Sachsen

Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5617. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 532 Fsn-Nr.: 28-8.3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. März 2025

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rt Ergänzungskategorien Personengefahr keine unbekannt > 5 Personen Objektart Gebäude Autobahn Wald et cetera Objektnutzung Theater Betrieb nach Störfall-Verordnung et cetera Beim Alarmstichwort Notfallrettung werden die Alarmkategorien entsprechend Tabelle 11 zugeordnet. Tabelle 11: Alarmkategorie und Merkmale des Alarmstichworts Notfallrettung Alarmkategorie und Merkmale des Alarmstichworts Notfallrettung Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale Notfallrettung ohne Notarzt RTW Bergwacht Wasserwacht RTW-Verlegung RTW-Diagnostikfahrt Entlassung beatmet mit Notarzt Einsatzmerkmale laut Notarztindikationskatalog Beim Alarmstichwort Krankentransport werden die Alarmkategorien entsprechend Tabelle 12 zugeordnet. Tabelle 12: Alarmkategorie und Merkmale des Alarmstichworts Krankentransport Alarmkategorie und Merkmale des Alarmstichworts Krankentransport Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale Alarmstichwort Alarmkategorie Merkmale Krankentransport mit Stuhl KTW normal Diagnostikfahrt Verlegung Fernfahrt Dialyse sitzend KTW normal Diagnostikfahrt Verlegung Fernfahrt Dialyse liegend KTW normal Diagnostikfahrt Verlegung Fernfahrt Dialyse RTH-Sekundär RTH Das Alarmstichwort MANV ist in die Alarmkategorien MANV 1 bis MANV 4 zu unterteilen. Weitergehende Anforderungen sind zwischen den Betreibern im Einvernehmen mit den Trägern der IRLS festzulegen. Die erforderlichen Festlegungen bezüglich der Alarmreaktion und der Ausrückordnung sind durch die Träger des Brandschutzes und die Träger des Rettungsdienstes zu treffen. Bereichsfolgen sind zu berücksichtigen. 6.2 Dokumentation, Statistik und Archivierung 6.2.1 Dokumentation Die IRLS erfasst, speichert und stellt Daten für eine differenzierte und regelmäßige Einsatzauswertung dem zuständigen Träger des Rettungsdienstes sowie den örtlichen Brandschutz- und Rechtsaufsichtbehörden zur Verfügung. Für die Notfallrettung ist der minimale Notarztdatensatz nach DIVI in der aktuellen Fassung abzulegen. Die Datenerfassung in der IRLS kann um Daten erweitert werden, die für das Qualitätsmanagementsystem erforderlich sind. Darüber hinausgehende Dokumentationen sind vom Träger des Rettungsdienstes im Benehmen mit den Kostenträgern sowie von der örtlichen Brandschutzbehörde und der unteren BRK-Behörde im Benehmen mit dem Träger der IRLS festzulegen. Die Daten sind so aufzuarbeiten, dass eine landesweite Vergleichbarkeit gegeben ist. Eine zentrale Archivierung der statistisch relevanten Daten ist vorzunehmen. Die Statistikdaten (standardisierte Berichte/Rapport) des Rettungsdienstes sind den Kostenträgern und den Trägern des Rettungsdienstes regelmäßig zur Verfügung zu stellen. Einsatzdaten des Brand- und Katastrophenschutzes, die für statistische Zwecke benötigt werden, sind regelmäßig den örtlichen Brandschutzbehörden und den BRK-Behörden zur Verfügung zu stellen. Alle nutzungsrelevanten Aktivitäten des ELS der IRLS sind zu dokumentieren. Dabei sind folgende Mindestangaben regelmäßig sicherzustellen: 1. die Aufkommensverteilung nach Tageskategorien und Stundenintervall von RTW, NEF, KTW sowie von Fahrzeugen des Brand- und Katastrophenschutzes, differenziert nach Fahrzeugtypen, und bei Bedarf die Einsätze des Kassenärztlichen Notfalldienstes von:   a) Montag bis Freitag;   b) Samstag;   c) Sonntag;   d) Feiertag; 2. die Echtzeiten zur Einhaltung von Hilfsfristen:   a) Zeit des Beginns der Disponierung;   b) Zeit des Endes der Disponierung (Alarmierung);   c) Abfahrt der Einsatzmittel (Status 3);   d) Ankunftszeit (Status 4) nach:     aa) Fahrten unter Sondersignal;     bb) Alarmierung außerhalb des Standortes;     cc) Einsatzorte an öffentlichen Straßen;     dd) Einsatzorte an nichtöffentlichen Straßen (Anliegerstraßen, Privatwegen, Sonstige); 3. die Unterteilung der Einsätze nach:   a) Paralleleinsätze;   b) Einsätze von nachalarmierten Rettungsmitteln; 4. die sonstigen Einsatzzeiten:   a) Zeitpunkt der Annahme des Gesprächs zu Hilfeanforderungen;   b) Zeitpunkt des Endes des Gesprächs zu Hilfeanforderungen;   c) Freimeldung (Status 1);   d) Zeiten der Rückkehr zum Standort (Status 2);   e) Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft; 5. die statistische Auswertung des Anruferverhaltens:   a) Häufigkeit des Auflegens durch den Anrufer vor Beginn der Abfrage über die Notrufnummer 112;   b) Häufigkeit des Auflegens durch den Anrufer vor „Ansage vor Abfrage“ über die Nummer 19222 und Sonstige;   c) Häufigkeit des Auflegens durch den Anrufer während der „Ansage vor Abfrage“ über 112;   d) Häufigkeit des Auflegens durch den Anrufer während der „Ansage vor Abfrage“ über 19222, Sonstige;   e) Anrufwartezeit vor Abfrage über die Notrufnummer 112;   f) Anrufwartezeit vor Abfrage über die Nummer 19222 und Sonstige;   g) Häufigkeit des Duplizitätsfalles (höhere Anzahl eingehender Notrufe als freie Disponenten verfügbar sind; hiervon nicht betroffen sind Notrufe, in denen die Anrufwartezeit nicht mehr als 15 Sekunden beträgt) der Notrufnummer 112;   h) Häufigkeit von Anrufen aus dem Festnetz und Handynetzen. 6.2.2 Statistik Für die Statistik sind entsprechende Druck- und Layoutformate einzustellen und zu konfigurieren. Die Statistik muss neben der freien Auswertung an die offiziellen Statistikdaten und Auswertungen der Feuerwehr und des Rettungsdienstes über vordefinierte änderbare Filter durch den Administrator anzupassen sein. Die Statistik soll unmittelbar nach durchgeführten Einsätzen zu erstellen sein. Das Datenbankschema und alle Tabellen- und Datensatzbeschreibungen sind bereitzustellen. Die Statistik ist in benutzerdefinierten Zeiträumen als Tagesstatistik, Wochenstatistik, Monatsstatistik, Jahresstatistik oder Mehrjahresstatistik auszugeben. Zusammengestellte Daten sind über eine entsprechende Exportschnittstelle in andere Programmmodule, zum Beispiel Microsoft Office, für weitere Bearbeitungen und Auswertungen sowie für die Erstellung von Grafiken zu übertragen und hier für die Bearbeitung einzurichten. Im System sind Hauptgruppen mit frei einstellbaren Untergruppen zur Auswertung bereitzustellen. Im Statistikmodul ist ein Login für die Benutzung mit Anmelde- und Passwort der berechtigten Personen einzurichten, damit der Anwender auf unterschiedliche Menüpunkte des Statistikmoduls zugreifen und diese bearbeiten kann. Bestehende Statistiken sind über entsprechende Filtertools abzufragen, zu ändern und durch neue Ergebnisse zu ergänzen, zu ändern und zu bearbeiten. Grundlage der Statistik ist die Datenbankanwendung in einem Datenmodell mit Festlegung der Informationen in: 1. Tabellen; 2. Datenfeldern mit entsprechenden Formaten; 3. Beziehungen der Tabellen untereinander. 6.2.3 Archiv Die abgeschlossenen Einsätze sind mindestens über einen Zeitraum von 120 Monaten zu archivieren, soweit nicht anderslautende Vorschriften eine längere Archivierung erfordern. Dabei sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Archivierung hat unabhängig von den Daten des ELS zu erfolgen. Es sind allgemein übliche Standardformate zu verwenden. Über Informationsdateien muss zusätzlich begleitendes Schriftgut verwaltet werden können. Das Archivtool muss Quer- und Quellverweise in der Dokumentation verwalten. In der Archivierung sind Suchkriterien über die Archivdokumentation/das Archivmanagement zu unterstützen, zum Beispiel Suche nach: 1. dem Einsatzmittel; 2. der Einsatzart; 3. der Einsatznummer; 4. dem Einsatzdatum; 5. dem Namen; 6. dem Einsatzstichwort; 7. dem/der/den Melder/Meldergruppe/Melderattributen und 8. dem Einsatzort. Die archivierten Datensätze sind auf den Verwaltungsserver und parallel auf externe Datenträger zu übertragen. Nach Beendigung der Archivierungsdauer sind die Einsätze über die Systemadministration als zu löschende Dateien anzuzeigen. Der Systemadministrator muss nach einer Auswahl Datensätze löschen oder archivieren können. 7. Schulungskonzept Auf Grundlage des Rollenkonzepts (Nummer 4.2.2) ist entsprechend der Aufgaben der Nutzergruppen ein Schulungskonzept festzulegen. Die Schulungsinhalte ergeben sich dabei aus den nachfolgend genannten Aufgaben der Nutzergruppen: 1. Disponent – Bedienung der technischen Systeme bezüglich der Einsatzsachbearbeitung; 2. Schicht-/Dienstgruppenführer – erweiterte Bedienung der technischen Systeme bezüglich der Einsatzsachbearbeitung; 3. Systemadministratoren – Systemadministration, Datensicherung, Fehlersuche und Störungseingrenzung innerhalb der IRLS sowie Zusammenarbeit mit Dritten; 4. Datenpfleger – Datenerfassung und -pflege, Datenabfrage innerhalb der Datenbanken; 5. Führungs- und Organisationspersonal (Managementebene) – Grundlagenwissen sowie Planungs-, Organisations- und betriebliche Aspekte. Während des Betriebes sind Fortbildungen, zum Beispiel aufgrund technischer Neuerungen oder organisatorischen Änderungen, durchzuführen. Hierzu ist ein Übungsmodul zu verwenden, das eine Beeinflussung der operativen Daten von ELS und FNAS wirksam verhindert. Entsprechend erzeugte Daten sind als Übungsdaten zu kennzeichnen. Die Inhalte der Fortbildungen werden durch den Leiter der IRLS festgelegt. Die Aus- und Fortbildungen haben schwerpunktmäßig auf die fehlerfreie Bedienung der Systeme sowohl in Standard- als auch in Ausnahmesituationen (zum Beispiel besondere Einsatzlage, Großschadenslage, Katastrophenszenarien, Beherrschung von unvorhersehbaren Zwischenfällen) abzuzielen. Sie bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 8. Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Erläuterung ABC Atomare, biologische oder chemische Stoffe ADA Audiodokumentationsanlage BMA Brandmeldeanlage(n) BOS Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben BSI Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik DAG Digitaler Alarmgeber DAU Digitaler Alarmumsetzer DIN ursprünglich „Deutsche Industrienorm“, Dokument vom Deutschen Institut für Normung DISMA Disaster Management (rechnergestütztes Gefahrenabwehrsystem) DIVI Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin DWS Dispatcher Work Station (Verwaltungseinrichtung für Teilnehmer) EDV Elektronische Datenverarbeitung ELA Elektronische Lautsprecheranlage ELR Einsatzleitrechner ELS Einsatzleitsystem FMS Funkmeldesystem FNAS Funk-/Notrufabfragesystem FwH Feuerwehrhaus FZA Fahrzeugzustandsanzeige GIS Geografische(s) Informationssystem(e) GPS Global Positioning System (Globales Navigationssatellitensystem) GSM Global Standard for Mobile (Mobiltelefonstandard) HLK Heizung, Lüftung, Klima IRLS Integrierte Regionalleitstellen IuK Information und Kommunikation KatS Katastrophenschutz KTW Krankentransportwagen KV Kassenärztliche Vereinigung LAN Local Area Network (lokales Netzwerk in der Computertechnik) LIP Location Information Protokoll (Protokoll für Anforderung und Aussendung der Positionierungsdaten) MANV Massenanfall von Verletzten und Erkrankten NEA Netzersatzanlage NEF Notarzteinsatzfahrzeug QM Qualitätsmanagement RTW Rettungswagen RTH Rettungshubschrauber SDS Short Data Service (Kurznachrichtendienst im Digitalfunk) SMS Short Message Service (Kurznachrichtendienst bei Mobiltefonen) SPS Speicherprogrammierbare Steuerung TK Telekommunikation TEL Technische Einsatzleitung UMS Unified Messaging System (Einheitliches Nachrichtenübertragungssystem) USV Unterbrechungsfreie Stromversorgung VDE Verband der Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik e. V. XML Extensible Markup Language (erweiterbare Auszeichnungssprache) ZTDB Zentrale Telefonbuchdatenbank Sachsen 1 Inhaltsübersicht eingefügt durch Verordnung vom 6. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 15), § 2 neu eingefügt, die bisherigen §§ 2 bis 23 werden neu §§ 3 bis 24 durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) 2 Abschnitt 1 eingefügt durch Verordnung vom 6. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 15) 3 § 1 geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 15), durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) und durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 4 § 2 eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) und geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 5 § 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) und geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 6 § 4 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) und geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 7 § 5 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) und geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 8 § 6 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) und geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 9 § 7 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) und durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 10 § 8 geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) und durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 11 § 9 geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 79), durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) und durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 12 § 10 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) und geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 13 § 11 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766), durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) und durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 14 § 12 geändert durch Verordnung vom 24. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 79) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) 15 § 13 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) und durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 16 § 14 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766), durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. April 2013 (SächsGVBl. S. 239), durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) und durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 17 §§ 13 bis 16 eingefügt durch Verordnung vom 24. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 79) 18 Abschnitt 2 inkl. §§ 17 bis 20 eingefügt durch Verordnung vom 6. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 15) 19 § 17 geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) und durch Verordnung vom 6. Februar 2025 (SächsGVBl. S. 97) 20 § 18 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766), durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) und durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 21 § 19 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) 22 § 20 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766), durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) und durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) 23 Abschnitt 3 eingefügt, bisherige §§ 16 bis 19 werden §§ 20 bis 23 (neu §§ 21 bis 24) durch Verordnung vom 6. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 15) 24 § 21 geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 472), durch Artikel 16 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173, 178) und durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) 25 § 23 neu gefasst durch Verordnung vom 5. Juni 2020 (SächsGVBl. S. 285) und geändert durch Verordnung vom 6. Februar 2025 (SächsGVBl. S. 97) 26 Anlage 1 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) und durch Verordnung vom 18. Dezember 2014 (SächsGVBl. 2015 S. 3) 27 Anlage 2 neu eingefügt, bisherige Anlagen 2 bis 5 aufgehoben durch Verordnung vom 24. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 79), Bezeichnung geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766) 28 Anlage 3 angefügt durch Verordnung vom 6. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 15), Bezeichnung geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 766)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.