Nordrhein-Westfalen

Heilberufsgesetz (HeilBerG)

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Quellenkennung: 23568c11-3b85-4d42-bb3f-0050e0133a80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 09.02.2024

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atz 2 erteilt die zuständige Tierärztekammer die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Veterinärwesen" aufgrund der vorzulegenden Nachweise über die Weiterbildung nach Absatz 4. (7) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1 kann die Kammer auf Antrag Tätigkeiten in eigener Praxis und Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen, für die Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet anerkennen, wenn Weiterzubildende in diesem Gebiet oder Teilgebiet 1. während der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt Kenntnisse erworben haben, die denen einer Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte und bei nach § 38 Abs. 1 Ermächtigten vergleichbar sind und 2. eine 6monatige Weiterbildung in einer Weiterbildungsstätte nach § 37 Abs. 1 oder ein Jahr in abhängiger Stellung in einer tierärztlichen Praxis oder tierärztlichen Klinik abgeleistet hat. Die Voraussetzungen nach Nummer 1 liegen vor, wenn die Zeit der praktischen Tätigkeit als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt mindestens doppelt solang ist wie die Weiterbildungszeit. (8) Abweichend von § 36 Abs. 6 und § 37 Abs. 1 kann die Kammer auf Antrag Tätigkeiten in eigener Praxis und Zeiten, in denen die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 nicht vorlagen, für die Weiterbildung in Bereichen anerkennen, wenn Weiterzubildende in dem Bereich mindestens 3 Jahre als niedergelassene Tierärztin oder niedergelassener Tierarzt tätig waren. (9) Das Nähere zu den Absätzen 7 und 8 regelt die Weiterbildungsordnung. (10) Eine im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen. 5. Unterabschnitt Zahnärztliche Weiterbildung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Gebietsbezeichnungen der Zahnärztekammern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gelten die Bestimmungen des § 33 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Unabhängig von § 35 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen nebeneinander geführt werden. § 41 Abs. 1 findet keine Anwendung. (2) Gebietsbezeichnungen bestimmen die Zahnärztekammern in den Fachrichtungen 1. Konservative Zahnheilkunde, 2. Operative Zahnheilkunde, 3. Präventive Zahnheilkunde und in Verbindungen dieser Fachrichtungen. (3) Abgesehen von Absatz 2 ist Gebietsbezeichnung auch die Bezeichnung ,,Öffentliches Gesundheitswesen". Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 37 Abs. 3, 42, 44 und 52 Abs. 1 geändert durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV.NRW. S. 148); in Kraft getreten am 17. März 2005. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Weiterbildung nach § 36 Abs. 7 umfasst in den jeweiligen Gebieten insbesondere die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt und geschlechtsspezifischer Unterschiede sowie die notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation. (2) Abweichend von den §§ 36 bis 39 erlässt die Aufsichtsbehörde Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" durch Rechtsverordnung. Dabei sind insbesondere zu regeln: 1. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und die Anrechnung von förderlichen Zeiten auf die Weiterbildung, 2. das Ziel, der Inhalt, die Dauer und die Ausgestaltung der Weiterbildung sowie die Beurteilung der Leistungen während der Weiterbildung, 3. die Art und die Zahl der Prüfungsleistungen, das Prüfungsverfahren einschließlich der Festlegung des Prüfungsergebnisses unter Berücksichtigung der Leistungen während der Weiterbildung und die Bildung des Prüfungsausschusses und 4. die Wiederholung von Prüfungsleistungen. (3) Abgesehen von § 37 Abs. 1 kann die Weiterbildung auch in zugelassenen Kliniken oder bei ermächtigten niedergelassenen Zahnärztinnen oder -ärzten durchgeführt werden. Die Weiterbildung im Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" wird in von der Aufsichtsbehörde besonders bestimmten Einrichtungen durchgeführt. (4) Die Zulassung einer Krankenhausabteilung oder Klinik als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass 1. Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten vertraut zu machen und 2. Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung der Zahnheilkunde Rechnung tragen. Dies gilt sinngemäß für Institute und andere Einrichtungen. (5) Abweichend von § 39 Abs. 1 Satz 2 wird die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" aufgrund des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß Absatz 2 erteilt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. IV. Abschnitt mit §§ 54 bis 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Eine im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erteilte Anerkennung, eine Bezeichnung im Sinne des § 33 zu führen, gilt auch in Nordrhein-Westfalen. IV. Abschnitt Weiterbildung der Pflegefachpersonen (Fn 12) Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Allgemeines Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten IV. Abschnitt mit §§ 54 bis 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.   (1) Die Weiterbildung der in § 1 Nummer 3 genannten Kammerangehörigen erfolgt ab dem 1. Januar 2024 nach den Bestimmungen dieses Abschnitts und nach der durch die Pflegekammer zu erlassenden Weiterbildungsordnung. Diese Weiterbildungsordnung regelt auch das Nähere zu den personellen und sachlichen Anforderungen an die Weiterbildungsstätten.   (2) Die Übergangsbestimmungen des § 120 bleiben unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten IV. Abschnitt mit §§ 54 bis 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.   (1) Die Weiterbildungsbezeichnung kann neben einer Berufsbezeichnung geführt werden. Mehrere Weiterbildungsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt werden.   (2) Wer eine Weiterbildungsbezeichnung in einem in der Weiterbildungsordnung der Pflegekammer bestimmten Weiterbildungsbereich führen will, bedarf der Anerkennung. Die Anerkennung ist bei der Pflegekammer zu beantragen. Diese entscheidet aufgrund einer Prüfung, in der Inhalt, Umfang und Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung nachzuweisen und die erworbenen Kenntnisse darzulegen sind. § 39 Absatz 2 bis 7 gilt entsprechend.   (3) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene Weiterbildung wird anerkannt, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes oder des Kenntnisstandes nachgewiesen wurde. Das Nähere regelt das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW in der jeweils geltenden Fassung. Im Ausland begonnene Weiterbildungen können auf Weiterbildungen der Pflegekammer angerechnet werden.   (4) Dienstleistungserbringer führen in der Regel in Abweichung von § 3 Absatz 4 die Weiterbildungsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedsstaates. Die Weiterbildungsbezeichnung wird dabei in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Weiterbildungsbezeichnung der Pflegekammer möglich ist.   (5) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgrund staatlicher Regelungen erworben worden sind, dürfen in Nordrhein-Westfalen geführt werden. Bereits begonnene Weiterbildungen sollen auf Weiterbildungen der Pflegekammer angerechnet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Widerruf und Rücknahme Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten IV. Abschnitt mit §§ 54 bis 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.   (1) Die Berechtigung zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen besteht nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Widerrufs der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung vorliegen. Die Anerkennung kann auch zurückgenommen werden, wenn die für die Erteilung erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren.   (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Zulassung der Weiterbildungsstätten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten IV. Abschnitt mit §§ 54 bis 57 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019.   (1) Die Weiterbildung wird an von der Pflegekammer zugelassenen Weiterbildungsstätten oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen durchgeführt. Die Weiterbildungsordnung kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, soweit dies mit dem Ziel der Weiterbildung vereinbar ist.   (2) Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig. Näheres regelt die Weiterbildungsordnung der Pflegekammer. V. Abschnitt   Zwangsmittel Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Zwangsgeld Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 58 und Überschrift Abschnitt V. sowie § 63 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Inhaltsübersicht, § 35a, Überschrift zum VI. Abschnitt, § 58b, Überschrift zum 2. Unterabschnitt eingefügt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Gegen Kammerangehörige, die ihren gesetzlichen oder satzungsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Kammer nicht nachkommen, kann, auch mehrfach, ein Zwangsgeld bis zu 2000 € festgesetzt werden. § 6 Abs. 1 Nr. 6 bleibt unberührt. (2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes sind den Betroffenen zuzustellen. (3) Das Zwangsgeld wird nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW beigetrieben und fließt der Kammer zu. VI. Abschnitt Berufsvergehen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58a Ahndung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5a, 6a, 32a, 40 und 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 32a geändert und § 58a neu gefasst durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 5a und § 6a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Verletzen Kammerangehörige ihre Berufspflichten (Berufsvergehen), kann dies im berufsrechtlichen Verfahren durch die Kammern (Rüge gemäß § 58e Absatz 1 bis 3, Mahnung der Präsidentin oder des Präsidenten gemäß § 58e Absatz 6) oder im berufsgerichtlichen Verfahren (§§ 59 bis 114) geahndet werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58b Löschungsfristen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 35a, Überschrift zum VI. Abschnitt, § 58b, Überschrift zum 2. Unterabschnitt eingefügt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Überschrift zum VI. Abschnitt (alt) ersetzt durch 1. Unterabschnitt und §§ 58c bis 58e durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Für die Aufbewahrung der Akten und Aufzeichnungen über berufsrechtliche Verfahren gelten die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Datenschutzgesetzes NRW. 1. Unterabschnitt Berufsrechtliches Verfahren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58c Ermittlungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift zum VI. Abschnitt (alt) ersetzt durch 1. Unterabschnitt und §§ 58c bis 58e durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Berufsvergehens rechtfertigen, haben die Kammern die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-, Bußgeld- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, sind bindend. (2) Ist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig, werden die Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt. (3) Die Kammern bedienen sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere 1. Auskünfte jeglicher Art einholen, 2. Zeugen anhören oder schriftliche oder elektronische Äußerungen von Zeugen oder Sachverständigen einholen, 3. Urkunden, Akten und Dateien beiziehen und 4. den Augenschein einnehmen. (4) Die Kammern können das für den jeweiligen Landesteil zuständige Berufsgericht um eine Zeugenvernehmung ersuchen, soweit dies für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlich erscheint. Die Vorschriften des 6. Abschnitts des 1. Buches der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, mit Ausnahme der §§ 59 bis 67 finden entsprechende Anwendung. (5) Vor einer Entscheidung über den Abschluss des berufsrechtlichen Verfahrens sind die Kammerangehörigen zu hören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58d Einstellung des Verfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift zum VI. Abschnitt (alt) ersetzt durch 1. Unterabschnitt und §§ 58c bis 58e durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Wird durch die Ermittlungen ein Berufsvergehen nicht festgestellt oder halten die Kammern eine Ahndung nicht für angezeigt oder zulässig, so stellen sie das berufsrechtliche Verfahren ein. Die Einstellung ist den Kammerangehörigen bekannt zu geben, wenn diese von den Ermittlungen Kenntnis erlangt haben. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58e Rügerecht, Mahnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift zum VI. Abschnitt (alt) ersetzt durch 1. Unterabschnitt und §§ 58c bis 58e durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Inhaltsübersicht, § 35a, Überschrift zum VI. Abschnitt, § 58b, Überschrift zum 2. Unterabschnitt eingefügt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Der Kammervorstand kann Kammerangehörige wegen eines Berufsvergehens rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint. Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben. (2) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet ist. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des § 73 Absatz 1 Satz 2 das Rügerecht wieder ausgeübt werden. Im Übrigen gilt § 59 Absatz 3 entsprechend. (3) Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld bis zu zehntausend Euro verbunden werden. § 58 Absatz 3 gilt entsprechend. Daneben oder allein kann die Rüge mit der Auflage verbunden werden, an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen. Zur Erfüllung der Auflagen gemäß den Sätzen 1 und 3 setzt die Kammer eine angemessene Frist. (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 getroffenen Entscheidungen unterliegen der berufsgerichtlichen Nachprüfung. Gegen den Bescheid können Kammerangehörige binnen eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Berufsgerichts beantragen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Berufsgericht für Heilberufe zu stellen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des § 58 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, zu versehen. Fehlt diese, beginnt die Frist nach Satz 2 erst, wenn die Kammer die Belehrung nachholt. (5) Auf das Verfahren nach Absatz 4 finden die Regelungen des zweiten Unterabschnitts entsprechende Anwendung. Der angegriffene Bescheid ist aufzuheben, soweit der Rechtsbehelf begründet ist. Die §§ 107 und 108 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Erkennens auf Maßnahmen nach § 60 das Unterliegen der Kammerangehörigen im gerichtlichen Verfahren tritt. Das berufsgerichtliche Verfahren ist einzustellen, wenn der Kammervorstand die Rüge aufhebt, der Antrag auf Nachprüfung zurückgenommen wird oder ein Verfahrenshindernis besteht. (6) Das Recht der Präsidentin oder des Präsidenten, Kammerangehörige abzumahnen, bleibt unberührt. (7) Für die Verjährung gilt § 59 Absatz 4 entsprechend. 2. Unterabschnitt Berufsgerichtsbarkeit Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 Anwendungsbereich Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 36, 38, 45, 48, 50, 59, 60, 83, 95 und 107 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Kammerangehörige und Dienstleistende nach § 3 Absatz 1, die ihre Berufspflichten verletzten, unterliegen der Berufsgerichtsbarkeit. (2) Dies gilt nicht für beamtete Kammerangehörige, soweit sie ihre Beamtenpflichten verletzt haben. (3) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht. (4) Sind seit der Begehung eines Berufsvergehens mehr als fünf Jahre vergangen, so ist der Antrag auf Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht mehr zulässig. Verstößt das Berufsvergehen auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist jedoch nicht vor der Verjährung der Straftat. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist vom Beginn der Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens gehemmt. Im Übrigen gelten für Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Fristen die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuchs entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Berufsgerichtliche Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 36, 38, 45, 48, 50, 59, 60, 83, 95 und 107 zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Im berufsgerichtlichen Verfahren kann erkannt werden auf: 1. Verweis, 2. Entziehung des passiven Berufswahlrechts, 3. Teilnahme an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten, 4. Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro und 5. Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs. (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Maßnahmen können nebeneinander getroffen werden. (3) In besonderen Fällen kann zusätzlich auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Berufsgerichte Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Für die Landesteile Nordrhein und Westfalen-Lippe wird je ein Berufsgericht für Heilberufe als erste Instanz bei den Verwaltungsgerichten Köln und Münster gebildet. (2) Für das Land Nordrhein-Westfalen wird als Rechtsmittelinstanz ein Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht errichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Besetzung, ausgeschlossene Personen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Das Berufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem -richter als Vorsitzende (Vorsitz) und zwei Berufsangehörigen aus dem Beruf der Beschuldigten als Beisitzerinnen oder Beisitzer besetzt sind. (2) Das Landesberufsgericht für Heilberufe verhandelt und entscheidet in Senaten, die mit drei Berufsrichterinnen oder -richtern einschließlich des Vorsitzes und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern aus dem Beruf der Beschuldigten besetzt sind. (3) Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die Beisitzerinnen oder Beisitzer aus dem Beruf der Beschuldigten nicht mit. Ausgenommen von dieser Regelung sind Entscheidungen nach § 73

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.