Nordrhein-Westfalen

Heilberufsgesetz (HeilBerG)

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Quellenkennung: 23568c11-3b85-4d42-bb3f-0050e0133a80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 09.02.2024

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58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Das Nähere zu § 30 regeln die Berufsordnung und die Notfalldienstordnung. (2) Die Notfalldienstordnung hat insbesondere vorzusehen, dass die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst nur für einen bestimmten regionalen Bereich gilt. Sie kann zur Sicherstellung der Qualität des Notfalldienstes bestimmen, dass die Notfalldiensttätigkeit in einer zentralen Notfalldiensteinrichtung zu erfolgen hat und sich die Notfalldienstverpflichteten in diesem Fall an den Kosten dieser Einrichtung zu beteiligen haben. Die Notfalldienstordnung kann ferner Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen und Teilnahmebefreiungen, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen oder besonders belastender familiärer Pflichten sowie wegen Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung vorsehen. Teilnahmebefreiungen können auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend erteilt werden. (2a) Für den tierärztlichen Notfalldienst kann die Notfalldienstordnung bestimmen, dass die Verpflichteten nur diejenigen Tierarten zu behandeln haben, auf die sich ihr Tätigkeitsbereich erstreckt. Die Notfalldienstordnung kann ferner Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung und eine Begrenzung der Notfalldienstzeiten vorsehen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten für bestimmte Tierarten kein Bedarf für eine Notfallversorgung besteht oder eine ausreichende Notfallversorgung für bestimmte Tierarten bereits auf andere Weise sichergestellt ist. Der Regelung eines tierärztlichen Notfalldienstes in einer Notfalldienstordnung bedarf es nicht, wenn und soweit eine Notfallversorgung auch durch kollegiale Übereinkunft sichergestellt werden kann. (3) Die Berufsordnung und die Notfalldienstordnung werden von der zuständigen Kammer erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Regelungsinhalte der Berufsordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 32 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Die Berufsordnung soll Regelungen über die Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars treffen. Sie kann im Rahmen des § 29 weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Heilberuf in Betracht kommt, hinsichtlich 1. der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; dabei sind Ärztinnen und Ärzte zur Offenbarung über das, was ihnen in ihrer ärztlichen Eigenschaft anvertraut oder bekannt geworden ist, befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind. Wenn sich für Ärztinnen und Ärzte, sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind, sind sie zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Austausches befugt, 2. der Ausübung des Berufs in eigener Praxis, in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Versorgung dienen, und in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Versorgung, 3. der Ausübung des Berufs in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einem ambulanten Pflegedienst, die der pflegerischen Versorgung dienen, 4. der Teilnahme der Kammerangehörigen an Qualitätssicherungsmaßnahmen, 5. der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen, 6. der Praxis- und Apothekenankündigung einschließlich der Ankündigung von außerhalb der Weiterbildung erworbenen besonderen Qualifikationen, die nur bei Nachweis einer Tätigkeit mit erheblichem Umfang zulässig ist, 7. der Praxis- und Apothekeneinrichtung; dabei sollen die besonderen Belange behinderter Menschen berücksichtigt werden, 8. der Durchführung von Sprechstunden und Öffnungszeiten von Apotheken, 9. der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit, 10. des nach den Besonderheiten des jeweiligen Heilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbots oder der Beschränkung der Werbung, 11. der Verordnung und Empfehlung von Heil- oder Hilfsmitteln, 12. des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe, 13. Umgang mit Daten der Patientinnen und Patienten, insbesondere bei Praxisaufgabe, Praxisnachfolge sowie bei der Übermittlung an Verrechnungsstellen, 14. der Beschäftigung von Vertreterinnen und Vertretern, Assistentinnen und Assistenten sowie sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, 15. der Ausbildung von Personal, 16. der Durchführung besonderer ärztlicher, pflegerischer, psychotherapeutischer, zahn- und tierärztlicher Verfahren, 17. der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, 18. der Einrichtung, Ausstattung und des Betriebes tierärztlicher Kliniken, 19. der Beratung durch die Ethikkommission. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32a Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an denKinderfrüherkennungsuntersuchungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5a, 6a, 32a, 40 und 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 32a geändert und § 58a neu gefasst durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 5a und § 6a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift des III. Abschnitts neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Ärztinnen und Ärzte, die bei Kindern eine Gesundheitsuntersuchung (U5 bis U9) gemäß § 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt haben, übermitteln der Zentralen Stelle nach erfolgter Untersuchung folgende Daten: 1. Vor- und Familienname, gegebenenfalls frühere Namen des Kindes, 2. Datum und Ort der Geburt, 3. Geschlecht, 4. gegenwärtige Anschrift des Kindes und 5. Datum und Bezeichnung der durchgeführten Gesundheitsuntersuchung. Das Nähere zum Verfahren der Datenmeldungen und zum Datenabgleich einschließlich des Verfahrens nach § 4 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386) in der jeweils geltenden Fassung regeln das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium und das für Inneres zuständige Ministerium jeweils durch Rechtsverordnung. III. Abschnitt Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 9, 33 und 64 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Kammerangehörige gemäß § 1 Nummer 1 und 2, 4 bis 6 können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Anstelle der Bezeichnungen nach Satz 1 können die Kammern andere Bezeichnungen bestimmen, soweit diese der Rechtsklarheit oder der Einheitlichkeit dienen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Bestimmung von Bezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Bezeichnungen nach § 33 bestimmen die Kammern für ihre Kammerangehörigen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung und eine angemessene Versorgung der Bevölkerung oder des Tierbestandes durch Angehörige der betreffenden Heilberufe erforderlich ist. Dabei ist das Recht der Europäischen Union zu beachten. (2) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Erwerb von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Eine Bezeichnung nach § 33 darf führen, wer eine Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. (2) Mit der ärztlichen Weiterbildung oder der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin darf erst begonnen werden, wenn die oder der Kammerangehörige eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gegeben sind. Mit der zahnärztlichen Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn der oder die Kammerangehörige eine zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225) in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen hat oder wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes und die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache gegeben sind. § 44a Absatz 2 bleibt unberührt. (3) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen auf verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. (4) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem die Teilgebiete zugehören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35a Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 35a, Überschrift zum VI. Abschnitt, § 58b, Überschrift zum 2. Unterabschnitt eingefügt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Die zuständige Kammer unterrichtet über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Länder über eine erfolgte Aufhebung einer Gebietsbezeichnung nach § 33 spätestens drei Tage nach der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung unter Übermittlung folgender Angaben (Vorwarnung): 1. Identität der betroffenen Person, 2. Beruf der betroffenen Person, 3. Angaben über die entscheidende Behörde oder das erkennende Gericht, 4. Gegenstand der Aufhebung und 5. Zeitraum, für den die Aufhebung gilt. (2) Die zuständige Kammer unterrichtet über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie die Länder über die Identität einer Person, bei der gerichtlich festgestellt worden ist, dass sie bei Beantragung der Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, spätestens drei Tage nach der gerichtlichen Entscheidung. (3) Zeitgleich mit der Vorwarnung unterrichtet die zuständige Kammer die betroffene Person schriftlich 1. von der Entscheidung über die Vorwarnung, 2. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann, 3. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und 4. dass ihr im Fall einer zu Unrecht übermittelten Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann. Legt die betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung ein, ergänzt die zuständige Kammer diese durch einen entsprechenden Hinweis. (4) Im Fall einer Aufhebung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen wird die Vorwarnung unverzüglich von der zuständigen Kammer geschlossen. Die personenbezogenen Daten werden spätestens drei Tage nach Aufhebung der Entscheidung im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) gelöscht. (5) Ergänzend zu den Absätzen 1 bis 4 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 25.6.2015, S. 27). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Inhalt und Dauer der Weiterbildung, Weiterbildungsordnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 36, 38, 45, 48, 50, 59, 60, 83, 95 und 107 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie ist angemessen zu vergüten. Theoretische Unterweisung kann auch von den Kammern betrieben werden. (2) Die Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten. (3) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören. (4) Die Weiterbildung in den Gebieten und Teilgebieten wird in der Regel ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Zeiten bei Weiterbildungsstätten und bei Weiterbildenden können ab drei Monaten angerechnet werden, wenn die jeweilige Kammer dies in ihrer Weiterbildungsordnung vorsieht. Andernfalls erfolgt eine Anrechnung ab sechs Monaten. Die zuständige Kammer kann von Satz 3 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. (5) Eine Weiterbildung kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit abgeleistet werden. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die zuständige Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. (6) Tätigkeiten in eigener Praxis sind auf Weiterbildungszeiten für die Gebiete, Teilgebiete und Bereiche nicht anrechnungsfähig. (7) Die Weiterbildung umfasst die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 33 erforderliche Vertiefung der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten. Dabei sind insbesondere auch geschlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der betroffenen Gebiete, Teilgebiete und Bereiche zu berücksichtigen. (8) Das Nähere, insbesondere den weiteren Inhalt und die Dauer der Weiterbildung, bestimmen die Kammern in Weiterbildungsordnungen. Hierbei können sie auch in einzelnen Bereichen Ausnahmen von dem Erfordernis der Weiterbildung in praktischer Berufstätigkeit nach Absatz 1, der Ermächtigung zur Weiterbildung und der Zulassung als Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 zulassen, wenn sie mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 37 Abs. 3, 42, 44 und 52 Abs. 1 geändert durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV.NRW. S. 148); in Kraft getreten am 17. März 2005. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen der medizinischen und psychotherapeutischen Versorgung (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. (2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung nach Absatz 1 kann nur erteilt werden, wenn Kammerangehörige fachlich und persönlich geeignet sind. Sie kann Kammerangehörigen grundsätzlich nur für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung sie führen; sie kann mehreren Kammerangehörigen gemeinsam erteilt werden. (3) Ermächtigte Kammerangehörige sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnung durchzuführen. Über die Weiterbildung haben sie in jedem Einzelfall ein Zeugnis auszustellen und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung zu bestätigen, soweit diese nach § 42 Abs. 2 Satz 2 vorgeschrieben ist. (4) Ermächtigung und Zulassung sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Im Übrigen bleibt § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen unberührt. Mit der Beendigung der Tätigkeit ermächtigter Kammerangehöriger an der Weiterbildungsstätte erlischt ihre Ermächtigung zur Weiterbildung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Erteilung der Ermächtigung, Bekanntgabe der Zulassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 36, 38, 45, 48, 50, 59, 60, 83, 95 und 107 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Über die Ermächtigung der Kammerangehörigen entscheiden die Kammern. Die Ermächtigung bedarf eines Antrages. (2) Zum Zweck der Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 führen die Kammern Verzeichnisse, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang Kammerangehörige zur Weiterbildung befugt sind. Die Verzeichnisse sind bekannt zu machen. (3) Über die Zulassung als Weiterbildungsstätte entscheidet auf Antrag die zuständige Kammer, die die Zulassung bekannt gibt. (4) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann entsprechend den Weiterbildungsmöglichkeiten der Weiterbildungsstätte eingeschränkt erteilt werden. Ermächtigung und Zulassung können befristet und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. (5) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 3 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von drei Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Prüfungsverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6, 12, 16, 29, 30, 39, 41 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Anerkennung nach § 35 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Diese entscheidet über den Antrag aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten mündlich oder praktisch darzulegen sind. (2) Die Prüfung wird von einem bei der Kammer zu bildenden Ausschuss durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Prüfungsausschüsse zu bilden. Jedem Ausschuss gehören drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an. (3) Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller in der Weiterbildung auf dem gewählten Gebiet, Teilgebiet oder Bereich (§ 33) die als Voraussetzung für die Anerkennung vorgeschriebenen besonderen oder zusätzlichen Kenntnisse erworben hat. (4) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, dass die ordnungsgemäße Weiterbildung durch Zeugnisse nachgewiesen wird. Zur Feststellung des Prüfungsergebnisses hat der Prüfungsausschuss sowohl Inhalt, Umfang und Ergebnis der vorgelegten Zeugnisse über die einzelnen durchlaufenen Weiterbildungsabschnitte als auch die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller mündlich oder praktisch dargelegten Kenntnisse und Fertigkeiten zu beurteilen. (5) Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Kammern in der Weiterbildungsordnung. (6) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, so kann der Ausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann im Übrigen mehrmals wiederholt werden. Der Ausschuss kann anstelle einer Verlängerung der Weiterbildungszeit den Prüfling verpflichten, den Nachweis über einzelne noch zu erwerbende Kenntnisse, Erfahrungen oder Fertigkeiten zu führen. (7) Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer. (8) Die Verfahren nach den Absätzen 1 und 7 können für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Über den Antrag entscheidet die Kammer innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Abweichende Entscheidungsfristen kann die Kammer mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 40 und der IV. Abschnitt (§§ 54-57) entfallen durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV.NRW. S. 148); in Kraft getreten am 17. März 2005. §§ 5a, 6a, 32a, 40 und 58a eingefügt durch Ar

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.