Bremen

Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.12.2009 Inkrafttreten20.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 27) Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 505 Gliederungsnummer:63-d-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 27)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.12.2009 Inkrafttreten20.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 27) Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 505 Gliederungsnummer:63-d-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 27)" Amtliche Abkürzung: BremSVG Ausfertigungsdatum: 24.11.2009 Gültig ab: 01.12.2009 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2009, 505 Gliederungs-Nr: 63-d-1 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG) Vom 24. November 2009 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 27) Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeiner Teil § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Zweck § 3 Rechtsgrundlagen § 4 Rechtsstellung Teil 2 Vorschriften für Eigenbetriebe Abschnitt 1 - Organisation § 5 Leitung § 6 Vertretung § 7 Aufgaben der Betriebsleitung § 8 Betriebsausschuss § 9 Erweiterung des Betriebsausschusses § 10 Innere Ordnung des Betriebsausschusses, Auslagen § 11 Aufgaben des Betriebsausschusses § 12 Aufsicht Abschnitt 2 - Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling § 13 Vermögen des Eigenbetriebs § 14 Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit § 15 Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten § 16 Wirtschaftsjahr § 17 Wirtschaftsplan § 18 Erfolgsplan § 19 Vermögensplan § 20 Investitionsplan § 21 Personalplan § 22 Finanzplan § 23 Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung § 24 Gebühren und Beiträge § 25 Berichterstattung § 26 Jahresabschluss § 27 Bilanz § 28 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht § 29 Anhang, Anlagennachweis § 30 Lagebericht § 31 Vorlagefrist § 32 Prüfung des Jahresabschlusses § 33 Rechenschaft Teil 3 Vorschriften für sonstige Sondervermögen § 34 Bewirtschaftung § 35 Sondervermögensausschuss § 36 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling § 37 Auskunfts- und Unterrichtungspflichten Teil 4 Schluss- und Übergangsvorschriften § 38 Nähere Bestimmungen im Errichtungsgesetz § 39 Erlass von Verwaltungsvorschriften § 40 Stadt Bremerhaven § 41 Anpassung bestehender Errichtungsgesetze § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Teil 1 Allgemeiner Teil § 1 Begriffsbestimmungen (1) Eigenbetriebe sind nicht rechtsfähige Unternehmen des Landes oder der Stadtgemeinden (Rechtsträger). (2) Sonstige Sondervermögen im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, die kein Personal führen. § 2 Zweck Sondervermögen können errichtet werden, wenn der öffentliche Zweck unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit es erfordert. § 3 Rechtsgrundlagen (1) Sondervermögen des Landes werden durch Gesetz, Sondervermögen einer Stadtgemeinde werden durch Ortsgesetz errichtet (Errichtungsgesetze). (2) Das Errichtungsgesetz regelt den Namen des Sondervermögens, der das Land oder die jeweilige Stadtgemeinde als Rechtsträger und die Rechtsform als Eigenbetrieb oder sonstiges Sondervermögen erkennen lassen muss. § 4 Rechtsstellung (1) Sondervermögen handeln im Rahmen ihres Aufgabenbereichs mit unmittelbarer Wirkung für und gegen ihren Rechtsträger. (2) Sondervermögen können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen auftreten, klagen und verklagt werden, wenn dies im Errichtungsgesetz bestimmt ist. (3) Die bei dem Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamte stehen im Dienst des Rechtsträgers. Teil 2 Vorschriften für Eigenbetriebe Abschnitt 1 Organisation § 5 Leitung (1) Der Eigenbetrieb wird von einer Betriebsleitung geleitet. Die Zahl der Mitglieder der Betriebsleitung soll zwei nicht übersteigen. Wird eine Erste Betriebsleiterin oder ein Erster Betriebsleiter eingesetzt, entscheidet sie oder er bei Stimmengleichheit innerhalb der Betriebsleitung. Ein befristeter Einsatz von Betriebsleitungen ist nur aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig. (2) Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, so ist einem Mitglied die Leitung des Aufgabenbereichs Wirtschaftsführung und Rechnungswesen zu übertragen. (3) Außertarifliche Anstellungsverträge und vergleichbare Vereinbarungen mit den Mitgliedern der Betriebsleitung bedürfen der Mitzeichnung durch die Senatorin für Finanzen. § 6 Vertretung (1) Die Betriebsleitung vertritt den Rechtsträger außergerichtlich und, wenn die durch Errichtungsgesetz bestimmt ist, gerichtlich in Angelegenheiten des Eigenbetriebs. Ist nur eine Person zur Betriebsleitung bestellt, vertritt diese den Rechtsträger alleine; sind mehrere Personen zur Betriebsleitung bestellt, so wird der Rechtsträger durch zwei Mitglieder der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. (2) Die Betriebsleitung darf die Vertretungsmacht durch Vollmacht auf Bedienstete übertragen, und zwar in der Weise, dass entweder neben einem Mitglied der Betriebsleitung eine sonstige Bedienstete oder ein sonstiger Bediensteter zeichnen kann oder zwei Bedienstete gemeinsam zeichnen können. (3) Die Betriebsleitung stellt im Falle des Absatzes 2 mit Zustimmung des Betriebsausschusses eine verbindliche Zeichnungsrichtlinie auf, die im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen ist. § 7 Aufgaben der Betriebsleitung (1) Die Betriebsleitung leitet den Eigenbetrieb selbstständig und unter eigener Verantwortung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sie ist insbesondere für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. (2) Bei Eigenbetrieben des Landes und der Stadtgemeinde Bremen entscheidet die Betriebsleitung über Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Ernennung, Beförderung, Entlassung, Eintritt und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten sowie deren sonstige Personalangelegenheiten im Umfang der vom Senat übertragenen Befugnisse. Bei Eigenbetrieben der Stadt Bremerhaven werden die personellen Entscheidungsbefugnisse der Betriebsleitung durch Ortsrecht bestimmt. (3) Die Betriebsleitung entscheidet über die Eintragung des Eigenbetriebs ins Handelsregister. Sie hat das zuständige Mitglied des Senats und den Betriebsausschuss hierüber zu informieren. (4) Die Betriebsleitung hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Eigenbetriebs gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. (5) Die Betriebsleitung hat dem zuständigen Mitglied des Senats in allen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten. In Angelegenheiten von finanzieller Bedeutung hat sie über das zuständige Mitglied des Senats der Senatorin für Finanzen Auskunft zu erteilen und auf Anforderung Bericht zu erstatten. § 8 Betriebsausschuss (1) Für jeden Eigenbetrieb ist ein Betriebsausschuss zu bilden. Für mehrere Eigenbetriebe desselben Rechtsträgers und mit gleichartiger Aufgabe kann durch die Errichtungsgesetze ein gemeinsamer Betriebsausschuss zugelassen werden. (2) Die Bürgerschaft (Landtag) oder die Stadtbürgerschaft entscheidet über die Anzahl der von ihr zu entsendenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der einzelnen Betriebsausschüsse. (3) In der Stadt Bremerhaven wird der Betriebsausschuss durch die Stadtverordnetenversammlung gebildet. Für die Zusammensetzung und Geschäftsführung gelten die Vorschriften der Verfassung sowie der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung für die Stadt Bremerhaven. (4) Der Betriebsausschuss soll zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Er kann in begründeten Fällen beschließen, dass nur eine Sitzung im Kalenderhalbjahr abzuhalten ist. (5) Vertreterinnen und Vertreter des zuständigen Senatsressorts und der Senatorin für Finanzen sind berechtigt, als Gäste an den Betriebsausschusssitzungen von Eigenbetrieben teilzunehmen, deren Rechtsträger das Land oder die Stadtgemeinde Bremen ist. § 9 Erweiterung des Betriebsausschusses (1) Dem Betriebsausschuss gehören zusätzlich zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten als Mitglieder an, wobei eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebes sein darf. Bei einem gemeinsamen Betriebsausschuss darf bei einer der beiden Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten nicht Bedienstete oder Bediensteter eines der Eigenbetriebe sein, für die der gemeinsame Betriebsausschuss gebildet worden ist. (2) Dem Betriebsausschuss der Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, gehört zusätzlich eine Vertreterin oder ein Vertreter der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten nach § 138 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch als Mitglied an. (3) Die Wahlberechtigung bestimmt sich in den Fällen des Absatzes 1 nach § 9 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes und im Falle des Absatzes 2 nach § 138 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Die in den Fällen des Absatzes 1 wahlberechtigten Bediensteten der Eigenbetriebe wählen je gesondert 1. die Vertreterin oder den Vertreter, die oder der Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebs sein muss, 2. die Vertreterin oder den Vertreter, die oder der nicht Bedienstete oder Bediensteter des Eigenbetriebs sein darf, für eine Amtszeit, die der Amtszeit des für den Eigenbetrieb gewählten Personalrates entspricht. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter wird jeweils ein stellvertretendes Mitglied gewählt. (5) Die im Falle des Absatzes 2 wahlberechtigten arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten wählen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter für eine Amtszeit, die der Amtszeit des Werkstattrates der Werkstatt Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen, entspricht. Für die Vertreterin oder den Vertreter wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. (6) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten und der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten werden in geheimer und unmittelbarer Wahl in getrennten Wahlgängen gewählt. (7) Für die Wählbarkeit und das Vorschlagsrecht findet in den Fällen des Absatzes 1 § 68 Absatz 5 und 7 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Wählbarkeit im Falle des Absatzes 2 gilt § 139 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Für das Vorschlagsrecht gilt im Falle des Absatzes 2 § 19 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung entsprechend. (8) Machen die Bediensteten oder die arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten von ihrem Recht, in dem Betriebsausschuss vertreten zu sein, keinen oder nicht in vollem Umfang Gebrauch, so verlieren sie insoweit ihren Anspruch auf Vertretung bis zur nächsten Wahl der Mitglieder nach Absatz 4 und 5. Die Wirksamkeit der Beschlüsse des Betriebsausschusses wird hierdurch nicht berührt. Scheidet eine Vertreterin oder ein Vertreter aus, so ist eine Nachwahl durchzuführen. (9) Der Senat wird ermächtigt, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Bediensteten und der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten im Betriebsausschuss durch Rechtsverordnung zu regeln. § 10 Innere Ordnung des Betriebsausschusses, Auslagen (1) Den Vorsitz im Betriebsausschuss führt das zuständige Senatsmitglied. Im Verhinderungsfall wird es durch seine Vertreterin oder seinen Vertreter im Amt vertreten. Ist außer dem zuständigen Senatsmitglied auch seine Vertreterin oder sein Vertreter im Amt verhindert, so soll das dienstälteste anwesende Betriebsausschussmitglied die Sitzung leiten. (2) Die Mitglieder der Betriebsleitung nehmen an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Von dieser Regelung kann der Betriebsausschuss im Einzelfall aus wichtigem Grund abweichen. (3) Die Mitglieder des Betriebsausschusses haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Der Betriebsausschuss kann mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen eine pauschale Aufwandsentschädigung pro Sitzung (Sitzungsgeld) festlegen. (4) Der Senat wird ermächtigt, die Geschäftsordnung der Betriebsausschüsse der Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinde Bremen durch Rechtsverordnung zu regeln. § 11 Aufgaben des Betriebsausschusses (1) Der Betriebsausschuss berät und beschließt über 1. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung und stellvertretenden Mitgliedern der Betriebsleitung, die Bestimmung ihres Geschäftsbereichs sowie alle ihr Anstellungsverhältnis berührenden Angelegenheiten, 2. die Zustimmung zur Unterschriftenrichtlinie gemäß § 6 Absatz 3, 3. die Festsetzung des Wirtschaftsplanes gemäß § 17 Absatz 1, 4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Betriebsleitung, 5. die Zustimmung zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3, 6. die Festsetzung von abweichenden Betragsgrenzen gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3, 7. die Aufhebung von Sperrvermerken gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2, 8. Zustimmung zu Mehrausgaben für Einzelvorhaben gemäß § 20 Absatz 6, 9. Empfehlungen für durch Gesetz oder Ortsgesetz festzusetzende Gebühren und Beiträge, 10. die Festsetzung von Entgelten, soweit öffentlich-rechtliche Gebühren nicht bestimmt sind, 11. die Berichte der Betriebsleitung nach § 25, 12. die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss gemäß § 32 Absatz 1 und 13. alle weiteren durch dieses Gesetz oder das Errichtungsgesetz zugewiesenen Gegenstände. Durch die Beratung und Beschlussfassung nach Nummer 1 bleibt die Mitbestimmung des Personalrats nach § 66 Absatz 1 Buchstabe d des Bremischen Personalvertretungsgesetzes unberührt. (2) In der Stadt Bremerhaven können dem Betriebsausschuss durch Ortsgesetz nach Maßgabe der Verfassung für die Stadt Bremerhaven weitere Aufgaben übertragen werden. (3) In Fällen, in denen Sachmittel einer juristischen Person öffentlichen Rechts bei deren Erlöschen aufgrund einer gesetzlichen Regelung einem neu errichteten Eigenbetrieb zugeordnet werden, übernimmt das geschäftsführende Organ der juristischen Person öffentlichen Rechts zusätzlich und nebenamtlich die Betriebsleitung mit gesetzlichen Errichtungsdatum des neu errichteten Eigenbetriebes. Für den Fall, dass nach dem gesetzlichen Errichtungsdatum des neu errichteten Eigenbetriebes in der juristischen Person öffentlichen Rechts weitere Mitglieder des geschäftsführenden Organs eingesetzt werden, treten diese weiteren Mitglieder ebenfalls zusätzlich und nebenamtlich in die Betriebsleitung des neu errichteten Eigenbetriebes ein. Der Betriebsausschuss berät und beschließt in seiner ersten Sitzung über die Bestellung oder die Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung, die bis dahin ohne einen Beschluss des Betriebsausschusses auf Grundlage von Absatz 3 Satz 1 den Eigenbetrieb geführt hat, nach Absatz 1 Nummer 1. § 12 Aufsicht (1) Die Aufsicht über den Eigenbetrieb übt das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats aus. Das Nähere regelt das Errichtungsgesetz. (2) Das für den Aufgabenbereich des Eigenbetriebs zuständige Mitglied des Senats kann, unbeschadet des Rechts des Senats, in personellen Angelegenheiten und Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind, Entscheidungen zu treffen, der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Unberührt bleibt das Weisungsrecht des für den Eigenbetrieb zuständigen Mitglieds des Senats in Angelegenheiten, für die es Widerspruchsbehörde im Sinne von § 73 der Verwaltungsgerichtsordnung ist. (3) Werden die Weisungen nicht befolgt, so kann der Senat auf Antrag des zuständigen Mitglieds des Senats einen Beauftragten bestellen, der einzelne oder alle Befugnisse der Betriebsleitung ausübt; der Betriebsausschuss ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. (4) Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Aufgabenerfüllung, insbesondere der Personalverwaltung und der Datenverarbeitung, kann der Senat in Angelegenheiten, die für die gesamte Verwaltung von Bedeutung sind, unmittelbar für den Eigenbetrieb bindende Regelungen erlassen. Er kann ferner bestimmen, dass aus Gründen einer einheitlichen Personalverwaltung zentral zu bearbeitende Aufgaben, insbesondere die berufliche Ausbildung, die fachübergreifende Fort- und Weiterbildung, die Personalförderung und der Personalausgleich, von Dienststellen des Rechtsträgers wahrgenommen werden. (5) Der Abschluss von Dienstvereinbarungen bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Abschnitt 2 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling § 13 Vermögen des Eigenbetriebs (1) Der Eigenbetrieb ist mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. (2) Der Eigenbetrieb hat eine angemessene Verzinsung des Stammkapitals zu erwirtschaften und diese grundsätzlich an den Rechtsträger abzuführen. Die Höhe der Verzinsung wird für das Land oder die Stadtgemeinde Bremen durch den Senat und für die Stadt Bremerhaven durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven bestimmt. Die Abführung der Verzinsung des Stammkapitals ist für den Betrieb Aufwand und in die Entgelt- oder Gebührenkalkulation einzubeziehen. (3) Insbesondere bei Eigenbetrieben, die ganz oder überwiegend durch Zuführungen aus öffentlichen Haushalten finanziert werden, kann der Senat oder der Magistrat ganz oder teilweise auf die Abführung der Verzinsung verzichten. Gleiches gilt im Rahmen von Konsolidierungsprozessen. § 14 Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit (1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebs ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen. (2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kreditgewährungen zwischen dem Eigenbetrieb und dem Land oder den Stadtgemeinden, einem anderen Eigenbetrieb des Landes oder der Stadtgemeinden oder einer Gesellschaft, an der das Land oder eine Stadtgemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. § 61 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Der Senat oder der Magistrat kann in geeigneten Fällen verbindliche Regelungen zur Auslastung der Kapazitäten des Eigenbetriebes treffen. (3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebs und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresüberschuss Rücklagen gebildet werden. (4) In begründeten Ausnahmefällen ist eine Kreditfinanzierung von Investitionen neben einer Eigenfinanzierung möglich, sofern 1. die Maßnahme der Wahrnehmung der dem Eigenbetrieb übertragenen Aufgaben dient, 2. im Rahmen der Finanzplanung sichergestellt ist, dass die notwendigen Zinsen und Tilgungen aus Mitteln des Eigenbetriebs erbracht werden können und 3. Eigenkapital und Fremdkapital in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. (5) Ein etwaiger Jahresfehlbetrag ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln des Rechtsträgers ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Überschüsse der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Tilgung des Fehlbetrages zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Vortrag von Fehlbeträgen ist durch Abbuchung von den Rücklagen auszugleichen, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Wenn die Eigenkapitalausstattung dies nicht zulässt, sind die Fehlbeträge durch den Rechtsträger auszugleichen. § 15 Kassenwirtschaft, Aufnahme von Krediten (1) Für jeden Eigenbetrieb ist eine Sonderkasse einzurichten. (2) Der Eigenbetrieb ist für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung seiner vorübergehend nicht benötigten Kassenbestände verantwortlich. Sie sind dem Rechtsträger zur Verfügung zu stellen oder in Abstimmung mit diesem anzulegen. (3) Die Höhe der Kreditaufnahme des Eigenbetriebes wird im jeweiligen Haushaltsgesetz des Rechtsträgers festgesetzt. Die Aufnahme und Verwaltung der Kredite obliegt der Senatorin für Finanzen. (4) Der Eigenbetrieb darf vorübergehend Kassenkredite in der von ihm benötigten Höhe im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen aufnehmen. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz. (5) Für Kredite und Kassenkredite, die der Rechtsträger dem Eigenbetrieb oder dieser dem Rechtsträger zur Verfügung stellt, sind die marktüblichen Zinsen zu entrichten. § 16 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebs ist das Kalenderjahr. § 17 Wirtschaftsplan (1) Der Eigenbetrieb hat vor Beginn einer jeden Haushaltsperiode im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahrens des Rechtsträgers einen Wirtschaftsplan für ein oder zwei Wirtschaftsjahre aufzustellen, der durch den Betriebsausschuss und als Anlage zum Haushaltsplan von der Bürgerschaft festzusetzen ist. Einzelheiten des Verfahrens regelt die Senatorin für Finanzen durch die Richtlinien für die Aufstellung der Haushalte. (2) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan, dem Investitionsplan und dem Personalplan. Der Betriebsausschuss kann zusätzliche Anforderungen an den Inhalt des ihm vorzulegenden Wirtschaftsplans stellen. (3) Der Wirtschaftsplan kann insbesondere geändert werden, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt oder 2. zum Ausgleich des Vermögensplanes erheblich höhere Zuführungen des Rechtsträgers oder höhere Kredite erforderlich werden oder 3. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. Die Änderung des Wirtschaftsplanes ist durch den Betriebsausschuss und die Bürgerschaft zu beschließen. Die Bürgerschaft kann über Änderungen des Wirtschaftsplans ohne vorherige Beteiligung des Betriebsausschusses entscheiden. Der Betriebsausschuss ist in diesem Fall nachträglich zu unterrichten. (4) Ist der Wirtschaftsplan zu Beginn des Wirtschaftsjahres noch nicht beschlossen, so gelten die Vorschriften des Artikels 132a der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen über die vorläufige Haushaltsführung entsprechend. § 18 Erfolgsplan (1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 28 Absatz 1) zu gliedern. (2) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen. Erträge, die aus dem Haushaltsplan des Rechtsträgers stammen, müssen mit den hierfür vorgesehenen Ansätzen im Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen. (3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Betriebsleitung den Betriebsausschuss und die Aufsicht unverzüglich zu unterrichten. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft, wenn sie einen bestimmten Betrag überschreiten, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Der Betrag nach Satz 2 wird mit dem Beschluss über den Wirtschaftsplan festgesetzt. Sind erfolgsgefährdende Mehraufwendungen unabweisbar, so sind der Betriebsausschuss, die Aufsicht und die Bürgerschaft unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft die des Vorsitzenden Mitglieds des Betriebsaussc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.