Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 7 vom 11.02.2025, Seiten 213 – 220, Größe: 119 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-02-11

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213 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 7 DIENSTAG, DEN 11. FEBRUAR 2025 Tag Inhalt Seite 9. 1. 2025 Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 213 23. 1. 2025 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poppenbüttel 45/Wellingsbüttel 19 . . . . . . . . 214 30. 1. 2025 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 216 2136-1-2 3. 2. 2025 Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg - Fakultät für Medizin - für das Sommersemester 2025 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220 221-6-16 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Zweiundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Nord Vom 9. Januar 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 (4) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 2. November 2025, aus Anlass der Veranstaltung „Kultur“ in der Zeit von Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Hamburg-Nord 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. (5) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2025, wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach den Absätzen 1 bis aus Anlass der Veranstaltung „Sport und Gesundheit“ in der 4 beschränkt auf das Shopping-Center Hamburger Meile, Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. 22083 Hamburg. (2) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. Juli 2025, §2 aus Anlass der Veranstaltung „Inklusion und Integration“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den (3) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 28. September Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt 2025, aus Anlass der Veranstaltung „Kinder, Jugend und Fami- geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt lie“ in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein. unberührt. Hamburg, den 9. Januar 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Nord 214 Dienstag, den 11. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 7 Verordnung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Poppenbüttel 45/Wellingsbüttel 19 Vom 23. Januar 2025 Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetz- buchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28) in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hambur- gischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset- zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 24. September 2024 (HmbGVBl. S. 490), wird verordnet: §1 berechtigte kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung (1) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbüttel schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. 45/Wellingsbüttel 19 für das Gebiet zwischen Poppenbüttler Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner- Landstraße und Friedrich-Kirsten-Straße (Bezirk Wandsbek, halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in Ortsteile 519, 517) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- folgt begrenzt: Nordwestgrenze des Flurstückes 5650 – West- gensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des grenze des Flurstücks 3266 – Westgrenze des Flurstücks 7923 Anspruchs herbeigeführt wird. – Südwest- und Nord- sowie Ostgrenze des Flurstücks 7922 – Nordgrenze des Flurstücks 7573 – Poppenbüttler Landstraße 3. Unbeachtlich werden der Gemarkung Poppenbüttel – Wellingsbüttler Weg und a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB Friedrich-Kirsten-Straße der Gemarkung Wellingsbüttel. beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- (2) Das maßgebliche Stück des vorhabenbezogenen Bebau- rens- und Formvorschriften, ungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB zusammenfassende Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jeder- hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- mann niedergelegt. plans und (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, 1. Ein Abdruck des Plans und der Begründung sowie der zusammenfassenden Erklärung können beim örtlich wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kos- chung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich tenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Dar- beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kos- legung des die Verletzung begründenden Sachverhalts gel- tenerstattung erworben werden. tend gemacht worden sind. 2. Wird diese Verordnung nach § 12 Absatz 6 BauGB aufge- §2 hoben, weil das mit dem vorhabenbezogenen Bebauungs- plan zugelassene Vorhaben nicht innerhalb der darin nach Für die Ausführung des vorhabenbezogenen Bebauungs- § 12 Absatz 1 Satz 1 BauGB bestimmten Frist durchgeführt plans gelten nachstehende Vorschriften: wurde, oder weil der Träger des Vorhabens ohne Zustim- mung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 BauGB gewechselt hat und 1. Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind in dem Vor- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchfüh- habengebiet nur solche Vorhaben zulässig, zu deren rung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans innerhalb Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchfüh- der genannten Frist gefährdet ist, können vom Vorhaben- rungsvertrag verpflichtet. träger keine Ansprüche bei Aufhebung des Plans geltend 2. Im allgemeinen Wohngebiet werden die Ausnahmen nach gemacht werden. Wird diese Verordnung aus anderen als § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der den in Satz 1 genannten Gründen aufgehoben, kann unter Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt den in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Voraussetzun- geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), ausge- gen Entschädigung verlangt werden. Der Entschädigungs- schlossen. HmbGVBl. Nr. 7 Dienstag, den 11. Februar 2025 215 3. Im Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und chen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung Vergnügungsstätten unzulässig. erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 4. In den mit „(B)“ bezeichneten Teilen des Mischgebiets dB(A) erreicht wird. sind Wohngebäude unzulässig. 13. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Aus- 5. Im allgemeinen Wohngebiet sind oberhalb der festgesetz- nahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem ten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig. mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf- 6. In den Baugebieten können Überschreitungen der Bau- bau zu versehen und zu mindestens 50 von Hundert mit grenzen durch Balkone um bis zu 1,5 m zugelassen werden. Gehölzen, Stauden und Gräsern zu begrünen. Für Bäume Überschreitungen der Baugrenzen durch Terrassen kön- muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke nen um bis zu 3 m zugelassen werden. des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. 7. Im Mischgebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 14. Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maß- BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig. nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetati- onsverfügbaren Grund- und Stauwasserspiegels führen, 8. Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der sind unzulässig. Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgän- 15. Bei Abgang der mit Erhaltungsgeboten belegten Bäume gerverkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten werden. sind Ersatzpflanzungen mit standortgerechten einheimi- Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- schen Laubgehölzen mit einem Stammumfang von min- rechten können zugelassen werden. destens 20 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenver- 9. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefga- kehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabun- ragen und nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flächen gen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. zulässig. 16. Im allgemeinen Wohngebiet ist für je angefangene 150 m² 10. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dächer der Gebäude der nicht überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich als Flachdächer oder flach geneigte Dächer herzustellen der unterbauten Flächen ein kleinkroniger Baum oder für und mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelba- je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder groß­ ren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. kroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen von der Dachbegrünung können für Terras- sen, für Flächen zur Belichtung, Be- und Entlüftung oder 17. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stamm­ technische Anlagen mit Ausnahme von Solaranlagen zuge- um­fang von mindestens 18 bis 20 cm, großkronige Bäume lassen werden. einen Stammumfang von mindestens 20 bis 25 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte 11. Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit „(A)“ bezeich- Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken neten Fassadenseiten durch geeignete Grundrissgestal- sind standortgerechte heimische Laubgehölzarten zu ver- tung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten wenden. Ausnahmen von Satz 2 können zugelassen wer- Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller den. Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabge- wandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig 18. Im allgemeinen Wohngebiet sind auf den obersten Dach- die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten flächen der Flachdächer Solaranlagen mit einer Kollektor- zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten fläche im Verhältnis 1:3 zur Dachfläche zu errichten. Aus- Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch nahmen für andere technische Anlagen oder verschattete bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außen- Bereiche können zugelassen werden. wänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Für 19. Im allgemeinen Wohngebiet sind die Außenwände aller Schlafräume an lärmzugewandten Gebäudeseiten ist durch Gebäude in Klinker auszuführen. Zur Gliederung der Fas- geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Bei- sade können auch weitere Materialien zugelassen werden. spiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkons- 20. Im allgemeinen Wohngebiet müssen Dach- und Technik- truktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah- aufbauten sowie Solaranlagen mit einer Höhe von mehr als men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah- 1 m über der Dachfläche mindestens 2 m hinter den Gebäu- men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die dekanten zurückbleiben. Ausnahmen sind für Aufzugs- es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel überfahrten und Dachausstiege möglich. bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der 21. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier­ Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau- Farbtemperatur maximal 3000 Kelvin zulässig. Die ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau- Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer- staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober- wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu flächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine beurteilen. Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angren- zende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzu- 12. Im allgemeinen Wohngebiet ist an den mit „(A)“ bezeich- lässig. neten Fassadenseiten für einen Außenbereich einer Woh- nung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten §3 Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnah- men – wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöff- Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- neten Bauteilen – sicherzustellen, dass durch diese bauli- ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 23. Januar 2025. Das Bezirksamt Wandsbek 216 Dienstag, den 11. Februar 2025 HmbGVBl. Nr. 7 Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung Vom 30. Januar 2025 Auf Grund von § 32 Absatz 3 des Hamburgischen Wegege- setzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), und § 3 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März 2004 (HmbGVBl. S.124, 200), zuletzt geändert am 21. Februar 2024 (HmbGVBl. S. 48), wird verordnet: §1 Teil A der Anlage der Wegereinigungsverordnung wird wie folgt geändert: 1. Die Einträge zu nachstehenden Wegenamen erhalten folgende Fassung: Name des öffentlichen Weges Kennzahl Bezirksamt für die Reinigungshäufigkeit „Adenauerallee Hamburg-Mitte“ von Kreuzweg bis Steintorplatz, beide Seiten 007+S sonst 005 „An der Alster Hamburg-Mitte“ von Holzdamm bis Schmilinskystraße 005 von Schwanenwik bis Kennedybrücke 005 sonst 003 „Baumeisterstraße 012+S Hamburg-Mitte“ „Bornheide Altona“ von Kroonhorst bis Rugenbarg, beide Seiten 003 sonst ohne Verbindungswege 002 „Borsteler Chaussee Hamburg-Nord“ von Alsterkrugchaussee bis Spreenende, beide Seiten einschl. Stichstraße bei Haus Nr. 72 einschl. Nebenfahrbahn 002 von Köppenstraße bis Moorweg 002 „Bremer Reihe 012+S Hamburg-Mitte“ „Brennerstraße Hamburg-Mitte“ von Hansaplatz bis Danziger Straße, beide Seiten 007+S von Danziger Straße bis Stiftstraße, beide Seiten 006+S sonst 005 „Brockesstraße 012+S Hamburg-Mitte“ „Charlottenburger Straße Wandsbek“ von gegenüber Dahlemer Ring (südliche Einmündung) bis Spandauer Weg 002 von Steglitzer Straße bis Dahlemer Ring (südliche Einmündung) 002 von Spandauer Weg bis Jenfelder Straße 001 HmbGVBl. Nr. 7 Dienstag, den 11. Februar 2025 217 von Bekkamp bis Schweidnitzer Straße 001 von ausschl. Haus Nr. 72 bis Steglitzer Straße 001 „Deichtorplatz Hamburg-Mitte“ von Deichtorstraße bis Altländer Straße 002 sonst 005 „Domstraße Hamburg-Mitte“ von Speersort

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.