Nordrhein-Westfalen

Heilberufsgesetz (HeilBerG)

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Quellenkennung: 23568c11-3b85-4d42-bb3f-0050e0133a80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 09.02.2024

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hotherapeuten ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. (3) Bei Wahlen, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, sind die Mitglieder der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer von den Kammerangehörigen in getrennten Wahlgängen für die Berufsgruppen Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu wählen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) in der jeweils geltenden Fassung haben innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, ob sie in der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten oder in der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten das Stimmrecht ausüben wollen. Gehören Kammerangehörige mehreren Berufsgruppen an, so haben auch sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Berufsgruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Die Kammerversammlung kann auch die Ausübung des Stimmrechts in beiden Berufsgruppen zulassen. Ab dem 1. Januar 2025 werden Wahlen zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer nicht mehr getrennt nach Berufsgruppen durchgeführt. (4) Die Mitglieder der Kammerversammlung der Pflegefachpersonen sind von den Kammerangehörigen ihrer jeweiligen Tätigkeitsfelder in getrennten Wahlgängen zu wählen. Gehören Kammerangehörige mehreren Tätigkeitsfeldern an, so haben sie innerhalb der von der Kammer gesetzten Frist zu erklären, in welcher Gruppe das Stimmrecht ausgeübt werden soll. (5) Würde aufgrund von Absatz 2 die Mindestzahl nicht erreicht oder die Höchstzahl überschritten, so ist unter Berücksichtigung der Zahl der Kammerangehörigen in den Wahlkreisen die Zahl der in den Wahlkreisen zu wählenden Mitglieder der Kammerversammlung entsprechend zu erhöhen oder zu mindern. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Wahlverfahren Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. §§ 6, 12, 16, 29, 30, 39, 41 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die bei den Wahlen zu den Ärztekammern von mindestens 40, zu den Apothekerkammern von mindestens 20, zu der Psychotherapeutenkammer sowie zu den Zahnärztekammern von mindestens 15 und zu den Tierärztekammern von mindestens 10 und zur Pflegekammer von mindestens 40 in dem Wahlkreis wahlberechtigten Personen unterschrieben sein müssen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, sofern die jeweilige Kammer hierzu ein Verfahren entwickelt hat. Jeder Wahlvorschlag soll das Geschlecht, das unter den wahlberechtigten Berufsangehörigen in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem Anteil an der Gesamtzahl der wahlberechtigten Berufsangehörigen berücksichtigen und eine Reihenfolge enthalten, die es ermöglicht, dass das Geschlecht in der Minderheit in der Kammerversammlung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein kann, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen. Die Wahlleitung stellt fest, wie hoch der Anteil der Geschlechter an den wahlberechtigten Berufsangehörigen ist. (2) Damit die Vertrauenspersonen bei der anstehenden Wahl zur Kammerversammlung für ihre Wahlvorschläge werben können, hat die Kammer auf Anforderung der jeweiligen Vertrauensperson für den Wahlvorschlag ein Verzeichnis der Kammerangehörigen auszuhändigen, das Name, Vorname und private Anschrift enthält. Die private Anschrift ist durch die berufliche Anschrift zu ersetzen, sofern Kammerangehörige dies gegenüber der Kammer schriftlich erklärt haben und die Kammer die Angabe der beruflichen Anschrift in diesem Verzeichnis zulässt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Ausscheiden von Mitgliedern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Scheiden Mitglieder der Kammerversammlung aus, so treten an ihre Stelle die Kammerangehörigen, die im Wahlvorschlag den bisher Gewählten unmittelbar folgen, im Falle des § 11 Abs. 3 die Kammerangehörigen mit der höchsten Stimmenzahl. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Wahlordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 18 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Aufsichtsbehörde erlässt nach Anhörung der Kammern in der Wahlordnung die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über 1. die Bestimmung des Wahltages, der Wahlzeit und ihre Bekanntmachungen, 2. die Bildung und die Aufgaben der Wahlorgane, 3. die auf die Wahlkreise entfallenden Mitgliedersitze und ihre Bekanntmachung, 4. die Voraussetzungen für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis, dessen Führung, Auslegung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten, 5. die Anforderungen an die Wahlvorschläge, ihre Zulassung und ihre Bekanntmachungen, 6. die Gestaltung der Stimmzettel, 7. die Zusendung der Wahlunterlagen für die Stimmabgabe, 8. die Wahlhandlung, 9. die Auszählung der Stimmen und die Voraussetzungen für die Gültigkeit, 10. die Ermittlung des Wahlergebnisses einschließlich der Ermittlung der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Sitze und ihre Bekanntmachung, 11. den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft in der Kammerversammlung, die Nachfolge sowie die entsprechenden Bekanntmachungen, 12. die Wahlprüfung, 13. die Wahlanfechtung, 14. die Voraussetzungen für Wiederholungswahlen. (2) Abweichend von den in der Wahlordnung zur Durchführung der Wahl enthaltenen Rechtsvorschriften können die Kammern die Form der Stimmabgabe durch Satzung regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 (aufgehoben) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 19 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Beschlussfassung, Wahl des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. § 20 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1109), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020. (1) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht dieses Gesetz oder die Hauptsatzung oder die übrigen Satzungen etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. (2) Die Beschlüsse der Kammerversammlung sind nur gültig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. (3) Die Hauptsatzung kann zulassen, dass Beschlüsse der Mitglieder schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden; das Nähere hat die Hauptsatzung zu regeln. (4) Die Kammerversammlung wählt nach den Bestimmungen der Hauptsatzung oder der übrigen Satzungen den Vorstand und die Präsidentin oder den Präsidenten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Bildung von Fraktionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder der Kammerversammlung können Fraktionen bilden. (2) Die Bildung von Fraktionen, ihre Bezeichnungen, die Namen der Vorsitzenden und Stellvertretungen sowie der übrigen Fraktionsmitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Bildung von Ausschüssen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Zur Vorbereitung ihrer Beratungen bildet die Kammerversammlung für die Dauer der Wahlperiode Ausschüsse. (2) Ausschussmitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden durch die Kammerversammlung gewählt; soweit Fraktionen gebildet sind, sind sie nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. (3) Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren Stellvertretung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Satzungsbefugnis, Bundesvertretung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Kammerversammlung beschließt die Hauptsatzung, die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung, die Beitragsordnung, den Haushaltsplan und die sonstigen Satzungen. (2) Hauptsatzung, Geschäftsordnung, Gebührenordnung und Beitragsordnung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde. (3) Genehmigte Satzungen werden auf Kosten der Kammer im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben. Ausnahmen bestimmt die Aufsichtsbehörde. (4) Die Kammerversammlung wählt ihre Delegierten zu den Gremien der beruflichen Vertretung auf Bundesebene. § 22 Abs. 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Kammervorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten    §§ 1, 15, 24 und 49 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 15. April 2022. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Der Kammervorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer gehört wenigstens eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder eine Fachpsychotherapeutin oder ein Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche an. Dem Vorstand der Pflegekammer gehören mindestens zwei in der Altenpflege beschäftigte Mitglieder an, weiterhin sollen nach Möglichkeit Beschäftigte der Tätigkeitsfelder der ambulanten und stationären Pflege ausgewogen vertreten sein. Im Vorstand der Pflegekammer soll der Frauenanteil den prozentualen Frauenanteil der Pflegefachpersonen in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln, er muss aber mindestens bei 50 Prozent liegen. (2) Der Kammervorstand führt die Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Hauptsatzung. (3) Der Kammervorstand führt nach Ablauf der Wahlperiode die Geschäfte weiter, bis der neue Kammervorstand die Geschäftsführung übernommen hat. (4) Eine Neuwahl des Kammervorstandes ist schon vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen, wenn die absolute Mehrheit der Kammerversammlung dieses verlangt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Gemeinsame Beratung und Vertretung des Berufsstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Die Vorstände der Kammern eines jeden Berufes sind zur gemeinsamen Beratung und Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und verpflichtet. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Präsidentin oder Präsident Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. §§ 14, 26, 94, 98 und 111 zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. Erklärungen, die die Kammer außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, bedürfen der Schriftform. Sie sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Kammervorstandes unterzeichnet sind, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. (2)Die Präsidentin oder der Präsident erledigt die laufenden Geschäfte der Kammer, führt die Beschlüsse des Kammervorstandes aus, beruft die Sitzungen der Kammerversammlung sowie des Kammervorstandes ein und führt in diesen Sitzungen den Vorsitz. (3) Die Präsidentin oder der Präsident fertigt die Satzungen aus und holt die erforderlichen Genehmigungen ein. Sofern Maßgaben in den Genehmigungen dies erfordern, führt sie oder er einen erneuten Beschluss der Kammerversammlung herbei. (4) Die Präsidentin oder der Präsident muss die Kammerversammlung einberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt oder der Kammervorstand es beschließt. (5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten im Falle der Verhinderung. (6) Die Präsidentin und der Präsident der Kammer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigung sein. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Hauptsatzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Die Rechte und Pflichten der Organe der Kammer (§ 10) werden durch die Hauptsatzung bestimmt, soweit sie nicht durch dieses Gesetz festgelegt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Rechtsaufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Aufsichtsbehörde über die Kammern mit Ausnahme der Versorgungseinrichtungen ist das jeweils zuständige Fachministerium. Es übt die allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 Landesorganisationsgesetz) aus. (2) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung einzuladen. (3) Jede Kammer erstattet der Aufsichtsbehörde jährlich einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. II. Abschnitt Berufsausübung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Grundlagen der Berufsausübung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6, 12, 16, 29, 30, 39, 41 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Kammerangehörige üben ihren Beruf aus, wenn sie ihre in Aus-, Weiter- oder Fortbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in ihre berufliche Tätigkeit einbringen. (2) Die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit in gewerblicher Form ist unzulässig. Die Ausübung patientenbezogener ärztlicher, psychotherapeutischer und zahnärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern und außerhalb von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, ist an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine weisungsgebundene ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Tätigkeit in der Praxis niedergelassener Ärztinnen und Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten oder Zahnärztinnen und -ärzte ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, psychotherapeutische oder zahnärztliche Leistungen anbieten oder erbringen. Die Kammern können vom Gebot nach Satz 2 in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die beruflichen Belange nicht beeinträchtigt werden. Für die tierärztliche Berufsausübung mit Patientenbezug gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend. (3) Die gemeinsame Führung einer Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen, psychotherapeutischen oder zahnärztlichen Berufs besitzen. Die Führung einer Einzelpraxis oder einer Praxis in Gemeinschaft in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass 1. deren ausschließlicher Gegenstand die Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde, Psychotherapie ist, 2. die Gesellschafter den Beruf persönlich und frei von Weisungen ausüben, 3. über Fragen der Berufsausübung ausschließlich die entsprechend berechtigten Berufsangehörigen entscheiden, 4. eine Kapitalbeteiligung von Gesellschaftern ohne aktive Tätigkeit in der Gesellschaft ausgeschlossen ist, 5. Dritte nicht am Gewinn der Gesellschaft beteiligt werden, 6. eine eigenständige und ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person und die in der Gesellschaft tätigen Berufsangehörigen besteht und 7. gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Berufsangehörigen eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. (4) Die gemeinsame Führung einer tierärztlichen Praxis ist nur zulässig, wenn die Beteiligten die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs besitzen. Die patientenbezogene tierärztliche Tätigkeit in einer Praxis oder tierärztlichen Klinik in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts setzt voraus, dass 1. der Unternehmensgegenstand die Ausübung der Tierheilkunde ist, 2. die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte Berufsangehörigen zustehen oder aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelungen die Befugnisse für Beschlüsse mit Bezug auf die jeweils geltende Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein oder die der Tierärztekammer Westfalen-Lippe und sich aus dem geltenden Recht ergebende Rechte und Pflichten der Berufsangehörigen unwiderruflich auf ein Gremium übertragen werden, in dem Berufsangehörige über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen und 3. die Gesellschaft verantwortlich von einem Berufsangehörigen oder durch mehrere Personen, die mehrheitlich Berufsangehörige sind, geführt wird und im Übrigen sichergestellt ist, dass die Berufsangehörigen in den fachlichen Entscheidungen weisungsfrei sind. Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und 7 gilt entsprechend. (5) Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin und Oberbürgermeister sowie die Berufszulassungsbehörden haben bei Verdacht einer Verletzung von Berufspflichten durch Kammerangehörige oder Dienstleistende die Kammer zu unterrichten. (6) Die Kammern sind berechtigt, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung vorliegen, zu deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 Berufspflichten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6, 12, 16, 29, 30, 39, 41 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Die Kammerangehörigen, die ihren Beruf ausüben, haben insbesondere die Pflicht, 1. sich beruflich fortzubilden und sich dabei über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten, 2. grundsätzlich am Notfalldienst teilzunehmen, wenn sie ambulant ärztlich oder zahnärztlich oder in einer Praxis mit angeschlossener tierärztlicher Hausapotheke tierärztlich tätig sind, 3. soweit sie als Ärztinnen oder Ärzte, Pflegefachpersonen, Psychotherapeutinnen oder -therapeuten, Zahnärztinnen oder -ärzte und Tierärztinnen oder -ärzte tätig sind, über in Ausübung ihres Berufs gemachte Feststellungen und getroffene Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen, 4. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtansprüche abzuschließen und während ihrer Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen ist oder sie nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung von der Haftung freigestellt sind. Das Bestehen des Versicherungsverhältnisses ist der zuständigen Kammer auf Verlangen nachzuweisen. Zuständige Stelle im Sinn von § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 79 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, ist die jeweilige Kammer, 5. auf Verlangen Informationen über die von Ihnen angebotenen Leistungen, insbesondere über deren Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit, über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, über ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht bereitzustellen und 6. an von den Kammern eingeführten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität heilberuflicher Tätigkeit mitzuwirken, zu diesem Zweck dürfen sie besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung verarbeiten und an die jeweils zuständigen Stellen übermitteln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Berufsordnung, Notfalldienstordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2013 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 14. Mai 2013; geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, §

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.