Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 12 vom 25.03.2025, Seiten 279 – 294, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-25

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Artikel 10 Artikel 6 Datenschutz Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen (1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch (1) Das Land Niedersachsen ist berechtigt, in Abstimmung niedersächsische Behörden gilt das Recht des Landes Nieder- mit der Freien und Hansestadt Hamburg die mit diesem sachsen, soweit nicht Bundesrecht oder EU-Recht anzuwen- Staatsvertrag übernommenen Aufgaben, einschließlich der den ist. Soweit hamburgische Behörden nach Artikel 5 dieses Rechtsetzungskompetenz, auf diejenigen niedersächsischen Staatsvertrages zuständig sind, finden das Hamburgische Behörden zu übertragen, die für gleichartige niedersächsische Datenschutzgesetz vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) Sachverhalte zuständig sind. sowie das Hamburgische Transparenzgesetz vom 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des (2) Die EU-Zahlstellenfunktion Bewilligung und Kontrolle Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. 2020 S. 19, 56), der Zahlungen wird der Landwirtschaftskammer Niedersach- in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. sen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag übertragenen Aufgaben, die der Landwirtschaftskammer Niedersachsen für (2) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz niedersächsische Antragstellerinnen und Antragsteller über- Niedersachsen überwacht mit der oder dem Hamburgischen tragen sind, auch für Antragstellerinnen und Antragsteller aus Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit die der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen. Sobald das Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz. Soweit ham- Land Niedersachsen in Bezug auf die mit diesem Staatsvertrag burgische Behörden nach Artikel 5 dieses Staatsvertrages übertragenen Aufgaben von seiner Befugnis nach Absatz 1 zuständig sind, ist die oder der Hamburgische Beauftragte für Gebrauch gemacht hat, wird damit die Regelung des Satzes 1 Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. ersetzt. Artikel 11 Artikel 7 Haushalt Amtshandlungen Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, jeweils Die Bediensteten der Behörden des Landes Niedersachsen rechtzeitig die Haushaltsvoraussetzungen für die Durchfüh- sind berechtigt, zur Wahrnehmung der mit diesem Staatsver- rung dieses Staatsvertrages zu schaffen. Die für das jeweilige trag auf das Land Niedersachsen übertragenen Aufgaben Land zur Verfügung stehenden EU-, Bundes- und Landesmit- Amtshandlungen in der Freien und Hansestadt Hamburg tel stehen grundsätzlich nur für Maßnahmen in diesem Land vorzunehmen. zur Verfügung. Soll ein Einsatz von Finanzmitteln (EU-, Bun- Artikel 8 des- und/oder Landesmittel) in dem jeweils anderen Land erfolgen, so muss dieses im Einvernehmen mit den fachlich Recht, Vertretung und Verfahren zuständigen Ministerien und Fachbehörden der betroffenen (1) Für die Durchführung der im Rahmen dieses Staatsver- Länder erfolgen. trages übertragenen Aufgaben gilt das Recht des Landes Nie- Artikel 12 dersachsen, soweit nicht EU-Recht oder Bundesrecht vorgeht. Dies gilt auch für die Regelungen des § 80 des Niedersächsi- Finanzkontrolle schen Justizgesetzes über das Vorverfahren. Hinsichtlich des (1) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu beachtenden Verga- benennt die Bescheinigende Stelle nach der Durchführungs- berechts gilt abweichend von Satz 1 das Vergaberecht der verordnung (EU) Nr. 908/2014 und der nachfolgenden Durch- Freien und Hansestadt Hamburg. Näheres dazu wird in der führungsverordnung (EU) 2022/128 oder einer entsprechen- nach Artikel 13 dieses Staatsvertrages erlassenen Verwaltungs- den Nachfolgeverordnung. vereinbarung geregelt. (2) Die Rechnungshöfe der vertragsschließenden Länder (2) Die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der durch das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen zuständigen Behörden im Rahmen der Durchführung dieses niedersächsischen Behörden wird durch Verwaltungsvereinba- Staatsvertrages zu prüfen. Sie sollen Prüfvereinbarungen auf rung gemäß Artikel 13 geregelt. der Grundlage der Landeshaushaltsordnungen treffen. (3) Zur Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben wird das Land Niedersachsen einschließlich der zuständigen nieder- Artikel 13 sächsischen Behörden von der Freien und Hansestadt Ham- Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag burg ermächtigt, jegliche Rechte und Ansprüche im Zusam- menhang mit den übertragenen Aufgaben einschließlich einer Die für die Durchführung dieses Staatsvertrages zuständi- eventuell erforderlichen Prozessführung im eigenen Namen gen Ministerien und Fachbehörden der vertragsschließenden geltend zu machen. Länder regeln nähere Einzelheiten zu diesem Staatsvertrag HmbGVBl. Nr. 12 Dienstag, den 25. März 2025 289 durch eine Verwaltungsvereinbarung oder gemeinsame Rund- wird über den finanziellen Ausgleich hinaus für die betreffen- erlasse. Artikel 6 bleibt hiervon unberührt. den Jahre ein zusätzlicher Betrag vereinbart und in der Verwal- tungsvereinbarung festgelegt. Entstehen dem Land Nieder- Artikel 14 sachsen zusätzliche Kosten für Fördermaßnahmen, die nur in Fortentwicklung des Staatsvertrages der Freien und Hansestadt Hamburg angeboten werden, oder wegen abweichender Regelungen, die im Zusammenhang mit Die vertragsschließenden Länder verpflichten sich, insbe- der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich sind, so sind sondere im Hinblick auf die Fortentwicklung des einschlägi- diese dem Land Niedersachsen in voller Höhe entsprechend gen Bundes- und EU-Rechts, erforderliche Änderungen dieses dem tatsächlichen Aufwand zu erstatten. Staatsvertrages herbeizuführen. Dritter Abschnitt Artikel 15 Schlussvorschriften Regelung für Altfälle Für die den EU-Fonds EGFL betreffenden Altfälle liegt ab Artikel 17 dem Übertragungszeitpunkt die Zuständigkeit beim Land Niedersachsen. Bei Altfällen, die aufgrund bestehender Ver- Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel pflichtungen, noch laufender Widersprüche und Gerichtsver- (1) Der Staatsvertrag gilt für die EU-Fonds EGFL und fahren noch nicht abgeschlossen sind oder die aufgrund aktu- ELER bis zum Ende der Förderperiode 2023-2027 und verlän- eller Kontrollergebnisse oder Gerichtsentscheidungen neu zu gert sich automatisch jeweils um die Laufzeit einer neuen EU- bewerten sind, verpflichtet sich die Freie und Hansestadt Förderperiode einschließlich Abrechnungsfrist. Hamburg, sämtliche für die Bearbeitung dieser Altfälle erfor- derlichen Angaben und Unterlagen den zuständigen Behörden (2) Eine Kündigung vor Ablauf der Förderperiode ist auf- in geeigneter Art und Weise zur Verfügung zu stellen, so dass grund der mit der Programmgenehmigung durch die Europäi- eine rechtskonforme Weiterbearbeitung der Altfälle durch die sche Kommission festgelegten Zuständigkeiten nur im Beneh- übernehmende Behörde gewährleistet ist. men mit der Europäischen Kommission möglich. Artikel 16 (3) Eine Kündigung kann nur schriftlich zum Ende eines EU-Haushaltsjahres mit einer Frist von zwei Jahren erfolgen. Finanzieller Ausgleich (4) Über die Förderperiode hinaus erforderliche Ex-post- (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg zahlt an das Land Kontrollen werden durch Niedersachsen nur solange durchge- Niedersachsen jährlich zum 16. Oktober eines Jahres einen führt, wie ein wirksamer Staatsvertrag zwischen Hamburg und finanziellen Ausgleich für den Aufwand infolge der Über- Niedersachsen besteht. nahme von Aufgaben im Rahmen des Zahlstellenverfahrens (Zahlstellenaufgaben) und von Aufgaben im Rahmen von nati- (5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Staatsvertrages onalen Fördermaßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieses unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Staatsvertrages. Der Anteil der Technischen Hilfe für die Freie übrigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages nicht. Die Par- und Hansestadt Hamburg wird nach Erstattung durch die teien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch Europäische Kommission berücksichtigt. Unter den entstan- neue Bestimmungen zu ersetzen, die den Regelungszielen der denen Aufwand fallen auch Kosten für externe Dienstleistun- unwirksamen Bestimmungen in rechtlich zulässiger Weise gen. Näheres bezüglich der Höhe des finanziellen Ausgleichs gerecht werden. Entsprechendes gilt für im Staatsvertrag ent- und der Regelung zur Berücksichtigung der Technischen Hilfe haltene Regelungslücken. Zur Behebung enthaltener Rege- wird durch Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 13 gere- lungslücken verpflichten sich die Parteien, auf eine Art und gelt. Weise hinzuwirken, die dem am nächsten kommt, was die (2) Die Höhe des vereinbarten finanziellen Ausgleichs soll Parteien nach dem Sinn und Zweck des Staatsvertrages bei Bedarf überprüft und gegebenenfalls einvernehmlich bestimmt hätten. durch Änderung in der Verwaltungsvereinbarung neu festge- Artikel 18 legt werden. Inkrafttreten (3) Sind über die aktuellen Fördermaßnahmen hinaus neue Fördermaßnahmen, Sonderstützungsmaßnahmen oder Agrar- Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifizierung durch die Fördermaßnahmen auf Basis von De-minimis-Beihilfen von Hamburgische Bürgerschaft und das Niedersächsische Lan- niedersächsischen Behörden abzuwickeln, die einen deutlich desparlament und tritt nach dem Austausch der Ratifikations- erhöhten, zusätzlichen Personalaufwand nach sich ziehen, so urkunden zum 1. Februar 2022 in Kraft. Hamburg, den 17. November 2021 Hannover, den 26. Oktober 2021 Für die Freie und Hansestadt Hamburg Für das Land Niedersachsen Jens Kerstan Barbara Otte-Kinast Der Senator für Umwelt, Klima, Energie Die Niedersächsische Landwirtschaftsministerin und Agrarwirtschaft 290 Dienstag, den 25. März 2025 HmbGVBl. Nr. 12 Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel Vom 11. März 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 3. Nummer 3 auf Osterstraße 74 bis 178/79 bis 189, Fanny- Mendelssohn-Platz, Emilienstraße 21 und 24, Heußweg 20 Sonntagsöffnung am 6. April 2025 bis 52 und 25 bis 41, sowie Karl-Schneider-Passage, Schwen- (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2025, ckestraße 30 bis 34, Hellkamp 16 bis 26 und 15 bis 27, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der Schopstraße 4 bis 10 und Methfesselstraße 60 bis 66 und Veranstaltungen: 51 bis 61, 1. „Höffi’s – Baumesse“ bei Möbel Höffner, 4. Nummer 4 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5 und Wendloh- 2. „Sport und Gesundheit“ bei IKEA Schnelsen, straße 13 sowie Zum Markt 1 3. „Ostermeile Osterstraße“ – Osterstraßen e.V., beschränkt. 4. „Auf die Plätze, fertig…, Sport!“ und „Ostereier-Parade“ – §2 AG Tibarg e.V. Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt 1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130, geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt 2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1, unberührt. Hamburg, den 11. März 2025. Das Bezirksamt Eimsbüttel HmbGVBl. Nr. 12 Dienstag, den 25. März 2025 291 Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf Vom 11. März 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 von Hausnummer 1 bis 31, Curslacker Neuer Deich bis Sonntagsöffnung am 6. April 2025 Lehfeld, Neuer Weg, Brookdeich, Hassestraße, Am Brink, Mohnhof, Chrysanderstraße, Ernst-Mantius-Straße, Reet- (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2025, werder, Alte Holstenstraße und Ludwig-Rosenberg-Ring in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der umgrenzten Gebiet, Veranstaltungen 2. Nummer 2 auf Verkaufsstellen am Unteren Landweg 77 1. „Großer bunter Frühlings- und Ostermarkt mit Sport und beschränkt. Gesundheit“, §2 2. „Sport und Gesundheit: Runter vom Sofa!“. Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt 1. Nummer 1 auf Verkaufsstellen im von den Straßen Loh- geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt brügger Markt, Sander Damm, Kurt-A.-Körber-Chaussee unberührt. Hamburg, den 11. März 2025. Das Bezirksamt Bergedorf 292 Dienstag, den 25. März 2025 HmbGVBl. Nr. 12 Vierte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft Vom 11. März 2025 Auf Grund von § 3a Absätze 1 und 3 des Hinterlegungsge- setzes vom 25. November 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 580), wird verordnet: Hinter § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Weiterübertragungs- verordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft vom 1. August 2006 (HmbGVBl. S. 455), zuletzt geändert am 3. September 2024 (HmbGVBl. S. 197, 198), wird folgende Nummer 11 eingefügt: „11. § 3a Absatz 1 des Hinterlegungsgesetzes vom 25. Novem- ber 2010 (HmbGVBl. S. 614), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 575, 580),“. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 11. März 2025. Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Bergedorf zwischen Stuhlrohrstraße und Sander Damm (Vorkaufsrechtsverordnung Stuhlrohrquartier) Vom 18. März 2025 Auf Grund von § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bau- gesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 4 Satz 1 des Bauleitplan- feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), wird verordnet: §1 ostgrenzen der Flurstücke 5758 und 5757, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 444 (Stuhlrohrstraße), Südost- In dem in der Anlage rot umgrenzten Bereich steht der und Nordostgrenze des Flurstücks 444, Südostgrenzen der Freien und Hansestadt Hamburg ein Vorkaufsrecht zu. Der Flurstücke 444, 7090 und 4458 (Schleusengraben) der Gemar- Bereich wird wie folgt begrenzt: kung Bergedorf. Südwestgrenzen der Flurstücke 4458 und 5911 (Sander §2 Damm), Nordwestgrenzen der Flurstücke 5911 und 5876, Süd- westgrenze des Flurstücks 5056, Nordwestgrenzen der Flur- Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2040 stücke 5056, 5567, 7090 und 5758 (Weidenbaumsweg), Nord- außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 18. März 2025. Anlage zur Vorkaufsrechtsverordnung Stuhlrohrquartier g ße Damm s we tra s um ba

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.