Sachsen

Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung

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Quellenkennung: 5617. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2006 Nr. 14, S. 532 Fsn-Nr.: 28-8.3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. März 2025

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung – SächsLRettDPVO) Vom 5. Dezember 2006 Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. März 2025 Nach Anhörung des gemeinsamen Landesbeirats für Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz wird verordnet aufgrund von 1. § 8 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, und 2. § 26 Abs. 1 und 2 Satz 6 und 7, § 28 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 Satz 1 und 2, § 29 Abs. 1 und 2, § 30 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 und § 35 Abs. 1 SächsBRKG im Benehmen mit den Trägern des bodengebundenen Rettungsdienstes und den Kostenträgern: Inhaltsübersicht1 Abschnitt 1 Rettungsdienst §   1 Rettungsdienstbereiche, Integrierte Regionalleitstellen, Rettungswachen §   2 Bereichsplan §   3 Rettungsmittel §   4 Hilfsfrist §   5 Strategien für Einsätze bodengebundener Rettungsmittel §   6 Grundsätze der Fahrzeugbemessung des bodengebundenen Rettungsdienstes §   7 Einsatzpersonal und Besetzung der Rettungsmittel §   8 Luftrettung §   9 Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Dokumentation rettungsdienstlicher Einsätze § 10 Großschadensereignis § 11 Ärztlicher Leiter Rettungsdienst § 12 Organisatorischer Leiter Rettungsdienst, Leitender Notarzt § 13 Rettungsdienstliche Anforderungen an die Leistungserbringung § 14 Fachliche Eignung § 15 Prüfungsverfahren zur fachlichen Eignung § 16 Prüfungsausschuss Abschnitt 2 Leitstellenorganisation § 17 Aufgaben § 18 Betrieb und innere Organisation § 19 Leitstellen- und Funktechnik § 20 Personal Abschnitt 3 Ergänzende Bestimmungen § 21 Übertragung von Aufgaben § 22 Hinweise zu Normen § 23 Übergangsvorschriften § 24 Inkrafttreten Außerkrafttreten Anlage 1: Indikationskatalog für den Notarzteinsatz Anlage 2: Sachgebiete für Leistungserbringer, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben Anlage 3: Rahmenlastenheft über Integrierte Regionalleitstellen im Freistaat Sachsen (Rahmenlastenheft)“ Abschnitt 1 Rettungsdienst2 § 1 Rettungsdienstbereiche, Integrierte Regionalleitstellen, Rettungswachen (1) Die Rettungsdienstbereiche sind die Gebiete der Landkreise, der Kreisfreien Städte und der Rettungszweckverbände im Freistaat Sachsen. (2) Die Leitstellen nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden ist, werden als Integrierte Regionalleitstellen nach Maßgabe des Abschnitts 2 betrieben. (3) 1Standort der Integrierten Regionalleitstelle ist für den Leitstellenbereich 1. der Kreisfreien Stadt Chemnitz, des Erzgebirgskreises und des Landkreises Mittelsachsen die Kreisfreie Stadt Chemnitz, 2. der Kreisfreien Stadt Dresden, des Landkreises Meißen und des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Kreisfreie Stadt Dresden, 3. des Landkreises Bautzen und des Landkreises Görlitz die Große Kreisstadt Hoyerswerda, 4. der Kreisfreien Stadt Leipzig, des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen die Kreisfreie Stadt Leipzig und 5. des Landkreises Zwickau und des Vogtlandkreises die Große Kreisstadt Zwickau. 2Die Integrierten Regionalleitstellen sind an Feuerwachen mit hauptamtlichen Kräften einzurichten. (4) 1In den Rettungswachen werden die im Bereichsplan festgelegten Rettungsmittel vorgehalten. 2Bei Bedarf werden Außenstellen der Rettungswachen eingerichtet und Stationen für die Bergwacht und den Wasserrettungsdienst betrieben. 3Eine Außenstelle ist eine unselbstständige Einrichtung einer Rettungswache. 4Vom Standort der Rettungswache oder der Außenstelle müssen planerisch unter Berücksichtigung der Verkehrserschließung und unter Wahrung der Wirtschaftlichkeit alle möglichen Einsatzorte an öffentlichen Straßen innerhalb der Hilfsfrist nach § 4 erreicht werden können (Einsatzgebiet). 5Wenn es zur Vermeidung von Mehrfachabdeckungen erforderlich ist, sind Einsatzgebiete rettungsdienstbereichsübergreifend zu planen. 6Die Träger des Rettungsdienstes haben in einem solchen Fall Vereinbarungen über die den Rettungsdienstbereich übergreifenden Vorhaltungen zu treffen.3 § 2 Bereichsplan (1) 1Der Bereichsplan des Trägers des bodengebundenen Rettungsdienstes soll vor der Durchführung von Vergabeverfahren nach § 31 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz aktualisiert werden und soll nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 jeweils für die Laufzeit des Vertrages mit dem Leistungserbringer des Rettungswachenbereiches gelten. 2Es sind insbesondere folgende Festlegungen zu treffen: 1. Anzahl, Standorte und Einsatzgebiete der Rettungswachen und deren Außenstellen, der Stationen der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes, 2. Rettungswachenbereiche, 3. Anzahl, Standorte und Vorhaltedauer der Rettungsmittel für jeden Rettungswachenbereich, 4. Übersicht über die Reservevorhaltung der Rettungsmittel, 5. Notarztstandorte und 6. Anzahl, Standorte und Vorhaltedauer von rettungsdienstbereichsübergreifend eingesetzten Rettungsmitteln. (2) Dem Bereichsplan sind als Anlage beizufügen: 1. der Maßnahmeplan nach § 10 und 2. Vereinbarungen über die den Rettungsdienstbereich überschreitenden Vorhaltungen, insbesondere von leitstellenbereichsbezogenen Rettungsmitteln. (3) In die Bereichspläne nachrichtlich zu übernehmen sind: 1. allgemeine Angaben zum Rettungsdienstbereich, 2. die Bereiche, Standorte und Erreichbarkeit der zuständigen Leitstellen und 3. Behandlungseinrichtungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz; hierzu gehören ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliniken, poliklinische Ambulanzen und medizinische Versorgungszentren.4 § 3 Rettungsmittel (1) Rettungsmittel sind für die Durchführung 1. von Notfallrettung   a) Rettungswagen nach DIN EN 1789 Typ C,   b) Notarztwagen nach DIN EN 1789 Typ C,   c) Notarzteinsatzfahrzeuge nach DIN 75079 und   d) Rettungshubschrauber, deren medizinisch-technische Ausrüstung und Ausstattung der DIN EN 13718 Teil I und Teil II entspricht, 2. von Krankentransport   a) Krankentransportwagen nach DIN EN 1789 Typ A2,   b) Notfallkrankenwagen nach DIN EN 1789 Typ B,   c) Notfallkrankenwagen mit Zusatzausstattung für Übergewichtige und   d) Intensivtransportwagen nach DIN 75076. (2) 1Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können im Leitstellenbereich Notfallkrankenwagen für Übergewichtige vorgehalten werden. 2Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die Träger des Rettungsdienstes eines Leitstellenbereiches Vereinbarungen. (3) 1Bei Bedarf und in Abstimmung mit den Kostenträgern können zur auch bereichsübergreifenden Verlegung von Patienten mit intensivmedizinischem Betreuungsbedarf Intensivtransportwagen vorgehalten werden. 2Insgesamt können bis zu drei Intensivtransportwagen vorgehalten werden, die in räumlicher Nähe zu Kliniken der Maximalversorgung nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Krankenhausgesetzes vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, zu stationieren sind. 3Über die Vorhaltung und den Einsatz des Rettungsmittels schließen die beteiligten Träger des Rettungsdienstes Vereinbarungen. 4Die Einsätze des Intensivtransportwagens sind durch die Zentrale Koordinierungsstelle nach § 8 Absatz 3 zu disponieren. (4) 1Zur Ausstattung der Bergwacht gehören insbesondere geländegängige Fahrzeuge, Motorschlitten, Rettungsschlitten und Gebirgstragen. 2Der Wasserrettungsdienst ist insbesondere mit Motorrettungsbooten ausgestattet. 3Die Mittel der Bergwacht und des Wasserrettungsdienstes sind Rettungsmittel, soweit sie der Durchführung der Notfallrettung dienen. 4Bergwacht und Wasserrettungsdienst führen Notfallrettung durch, wenn eine anschließende Beförderung des Notfallpatienten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz in das nächstgelegene Krankenhaus oder die nächstgelegene geeignete Behandlungseinrichtung mit Rettungsmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 erforderlich ist.5 § 4 Hilfsfrist (1) 1Die Hilfsfrist ist eine planerische Vorgabe für den Einsatz der Rettungsmittel bei der Durchführung der Notfallrettung. 2Insgesamt beträgt sie zwölf Minuten. 3Sie besteht aus 1. der Dispositionszeit, diese ist der Zeitraum vom Vorliegen aller Informationen, die zur Disponierung erforderlich sind (Ende Notrufabfrage) bis zur Alarmierung des Rettungsmittels, 2. der Ausrückzeit, diese ist der Zeitraum von der Alarmierung des Rettungsmittels bis zu dessen Abfahrt und 3. der Fahrzeit, diese ist der Zeitraum von der Abfahrt des Rettungsmittels vom Standort bis zu seinem Eintreffen am Einsatzort an einer öffentlichen Straße. 4Die Dispositionszeit und die Ausrückzeit sollen jeweils eine Minute nicht überschreiten. (2) 1Der Träger des Rettungsdienstes hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Hilfsfrist bei 95 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Notfalleinsätze planerisch eingehalten werden kann (p95-Wert). 2Der Leistungserbringer hat alle, insbesondere innerbetrieblichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist sichergestellt ist. (3) 1Die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist bemisst sich am Zeitpunkt des zuerst am Einsatzort eintreffenden Rettungswagens, Notarzteinsatzfahrzeugs oder Rettungshubschraubers. 2Der Notfallkrankenwagen kann nach Maßgabe von § 5 Abs. 1 die Hilfsfrist erfüllen. (4) 1Der Träger des Rettungsdienstes erfasst und kontrolliert die tatsächliche Einhaltung der Hilfsfrist. 2Berücksichtigt werden Einsatzfahrten mit Sonderrechten bei der Anfahrt, nicht jedoch Parallelalarmierungen, Nachalarmierungen und Fehlfahrten. 3Fehlfahrten sind Einsatzfahrten, bei denen keine rettungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt und kein Transport erfolgt ist. (5) 1Für alle Notfalleinsätze, bei denen die Hilfsfrist überschritten wurde, ist ein Kurzbericht über die Gründe zu fertigen. 2Der Träger des Rettungsdienstes berichtet der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde zwei Mal jährlich über die Auswertungsergebnisse und die veranlassten Maßnahmen. 3Diese sind bei der Aktualisierung des Bereichsplans zu berücksichtigen.6 § 5 Strategien für Einsätze bodengebundener Rettungsmittel (1) 1Bei der Notfallrettung ist unter Beachtung der Festlegungen in den Bereichsplänen grundsätzlich das dem Einsatzort zeitlich am nächsten befindliche, geeignete Fahrzeug einzusetzen (Nächstes-Fahrzeug-Strategie). 2Ist kein Rettungswagen verfügbar, kann zunächst ein Notfallkrankenwagen eingesetzt werden, der auch die Hilfsfrist erfüllt. 3Dieser darf jedoch nicht bei der Fahrzeugbemessung nach § 6 Abs. 1 und 2 und § 4 berücksichtigt werden. 4Stehen weder ein Rettungswagen noch ein Notfallkrankenwagen zur Verfügung, kann zunächst ein Krankentransportwagen eingesetzt werden. 5Dieser erfüllt die Hilfsfrist nicht. (2) 1Bei der Notfallrettung können Rettungsdienstpersonal und Notarzt mit Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeug in der Regel von getrennten Standorten zum Einsatzort fahren (Rendezvous-System) oder mit dem Notarztwagen von einem gemeinsamen Standort ausrücken (Kompakt-System). 2Dabei sollen die Rettungsmittel insbesondere zu einsatzstarken Zeiten an einsatztaktisch günstigen Standorten stehen (Schwerpunktstrategie). (3) Ist ein Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 nicht verfügbar, kann ein Rettungswagen für Krankentransporte eingesetzt werden (Mehrzweckfahrzeugstrategie). (4) 1Die Notarztstandorte und Notarzteinsatzfahrzeuge sollen bereichsplanübergreifend abgestimmt werden. 2Die Sicherstellungsbeauftragten nach § 28 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz sind anzuhören. 3§ 4 Abs. 2 und 3 ist zu berücksichtigen.7 § 6 Grundsätze der Fahrzeugbemessung des bodengebundenen Rettungsdienstes (1) 1Für die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeugen soll jeweils nach Absatz 2 oder Abs. 3 eine risikoabhängige Fahrzeugbemessung durchgeführt werden. 2Das Auftreten einer größeren Anzahl von Notfällen als vorhandener Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge (Duplizitätsfall) ist zu berücksichtigen. (2) 1Die Ermittlung des Bedarfs an Rettungswagen erfolgt auf Grundlage statistischer Regeln, zum Beispiel mittels der diskreten Verteilungsfunktion nach Poisson. 2Für die Ermittlung der Wiederkehrzeit des Duplizitätsfalls sind folgende Bemessungsparameter heranzuziehen: 1. Dauer des zu bemessenden Zeitintervalls von zwölf Stunden, 2. Tageshäufigkeit nach Tageskategorie für das zu bemessende Zeitintervall pro Jahr, 3. mittlere Notfalleinsatzzeit in Minuten und 4. die zu erwartende Jahreshäufigkeit von Notfallereignissen nach Tageskategorie bei Rettungswagen im Einsatzbereich jeder Rettungswache. 3Die Bemessung muss so erfolgen, dass die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach zehn Zeitintervallen nach Nummer 1 auftritt. 4Die Anzahl der sich rechnerisch ergebenden Fahrzeuge ist auf eine volle Zahl aufzurunden. 5Widerspricht das Berechnungsergebnis im Einzelfall, insbesondere an Wochenenden, dem Gebot einer wirtschaftlichen rettungsdienstlichen Versorgung nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz, kann die Wiederkehrzeit zehn Zeitintervalle unterschreiten, soweit die bedarfsgerechte rettungsdienstliche Versorgung nicht beeinträchtigt ist. (3) 1Für die Ermittlung des Bedarfs an Notarzteinsatzfahrzeugen soll eine Bemessung entsprechend Absatz 2 durchgeführt werden, wobei die zu erwartende Jahreshäufigkeit an Notarzteinsätzen eines Rettungsdienstbereiches betrachtet werden soll und die statistische Wiederkehr eines Duplizitätsfalls frühestens nach einem Zeitintervall auftritt. 2§ 5 Abs. 4 ist zu berücksichtigen. (4) 1Für den Krankentransport ist eine frequenzabhängige Fahrzeugbemessung durchzuführen. 2Die Anzahl der vorzuhaltenden Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 errechnet sich aus der mittleren stündlichen Alarmierungshäufigkeit multipliziert mit der mittleren Einsatzzeit in Minuten dividiert durch 60. 3Bei der Berechnung gelten die allgemeinen Rundungsregeln. (5) 1Im Bereichsplan sind Anzahl und Vorhaltung der Rettungsmittel bei Bedarf zu aktualisieren. 2Dazu erfolgt die Bemessung auf der Basis der dafür notwendigen Daten des vergangenen Kalenderjahres. 3Die Datenerhebung hat mindestens sechs repräsentative Monate zu umfassen. (6) 1Notfallrettung und Krankentransport bilden grundsätzlich eine funktionelle und wirtschaftliche Einheit. 2Aus wirtschaftlichen und funktionellen Gründen können die Rettungsmittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 im Rettungsdienstbereich zentral vorgehalten werden. 3§ 3 Abs. 2 bleibt unberührt.8 § 7 Einsatzpersonal und Besetzung der Rettungsmittel (1) Rettungssanitäter ist, wer nach den Empfehlungen für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern des Ausschusses Rettungswesen, beschlossen in der Sitzung am 11. und 12. Februar 2019, veröffentlicht in Kapitel A 2.1 Nummer 46, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7, erfolgreich ausgebildet wurde. (2) Die Rettungsmittel sind wie folgt zu besetzen: 1. der Rettungswagen und der Notfallkrankenwagen mindestens mit einem Rettungssanitäter und einem Notfallsanitäter, der den Patienten betreut, 2. der Notarztwagen mit:   a) einem Notarzt,   b) einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistenten und   c) einem Rettungssanitäter, 3. das Notarzteinsatzfahrzeug mit:   a) einem Notarzt und   b) einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistenten, 4. der Krankentransportwagen mit mindestens einem Rettungshelfer als Fahrer und mindestens einem Rettungssanitäter, 5. der Rettungshubschrauber mit:   a) einem Notarzt,   b) einem Notfallsanitäter oder einem Rettungsassistenten und   c) der nach den Bestimmungen des Flughandbuchs oder den für den Rettungshubschrauber vorgeschriebenen Betriebsbeschränkungen erforderlichen Anzahl an Besatzungsmitgliedern sowie 6. der Intensivtransportwagen mit:   a) einem Arzt nach der Empfehlung der Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaft der Notärzte Deutschlands (BAND) e. V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport, veröffentlicht in Kapitel A 2.4 Nr. 41, Handbuch des Rettungswesens, Mendel Verlag GmbH & Co. KG, ISBN 978-3-930670-30-7,   b) einem Notfallsanitäter und   c) einem Gesundheits- und Krankenpfleger mit Weiterbildung zur Intensivpflege und Anästhesie entsprechend der Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe vom 22. Mai 2007 (SächsGVBl. S. 209), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. November 2019 (SächsGVBl. S. 770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder einem Notfallsanitäter mit Zusatzausbildung nach der Empfehlung der BAND e. V. zum arztbegleiteten Interhospitaltransport. (3) 1Das Einsatzpersonal ist bedarfsgerecht weiter- und fortzubilden. 2Notfallsanitäter sollen jährlich mindestens im Umfang von 40 Stunden, Rettungsassistenten jährlich mindestens im Umfang von 30 Stunden und Rettungssanitäter jährlich mindestens im Umfang von 20 Stunden fortgebildet werden.9 § 8 Luftrettung (1) Der Luftrettungsdienst führt folgende Einsätze durch: 1. Primäreinsätze,     dies sind Einsätze, die Notarzt und Notfallsanitäter oder Rettungsassistent an den Einsatzort zur Durchführung lebensrettender Maßnahmen und zur Herstellung der Transportfähigkeit des Notfallpatienten führen, wenn dieser voraussichtlich mit bodengebundenen Rettungsmitteln nicht innerhalb der Hilfsfrist erreicht werden kann oder wenn damit zu rechnen ist, dass mehrere Notfallpatienten zu versorgen sind, sowie Einsätze mit der Bergwacht und dem Wasserrettungsdienst, 2. Primärtransporte,     dies sind Transporte von Notfallpatienten vom Einsatzort in ein geeignetes Krankenhaus, wenn dies aus notärztlicher Sicht erforderlich ist, 3. Sekundärtransporte,     dies sind Transporte von medizinisch versorgten Notfallpatienten aus einem Krankenhaus in ein für die weitere Behandlung oder zu erweiterter Diagnostik geeignetes Krankenhaus, 4. dringliche Sekundärtransporte,     dies sind Sekundärtransporte, die aufgrund medizinischer Indikation unverzüglich durchzuführen sind   und 5. Sonstige Transporte,     dies sind Transporte von zeitkritischen Medikamenten und Blutkonserven in lebensbedrohlichen Notfällen. (2) 1Die Standorte des Luftrettungsdienstes (Luftrettungsstationen) befinden sich in Bautzen, Dresden, Leipzig und Zwickau. 2Die Luftrettung wird mit insgesamt fünf Rettungshubschraubern durchgeführt. (3) 1Die Zentrale Koordinierungsstelle für die Verlegung von Notfallpatienten mit Rettungshubschraubern ist in der Integrierten Regionalleitstelle Dresden eingerichtet. 2Die Zentrale Koordinierungsstelle disponiert auch die Einsätze der Intensivtransportwagen. (4) Rettungshubschrauber werden zur Notfallrettung in der Regel im Umkreis von 70 km von der Luftrettungsstation (Primäreinsatzbereich) eingesetzt. (5) 1Bei dringlichen Sekundärtransporten sollen abgebendes und aufnehmendes Krankenhaus im Primäreinsatzbereich liegen. 2Die voraussichtliche Abwesenheit des Rettungshubschraubers von der Luftrettungsstation soll eine Stunde nicht übersteigen. (6) Der Luftrettungsdienst führt keine Krankentransporte durch.10 § 9 Indikationskatalog für den Notarzteinsatz und Dokumentation rettungsdienstlicher Einsätze (1) 1Indikationen für den Einsatz eines Notarztes sind in Anlage 1 aufgeführt. 2Vom Indikationskatalog für den Notarzteinsatz darf nur abgewichen werden, soweit dies vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst im Benehmen mit dem Ärztlichen Leiter Leitstelle in begründeten Einzelfällen festgelegt wurde. (2) 1Die rettungsdienstlichen Einsätze werden schriftlich oder mobilelektronisch dokumentiert und übermittelt. 2Die schriftliche oder mobilelektronische Dokumentation oder Datenübermittlung (Rettungsdienstprotokoll) erfolgt nach den Empfehlungen der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin e. V. (DIVI). 3Zur Sicherung und Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der rettungsdienstlichen Versorgung können die Aufgabenträger nach § 28 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz nicht personenbezogene Daten verarbeiten.11 § 10 Großschadensereignis (1) 1Der Träger des bodengebundenen Rettungsdienstes stellt zur Vorbereitung auf Großschadensereignisse nach § 2 Absatz 2 Satz 6 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz einen Maßnahmeplan auf. 2Er ist dem Bereichsplan als Anlage beizufügen. 3Der Maßnahmeplan enthält mindestens: 1. Alarmpläne für die Alarmierung des dienstfreien Einsatzpersonals, 2. Vereinbarungen über Art und Umfang der Hilfeleistungen benachbarter Rettungsdienstbereiche einschließlich entsprechender Alarm- und Einsatzpläne, 3. die Grundsätze bei der Erstellung von Dienstplänen des Leitenden Notarztes und des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst, 4. eine Auflistung geeigneter Behandlungseinrichtungen, 5. eine Erfassung von in der Regel verfügbaren Notfallmedikamenten, Infusionslösungen und Verbandsmaterial in Apotheken, pharmazeutischen Großhandlungen und Krankenhäusern, 6. die Maßnahmen, die durch die Leistungserbringer zur Bewältigung von Großschadenslagen durchzuführen sind und 7. eine Auflistung der Schnell-Einsatz-Gruppen nach § 12 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.