Bremen

Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz

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Quellenkennung: 296726. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 972 Gliederungsnummer:2161-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 972), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:13.12.2022 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 972 Gliederungsnummer:2161-b-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 972), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" juris-Abkürzung: WoBetrG BR 2022 Ausfertigungsdatum: 13.12.2022 Gültig ab: 01.01.2023 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2022, 972 Gliederungs-Nr: 2161-b-1 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz Vom 13. Dezember 2022 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Abschnitt 1 Ziele des Gesetzes, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 1 Ziele des Gesetzes (1) Dieses Gesetz soll Menschen mit Unterstützungsbedarf in Wohn- und Unterstützungsangeboten (Nutzerinnen und Nutzer) bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, Bedürfnisse und Rechte unterstützen. Es soll Nutzerinnen und Nutzer vor Benachteiligungen schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit den Unterstützungsleistungen die Gefahr einer Abhängigkeit von einem oder von mehreren Leistungsanbietern besteht. (2) Die Leistungsanbieter und die zuständige Behörde haben insbesondere die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer auf 1. Wahrung ihrer Würde, ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit, 2. Selbstbestimmung, Selbstständigkeit, Selbstverantwortung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, 3. Selbstverantwortung am Lebensende und ein Sterben in Würde, 4. Wahrnehmung ihres Wunsch- und Wahlrechtes, 5. Berücksichtigung ihrer kulturellen, religiösen und sprachlichen Herkunft sowie ihrer sexuellen Identität, 6. Ermöglichung, Förderung und Unterstützung einer individuellen Lebensgestaltung unter Sicherung der Privatsphäre und der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, 7. Stärkung ihrer Stellung als Verbraucherinnen und Verbraucher zu achten. Sie haben die Nutzerinnen und Nutzer in der Wahrnehmung dieser Rechte zu unterstützen, zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Nummer 6 gilt auch für Menschen, für die ein Umzug in ein Wohn- und Unterstützungsangebot in Betracht kommt (Interessentinnen und Interessenten). (3) Ziele dieses Gesetzes sind ferner 1. die Transparenz der Leistungen und der Qualität von Wohn- und Unterstützungsangeboten herzustellen, 2. die Qualität des Wohnens und der Unterstützung von Nutzerinnen und Nutzern unter Beachtung des allgemein anerkannten Standes fachlicher Erkenntnisse weiterzuentwickeln und zu sichern, 3. ein ausreichendes Beratungsangebot bereitzustellen, 4. die Mitbestimmung und Mitwirkung durch die Nutzerinnen und Nutzer und das bürgerschaftliche Engagement zu fördern, 5. die Zusammenarbeit aller an der Unterstützung von Menschen mit Unterstützungsbedarf Beteiligten zu fördern. (4) Die Selbstständigkeit der verantwortlichen Leistungsanbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für entgeltlich betriebene Wohnformen, die der Unterstützung volljähriger Nutzerinnen und Nutzer dienen sowie Unterstützungs- und Serviceleistungen nach § 3 anbieten. Solche Angebote liegen vor, wenn mehrere Nutzerinnen oder Nutzer von einem Leistungsanbieter gemeinschaftlich Leistungen des Wohnens oder Unterstützungs- oder Serviceleistungen abnehmen und die Wohnform in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Nutzerinnen und Nutzer unabhängig ist (Wohn- und Unterstützungsangebote). Unerheblich ist, ob die Unterstützungs- oder Serviceleistungen von den Nutzerinnen oder den Nutzern laufend in Anspruch genommen oder lediglich von dem verantwortlichen Leistungsanbieter vorgehalten werden. (2) Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne dieses Gesetzes sind Gasteinrichtungen nach § 5, mobile Unterstützungsdienste nach § 6, Servicewohnen nach § 7, Wohngemeinschaften nach § 8 sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9. (3) Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf: 1. Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, 2. Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation im Sinne des § 107 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Internate der Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke, 4. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, 5. Einrichtungen der sozialen Rehabilitation, deren Wohn- und Unterstützungsangebote a) regelhaft auf nicht mehr als zwei Jahre befristet sind, b) nicht der Kompensation eines akut bestehenden Hilfsbedarfs, sondern der langfristigen Überwindung von Suchterkrankungen dienen, c) deren Nutzerinnen und Nutzer ihre Lebensgestaltung und Haushaltsführung vollständig selbst wahrnehmen und dabei lediglich beratend begleitet werden und für deren Nutzerinnen und Nutzer von externen Stellen im Auftrag der Kostenträger regelmäßig Hilfepläne erstellt werden, 6. betreutes Einzelwohnen und Zusammenwohnen von Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander pflegen und in einem gemeinsamen Haushalt leben (Wohnen in Partnerschaft). (3) Die Feststellung, ob ein Wohn- und Unterstützungsangebot diesem Gesetz unterliegt, lässt ihre Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Dies gilt insbesondere auch für leistungsrechtliche Regelungen. § 3 Unterstützungs- und Serviceleistungen (1) Unterstützungsleistungen sind Leistungen der Betreuung, Pflege oder Förderung, die auf die Pflegebedürftigkeit oder den alters- oder behinderungsbedingten Bedarf einer Person ausgerichtet sind, und auf die die Mehrzahl der Nutzerinnen und Nutzer eines Wohn- und Unterstützungsangebotes angewiesen ist. Hauswirtschaftliche Leistungen sind Unterstützungsleistungen, sofern sie untrennbar mit Leistungen des Wohnens oder weitergehenden Unterstützungsleistungen verbunden sind. (2) Serviceleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. Zeitlich lückenlose Notrufdienste mit schneller Erreichbarkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Vertragspartnern, 2. Erstversorgung in Notfällen und Organisation weitergehender Hilfen, 3. Vermittlung von häuslicher Krankenpflege und anderer Dienstleistungen, 4. im Falle einer akuten Erkrankung die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung für bis zu 14 Tage, die Arztbegleitung und die Besorgung von kleineren Einkäufen und Medikamenten, 5. Hilfestellung bei Anträgen und Beratung, 6. hausmeisterliche Dienste, Reinigung der Gemeinschaftsflächen und Außenanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des Mietvertrages sind 7. sowie das Angebot gelegentlicher saisonaler Feiern, sofern ein regelmäßiger Kostenbeitrag des Nutzers oder der Nutzerin für die Vorhaltung oder Erbringung dieser Leistungen Voraussetzung für die Nutzung des Wohn- und Unterstützungsangebotes ist. (3) Unterstützungsleistungen werden gemeinschaftlich abgenommen, wenn sie sich auf Nutzerinnen und Nutzer in einer Wohneinheit oder in mehreren Wohneinheiten erstrecken und 1. diese Leistungen im Verbund mit den anderen Nutzerinnen und Nutzern abzunehmen sind oder 2. die Wohneinheiten mit dem Zweck, Leistungen nach Absatz 1 zu erbringen, organisatorisch zusammengefasst werden. § 4 Leistungsanbieter (1) Leistungsanbieter ist, wer allein oder gemeinschaftlich mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen innerhalb von Wohn- und Unterstützungsangeboten Wohn-, Unterstützungs- oder Serviceleistungen nach § 3 anbietet. (2) Wirken mehrere Leistungsanbieter im Rahmen eines Wohn- und Unterstützungsangebotes zusammen, so haben sie schriftlich festzuhalten, 1. wer welche Unterstützungs- und Serviceleistungen anbietet, 2. wie die Abstimmung zwischen den Leistungsanbietern erfolgt und 3. wie sich die Abläufe in dem Wohn- und Unterstützungsangebot darstellen. Die Regelung muss den Nutzerinnen und Nutzern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern und der Interessenvertretung nach § 13 sowie der zuständigen Behörde bekannt sein. Erbringt ein Leistungsanbieter in der Wohngemeinschaft lediglich einzelvertraglich vereinbarte Leistungen für einzelne Nutzerinnen und Nutzer, so soll er sich mit den anderen in der jeweiligen Wohnform tätigen Leistungsanbietern abstimmen. § 5 Gasteinrichtungen (1) Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Wohnformen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Unterstützungsleistungen anzubieten. (2) Gasteinrichtungen sind 1. stationäre Hospize, 2. Tagespflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind und die von den Gästen innerhalb eines Tages zeitlich begrenzt besucht werden, 3. Nachtpflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind und deren Gäste den Tag in ihrer von der Nachtpflege getrennten Wohnung verbringen und 4. Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet und deren Gäste entweder vorübergehend pflegebedürftig sind oder dauerhaft pflegebedürftig sind und vorübergehend in ihrer Häuslichkeit nicht gepflegt werden können. § 6 Mobile Unterstützungsdienste (1) Mobile Unterstützungsdienste sind Unterstützungsangebote im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie entgeltlich Unterstützungsleistungen nach § 3 Absatz 1 erbringen. (2) Mobile Unterstützungsdienste nach Absatz 1 unterliegen der Anzeigepflicht nach § 21, sofern sie ihre Leistungen regelhaft innerhalb eines oder mehrerer Wohn- und Unterstützungsangebote erbringen. § 7 Servicewohnen Servicewohnen ist eine Wohnform, bei der Nutzerinnen und Nutzer vertraglich verpflichtet sind, Serviceleistungen nach § 3 Absatz 2 abzunehmen und darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen frei wählen können. Serviceleistungen, die über die Leistungen nach § 3 Absatz 2 hinausgehen, dürfen nicht vertraglich mit dem Wohnvertrag gekoppelt werden. § 8 Wohngemeinschaften mit Unterstützungsleistungen (1) Wohngemeinschaften mit Unterstützungsleistungen sind Wohn- und Unterstützungsangebote, in denen mindestens zwei ältere oder pflegebedürftige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Haushalt leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbietern Unterstützungsleistungen angeboten werden. Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wohngemeinschaften mit Unterstützungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein. (2) Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn 1. die Ansprüche auf Wohnraumüberlassung rechtlich unabhängig von den Ansprüchen auf Unterstützungs- und Serviceleistungen sind und 2. die Nutzerinnen und Nutzer mindestens a) bei der Wahl und dem Wechsel der Leistungsanbieter frei sind, b) das Hausrecht ausüben, c) die Gemeinschaftsräume selbst gestalten, d) die gemeinschaftlichen Finanzmittel selbst verwalten und e) die Lebens- und Haushaltsführung sowie das Alltagsleben selbstbestimmt gemeinschaftlich gestalten. Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden. Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer mehrheitlich treffen, schließen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht aus. Leistungsanbieter dürfen aber in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Sofern Vermieter oder Leistungsanbieter bei der Vorbereitung zur Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach der Gründung die unter Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen. (3) Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet, wenn 1. eine oder mehrere Unterstützungs- oder Serviceleistungen vertraglich mit der Wohnraumüberlassung verbunden, oder 2. wenn die Kriterien der Selbstverantwortung nach Absatz 2 Nummer 2 nicht erfüllt sind. (4) Eine Wohngemeinschaft mit Unterstützungsleistungen liegt nicht vor, wenn 1. sie baulich, organisatorisch und wirtschaftlich Teil einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung, oder 2. mit der Wohnraumüberlassung die ständige Verfügbarkeit von Fachkräften der Pflege, pädagogischen oder sozialen Fachkräften vertraglich verbunden ist. In diesem Fall wird sie wie eine Pflege- und Betreuungseinrichtung behandelt. § 9 Pflege- und Betreuungseinrichtungen (1) Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die in der Regel auf ein umfassendes Leistungsangebot angewiesen sind. Ein umfassendes Leistungsangebot beinhaltet neben der Wohnraumüberlassung und hauswirtschaftlichen Versorgung eine ständige Verfügbarkeit von Fachkräften der Pflege, der sozialen oder pädagogischen Unterstützung. Sie überlassen den Nutzerinnen und Nutzern Wohnraum, bieten ihnen gleichzeitig Unterstützungsleistungen an oder nehmen maßgeblichen Einfluss darauf, von wem die Nutzerinnen und Nutzer Unterstützungsleistungen annehmen. (2) Eine Pflege- und Betreuungseinrichtung liegt auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Unterstützungsleistungen und Verpflegung Gegenstand getrennter Verträge sind und die Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer eingeschränkt ist, weil 1. das Wohnen und die Unterstützungsleistungen nicht unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können; das ist der Fall, wenn an dem Vertrag über die Wohnraumüberlassung nicht unabhängig von dem Vertrag über die Unterstützungsleistungen festgehalten werden kann, 2. die Unterstützungsleistungen oder die Verpflegung von bestimmten Anbietern in Anspruch genommen werden müssen, 3. die Unterstützungsleistungen oder die Verpflegung hinsichtlich ihres Inhalts, ihres Umfangs oder ihrer Ausführung vorgegeben werden, 4. die Nutzerinnen und Nutzer aufgrund intensivpflegerischer Unterstützungsbedarfe nicht in der Lage sind, sich zu äußern, um Unterstützungsleistungen frei zu wählen oder ihren persönlichen Vertreterinnen, Vertretern oder Rechtsbetreuern einen jeweils aktuellen Auftrag zur Wahl der Unterstützungsleistungen zu erteilen, oder 5. Leistungsanbieter von Unterstützungsleistungen oder Verpflegung und der Vermieter rechtlich oder wirtschaftlich miteinander verbunden sind. Satz 1 Nummer 5 findet keine Anwendung, wenn der Leistungsanbieter der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige nach §§ 19 und 20 nachweist, dass trotz der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit eine tatsächliche Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen oder Verpflegung besteht. (3) Die Einstufung als Pflege- und Betreuungseinrichtung soll nicht erfolgen, wenn die Nutzerinnen und Nutzer überwiegend in der Lage sind, einen Teil des Tages oder tageweise sowie nachts ohne persönliche Betreuung und Unterstützung zu leben. Wird das Wohn- und Unterstützungsangebot nicht als Pflege- und Betreuungseinrichtung eingestuft, ist eine Einstufung nach § 8 Absatz 3 zu prüfen. Abschnitt 2 Transparenz, Informationspflichten, Beratung § 10 Transparenz und Informationspflichten des Leistungsanbieters, Beschwerdemanagement (1) Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten haben die Nutzerinnen und Nutzer sowie Interessentinnen und Interessenten zu informieren über 1. Art, Inhalt, Umfang und Preise der angebotenen Leistungen, 2. die freie Wählbarkeit einzelner Leistungen und darüber, inwieweit die Annahme einer einzelnen Leistung von der Annahme einer anderen Leistung abhängig ist, 3. die für Leistungen nach dem Fünften Buch, dem Neunten Buch, dem Elften Buch und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zuständigen Stellen, die nach diesem Gesetz zuständige Behörde, deren Zuständigkeitsbereiche und Ansprechpersonen, 4. die Beteiligung der Nutzerinnen und Nutzer an den sie betreffenden Pflege-, Hilfe- und Förderplänen und deren Umsetzung, 5. die Maßnahmen zur Sicherstellung der Selbstbestimmung, Unterstützung und Förderung der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie die Vermeidung von Benachteiligungen in dem Wohn- und Unterstützungsangebot, 6. von Leistungsanbietern und Kostenträgern unabhängige Beratungsmöglichkeiten, 7. eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder andere Entwicklungen in seinem Unternehmen, die eine zuverlässige Erbringung der vertraglich vereinbarten Unterstützungsleistungen gefährden, sowie 8. über einen geplanten oder absehbaren Trägerwechsel. Die Informationen nach Satz 1 sind in Form und Verständlichkeit auf die jeweilige Zielgruppe abzustimmen. Die Nummern 4, 5 und 7 gelten nur für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9. (2) Der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 hat die Ergebnisberichte der zuständigen Behörde nach § 11 den Nutzerinnen und Nutzern, ihren Vertreterinnen und Vertretern, Interessentinnen und Interessenten, sowie der Interessenvertretung nach § 13 zur Kenntnis zu geben und bei Bedarf zu erläutern. (3) Leistungsanbieter haben ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens beinhalten: 1. die Information der Nutzerinnen und Nutzer über ihr Beschwerderecht einschließlich eines Hinweises auf die Erreichbarkeit der zuständigen Behörde, 2. die Benennung der für die Bearbeitung der Beschwerden verantwortlichen Person, 3. die Möglichkeit der Begleitung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren, 4. die Bestimmung einer angemessenen Bearbeitungsfrist und 5. die geeignete Dokumentation und Auswertung der Beschwerden und der Art ihrer Erledigung. In Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist die Interessenvertretung nach § 13 an der Gestaltung des Beschwerdemanagements zu beteiligen. (4) Zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Anforderungen wird die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen. § 11 Beratungs-, Informations- und Berichtspflichten der Behörde (1) Die zuständige Behörde informiert und berät wettbewerbsneutral und kostenträgerunabhängig 1. Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Unterstützungsangeboten sowie deren Interessenvertretungsorgane in einer für sie verständlichen Form über ihre Rechte und Pflichten, 2. Nutzerinnen und Nutzer sowie Interessentinnen und Interessenten über Angebote der verschiedenen Wohn- und Unterstützungsangebote sowie über die Rechte und Pflichten der Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsleistungen und Nutzerinnen und Nutzer, 3. Nutzerinnen und Nutzer mobiler Unterstützungsdienste nach § 6 Absatz 1 über Angebote der Beratung und Qualitätssicherung von Dritten, 4. Personen und Institutionen bei der Planung, dem Betrieb und der konzeptionellen Umgestaltung entsprechender Angebote. (2) Die zuständige Behörde erstellt Ergebnisberichte über die Prüfung von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9. Im Ergebnisbericht soll insbesondere festgehalten werden, ob wesentliche Beanstandungen festgestellt wurden zu folgenden Prüfgegenständen: 1. Wohnqualität und bauliche Sicherheit, 2. personelle Ausstattung, 3. Unterstützungsleistungen, 4. Mitwirkung und Mitbestimmung der Nutzerinnen und Nutzer, 5. hauswirtschaftliche Versorgung, 6. Information und Beratung, 7. Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, 8. Gemeinschaftsleben und Alltagsgestaltung, 9. Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen und 10. Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt. Außer den Namen des Leistungsanbieters und der Leitungspersonen soll der Ergebnisbericht keine personenbezogenen Daten enthalten. Der Ergebnisbericht ist dem Leistungsanbieter, der Interessenvertretung nach § 13 und den in § 36 Absatz 1 genannten Institutionen mitzuteilen. (3) Die wesentlichen Ergebnisse der Regelprüfungen von Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 und Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 werden von der zuständigen Behörde zeitnah und in verständlicher, übersichtlicher und vergleichbarer Form veröffentlicht. (4) Zur Verwirklichung der in Absatz 3 bezeichneten Anforderungen wird die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zum Verfahren und zu den Kriterien der Veröffentlichung von Prüfergebnissen zu erlassen. (5) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, alle zwei Jahre der zuständigen Deputation über ihre Tätigkeit und über die allgemeine Situation in Wohn- und Unterstützungsangeboten im Land Bremen zu berichten. Abschnitt 3 Anforderungen an Wohn- und Unterstützungsangebote, Anzeigepflichten § 12 Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen (1) Die Leistungsanbieter haben geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu treffen. Sie haben dazu unter Beteiligung der Interessenvertretung nach § 13 ein Konzept zu erstellen und eine verantwortliche Person zu benennen. (2) Freiheitsentziehende Maßnahmen sind unter Angabe des zuständigen gesetzlichen Betreuers, der oder des für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme Verantwortlichen sowie der Genehmigung des Gerichtes zu dokumentieren. Die regelmäßige Überwachung und Erforderlichkeitsprüfung ist zu dokumentieren. Schutzmaßnahmen auf Wunsch der Nutzerinnen oder Nutzer sind ebenfalls zu dokumentieren. (3) Sofern im Rahmen des Angebotes freiheitsentziehende Maßnahmen umgesetzt werden, müssen die Leistungsanbieter die Möglichkeiten der Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen eines Konzeptes festlegen. In diesem Konzept ist darzulegen, wie die Trennung zwischen Durchführung und Überwachung der Maßnahmen geregelt ist. Die Beschäftigten sind mit Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen vertraut zu machen. § 13 Interessenvertretung (1) Die Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 9 und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 vertreten ihre Interessen im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Leistungsanbieter und dem von ihm beschäftigten Leitungspersonal in einem Beirat. In den Beirat können neben Nutzerinnen und Nutzern auch deren Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen gewählt werden. Die Interessenvertretung wirkt mit in allen Angelegenheiten des Betriebs des Wohn- und Unterstützungsangebotes, insbesondere bei Maßnahmen zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Unterstützung, der Aufenthaltsbedingungen, bei Vergütungsvereinbarungen sowie anderen Vereinbarungen, die der Leistungsanbieter mit den Kostenträgern trifft. Der Mitbestimmung unterliegen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung, die Gestaltung von Aufenthaltsräumen und Außenbereichen sowie die Gestaltung der Hausordnung in der Einrichtung. (1a) Die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer umfass

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.