 und 2 des Zwölften 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird die Bezeichnung „Behörde Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – vom 27. Dezember für Wirtschaft und Innovation“ durch die Bezeichnung 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 23. Dezember „Behörde für Wirtschaft, Arbeit und Innovation“ ersetzt. 2024 (BGBl. I Nr. 449 S. 1, 4), wird verordnet: In § 1 der Weiterübertragungsverordnung – SGB XII vom Artikel 12 26. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 184) wird die Bezeichnung Änderung der Weiterübertragungsverordnung- „Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucher- Berufsqualifikationsfeststellung schutz“ durch die Bezeichnung „Behörde für Gesundheit, Auf Grund von § 11 Absatz 2 Sätze 3 und 4 des Hamburgi- Soziales und Integration“ ersetzt. schen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 254), zuletzt geändert am 25. Mai 2021 Artikel 15 (HmbGVBl. S. 381), wird verordnet: Inkrafttreten Der Einzige Paragraph der Weiterübertragungsverord- Auf Grund der in den Präambeln der Artikel 1 bis 14 nung-Berufsqualifikationsfeststellung vom 4. September 2012 genannten Rechtsvorschriften wird ferner verordnet: (HmbGVBl. S. 415), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird wie folgt geändert: Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 20. Mai 2025. 436 Freitag, den 27. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 22 Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona Vom 16. Juni 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 2. Nummer 2 auf Große Bergstraße 146 bis 247, Neue Große Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann-Platz 1 bis 15, Hah- nenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1 bis 65, Große (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in Rainstraße 16 und Bahrenfelder Straße 71 bis 157 der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der beschränkt. Veranstaltungen §2 1. „Integration und Inklusion“, Schlussvorschrift 2. „altonale“. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt 1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135, unberührt. Hamburg, den 16. Juni 2025. Das Bezirksamt Altona HmbGVBl. Nr. 22 Freitag, den 27. Juni 2025 437 Achtundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg Vom 21. Juni 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 9, 16, 23, 34, 39, 45 und 48, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35 sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6, Sonntagsöffnung am 6. Juli 2025 9, 13a, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86 beschränkt. (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung §2 „Harburg hat Platz für Vielfalt“ geöffnet sein. Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Harburger Ring 8 geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Knoopstraße 5, Lüneburger Straße unberührt. Hamburg, den 21. Juni 2025. Das Bezirksamt Harburg 438 Freitag, den 27. Juni 2025 HmbGVBl. Nr. 22 Verordnung zur Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung Vom 24. Juni 2025 Auf Grund von § 13 Nummern 1 und 3 des Hamburgischen Schiffsentsorgungsgesetzes vom 26. Januar 2022 (HmbGVBl. S. 71), geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 268), wird verordnet: §1 Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg anlaufen, wird auf Antrag um 90 v. H. reduziert.“ Änderung der Schiffsabfallabgabenverordnung 2. Es wird folgender § 8 angefügt: Die Schiffsabfallabgabenverordnung vom 19. September „§ 8 2023 (HmbGVBl. S. 304) wird wie folgt geändert: Umsetzung Europäischer Richtlinien 1. § 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) „(4) Die Gesamtabgabe für Schiffe, die im Kurzstrecken- 2019/883.“ Seehandel eingesetzt werden und einen Hafen auf dem 3. Die Anlagen 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Anlage 2

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.