Niedersachsen

Niedersächsische Bauprüfverordnung

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-08-12

Quellenkennung: gazette-2026-066. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 12. August 2026 Nummer 66 Niedersächsische Bauprüfverordnung (NBauPrüfVO)*) Vom 12. August 2026 Aufgrund des § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 bis 6 der Niedersächsischen Bauordnung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2025 (Nds. GVBl. 2025 Nr. 52), wird verordnet: Inhaltsübersicht Erster Teil Allgemeines § 1 Regelungsgegenstand § 2 Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben Zweiter Teil Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure Erstes Kapitel Allgemeines zu Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren § 3 Prüfingenieurin und Prüfingenieur § 4 Allgemeine Pflichten der Prüfingenieurin und des Prüfingenieurs § 5 Prüfaufträge für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure § 6 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure ______________________ *) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der folgenden Richtlinien: 1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2025/2187 der Kommission vom 30. Juli 2025 (ABl. L, 2025/2187, 29.10.2025, 2. Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistun- gen im Binnenmarkt (ABl. L, 376 vom 27.12.2006, S. 36). Diese Verordnung berücksichtigt auch die Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25). Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 2 § 7 Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur § 8 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung als Prüfingenieurin und Prüfingenieur § 9 Weitere Niederlassung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur, Verlegung des Hauptsitzes Zweites Kapitel Verfahren zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieuren für Baustatik § 10 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik § 11 Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Baustatik und Prüfingenieur für Baustatik, Behandlung des Antrags § 12 Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik § 13 Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik § 14 Überprüfung des fachlichen Werdegangs für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik § 15 Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik Drittes Kapitel Verfahren zur Anerkennung von Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieuren für Brandschutz § 16 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brand- schutz § 17 Antrag auf Anerkennung als Prüfingenieurin für Brandschutz und Prüfingenieur für Brandschutz, Behandlung des Antrags § 18 Prüfungsausschuss zur Beurteilung der fachlichen Eignung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingeni- eure für Brandschutz § 19 Prüfungsverfahren für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz § 20 Überprüfung des fachlichen Werdegangs für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brand- schutz § 21 Schriftliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz § 22 Mündliche Prüfung für Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz Dritter Teil Prüfsachverständige für technische Anlagen Erstes Kapitel Allgemeines zu Prüfsachverständigen für technische Anlagen § 23 Prüfsachverständige und Prüfsachverständiger für technische Anlagen, Anerkennungsbehörde § 24 Allgemeine Pflichten von Prüfsachverständigen für technische Anlagen § 25 Prüfaufträge für Prüfsachverständige für technische Anlagen § 26 Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfsachverständige für technische Anlagen § 27 Personen aus anderen Staaten für die Tätigkeit als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für techni- sche Anlagen § 28 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für technische Anlagen § 29 Verlegung des Geschäftssitzes von Prüfsachverständigen für technische Anlagen Zweites Kapitel Verfahren zur Anerkennung von Prüfsachverständigen für technische Anlagen § 30 Anerkennungsverfahren für Prüfsachverständige für technische Anlagen § 31 Fachgutachten, fachbegutachtende Stelle Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 3 Vierter Teil Prüfämter, Prüfstellen § 32 Prüfämter § 33 Prüfstellen Fünfter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften und Inkrafttreten § 34 Ordnungswidrigkeiten § 35 Übergangsvorschriften § 36 Inkrafttreten Erster Teil Allgemeines §1 Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt 1. die Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Prüfinge- nieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz, das Verfahren und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung, den Widerruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung, die Aufgabenwahrnehmung sowie die Fachaufsicht über diese, 2. die Aufgabenwahrnehmung der Prüfsachverständigen für technische Anlagen für die gemäß § 30 Abs. 1 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVO-NBauO) übertragenen Aufgaben, das Verfahren und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung sowie den Wi- derruf, die Rücknahme und das Erlöschen der Anerkennung, 3. die Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Prüfämter und Prüfstellen, das Verfahren und die Voraussetzungen für ihre Anerkennung, den Widerruf, die Rück- nahme und das Erlöschen der Anerkennung, die Aufgabenwahrnehmung sowie die Fachaufsicht über diese. §2 Übertragung von Prüf- und Überwachungsaufgaben (1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann für statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen 1. die Prüfung des Nachweises der Standsicherheit, einschließlich der Feuerwiderstandsfähigkeit der tra- genden und aussteifenden Bauteile, 2. die Bauüberwachung nach § 76 Abs. 1 und 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) hinsichtlich des Nachweises der Standsicherheit und 3. die angeordneten Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO hinsichtlich des Nachweises der Stand- sicherheit einer Prüfingenieurin für Baustatik oder einem Prüfingenieur für Baustatik übertragen. 2Die oberste Bauauf- sichtsbehörde kann anordnen, dass bautechnische Prüfungen nach Satz 1 für bestimmte bauliche Anlagen nur von bestimmten Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieuren für Baustatik aufgrund ihrer beson- deren fachlichen Qualifikation ausgeführt werden dürfen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 4 (2) Die Bauaufsichtsbehörde kann für Gebäude der Gebäudeklasse 5, Garagen mit mehr als 100 m2 Nutz- fläche und Sonderbauten 1. die Prüfung des Nachweises des Brandschutzes, 2. die Bauüberwachung nach § 76 Abs. 1 und 2 NBauO hinsichtlich des Nachweises des Brandschutzes und 3. die angeordneten Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO hinsichtlich des Nachweises des Brandschutzes einer Prüfingenieurin für Brandschutz oder einem Prüfingenieur für Brandschutz übertragen. (3) 1Die Aufgaben 1. der Typenprüfungen nach § 65 Abs. 7 und 8 NBauO und 2. der Prüfung der Standsicherheit fliegender Bauten werden den nach § 32 anerkannten Prüfämtern für Baustatik (Prüfämter) übertragen. 2Die Standsicherheit fliegender Bauten darf auch von einer nach § 33 anerkannten Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) geprüft wer- den. Zweiter Teil Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure Erstes Kapitel Allgemeines zu Prüfingenieurinnen und Prüfingenieuren §3 Prüfingenieurin und Prüfingenieur (1) 1Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie Prüfingenieurinnen für Brand- schutz und Prüfingenieure für Brandschutz nehmen in ihrem Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben auf- grund der Niedersächsischen Bauordnung oder aufgrund der Niedersächsischen Bauordnung erlassenen Vor- schriften wahr. 2Die Prüfingenieurin darf als Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur darf als Prüfin- genieur für Baustatik nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihr oder ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 1 erteilt hat. 3Die Prüfingenieurin darf als Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur darf als Prüfingenieur für Brandschutz nur tätig werden zur Erfüllung von Aufträgen, die ihr oder ihm eine Bauaufsichtsbehörde nach § 2 Abs. 2 erteilt hat. (2) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik und für Brandschutz bedürfen der Anerkennung durch die oberste Bauaufsichtsbehörde. 2Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, können als Prüfin- genieurinnen oder Prüfingenieure nur Personen anerkannt werden, welche die allgemeinen Anerkennungsvo- raussetzungen nach § 6 sowie die nachfolgend genannten besonderen Anerkennungsvoraussetzungen ihres jeweiligen Fachbereiches und, soweit erforderlich, der jeweiligen Fachrichtung nachgewiesen haben. (3) 1Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden anerkannt in den Fachbereichen: 1. Baustatik mit den Fachrichtungen a) Massivbau (Stein-, Beton- und Stahlbetonbau), b) Stahlbau und c) Holzbau sowie 2. Brandschutz. 2Die Anerkennung kann für mehrere Fachbereiche und Fachrichtungen erteilt werden. 3Durch die Anerken- nung nach Satz 1 Nr. 1 wird das Recht verliehen, die Bezeichnung „Prüfingenieurin für Baustatik“ oder „Prüfin- genieur für Baustatik" zu führen. 4Durch die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 wird das Recht verliehen, die Bezeichnung „Prüfingenieurin für Brandschutz“ oder "Prüfingenieur für Brandschutz" zu führen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 5 (4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde übt die Fachaufsicht über die Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfingenieure für Baustatik sowie die Prüfingenieurinnen für Brandschutz und Prüfingenieure für Brandschutz aus, die den Hauptsitz für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur in Niedersachsen haben. (5) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde führt ein Verzeichnis, in das sie die anerkannten Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure mit Hauptsitz oder weiteren Niederlassungen in Niedersachsen mit den folgenden Anga- ben einträgt: 1. Familienname und Vorname, 2. akademische Titel, 3. Anschrift des Hauptsitzes oder der weiteren Niederlassung in Niedersachsen, 4. weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummern und E-Mail-Adressen, 5. Fachbereich und Fachrichtung der Anerkennung und 6. letzter Tag der Geltung der Anerkennung. 2In das Verzeichnis sind auch nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure mit den Angaben nach Satz 1 auf ihr Verlangen einzutragen. 3Eintragungen der Personen, die nicht mehr aner- kannt sind, sind aus dem Verzeichnis zu löschen. (6) 1In anderen Ländern anerkannte Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sind auch in Niedersachsen für den jeweiligen Fachbereich und die jeweilige Fachrichtung anerkannt, jedoch nicht über die Vollendung ihres 70. Lebensjahres hinaus; § 5 Abs. 8 gilt entsprechend. 2Für Personen aus anderen Staaten und Berufsquali- fikationen, die im Ausland für die Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur erworben wurden, gilt hin- sichtlich der Anerkennung und Gleichwertigkeit § 7. 3Für die Personen nach den Sätzen 1 und 2 gelten die Pflichten, die sich für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure aufgrund dieser Verordnung ergeben, entspre- chend. §4 Allgemeine Pflichten der Prüfingenieurin und des Prüfingenieurs (1) 1Die Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure 1. haben ihre Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften auszuüben, 2. sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Prüfungen allein verantwortlich, 3. müssen sich über die Vorschriften nach Nummer 1 und über die Entwicklungen in den anerkannten Fachbereichen und Fachrichtungen angemessen fortbilden, 4. müssen über die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Geräte und Hilfsmittel verfügen und 5. müssen zur Deckung verursachter Schäden bei der Tätigkeit als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 500 000 Euro für Personenschäden sowie 1 500 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden nachweisen. 2Die Versicherung muss während der Dauer der Eintragung in das Verzeichnis als Prüfingenieurin oder als Prüfingenieur sowie für die Weiterführung von Prüfaufträgen gemäß § 5 Abs. 7 ohne Unterbrechung des Ver- sicherungsschutzes aufrechterhalten werden und der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes hinausreichen. 3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 1 Nr. 5 begrenzt werden. 4Die Prüfingenieurinnen und die Prüfingenieure haben auf Ver- langen der obersten Bauaufsichtsbehörde die Nachweise zu erbringen, dass sie an Fortbildungsveranstaltun- gen gemäß Satz 1 Nr. 3 teilgenommen haben und dass ein Versicherungsschutz gemäß Satz 1 Nr. 5 und der Sätze 2 bis 3 besteht. 5Satz 4 gilt nicht, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur Mitglied in einer Ar- chitekten- oder Ingenieurkammer im Inland ist. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 6 (2) 1Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf sich bei der Erfüllung ihrer und seiner Aufgaben der Mithilfe befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bedienen, wenn 1. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Hauptsitz oder in der weiteren Niederlassung der Prüfingenieu- rin oder des Prüfingenieurs angestellt sind und 2. die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so begrenzt ist, dass die Prüfingenieurin oder der Prüfin- genieur ihre Tätigkeit voll überwachen kann. 2Bedient sich die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur der Mithilfe einer freien Mitarbeiterin oder eines freien Mitarbeiters nach Satz 1, so muss 1. die freie Mitarbeiterin und der freie Mitarbeiter nach Absatz 1 Satz 3 entsprechend versichert sein und 2. die Anforderung nach Satz 1 Nr. 2 gewährleistet sein. 3Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann sich nur durch eine andere Prüfingenieurin oder einen ande- ren Prüfingenieur vertreten lassen. (3) Ergeben sich Änderungen bezüglich des Hauptsitzes oder der Verhältnisse der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 5 bis 8, ist sie und er verpflichtet, dies der obersten Bauauf- sichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. §5 Prüfaufträge für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (1) 1Die Prüfingenieurin und der Prüfingenieur dürfen Prüfaufträge nur aus den Fachbereichen und Fach- richtungen übernehmen, für die sie oder er anerkannt ist. 2Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure dürfen Prüf- aufträge nur annehmen, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Prüftätigkeit und der Zeit, die sie benötigen, um auf der Baustelle anwesend zu sein, die Ordnungsmäßigkeit der Bauüberwachung nach § 76 NBauO und der Bauabnahmen nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 NBauO sicherstellen können. 3Die Bauaufsichts- behörde darf für die Erledigung des Prüfauftrags eine angemessene Frist setzen. (2) 1Die Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur für Baustatik prüfen die Vollständigkeit sowie die Richtigkeit der Nachweise der Standsicherheit und 1. dokumentiert das Ergebnis in einem Prüfbericht, 2. vermerkt in den geprüften Bauvorlagen die erforderlichen Korrekturen sowie wichtige Anmerkungen in grüner Schrift (Grüneintragungen) und 3. versieht die an die Bauaufsichtsbehörde zu übersendenden Dokumente auf dem gleichen Kommunika- tionsweg, wie die Dokumente von der Bauaufsichtsbehörde übermittelt wurden, a) im Fall der elektronischen Übermittlung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder b) im Fall der Übermittlung in Papierform mit ihrer oder seiner Unterschrift unter Angabe des Tages- datums. 2Sie oder er ist auch berechtigt, Tragwerke sowie einzelne Bauteile in Tragwerken mit höchstens durchschnitt- lichem Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. 3Gehören wichtige Teile einer baulichen Anlage mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfin- genieurin für Baustatik oder der Prüfingenieur für Baustatik nicht anerkannt ist, hat sie oder er für diese Teile weitere Prüfingenieurinnen für Baustatik oder Prüfingenieure für Baustatik für die erforderlichen Fachrichtun- gen hinzuzuziehen; die Bauaufsichtsbehörde ist darüber zu unterrichten. 4In den Fällen des Satzes 3 ist das Ergebnis der Teilprüfung in einem Prüfbericht zu dokumentieren und 1. jede Prüfingenieurin und jeder Prüfingenieur ist ausschließlich für den von ihr oder ihm überprüften Teil verantwortlich und 2. die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur, die oder der von der Bauaufsichtsbehörde beauftragt wurde, ist dafür verantwortlich, dass die Prüfberichte der nach Satz 3 Halbsatz 1 hinzugezogenen Prüfingeni- eurinnen und Prüfingenieure dem öffentlichen Baurecht entsprechend auf einander abgestimmt sind und trägt die Gesamtverantwortung für den Prüfauftrag. Nds. GVBl. 2026 Nr. 66 vom 12. August 2026 Seite 7 5Die Prüfingenieurin für Baustatik und der Prüfingenieur für Baustatik überwachen die ordnungsgemäße Bau- ausführung hinsichtlich der von ihr oder ihm geprüften Nachweise der Standsicherheit, wenn sie oder er hierfür von der Bauaufsichtsbehörde beauftragt ist. (3) 1Die Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Nachweise des Brandschutzes unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der örtlichen Feu- erwehr; sie oder er hat dabei die für den Brandschutz zuständige Dienststelle zu beteiligen und deren Anfor- derungen bezüglich der Nachweise des Brandschutzes zu würdigen; Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 gilt entspre- chend. 2Die Prüfingenieurin für Brandschutz und der Prüfingenieur für Brandschutz überwachen die ordnungs- gemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihr oder ihm geprüften Nachweise des Brandschutzes. (4) Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur darf einen Prüfauftrag nicht übernehmen, wenn sie oder er befangen sein könnte, insbesondere wenn sie oder er selbst oder eine oder einer ihrer oder seiner Mitarbei- terinnen oder Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt hat. (5) Erledigt die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur einen Prüfauftrag trotz angemessener Fristsetzung nicht rechtzeitig, so kann die Bauaufsichtsbehörde den Auftrag widerrufen und die Unterlagen zurückfordern. (6) 1Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur kann fehlende Berechnungen, Zeichnungen und Erläute- rungen unmittelbar bei der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser oder bei der Erstellerin oder dem Ersteller der Bauvorlage anfordern und gemäß § 3 a Abs. 1 Sätze 4 und 5 NBauO entgegennehmen; die Bau- aufsichtsbehörde ist darüber in Kenntnis zu setzen. 2Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat der Ent- wurfsverfasserin, dem Entwurfsverfasser, der Erstellerin oder dem Ersteller der Bauvorlage Gelegenheit zu geben, etwaige Beanstandungen auszuräumen. (7) Prüfaufträge, die die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur vor Vollendung des 70. Lebensjahres über- nommen hat, darf sie oder er bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres weiterführen; die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur gilt insoweit weiterhin als anerkannt. (8) 1Die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur hat ein Verzeichnis über alle Prüfaufträge zu führen, wenn sie oder er den Hauptsitz oder eine weitere Niederlassung in Niedersachsen hat. 2Auf Verlangen der obersten Bauaufsichtsbehörde hat die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur bis zum 31. Januar das Verzeichnis für das vorangegangene Jahr elektronisch zu übermitteln. 3Die oberste Bauaufsichtsbehörde hat dies der Prüfin- genieurin oder dem Prüfingenieur spätestens im ersten Quartal des Jahres, für das das Verzeichnis zu erstel- len ist, mitzuteilen. 4Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann vorschreiben, welche Angaben zu den Prüfaufträ- gen im Verzeichnis zu machen sind. §6 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen für Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (1) 1Als Prüfingenieurin oder als Prüfingeni

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.