Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 12 vom 25.03.2025, Seiten 279 – 294, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-25

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Ländern effek- tiver zu gestalten. zierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemein- samen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersach- (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. sen kommen daher überein, den nachfolgenden Staatsvertrag 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Programmie- (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; rung und Durchführung sowie der rechtlichen Ausgestaltung L 327 vom 9.12.2017, S. 83), zuletzt geändert durch die Verord- der Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die nung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirt- Rates vom 23. Dezember 2020 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums S. 1), und im Sinne der nachfolgenden Verordnung (EU) (ELER) zu schließen. Sie schaffen hierdurch auch die Voraus- 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom setzungen, um den Anforderungen der Europäischen Kom- 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und mission an das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhe- für die Zukunft zu entsprechen. Zu diesem Zweck soll das bung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom Land Niedersachsen für die Freie und Hansestadt Hamburg 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), zuletzt geändert die Aufgaben im Zusammenhang mit der Programmierung durch die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parla- und Durchführung sowie der rechtlichen Ausgestaltung der ments und des Rates vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1468, Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER übernehmen. 24.5.2024), sowie einer entsprechenden Nachfolgeverordnung umfasst zudem die Programmierung und Durchführung von Mit Blick auf die zukünftige Zusammenarbeit des Landes Nie- Sonderstützungsmaßnahmen. dersachsen sowohl mit der Freien Hansestadt Bremen als auch mit der Freien und Hansestadt Hamburg ist für die Laufzeit (2) Die Aufgabenübernahme durch das Land Niedersach- der EU-Förderperiode 2028-2034 der Abschluss eines gemein- sen im Bereich des EU-Fonds EGFL nach der Verordnung samen, trilateralen Staatsvertrages geplant. (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direkt- Erster Abschnitt zahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rah- Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich men von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Fördermaßnahmen Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L Artikel 1 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 der Aufgabenübertragung Kommission vom 8. November 2021 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, von der Freien und Hansestadt Hamburg S. 3), und nach der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 auf das Land Niedersachsen des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember (1) Die Freie und Hansestadt Hamburg überträgt dem 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mit- Land Niedersachsen alle Aufgaben im Zusammenhang mit der gliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu 286 Dienstag, den 25. März 2025 HmbGVBl. Nr. 12 erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für Verfügung; der finanzielle Ausgleich nach Artikel 16 dieses die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirt- Staatsvertrages bleibt davon unberührt. schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategie- Artikel 2 pläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, Verwaltungsbehörde S. 137), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1468 (1) EU-Zahlstelle im Sinne der Delegierten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024), sowie der Verordnung (EU) Nr. Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäi- 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom schen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstel- 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation len und anderen Einrichtungen, die finanzielle Verwaltung, für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. des Euro (ABl. EU Nr. L 255 S. 18), zuletzt geändert durch die 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 der Kommission vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 2. Juni 2021 (ABl. EU Nr. L 289 S. 6), und im Sinne der nach- 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, folgenden Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kom- S. 12; L, 2024/90374, 25.6.2024), zuletzt geändert durch die mission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates des Rates vom 11. April 2024 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024),oder mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtun- entsprechender Nachfolgeverordnungen beginnt mit dem EU- gen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicher- Haushaltsjahr 2023, das heißt zum 16. Oktober 2022. heiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (3) Die Aufgabenübertragung durch die Freie und Hanse- 2023/1448 der Kommission vom 10. Mai 2023 (ABl. L 179 vom stadt Hamburg auf das Land Niedersachsen im Bereich des 14.7.2023, S. 2), oder einer entsprechenden Nachfolgeverord- EU-Fonds ELER nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des nung für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER für die Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Niedersachsen 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch ist die EU-Zahlstelle des Landes Niedersachsen. Sie führt die den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung Bezeichnung „EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/ des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verord- Hamburg“. nung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487; 2016 Nr. L 130 S. 1), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (2) Alle für die Bereiche der EU-Fonds EGFL und ELER (EU) 2021/1017 vom 15. April 2021 (ABl. EU Nr. L 224 S. 1), ab dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung vorzunehmenden und nach der nachfolgenden Verordnung (EU) 2021/2115 oder Zahlungen der Freien und Hansestadt Hamburg und des Lan- einer entsprechenden Nachfolgeverordnung erfolgt zum des Niedersachsen werden über die EU-Zahlstelle DE12 Nie- Beginn der neuen Förderperiode 2023-2027. Die Interven­ dersachsen/Bremen/Hamburg abgewickelt. Die sich aus dem tionsplanung und -durchführung im Rahmen des EU-Fonds Rechnungsabschluss ergebenden Jahresrechnungen für die ELER ab der Förderperiode 2023-2027 werden für die Freie EU-Fonds EGFL und ELER werden für die jeweiligen Gel- und Hansestadt Hamburg von der für die Landwirtschaft tungszeiträume für die Freie und Hansestadt Hamburg und zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Niedersach- das Land Niedersachsen von der EU-Zahlstelle DE12 Nieder- sen im Einvernehmen mit den zuständigen Fachbehörden der sachsen/Bremen/Hamburg erstellt. Freien und Hansestadt Hamburg wahrgenommen. Die inhalt- liche Ausgestaltung und finanzielle Planung der Interventio- (3) Die Zuständige Behörde des Landes Niedersachsen im nen werden unter Berücksichtigung länderspezifischer Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Belange vorgenommen. Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestim- mungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen (4) Bezüglich der Antragstellung der hamburgischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und Betriebe und der antragsbezogenen Prüfungen der Anträge auf anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungs- Direktzahlungen sowie der Anträge im Bereich der dem Inte­ abschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherhei- grierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS) unter- ten und Transparenz (ABl. EU Nr. L 255 S. 59; 2015 Nr. L 114 stellten ELER-Maßnahmen zu Umwelt-, Klima- und anderen S. 25), zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung Bewirtschaftungsverpflichtungen für das Antragsjahr 2022 (EU) 2021/1337 der Kommission vom 18. Juni 2021 (ABl. EU übernimmt das Land Niedersachsen die Aufgabe abweichend Nr. L 289 S. 9), und im Sinne der nachfolgenden Durch­ von Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 bereits mit Beginn der führungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom Antragstellung 2022. Die Flächen der hamburgischen Betriebe 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur verbleiben im Antragsjahr 2022 weiterhin im Referenzsystem Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und Schleswig-Holstein/Hamburg, die flächenbezogenen Prüfun- des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrich- gen erfolgen in diesem Jahr weiterhin durch das Land Schles- tungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der wig-Holstein. Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 131; L 2023/90128, 24.11.2023), zuletzt geän- (5) Die Programmierung und Durchführung nationaler dert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2773 der Fördermaßnahmen kann durch Verwaltungsvereinbarung Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2773, gemäß Artikel 13 übertragen werden. 14.12.2023), oder einer entsprechenden Nachfolgeverordnung lässt die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Ham- (6) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt dem Land burg zu und überprüft die Zulassung. Niedersachsen für die Durchführung der Aufgaben nach Arti- kel 1 Mittel zur Kofinanzierung bzw. Finanzierung für Maß- (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne der Verord- nahmen auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nung (EU) Nr. 1305/2013 und im Sinne der nachfolgenden nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans rechtzeitig zur Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nach- HmbGVBl. Nr. 12 Dienstag, den 25. März 2025 287 folgeverordnung für den Bereich des EU-Fonds ELER für die Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69; L 14 vom Freie und Hansestadt Hamburg ist die für den EU-Fonds 18.1.2017, S. 18), zuletzt geändert durch die Durchführungs- ELER zuständige Verwaltungsbehörde des Landes Nieder- verordnung (EU) 2022/1227 der Kommission vom 15. Juli 2022 sachsen (im Nachfolgenden „Verwaltungsbehörde“) oder die (ABl. L 189 vom 18.7.2022, S. 12), und nach der nachfolgenden verantwortliche Stelle des Landes Niedersachsen, die mit den Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission entsprechenden Aufgaben auf Landesebene zukünftig betraut vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver- ist. ordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kon- Artikel 3 trollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen) L 183 vom 8.7.2022, S. 23) oder einer entsprechenden Nachfol- geverordnung (Durchführung der „systematischen“ Kontrol- (1) Anlastungen durch die EU werden von den Ländern len) werden bei den hamburgischen Begünstigten hinsichtlich gemeinsam getragen, und zwar im Verhältnis der an die ham- der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und burgischen, bremischen und niedersächsischen Begünstigten Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten land- ausgezahlten Beihilfen. Das Verhältnis wird aufgrund der aus wirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) nach den den angelasteten Haushaltslinien an die hamburgischen, bre- Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit Anhang II der Verord- mischen und niedersächsischen Begünstigten jeweils ausge- nung (EU) Nr. 1306/2013 und nach den Artikeln 12 und 13 in zahlten Beträge ermittelt. Soweit die Anlastungen nach den Verbindung mit Anhang III der nachfolgenden Verordnung konkreten Beträgen ermittelt werden, trägt jedes Land seine (EU) 2021/2115 oder einer entsprechenden Nachfolgeverord- Anlastung selbst. Anlastungen, die nach Artikel 104a Absatz 6 nung von den niedersächsischen Behörden wahrgenommen. des Grundgesetzes von Bund und Ländern gemeinsam zu tra- In Bezug auf die Grundanforderungen an die Betriebsführung gen sind, bleiben hiervon unberührt. In Anwendungsfällen des zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit (GAB 4 nach Artikels 104a Absatz 6 des Grundgesetzes ermittelt die EU- Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beziehungs- Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg die von nie- weise GAB 5 nach Anhang III der nachfolgenden Verordnung dersächsischen, bremischen und hamburgischen Begünstigten (EU) 2021/2115), Tierschutz/Tierwohl (GAB 11 bis 13 nach erhaltenen Mittel getrennt je Land und jedes Land trägt die Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bzw. GAB 9 bis Finanzkorrekturen wie gemäß Artikel 104a Absatz 6 des 11 nach Anhang III der nachfolgenden Verordnung (EU) Grundgesetzes vorgesehen. 2021/2115), TSE (transmissible spongiforme Enzephalopha- (2) Anlastungen, die für den Zeitraum vor dem Übergang tien)/Verfütterungsverbot (GAB 9 nach Anhang II der Verord- von der Freien und Hansestadt Hamburg oder dem Land Nie- nung (EU) Nr. 1306/2013) sowie der Fachrechtskontrollen dersachsen zu zahlen sind, werden finanziell entsprechend Tierkennzeichnung [Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 der dem Verursacherprinzip entweder von der Freien und Hanse- Kommission vom 23. Juni 2003 mit Durchführungsvorschrif- stadt Hamburg oder dem Land Niedersachsen übernommen. ten zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Mindestkontrollen im Rah- Artikel 4 men des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 9), zuletzt geändert Verpflichtungen im Bereich des ELER durch die Verordnung (EU) Nr. 1034/2010 der Kommission Für die Einhaltung von Verpflichtungen im Bereich des vom 15. November 2010 (ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 7) und EU-Fonds ELER, die im Programmplan für die Förderperiode Verordnung (EG) Nr. 1505/2006 der Kommission vom 2023-2027 bzw. der Nachfolgeperioden festgeschrieben sind, 11. Oktober 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. insbesondere Evaluierung, Monitoring, Jahresberichte, Finan- 21/2004 des Rates bezüglich der erforderlichen Mindestkon­ zierungsplan sowie das Stellen von Änderungsanträgen, ist die trollen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung und Regis- Verwaltungsbehörde die verantwortliche Stelle. trierung von Schafen und Ziegen (ABl. L 280 vom 12.10.2006, S. 3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1033/2010 der Artikel 5 Kommission vom 15. November 2010 (ABl. L 298 vom 16.11.2010, S. 5), sowie nachfolgende Durchführungsverord- Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance nung (EU) 2022/160 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur oder Konditionalität, der Grundanforderungen an die Festlegung einheitlicher Mindesthäufigkeiten bestimmter Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen Tiergesundheitsanforderungen der Union gemäß der Verord- und ökologischen Zustand nung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des (1) Die Durchführung der im EU-Recht festgelegten Vor- Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. Ort-Kontrollen einschließlich der Auswahl der Kontrollstich- 1082/2003 und (EG) Nr. 1505/2006 (ABl. L 26 vom 7.2.2022, proben sowie der Berichterstattung zur Umsetzung der Kon­ S. 11; L 96 vom 24.3.2022, S. 49)], bleiben die Aufgaben weiter- trollen erfolgt für die hamburgischen Begünstigten durch die hin bei den hamburgischen Kontrollbehörden. jeweils zuständigen niedersächsischen Behörden einschließ- (3) Anlassbezogene Kontrollen hinsichtlich GAB und lich der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, soweit dies- GLÖZ nach den Artikeln 93 und 94 in Verbindung mit bezüglich keine anderen Regelungen getroffen worden sind. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und nach den Zentrale Ansprech- und Koordinierungsstelle ist die EU- Artikeln 12 und 13 in Verbindung mit Anhang III der nachfol- Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/Hamburg. genden Verordnung (EU) 2021/2115 oder einer entsprechen- (2) Die Aufgaben der zuständigen Kontrollbehörde nach den Nachfolgeverordnung werden für die hamburgischen den Artikeln 67 und 68 der Durchführungsverordnung (EU) Begünstigten weiterhin von den in der Freien und Hansestadt Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durch- Hamburg zuständigen Behörden wahrgenommen, soweit nicht führungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 davon abweichende Regelungen getroffen werden. Sofern eine des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des dafür zuständige Behörde in der Freien und Hansestadt Ham- integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnah- burg nicht existiert, werden in der Regel diese anlassbezoge- men zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross- nen Kontrollen von der für niedersächsische Begünstigte 288 Dienstag, den 25. März 2025 HmbGVBl. Nr. 12 zuständigen Behörde durchgeführt. Näheres wird durch Ver- Artikel 9 waltungsvereinbarung geregelt. Länderübergreifende Zusammenarbeit (4) Abweichend von Absatz 1 erfolgt ab dem Inkrafttreten Die Behörden der vertragsschließenden Länder sind zur des Staatsvertrages zum 1. Februar 2022 bis zum Ende des gegenseitigen Unterstützung bei der Durchführung dieses Kalenderjahres 2022 die Durchführung der im EU-Recht fest- Staatsvertrages verpflichtet. Die Unterstützung beinhaltet für gelegten Vor-Ort-Kontrollen durch die zuständigen hambur­ die gemäß Artikel 1 übertragenen Aufgaben die jederzeitige gischen Behörden. Erteilung von Auskünften, die gegenseitige Unterrichtung, die Übermittlung von Erkenntnissen sowie die Erhebung, Auf­ Zweiter Abschnitt bereitung und Bereitstellung statistischer Daten. Allgemeine Regelungen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.