Bremen

Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG)

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Quellenkennung: 316697. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.12.2009 Inkrafttreten20.02.2026 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2026 (Brem.GBl. S. 27) Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 505 Gliederungsnummer:63-d-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (Bremisches Sondervermögensgesetz - BremSVG) vom 24. November 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 27)"

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husses; der Betriebsausschuss und die Bürgerschaft sind unverzüglich zu unterrichten. § 19 Vermögensplan (1) Der Vermögensplan enthält eine Übersicht über die Mittelherkunft und die Mittelverwendung des Wirtschaftsjahres. (2) Auf der Mittelherkunftsseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Rechtsträgers stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Rechtsträgers übereinstimmen. (3) Auf der Mittelverwendungsseite ist die Mittelverwendung zu veranschlagen und zu erläutern. § 20 Investitionsplan (1) Der Investitionsplan hat die einzelnen Vorhaben maßnahmebezogen zu veranschlagen und zu erläutern. Investitionen mit Anschaffungskosten unter 250 000 Euro dürfen in einer Sammelposition ausgewiesen werden. Der Betriebsausschuss und die Bürgerschaft können abweichende Betragsgrenzen festsetzen. (2) Der Investitionsplan enthält die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen, soweit sie nicht im Haushalt des Rechtsträgers aufgenommen sind. Für die Inanspruchnahme einer Verpflichtungsermächtigung ist die Einwilligung der Senatorin für Finanzen erforderlich. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz. (3) Maßnahmebezogene Investitionen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne und Kostenberechnungen vorliegen. (4) Liegt für eine maßnahmebezogene Investition ausnahmsweise keine Kostenberechnung vor, darf mit der Verausgabung der Mittel nicht begonnen werden (Sperrvermerk). Über eine Aufhebung der Sperre entscheidet der Betriebsausschuss, nachdem Kostenberechnungen vorliegen. (5) Für die Deckungsfähigkeit der einzelnen Investitionsmaßnahmen gilt das jeweilige Haushaltsgesetz entsprechend. (6) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben, die einen im Investitionsplan festgesetzten Betrag überschreiten, soweit das Haushaltsgesetz nichts anderes regelt, bedürfen der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft die des Vorsitzenden Mitglieds des Betriebsausschusses; der Betriebsausschuss und die Bürgerschaft sind unverzüglich zu unterrichten. § 21 Personalplan (1) Der Personalplan besteht aus einer Übersicht über das durchschnittliche Beschäftigungsvolumen im Planungszeitraum und einem Stellenplan, der die Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umfasst. Die Bewertung der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen erfolgt im Einvernehmen mit der für die Bewertung von Dienstposten und Arbeitsplätzen zuständigen Stelle des Rechtsträgers. Beamtinnen und Beamte, die bei dem Eigenbetrieb beschäftigt werden, sind im Stellenplan des Rechtsträgers zu führen und im Stellenplan des Eigenbetriebs nachrichtlich anzugeben. Das Beschäftigungsvolumen ist nach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einerseits und Beamtinnen und Beamten andererseits getrennt auszuweisen. (2) Zum Vergleich sind die Zahlen der im laufenden Wirtschaftsjahr vorgesehenen und der tatsächlich besetzten Stellen anzugeben. § 22 Finanzplan (1) Der fünfjährige Finanzplan besteht aus: 1. einer Übersicht über die Entwicklung des Erfolges, 2. einer Übersicht über die Entwicklung des Vermögens, 3. einer Übersicht über die Entwicklung des Personals sowie 4. einer Übersicht über die Entwicklung der Investitionsausgaben, jeweils nach Jahren gegliedert. Er ist dem Betriebsausschuss und der Bürgerschaft mit dem Wirtschaftsplan zur Kenntnis zu geben. (2) Im Finanzplan sollen in einer Übersicht die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gebühren-, Beitrags- und Entgeltsätze dargestellt werden, die zum Ausgleich des Erfolgsplanes notwendig sind. § 23 Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung (1) Der Eigenbetrieb führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchungen muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 26 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein. (2) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden entsprechend Anwendung. (3) Der Eigenbetrieb hat die für Kosten- und Leistungsrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und Kosten- und Leistungsrechnungen zu erstellen. § 24 Gebühren und Beiträge (1) Es gilt das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz. (2) Durch das Errichtungsgesetz kann bestimmt werden, dass die den Gebühren- und Beitragsberechnungen zugrunde liegenden Kostenrechnungen unter Beachtung der maßgebenden Rechtsvorschriften vor der Empfehlung nach § 11 Absatz 1 Nummer 9 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen sind. § 25 Berichterstattung (1) Die Betriebsleitung hat die Bürgerschaft, das zuständige Mitglied des Senats und den Betriebsausschuss mindestens halbjährlich über den Vollzug des Wirtschaftsplanes schriftlich zu unterrichten. (2) Die Betriebsleitung hat das zuständige Mitglied des Senats und den Betriebsausschuss über alle wichtigen Vorkommnisse rechtzeitig zu unterrichten. Zudem erstattet die Betriebsleitung über das zuständige Mitglied des Senats der Senatorin für Finanzen unverzüglich Bericht bei erheblichen negativen Planabweichungen und akuten Risiken für die Unternehmensentwicklung. § 26 Jahresabschluss Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für Kapitalgesellschaften gemäß § 267 des Handelsgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, in Abstimmung mit dem Haushalts- und Finanzausschuss eine Zuordnung der Eigenbetriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 267 des Handelsgesetzbuches vorzunehmen. § 27 Bilanz (1) Die Aufstellung der Bilanz erfolgt nach Formblatt. (2) Eine weitergehende Gliederung ist zulässig. Wenn der Gegenstand des Betriebes eine andere Gliederung verlangt, muss diese der nach Satz 1 bestimmten Gliederung gleichwertig sein. § 268 Absatz 1 bis 3, §§ 270, 272 sowie 274 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. § 28 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht (1) Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt nach Formblatt. Auf die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung findet § 275 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung. (2) Eigenbetriebe mit mehr als einem Betriebszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Betriebszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden. § 29 Anhang, Anlagennachweis (1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit folgender Maßgabe: 1. Die Angaben nach Nummer 9 sind über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Betriebsleitung und für die Mitglieder des Betriebsausschusses zu machen. Für außertariflich vergütete Mitglieder der Betriebsleitung erfolgen die Angaben unter entsprechender Anwendung der Regelung für eine börsennotierte Aktiengesellschaft. Gleiches gilt für verbeamtete Mitglieder der Betriebsleitung, sofern sie Zusatzleistungen zur gesetzlichen Besoldung erhalten. 2. Die Angaben nach Nummer 10 sind für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses zu machen. § 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung. (2) In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens, einschließlich der Finanzanlagen, darzustellen. § 30 Lagebericht (1) Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. Darin sind zumindest der Geschäftsverlauf und die Lage des Eigenbetriebes so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Eigenbetriebes zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Ferner ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern; zugrunde liegende Annahmen sind anzugeben. Die Mitglieder der Betriebsleitung haben zu versichern, dass nach bestem Wissen und Gewissen im Lagebericht der Geschäftsverlauf, einschließlich des Geschäftsergebnisses, und die Lage des Eigenbetriebes so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird und dass die wesentlichen Chancen und Risiken in Sinne des Satzes 5 beschrieben sind. (2) Im Lagebericht ist auch einzugehen auf: 1. die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, 2. die Änderungen in Bestand, Leistungsfähigkeit und Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen, 3. den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben, 4. bei den Finanzanlagen den Stand am Anfang des Wirtschaftsjahres, die Zugänge, die Abgänge und die Abschreibungen, den Stand am Abschlussstichtag durch Angabe der Nennwerte, Bilanzansätze und, soweit es sich um börsengängige Werte handelt, den Kurswert am Abschlussstichtag, 5. die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen, 6. die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich zum Vorjahr, 7. den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr, 8. Maßnahmen mit besonderer Bedeutung für den Umweltschutz, 9. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten sind, sowie 10. a) die Risikomanagementziele und -methoden des Eigenbetriebs, einschließlich ihrer Methoden zur Absicherung aller wichtigen Arten von Transaktionen, die im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften erfasst werden, sowie b) die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, denen der Betrieb ausgesetzt ist, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten durch den Betrieb und sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist. § 31 Vorlagefrist Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung sind zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Mitgliedern, haben sämtliche Mitglieder zu unterschreiben. § 32 Prüfung des Jahresabschlusses (1) Der Jahresabschluss ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichts durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer) zu prüfen, der im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen durch den Betriebsausschuss bestellt wird. (2) Der Abschlussprüfer wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Betriebsausschusses beauftragt. Dabei soll sie oder er besondere Prüfungsschwerpunkte festlegen. In der Stadt Bremerhaven wird der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorab durch den Magistrat gewählt. (3) Im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses ist in entsprechender Anwendung des § 53 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes ferner die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu prüfen und über die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte zu berichten. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Fördermittel. Für die Durchführung der Prüfung können weitere Einzelheiten durch das Errichtungsgesetz festgelegt werden. (4) Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes der Freien Hansestadt Bremen nach § 88 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung und des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Bremerhaven nach § 118 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung bleiben unberührt. § 33 Rechenschaft Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind mit dem Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers und nachrichtlichen Angaben über die Behandlung des Jahresergebnisses im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Teil 3 Vorschriften für sonstige Sondervermögen § 34 Bewirtschaftung (1) Das nach dem Errichtungsgesetz zuständige Mitglied des Senats bewirtschaftet das sonstige Sondervermögen anhand strategischer und finanzieller Ziele. Es kann Dritte mit der Geschäftsführung beauftragen. (2) Im Falle der Beauftragung Dritter vereinbart das zuständige Mitglied des Senats mit dem mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten die strategischen und finanziellen Ziele durch Kontrakte, Leistungsvereinbarungen oder Geschäftsbesorgungsverträge und überwacht deren Umsetzung. Die Geschäftsbesorgungsverträge sind der Senatorin für Finanzen zur Kenntnis zu geben. (3) Das zuständige Mitglied des Senats hat sich gegenüber einem mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten ein unbeschränktes Weisungsrecht vorzubehalten. § 35 Sondervermögensausschuss Für den Sondervermögensausschuss gelten die Vorschriften der §§ 8 und 11 sinngemäß. § 36 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Controlling (1) Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Controlling gelten die Regelungen des Teils 2 Abschnitt 2 mit Ausnahme der §§ 13, 14 Absatz 4 und § 21 sinngemäß, soweit nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen sind. (2) Die Senatorin für Finanzen kann Ausnahmeregelungen für das Wirtschafts- und Rechnungswesen kameral geführter sonstiger Sondervermögen erteilen. (3) § 268 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches findet für die Aufstellung der Bilanz der sonstigen Sondervermögen Anwendung. (4) Kreditaufnahmen zulasten der sonstigen Sondervermögen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Bürgerschaft. (5) Soweit sich Minderausgaben aus einzelnen Investitionsvorhaben ergeben, die auf Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens zurückzuführen sind, verbleiben sie dem Sondervermögen. Über die Verwendung entscheidet der Sondervermögensausschuss. Bei Verwendungssummen von mehr als 1 Million Euro im Einzelfall entscheidet zusätzlich die Bürgerschaft. § 37 Auskunfts- und Unterrichtungspflichten (1) Das für die Bewirtschaftung zuständige Mitglied des Senats erteilt der Senatorin für Finanzen in allen Angelegenheiten Auskunft und erstattet auf Anforderung Bericht. Im Übrigen gelten die Berichterstattungspflichten gemäß § 25 sinngemäß. (2) Das zuständige Mitglied des Senats hat einen mit der Geschäftsführung beauftragten Dritten so zu verpflichten, dass die Erfüllung der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Absatz 1 sichergestellt ist. Teil 4 Schluss- und Übergangsvorschriften § 38 Nähere Bestimmungen im Errichtungsgesetz (1) Durch das Errichtungsgesetz können insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden: 1. zu § 5 Absatz 1 und 2 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung der Betriebsleitung sowie die Zahl der Mitglieder und der Dauer ihrer Bestellung, 2. zu § 7 Absatz 1 zum Aufgabenumfang der Betriebsleitung, 3. zu § 8 und § 35 in Verbindung mit § 7 hinsichtlich einer anderen als der hierin enthaltenen Bezeichnung des Betriebs- oder Sondervermögensausschusses sowie zur Zahl der zu wählenden Mitglieder, 4. zu § 8 Absatz 4 und § 35 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 hinsichtlich der Zahl der abzuhaltenden Sitzungen, 5. zu § 11 und § 35 in Verbindung mit § 11 zur näheren Festlegung des Aufgabenumfangs, 6. zu § 11 Absatz 1 Nummer 10 und § 35 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 10 hinsichtlich einer abweichenden Zuständigkeitsregelung, 7. zu § 36 Absatz 1 in Verbindung mit § 20 Absatz 4 dahingehend, dass anstelle des zuständigen Betriebsausschusses die zuständige Deputation über eine Aufhebung des Sperrvermerks entscheidet, 8. zu § 34 zum näheren Aufgabenumfang der Bewirtschaftung. (2) Durch das Errichtungsgesetz können Ausnahmen von den nach Maßgabe des § 113 der Landeshaushaltsordnung geltenden Rechtsvorschriften durch das zuständige Mitglied des Senats im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen zugelassen werden, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Rechtsträgers besteht. § 39 Erlass von Verwaltungsvorschriften Der Senat kann die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen, die Rechnungslegung und das Berichtswesen sowie die hierzu einheitlichen Formblätter und Berichtsstrukturen durch Verwaltungsvorschriften regeln. § 40 Stadt Bremerhaven (1) In der Stadt Bremerhaven tritt an die Stelle des zuständigen Mitglieds des Senats sowie der Senatorin für Finanzen der Magistrat der Stadt Bremerhaven und an die Stelle der Bürgerschaft die Stadtverordnetenversammlung, es sei denn, durch Ortsgesetz erfolgt eine andere Bestimmung der Zuständigkeiten. (2) Durch das Errichtungsgesetz können für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen der Stadt Bremerhaven von § 6 Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen getroffen werden. § 41 Anpassung bestehender Errichtungsgesetze Errichtungsgesetze für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2010 an die Regelungen dieses Gesetzes anzupassen. Vorschriften in den Errichtungsgesetzen, die die Festsetzung des Wirtschaftsplans betreffen, finden nach dem 1. Dezember 2009 keine Anwendung mehr. Diesem Gesetz entgegenstehende Vorschriften der Errichtungsgesetze finden nach dem 31. Dezember 2010 keine Anwendung mehr. § 42 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt das Bremische Gesetz für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287 - 63-d-1) mit Ausnahme des § 6 Absatz 2 Satz 1 außer Kraft. (3) § 6 Absatz 2 Satz 1 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287 - 63-d-1) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Bremen, den 24. November 2009 Der Senat

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.