Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 12 vom 25.03.2025, Seiten 279 – 294, Größe: 1,1 MB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-25

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279 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 12 DIENSTAG, DEN 25. MÄRZ 2025 Tag Inhalt Seite 3. 3. 2025 Dreiundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 279 4. 3. 2025 Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen ­Ereignissen im Bezirk Altona . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280 5. 3. 2025 Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 281 5. 3. 2025 Siebenundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 282 10. 3. 2025 Sechsundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 283 11. 3. 2025 Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirt- schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaß­nahmen . . . . . . . . . 284 7847-3 11. 3. 2025 Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 290 11. 3. 2025 Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Bergedorf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 291 11. 3. 2025 Vierte Verordnung zur Änderung der Weiterübertragungsverordnung-elektronischer Rechtsverkehr bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 300-12 18. 3. 2025 Verordnung über die Begründung eines Vorkaufsrechts im Bereich Bergedorf zwischen Stuhlrohrstraße und Sander Damm (Vorkaufsrechtsverordnung Stuhlrohrquartier) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 292 2130-14 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Dreiundsechzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Hamburg-Mitte Vom 3. März 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 1. „Frühlingszauber – sportlich, gesund, aktiv“, Sonntagsöffnung am 6. April 2025 2. „Sport & Gesundheit – Fit für das Jahr“, (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der 3. „Fit in die Saison“ – großer Bikertreff mit kostenlosen Veranstaltungen Motorradmarkt zum Saisonbeginn. 280 Dienstag, den 25. März 2025 HmbGVBl. Nr. 12 (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes 3. Nummer 3 auf die Verkaufsstelle in der Süderstraße 83 wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 beschränkt. 1. Nummer 1 auf die Kerncity innerhalb des Wallrings (Stein- §2 torwall, Glockengießerwall, Esplanade, Caffamacherreihe Schlussvorschrift bis Graskeller, Willy-Brandt-Straße bis Klosterwall) und das nördliche Überseequartier (Überseeboulevard) in der Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den HafenCity, Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt 2. Nummer 2 auf das Billstedt Center, Möllner Landstraße 3, unberührt. Hamburg, den 3. März 2025. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte Einundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Altona Vom 4. März 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 2. Nummer 2 auf Jessenstraße 11, Große Bergstraße 146 bis Sonntagsverkaufszeiten im Bezirk Altona 247, Neue Große Bergstraße 1 bis 44, Paul-Nevermann- Platz 1 bis 15, Hahnenkamp 1 bis 8, Ottenser Hauptstraße 1 (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2025, bis 48 und Bahrenfelder Straße 71 bis 113 in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der beschränkt. Veranstaltungen §2 1. „Sport und Gesundheit“, Schlussvorschrift 2. „Altona blüht auf “. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt 1. Nummer 1 auf Osdorfer Landstraße 131 bis 135, unberührt. Hamburg, den 4. März 2025. Das Bezirksamt Altona HmbGVBl. Nr. 12 Dienstag, den 25. März 2025 281 Sechsundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg Vom 5. März 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 Sonntagsöffnung am 6. April 2025 (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2025, in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr aus Anlass der Ver­ anstaltung „Sport und Gesundheit“ geöffnet sein. (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die Verkaufsstelle Cuxhavener Straße 366 beschränkt. §2 Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt. Hamburg, den 5. März 2025. Das Bezirksamt Harburg 282 Dienstag, den 25. März 2025 HmbGVBl. Nr. 12 Siebenundvierzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg Vom 5. März 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 9, 16, 23, 34, 39, 45 und 48, Rieckhoffstraße 8 bis 10, Sand 27 bis 31 und 35, sowie Buxtehuder Straße 62, Großmoorbogen 6, Sonntagsöffnung am 6. April 2025 9, 13a, 17 bis 19 und Hannoversche Straße 86 beschränkt. (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung §2 „Harburg hat Platz für Sport“ geöffnet sein. Schlussvorschrift (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt Verkaufsstellen Amalienstraße 7, Am Wall 1, Harburger Ring 8 geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt bis 10, Hölertwiete 5 und 6, Knoopstraße 5, Lüneburger Straße unberührt. Hamburg, den 5. März 2025. Das Bezirksamt Harburg HmbGVBl. Nr. 12 Dienstag, den 25. März 2025 283 Sechsundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Wandsbek Vom 10. März 2025 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 531), wird verordnet: §1 3. Nummer 3 auf den Duvenstedter Damm vom Trilluper Weg Sonntagsöffnung am 6. April 2025 bis Poppenbütteler Chaussee/Ecke Mesterbrooksweg, Lohe ab Kreisel bis Haus Nummer 12 (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 6. April 2025, in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der 4. Nummer 4 auf das Alstertal Einkaufszentrum Kritenbarg/ Veranstaltungen Heegbarg bis zum Saseler Damm, 1. „Sport und Gesundheit“, 5. Nummer 5 auf die Verkaufsstelle Walddörferstraße 140, 2. „Sport und Gesundheit“, 6. Nummer 6 auf die Verkaufsstellen Hagebau Möller & 3. „Duvenstedter Flohmeile“ ­Förster und Bäckerei Junge, Poppenbüttler Weg 25 und 31 4. „Sport und Gesundheit“, beschränkt. 5. „Aktiv und Gesund: Ihr Weg zu mehr Wohlbefinden“, 6. „Inklusion und Sport“. §2 (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes Schlussvorschrift wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den 1. Nummer 1 auf die Marktplatz Galerie, Bramfelder Chaussee Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt 230, geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt 2. Nummer 2 auf das QUARREE Wandsbek, Quarree 8 bis 10, unberührt. Hamburg, den 10. März 2025. Das Bezirksamt Wandsbek 284 Dienstag, den 25. März 2025 HmbGVBl. Nr. 12 Bekanntmachung Auf Grund von Artikel 2 Absatz 2 des Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hanse- stadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Land- wirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Förder- maßnahmen vom 11. und 14. November 2024 (HmbGVBl. 2025 S. 81) wird nachstehend der Wortlaut des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Land- wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen in der nunmehr gelten- den Fassung bekannt gemacht. Hamburg, den 11. März 2025. Der Senat Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen im Bereich der beiden EU-Fonds Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft und Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums sowie nationaler Fördermaßnahmen Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat, und das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, schließen vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag In der Fassung des Änderungsstaatsvertrages vom 11. und 14. November 2024: Inhaltsübersicht Präambel Artikel 5 Kontrollen zur Einhaltung von Cross Compliance oder Konditionalität, der Grundanforderungen an Erster Abschnitt die Betriebsführung und der Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirt- Übertragung von Zuständigkeiten schaftlichen und ökologischen Zustand im Bereich der beiden EU-Fonds EGFL und ELER sowie nationaler Fördermaßnahmen Zweiter Abschnitt Artikel 1 Aufgabenübertragung von der Freien und Hanse- Allgemeine Regelungen stadt Hamburg auf das Land Niedersachsen Artikel 6 Delegation innerhalb des Landes Niedersachsen Artikel 2 EU-Zahlstelle, Zuständige Behörde und Verwal- Artikel 7 Amtshandlungen tungsbehörde Artikel 8 Recht, Vertretung und Verfahren Artikel 3 Finanzkorrekturen der EU (Anlastungen) Artikel 9 Länderübergreifende Zusammenarbeit Artikel 4 Verpflichtungen im Bereich des ELER Artikel 10 Datenschutz HmbGVBl. Nr. 12 Dienstag, den 25. März 2025 285 Artikel 11 Haushalt Dritter Abschnitt Artikel 12 Finanzkontrolle Schlussvorschriften Artikel 13 Verwaltungsvereinbarung zum Staatsvertrag Artikel 14 Fortentwicklung des Staatsvertrages Artikel 17 Geltungsdauer, Kündigung und salvatorische Klausel Artikel 15 Regelung für Altfälle Artikel 16 Finanzieller Ausgleich Artikel 18 Inkrafttreten Präambel Programmierung und Durchführung der Förderprogramme im Rahmen der EU-Fonds EGFL und ELER. Die Aufgaben- Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Nieder- übertragung beinhaltet auch die Übertragung der Rechtset- sachsen arbeiten insbesondere auf dem Gebiet des Alten Lan- zungskompetenz zur Umsetzung und Ausgestaltung der EU- des eng zusammen. So erfolgt die Obstbauberatung der ham- Agrarförderung im Bereich der EU-Fonds EGFL und ELER burgischen Betriebe und Gemeinschaftsprojekte über das Obstbauzentrum in Jork. Zahlreiche landwirtschaftliche und durch landesrechtliche Regelungen, die auf Grundlage des gartenbauliche Betriebe bewirtschaften Flächen in beiden GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Ländern. Diese Verflechtungen sollen nunmehr ihren Nieder- S. 2996; 2022 I S. 2262), des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes schlag auch darin finden, dass im Rahmen von durch Stüt- vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003; 2022 I S. 2262), des GAP- zungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik vorgegebe- Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes vom nen Anforderungen beide Länder fördertechnisch eine Region 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523; 2022 I S. 2262), der GAP- darstellen. Hierbei soll an die jahrelange erfolgreiche Zusam- Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. menarbeit der Länder Freie Hansestadt Bremen und Nieder- I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2022 sachsen angeknüpft werden. (BGBl. I S. 2273), der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2287), zuletzt geändert durch Ziel der folgenden Vereinbarung ist es, durch Bündelung von Verordnung vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 343), so- Aufgaben wie der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 – die regionalen Verflechtungen weiterzuentwickeln, (BAnz AT 19.12.2022 V1), zuletzt geändert durch Verordnung – das Förderangebot für die landwirtschaftlichen und garten- vom 10. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 156), erlassen werden kön- baulichen Betriebe und andere Begünstigte in der gesamten nen. Die Aufgabenübertragung für beide EU-Fonds im Sinne Region weiter zu verbessern und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finan- – den Vollzug für die Verwaltungen in beiden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.