Sachsen

Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 5617. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 532 Fsn-Nr.: 28-8.3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. März 2025

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ophenschutz, der örtlichen und überörtlichen Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes, der für die Unterstützung in Betracht kommenden Rettungs- und Transporthubschrauber der Bundeswehr und der Bundespolizei, der werksärztlichen Dienste sowie der Einheiten des Technischen Hilfswerkes. (2) 1Wenn die Kräfte und Mittel des Rettungsdienstes zur Bewältigung eines Großschadensereignisses nicht ausreichen, ist eine gegenseitige bereichsübergreifende Unterstützung der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes und ihrer Leistungserbringer zu gewährleisten. 2Reichen diese Kräfte und Mittel nicht aus, sind Schnell-Einsatz-Gruppen sowie bei Bedarf weitere Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes rechtzeitig heranzuziehen. (3) Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes teilt der zuständigen Leitstelle den Dienstplan der Leitenden Notärzte und der Organisatorischen Leiter Rettungsdienst mit.12 § 11 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst (1) 1Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist ein im bodengebundenen Rettungsdienst tätiger Arzt, der im Rettungsdienstbereich für medizinische Fragen, insbesondere für Effektivität sowie Effizienz der präklinischen notfallmedizinischen Patientenversorgung und Patientenbetreuung verantwortlich ist und die Kontrolle hierüber wahrnimmt. 2Er hat insbesondere Festlegungen zur Sicherung der Qualität der rettungsdienstlichen Versorgung zu treffen und deren Umsetzung zu überwachen. (2) 1Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist in medizinischen Fragen und Belangen gegenüber den Leistungserbringern und dem ärztlichen sowie dem nichtärztlichen Personal im bodengebundenen Rettungsdienst weisungsbefugt. 2Er legt einheitliche medizinische Behandlungsrichtlinien und Verhaltensrichtlinien für das ärztliche und nichtärztliche Personal fest. 3Des Weiteren bestimmt er die pharmakologische und medizinisch-technische Ausrüstung und Ausstattung der Rettungsmittel. 4Er regelt, in welchen Fällen das medizinische Assistenzpersonal überbrückende Maßnahmen zur Lebenserhaltung und Abwendung schwerer gesundheitlicher Störungen durchführen darf, die ihrer Art nach ärztliche Maßnahmen sind. 5Er legt die Richtlinien für die notfallmedizinischen Fortbildungsinhalte für nichtärztliches Personal im bodengebundenen Rettungsdienst fest. 6Darüber hinaus trifft er Festlegungen zur Organisation und Führung der Leitenden Notärzte, zu Strategien für die Bearbeitung von medizinischen Hilfeersuchen und zur Erarbeitung von Konzeptionen für die medizinisch-taktische Bewältigung von Großschadenslagen und besonderen Schadenslagen. (3) 1Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bewertet die Notfalleinsätze anhand der Einsatzberichte nach § 4 Abs. 4 und Dokumentationen nach § 9 Abs. 2. 2Er wirkt bei der Erstellung von Bereichsplänen mit. (4) Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst verfügt über eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet mit Bezug zur Notfallmedizin und Intensivmedizin, den die Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder eine vergleichbar anerkannte Qualifikation, die Qualifikation als „Leitender Notarzt" und weist die Teilnahme an einer Fortbildung zum „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst“ nach. (5) 1Die Aufgaben des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst werden grundsätzlich hauptamtlich in Abstimmung mit dem Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes erfüllt. 2Die Funktion kann auch nebenamtlich oder nebenberuflich ausgeübt werden. 3Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt den nebenamtlichen oder nebenberuflichen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst für die Dauer von vier Jahren. 4Ist der Ärztliche Leiter Rettungsdienst bei einem Krankenhaus oder einer anderen medizinischen Einrichtung beschäftigt, kann die Bestellung nur jeweils mit deren Zustimmung erfolgen. 5Die Finanzierung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst bedarf der Zustimmung der Kostenträger. (6) 1Für jeden Leitstellenbereich nach § 1 Abs. 3 wird durch den Träger der Leitstelle im Benehmen mit den jeweiligen Trägern des Rettungsdienstes ein Ärztlicher Leiter Leitstelle benannt, der Festlegungen zu den medizinischen Fragen der Notrufabfrage und Notfallrettung, zu den erforderlichen leitstellenspezifischen notfallmedizinischen Kenntnissen des Personals, zu einheitlichen einsatzstrategischen und einsatztaktischen Abläufen in der Leitstelle, insbesondere bei besonderen Schadenslagen und zu Verhaltensrichtlinien für das Personal trifft. 2Er soll seine Aufgaben hauptamtlich erfüllen. 3Er kann zugleich Ärztlicher Leiter eines zum Leitstellenbereich gehörenden Rettungsdienstbereiches sein und soll mit den Ärztlichen Leitern der jeweiligen Rettungsdienstbereiche zusammenarbeiten. 4Die Finanzierung des Ärztlichen Leiters Leitstelle bedarf der Zustimmung der Kostenträger.13 § 12 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst, Leitender Notarzt (1) Die Leitenden Notärzte und die Organisatorischen Leiter Rettungsdienst sollen über mehrjährige Erfahrungen in Leitungsfunktionen des bodengebundenen Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes verfügen und in entsprechender Funktion hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sein. (2) 1Der Leitende Notarzt trägt am Schadensort eine Weste oder einen Überwurf in signalblauer Farbe (RAL 5005) mit der Aufschrift „Leitender Notarzt“, die Notärzte tragen eine Weste oder einen Überwurf in signalblauer Farbe ohne Aufschrift. 2Der Organisatorische Leiter Rettungsdienst trägt eine reinweiße (RAL 9010) Weste oder einen Überwurf mit der Aufschrift „OrgL“. 3Die Oberfläche der Aufschrift ist silberfarben reflektierend, die Farbe der Aufschrift ist schwarz.14 § 13 Rettungsdienstliche Anforderungen an die Leistungserbringung (1) 1Die Leistungserbringer haben die gesetzlichen sowie in den Bereichsplänen getroffenen rettungsdienstlichen Vorgaben zu erfüllen. 2Der Träger des Rettungsdienstes beschreibt in den Vergabeunterlagen die Vorgaben an die Leistungserbringung. 3Hierzu zählen insbesondere: 1. gesetzliche Vorschriften, Regelungen und Standards, 2. die Vorgaben des Bereichsplans, 3. erwartetes Einsatzaufkommen und Rahmenbedingungen für die Personalvorhaltung, 4. sonstige Ausstattung und Ausrüstungsgegenstände, 5. Anforderungen an Arbeitsschutz und Hygiene, 6. Anforderungen an die Qualifikation des Personals und Nachweis der Gleichwertigkeit der Ausbildung, 7. Fortbildungskonzept des Personals, 8. zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem, 9. Arbeits- und Gesundheitsschutzkonzept, insbesondere Tauglichkeitsprüfung einschließlich Belastungsanalyse, Belehrungen zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Fahren mit Sondersignalen, Arbeitsschutzkleidung, Impfungen und Hygieneplan, 10. Weisungsbefugnisse der und Kommunikation mit der Leitstelle, 11. Weisungs- und Kontrollrechte des Trägers des Rettungsdienstes, 12. Haftungs- und Versicherungsschutz, 13. Zusammenarbeit insbesondere mit Ärzten, Krankenhäusern, Behandlungseinrichtungen und Apotheken sowie 14. Erfahrungen, Kenntnisse oder Referenzen im Rettungsdienst. (2) 1Vom Leistungserbringer sind alle zur Beurteilung der Eignung im Sinne von § 31 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erforderlichen Nachweise oder Erklärungen zu erbringen. 2Die fachliche Eignung der zur Führung der Geschäfte bestellten Personen ist nach § 14 nachzuweisen. (3) Im Umsetzungskonzept nach § 31 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz kann die Darstellung insbesondere der Effizienz des Personaleinsatzes, der Hygieneschutzmaßnahmen, der Materialverwaltung, der Medizinprodukteverwaltung und des Melde- und Berichtswesens, der Ausfallsicherheit des Personals und der Sachmittel sowie der psychosozialen Betreuung des Personals gefordert werden. (4) Bis zum Beginn der Vertragslaufzeit mit dem neuen Leistungserbringer kann der Vertrag mit dem bisherigen Leistungserbringer verlängert werden.15 § 14 Fachliche Eignung (1) 1Der Leistungserbringer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person nach § 31 Absatz 4 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Kata­stro­phenschutz ist fachlich geeignet, wenn er oder sie 1. im Besitz einer Erlaubnis ist nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert worden ist, oder nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384) oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung ist und 2. über die in der Notfallrettung und im Krankentransport erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten nach Anlage 2 verfügt. 2Der Nachweis erfolgt durch Ablegung einer Prüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer und Vorlage entsprechender Urkunden. (2) Fachlich geeignet ist, wer 1. im Besitz einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist, 2. im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Notfallsanitätergesetzes oder im Besitz einer Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung, der eine kaufmännische Ausbildung mit einem anerkannten Abschluss als Betriebswirt oder als Bilanzbuchhalter absolviert hat und mindestens zwei Jahre in einem Rettungsdienstunternehmen tätig gewesen ist oder 3. im Besitz einer Bescheinigung über die fachliche Eignung zur Führung von Unternehmen ist, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben. 2Eine Bescheinigung über die fachliche Eignung im Krankentransport berechtigt nicht zur Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung betreibt. (3) Die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausländischer Genehmigungen und Abschlüsse muss nachgewiesen werden.16 § 15 Prüfungsverfahren zur fachlichen Eignung (1) 1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Teil. 2Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht abzulegen. 3Sie dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person fähig ist, Fragen aus den Sachgebieten in beschränkter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln zu beantworten. 4Das Prüfungsgespräch dient der Feststellung, ob die zu prüfende Person fähig ist, Fragestellungen aus den Sachgebieten auch mit Verständnis für die wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge zu erfassen und einer Lösung zuzuführen. (2) 1Die Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und grundsätzlich nicht öffentlich. 2Die schriftliche Prüfung besteht aus einem Antwortwahlverfahren und aus Übungen oder Fallstudien. 3Der Umfang des Antwortwahlverfahrens darf im Verhältnis zum Umfang der Übungen oder Fallstudien nicht überwiegen. 4Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. 5Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in der schriftlichen Prüfung mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht hat. 6Die schriftliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn in mehr als zwei der in Anlage 2 genannten Sachgebiete nicht mindestens 50 Prozent der jeweils möglichen Gesamtpunktzahl erreicht wurden. 7Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt 90 bis 120 Minuten, die der mündlichen Prüfung 30 Minuten je Prüfling. (3) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. 2Über das Ergebnis entscheidet der Prüfungsausschuss mit einfacher Mehrheit. 3Ist die Prüfung bestanden, wird eine Bescheinigung über das Ergebnis der Prüfung erteilt. 4Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfling einen Bescheid des Prüfungsausschusses. 5Die Prüfung kann nach einer Frist von wenigstens drei Monaten, bei einer Wiederholungsprüfung von wenigstens sechs Monaten wiederholt werden. § 16 Prüfungsausschuss (1) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertreter sind ehrenamtlich tätig und werden durch die Industrie- und Handelskammer bestellt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei fachkundigen Beisitzern. 3Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll mindestens ein Vertreter bestellt werden. 4Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und seine Vertreter sollen zur Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer wählbar oder bei der Industrie- und Handelskammer beschäftigt sein. 5Mindestens ein Beisitzer muss in einem Unternehmen tätig sein, das Notfallrettung oder Krankentransport betreibt. 6Die privaten Hilfsorganisationen und Fachverbände der privaten Krankentransportunternehmen können Beisitzer und Vertreter für die Bestellung vorschlagen. (2) 1Bei Bedarf muss der Prüfungsausschuss mindestens einmal im Halbjahr einen Prüfungstermin festsetzen. 2Örtlich zuständig ist der Prüfungsausschuss der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die zu prüfende Person ihren Wohnsitz hat. 3Mehrere Kammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden. 4Der zu prüfenden Person kann aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit einer anderen Industrie- und Handelskammer gestattet werden, die Prüfung vor deren Prüfungsausschuss abzulegen.17 Abschnitt 2 Leitstellenorganisation18 § 17 Aufgaben (1) 1Die Integrierten Regionalleitstellen bearbeiten Hilfeersuchen. 2Sie nehmen fernmündliche, fernschriftliche und elektronische Notrufe und Gefahrenmeldungen entgegen, die über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 oder über gesonderte technische Übertragungsmöglichkeiten übermittelt werden. 3Die Beantwortung der Notrufe über die einheitliche europäische Notrufnummer 112 erfolgt unter Verwendung desselben Kommunikationsmittels wie für deren Eingang. 4Durch die Integrierten Regionalleitstellen erfolgt die Disposition und Alarmierung der notwendigen Kräfte und Mittel des Brandschutzes und Rettungsdienstes, die Alarmierung der Kräfte und Mittel des Katastrophenschutzes sowie die Information weiterer Behörden gemäß der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 und § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz. 5Die Integrierten Regionalleitstellen lenken die Notfalleinsätze im Rettungsdienst. (2) 1Die Integrierten Regionalleitstellen unterstützen die örtlichen Brandschutzbehörden und die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung der Alarm- und Ausrückordnungen sowie der Einsatzpläne. 2Sie stellen Aufgaben beim Betrieb der Alarmierungs- und Nachrichtenübermittlungssysteme gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sicher und unterstützen die Einsatzleitungen. (3) 1Die Integrierten Regionalleitstellen unterstützen die Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden bei der Nachforderung und Nachführung von Kräften und Mitteln sowie bei der Informationsgewinnung, Lagedarstellung und Ressourcenabfrage. 2Sie arbeiten hierzu mit den Führungseinrichtungen der Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zusammen. (4) 1Eine oder mehrere benachbarte Integrierte Regionalleitstellen übernehmen als redundante Integrierte Regionalleitstelle bei vollständigem oder teilweisem Ausfall einer Integrierten Regionalleitstelle deren Aufgaben nach Absatz 1. 2Hierfür ist für jede Integrierte Regionalleitstelle ein zwischen den Integrierten Regionalleitstellen abgestimmtes Redundanzkonzept zu erstellen. 3Die Kostenregelung gemäß § 64 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz bleibt unberührt.19 § 18 Betrieb und innere Organisation (1) 1Integrierte Regionalleitstellen sind mit hauptamtlichen Kräften der am Standort befindlichen Feuerwehr zu besetzen. 2Im Falle größerer Schadenslagen ist die unverzügliche Besetzung von Reserveplätzen gemäß § 19 Absatz 3 grundsätzlich durch ausreichend qualifizierte hauptamtliche Kräfte am Standort der Integrierten Regionalleitstelle zu gewährleisten. (2) 1Integrierte Regionalleitstellen sind täglich von 0 bis 24 Uhr mit mindestens drei Disponenten zu besetzen. 2Die Anzahl der eingesetzten Disponenten muss gewährleisten, dass deren durchschnittliche Auslastung zu 80 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschritten und zu 50 Prozent nicht unterschritten wird. 3Der Nachweis der Auslastung hat stundengenau zu erfolgen. 4Bei der Ermittlung der Anzahl der regelmäßig einzusetzenden Disponenten bleiben Ausnahmesituationen mit einem erhöhten Einsatzaufkommen unberücksichtigt. 5Der Fall, dass gleichzeitig mehr Notrufe eingehen als freie Disponenten verfügbar sind (Duplizitätsfall), soll sich in der Regel nicht innerhalb einer Stunde wiederholen. (3) Der regelmäßige praktische Einsatz der Disponenten sowohl im abwehrenden Brandschutz als auch im Rettungsdienst soll grundsätzlich sichergestellt werden, um die für die Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Kenntnisse langfristig zu erhalten. (4) 1Für die Prozessabläufe gilt das Rahmenlastenheft über Integrierte Regionalleitstellen im Freistaat Sachsen (Anlage 3). 2Die Prozessabläufe sind mit Unterstützung von Informations- und Kommunikationstechnologie so zu gestalten, dass eine unverzügliche und eindeutige Rückmeldung über das Ergebnis aller Handlungen sichergestellt ist. 3Dies gilt insbesondere für die durch die örtlichen Brandschutzbehörden sowie die unteren Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden erstellten Alarm- und Ausrückordnungen, allgemeine und besondere Alarm- und Einsatzpläne für Objekte und Ereignisse, Maßnahmepläne und externe Notfallpläne. (5) Die Integrierten Regionalleitstellen aktualisieren ständig ihren für die Prozessabläufe notwendigen Datenbestand. (6) 1Die Integrierten Regionalleitstellen dokumentieren die von ihnen veranlassten Maßnahmen. 2Die erhobenen Daten sind gemäß Rahmenlastenheft zu archivieren und bereitzuhalten.20 § 19 Leitstellen- und Funktechnik (1) 1In den Integrierten Regionalleitstellen sind folgende landesweit einheitliche Systeme gemäß Rahmenlastenheft zu installieren und zu betreiben: 1. ein Einsatzleitsystem als zentrales Steuerungsinstrument, 2. ein Funk-/Notruf-Abfragesystem, 3. eine Audiodokumentationsanlage, 4. Schnittstellen zu anderen Systemen, 5. aktive Komponenten der Übertragungsnetze, 6. ein Übungsmodul, 7. ein Geographisches Informationssystem. 2Das Feinkonzept der technischen Ausstattung nach Satz 1 ist im Benehmen zwischen den Trägern und Betreibern der Integrierten Regionalleitstellen, der autorisierten und vorhaltenden Stelle des Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben im Freistaat Sachsen (BOS-Stelle) und den Kostenträgern des Rettungsdienstes zu erstellen. (2) Die technischen Einrichtungen der Integrierten Regionalleitstellen sind über die Technikzentralen der BOS-Stelle anzubinden und zu vernetzen. (3) 1Zur Bewältigung eines erhöhten Einsatzaufkommens sind zusätzlich 50 Prozent der regelmäßig notwendigen Arbeitsplätze der Disponenten gemäß § 20 Abs. 3 vorzuhalten. 2Diese sind auch für die Erledigung der Aufgaben gemäß § 17 Abs. 4 sowie für die Fortbildung des Personals am in Absatz 1 Nr. 6 genannten Übungsmodul zu verwenden. (4) Die Integrierten Regionalleitstellen sind verpflichtet, die von den Technikzentralen der BOS-Stelle bereitgestellten Geobasisdaten zu verwenden.21 § 20 Personal (1) Der Leiter der Integrierten Regionalleitstelle und sein Stellvertreter müssen über die Befähigung zur ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr verfügen. (2) Die Schicht- oder Dienstgruppenführer müssen über die Befähigung zur ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr und einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen sowie Rettungssanitäter sein. (3) 1Die Disponenten nehmen die Aufgaben gemäß § 17 Absatz 1 wahr. 2Sie müssen über die Befähigung zur zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr oder einen vergleichbaren Abschluss, einen Abschluss als Gruppenführer der Berufsfeuerwehr sowie als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung verfügen und Notfallsanitäter, Rettungsassistent oder Rettungssanitäter sein. 3Rettungssanitäter müssen über mindestens ein Jahr Erfahrung in der Notfallrettung verfügen und einen Nachweis über leitstellenspezifische notfallmedizinische Kenntnisse erbracht haben. 4Diese müssen im Rahmen einer Ausbildung im Umfang von mindestens 280 Stunden erworben worden sein. (4) Mindestens ein Administrator oder Datenpfleger soll über einen Fachhochschulabschluss in einer geeigneten Fachrichtung der Informationstechnologien verfügen. (5) 1Vor der Inbetriebnahme einer Integrierten Regionalleitstelle ist eine Ausbildung des Personals in den Bereichen Bedienung, Konfiguration, Betrieb, Installation und Instandhaltung der Systeme nach § 19 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen. 2Die Inhalte der Ausbildung werden durch die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule festgelegt.22 Abschnitt 3 Ergänzende Bestimmungen23 § 21 Übertragung von Aufgaben (1) Der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde werden die Aufgaben der obersten Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde im Bereich der Luftrettung übertragen. (2) Über die Gewährung von Zuwendungen an die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, deren Untergliederungen innerhalb des Freistaates Sachsen im Bereich eines Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes im Berg- und Wasserrettungsdienst tätig sind, entscheidet die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.24 § 22 Hinweise zu Normen (1) DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. (2) RAL-Farbvorlagen können vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung e.V. in Sankt Augustin bezogen werden. § 23 Übergangsvorschriften (1) Bis zum 31. Dezember 2023 können abweichend von der in § 7 Absatz 2 Nummer 1 und 6 geregelten Besetzung von Rettungsmitteln Rettungsassistenten anstelle von Notfallsanitätern eingesetzt werden. (2) 1Disponenten, die zum Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst durch eine Integrierte Regionalleitstelle in einer Leitstelle von Feuerwehr und Rettungsdienst im Freistaat Sachsen mindestens zwei Jahre diese Funktion ausgeübt haben, dürfen abweichend von § 20 Absatz 3 in dieser Funktion verwendet werden, wenn sie mindestens 1. über die Befähigung zum Gruppenführer der Freiwilligen Feuerwehr verfügen, 2. Rettungssanitäter sind und 3. einen Abschluss als Disponent an einer Landesfeuerwehrschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung erworben haben. 2Disponenten, die zum Zeitpunkt ihrer Übernahme in eine Integrierte Regionalleitstelle das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soll der Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr ermöglicht werden. 3Disponenten ohne Einsatzerfahrung in der Notfallrettung sollen bis zum 31. Dezember 2021 ein Jahr in der Notfallrettung eingesetzt werden und einen Nachweis über leitstellenspezifische notfallmedizinische Kenntnisse erbracht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.