Nordrhein-Westfalen

Heilberufsgesetz (HeilBerG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 23568c11-3b85-4d42-bb3f-0050e0133a80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 09.02.2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 32a geändert und § 58a neu gefasst durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 5a und § 6a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Anerkennungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. Mai 2016; zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Personen mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung nach § 35 Absatz 1 Satz 1. Ein Drittstaatsdiplom über eine abgeschlossene Weiterbildung, das in einem anderen europäischen Staat anerkannt wurde, steht der Anerkennung nach Satz 1 gleich, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird. Eine Anerkennung erhält auch, wer einen Weiterbildungsnachweis aus einem Drittstaat besitzt, wenn die Gleichwertigkeit der Weiterbildung gegeben ist. (2) Ist die in einem europäischen Staat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 1 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG und § 14 Absatz 2 in Verbindung mit § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) in der jeweils geltenden Fassung abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nicht nach Absatz 1 Satz 3 anerkannt oder gleichwertig, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Kenntnisprüfung nach § 15 Absatz 1 und 2 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Ist die in einem Drittstaat abgeschlossene Weiterbildung nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt, aber nicht nach Absatz 1 Satz 3 anerkannt, hat die antragstellende Person einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung gemäß § 15 Absatz 3 und § 11 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW abzuleisten. Vor der Entscheidung über eine Anpassungsmaßnahme ist zunächst zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen erworbenen und formell als gültig anerkannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. (3) Das Verfahren der Anerkennung einer im Ausland absolvierten Weiterbildung richtet sich nach den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW. (4) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Zulassung als Fachärztin oder Facharzt und für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Weiterbildungsbezogene Tätigkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. §§ 6, 12, 16, 29, 30, 39, 41 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem Gebiet, wer Teilgebietsbezeichnungen führt, muss auch in den Teilgebieten tätig werden, deren Bezeichnung er führt. (2) Kammerangehörige, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich in der Regel nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen. (3) Wer eine Bezeichnung nach § 33 führt und in eigener Praxis ärztlich, tierärztlich oder zahnärztlich tätig ist, ist gemäß § 30 grundsätzlich verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen und hat sich in dem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich, auf das sich die Bezeichnung bezieht und, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme vorliegen, auch für eine Tätigkeit im Rahmen des Notfalldienstes fortzubilden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Inhalte der Weiterbildungsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 37 Abs. 3, 42, 44 und 52 Abs. 1 geändert durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV.NRW. S. 148); in Kraft getreten am 17. März 2005. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die einzelnen Kammern erlassen die Weiterbildungsordnung als Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf. Die Kammern desselben Heilberufs sollen ihre Regelungen einvernehmlich treffen. (2) In der Weiterbildungsordnung sind insbesondere zu regeln: 1. der Inhalt und der Umfang der Gebiete, Teilgebiete und Bereiche, auf die sich die Bezeichnungen nach § 33 beziehen, 2. die Bestimmung und die Aufhebung von Bezeichnungen nach § 34, 3. die Festlegung der verwandten Gebiete, deren Bezeichnungen nach § 35 Abs. 2 nebeneinander geführt werden dürfen und die fachliche Vereinbarkeit der Bereiche mit den Gebieten, 4. der Inhalt und die Mindestdauer der Weiterbildung nach § 36, insbesondere Inhalt, Dauer und Reihenfolge der einzelnen Weiterbildungsabschnitte und Anrechenbarkeit von Weiterbildungszeiten und -inhalten sowie die Dauer und die besonderen Anforderungen der verlängerten Weiterbildung nach § 39 Abs. 6, 5. die Voraussetzungen für die Ermächtigung von Kammerangehörigen zur Weiterbildung und für den Widerruf der Ermächtigung nach § 37 Abs. 2 und 4, 6. die Anforderungen, die an das Zeugnis nach § 37 Abs. 3 Satz 2 zu stellen sind sowie 7. das Verfahren zur Erteilung der Anerkennung nach § 39 Abs. 1 und das Nähere über die Prüfung nach § 39 Abs. 5. Die Weiterbildungsordnung kann die Weiterzubildenden verpflichten, die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildung zu dokumentieren. (3) Unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 können in der Weiterbildungsordnung Befähigungen zum Erwerb 1. zusätzlicher Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten (zusätzliche Weiterbildung im Gebiet) und 2. von Fachkunde in bestimmten Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vorgesehen werden. Die Anforderungen an den Erwerb dieser Befähigungen können sich, soweit erforderlich, nach den Anforderungen richten, die in diesem Abschnitt an die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen gestellt werden. Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Übergangsbestimmung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Die bisher von den Kammern ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Kammerangehörige, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz. 1. Unterabschnitt Ärztliche Weiterbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen der Ärztekammern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 37 Abs. 3, 42, 44 und 52 Abs. 1 geändert durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV.NRW. S. 148); in Kraft getreten am 17. März 2005. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen nach § 34 die Ärztekammern in den Fachrichtungen: 1. Konservative Medizin, 2. Operative Medizin, 3. Nervenheilkundliche Medizin, 4. Theoretische Medizin, 5. Ökologie, 6. Methodisch-technische Medizin und in Verbindungen dieser Fachrichtungen. (2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44a Weiterbildung in der Allgemeinmedizin Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 44a und 115 eingefügt durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV.NRW. S. 148); in Kraft getreten am 17. März 2005 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 115 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die allgemeinmedizinische Weiterbildung muss mindestens den Anforderungen für die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – ABl. Nr. L 255/22 vom 30. September 2005 – entsprechen. Wer die allgemeinmedizinische Weiterbildung abgeschlossen hat und zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung berechtigt ist, führt die Bezeichnung „Fachärztin oder Facharzt für Allgemeinmedizin“. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung anstelle der in Satz 2 genannten Bezeichnung zu führen. (2) Wurden Zeiten des im Rahmen des Medizinstudiums abzuleistenden Praktischen Jahres in der Allgemeinmedizin absolviert, sind die entsprechenden Zeiten anzurechnen. (3) Das Nähere zu den Absätzen 1 und 2 regeln die Ärztekammern in der Weiterbildungsordnung. (4) Wer einen Ausbildungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG oder einen Befähigungsnachweis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den jeweils einschlägigen Richtlinien der EU erworben hat, erhält auf Antrag die Anerkennung zum Führen der Bezeichnung gemäß Absatz 1. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Durchführung der Weiterbildung, Weiterbildungsstätte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 36, 38, 45, 48, 50, 59, 60, 83, 95 und 107 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation. (2) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. (3) Befreiungen für Teilbereiche ärztlicher Weiterbildungen, die bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung absolviert wurden, dürfen höchstens bis zur Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen fachärztlichen Weiterbildung gewährt werden, sofern bereits die frühere fachärztliche Weiterbildung in einem europäischen Staat abgeschlossen wurde. Davon abweichend darf die verbleibende Mindestdauer der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zwölf Monate nicht unterschreiten. Über die Befreiung entscheidet die zuständige Kammer im Einzelfall. (4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 setzt voraus, dass 1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die Weiterzubildenden die Möglichkeit haben, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen, 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen und 3. regelmäßig Konsiliartätigkeit ausgeübt wird. Dies gilt sinngemäß auch für alle anderen Weiterbildungsstätten. Zur allgemeinmedizinischen Weiterbildung können mehrere Krankenhäuser und Krankenhausabteilungen auch gemeinsam als Weiterbildungsstätte zugelassen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Öffentliches Gesundheitswesen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt das Fachministerium Vorschriften über die im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" abzuleistende Weiterbildung in Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitswesens sowie über den Kurs für Öffentliches Gesundheitswesen durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln: Ziel, Inhalt, Dauer und Ausgestaltung dieser Weiterbildungsabschnitte, die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf diese Weiterbildung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundesärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47a (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47a neu eingefügt durch Art. 9 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002 und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.   2. Unterabschnitt Pharmazeutische Weiterbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 36, 38, 45, 48, 50, 59, 60, 83, 95 und 107 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Apothekerkammern in den Fachrichtungen 1. Praktische Pharmazie, 2. Theoretische Pharmazie, 3. Arzneimittelinformation, 4. Methodisch-technische Pharmazie, 5. Ökologie und in Verbindungen dieser Fachrichtungen. (2) Abgesehen von Absatz 1 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen". (3) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln, in ihrer Begutachtung sowie in der Information über Arzneimittel. Sie erstreckt sich auch auf die Vermittlung von Kenntnissen über die Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt, bezogen auf Arzneimittel sowie Gifte und andere gesundheitsschädliche Stoffe, auf die notwendigen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung und auf die Verhütung der von ihnen ausgehenden Gefahren sowie auf geschlechtsspezifische Unterschiede in Pharmakokinetik und Pharmakodynamik. (4) Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für Apothekerinnen und Apotheker im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln: 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung, 2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung, 3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses, 4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen, 5. die Voraussetzungen für die Anerkennung zur Führung der Gebietsbezeichnung für Apothekerinnen und Apotheker, die Tätigkeiten im Gebiet vor Einführung dieser Bezeichnung nachweisen können. (5) Die Weiterbildung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt. (6) Ausser in den in § 37 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken und Betrieben der pharmazeutischen Industrie sowie anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Die Zulassung einer Apotheke, Krankenhausapotheke oder eines Betriebes der pharmazeutischen Industrie als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass 1. die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebietes oder Teilgebietes zu erwerben, auf das sich die Bezeichnung nach § 33bezieht und 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen. (7) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 4 erteilt. (8) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Apothekerordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen. 3. Unterabschnitt Psychotherapeutische Weiterbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten    §§ 1, 15, 24 und 49 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 15. April 2022. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmt die Psychotherapeutenkammer in den Fachrichtungen: 1. Psychotherapie für Erwachsene, 2. Psychotherapie für Kinder und Jugendliche, 3. Neuropsychologische Psychotherapie und in Verbindung dieser Fachrichtungen. (2) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation. (3) Abweichend von § 36 Abs. 6 kann die Kammer Tätigkeiten in eigener Praxis für die Weiterbildung anerkennen, wenn die Weiterbildung unter Supervision ermächtigter Kammerangehöriger durchgeführt wird, die die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 und 3 erfüllen, und eine Gefährdung von Patientinnen und Patienten nicht zu befürchten ist. (4) Die Zulassung einer Einrichtung als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass 1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen, 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen und 3. regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird. (5) Eine im übrigen Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen. 4. Unterabschnitt Tierärztliche Weiterbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 36, 38, 45, 48, 50, 59, 60, 83, 95 und 107 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen bestimmen die Tierärztekammern in den Fachrichtungen: 1. Theoretische Veterinärmedizin, 2. Tierhaltung und Tiervermehrung, 3. Lebensmittel tierischer Herkunft, 4. Klinische Veterinärmedizin, 5. Methodisch-technische Veterinärmedizin, 6. Ökologie und in Verbindungen dieser Fachrichtungen. (2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Veterinärwesen". (3) Die Bezeichnung ,,Praktische Tierärztin oder Praktischer Tierarzt" darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden. (4) Abweichend von den §§ 36 bis 39 umfasst die Weiterbildung in dem Gebiet ,,Öffentliches Veterinärwesen" 1. den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des tierärztlichen Dienstes in der Veterinärverwaltung und 2. eine nach dem Erwerb abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. (5) Die Zulassung einer tierärztlichen Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass 1. Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 33 bezieht, vertraut zu machen und 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen. Dies gilt sinngemäß auch für die anderen Weiterbildungsstätten. (6) Abweichend von § 39 Abs. 1 S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.