Nordrhein-Westfalen

Heilberufsgesetz (HeilBerG)

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Quellenkennung: 23568c11-3b85-4d42-bb3f-0050e0133a80. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 09.02.2024

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hörden Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen, die Pflegekammer prüft vor der Schaffung zunächst, ob ein entsprechender Bedarf besteht, 11. an Kammerangehörige Heilberufsausweise auszugeben und ihnen sonstige Bescheinigungen auszustellen, sie nehmen für Kammerangehörige und, soweit nicht eine anderweitige Zuständigkeit bestimmt ist, für die bei ihnen tätigen berufsmäßigen Gehilfen die Aufgaben nach § 291a Absatz 5e Satz 1 Nummer 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahr; dazu legen sie gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung, 12. an Kammerangehörige und Dienstleistende auf Antrag den Europäischen Berufsausweis auszustellen oder zu aktualisieren, soweit dieser aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4 a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG für Weiterbildungsbezeichnungen eingeführt ist, das Nähere regelt das Gesetz über den Europäischen Berufsausweis vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 230), 13. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren, 14. die durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Berufsbildung wahrzunehmen; die Apothekerkammern können sich an der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und Assistenten beteiligen, 15. Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für die berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kammerangehörigen durchzuführen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Interessen des Gemeinwohls zu beachten. (2) Staats- und Gemeindebehörden sollen den Kammern Gelegenheit geben, sich über Fragen, die den Aufgabenbereich der Kammern betreffen, zu äußern; sie können die Kammern an der Willensbildung im Gesundheits- und im Veterinärwesen beteiligen. (3) Gemeinsame Einrichtungen, insbesondere Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, können grundsätzlich nur von Kammern desselben Heilberufs betrieben werden. Soweit für die Begutachtung von Behandlungsfehlern erforderlich, werden Angehörige anderer Heilberufskammern hinzugezogen. (4) Die Kammern erheben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiträge von ihren Kammerangehörigen, die Pflegekammer kann bis zum 31. Juli 2027 auf die Erhebung von Beiträgen verzichten. Sie können für besondere Amtshandlungen, sonstige Tätigkeiten und für die Inanspruchnahme ihrer Einrichtungen Gebühren erheben. (5) Die Kammern berücksichtigen bei allen Maßnahmen, Planungen und Entscheidungen die geschlechtsspezifischen Auswirkungen. Sie streben bei der Besetzung ihrer Organe sowie der nach diesem Gesetz einzurichtenden Stellen und Kommissionen eine geschlechtsparitätische Besetzung an. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6a Versorgungseinrichtungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5a, 6a, 32a, 40 und 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 32a geändert und § 58a neu gefasst durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 5a und § 6a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Kammern haben durch besondere Satzung mit Genehmigung der in § 3 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz NRW bestimmten Aufsichtsbehörde Versorgungseinrichtungen für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder zu schaffen, die Pflegekammer kann solche Einrichtungen bei Bedarf schaffen. Sie können die Kammerangehörigen verpflichten, Mitglieder der Versorgungseinrichtung zu werden. Sie können Angehörige anderer Kammern desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mit Zustimmung der anderen Kammern in ihre Versorgungseinrichtungen aufnehmen, ihre Versorgungseinrichtung einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung desselben Berufes mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland anschließen oder zusammen mit anderen Versorgungseinrichtungen desselben Berufes eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen. Das Nähere regeln die Kammern durch Satzung. (1a) Die Kammern und die Versorgungseinrichtungen sowie die Versorgungseinrichtungen untereinander sind berechtigt, die folgenden Daten ihrer Mitglieder auszutauschen und zu verarbeiten, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen: 1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Titel, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Familienstand, Sterbedatum, Identifikationsnummer, 2. Beginn und Ende Mitgliedschaft, 3. Adress- und Kontaktdaten und 4. Tätigkeitsdaten. Eine solche Datenverarbeitung kann mittels eines automatisierten Verfahrens erfolgen. (2) Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Versorgungseinrichtung gilt § 26 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 entsprechend. Die Satzung der Versorgungseinrichtung kann bestimmen, dass die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsorgans vertreten wird, das für die Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung zuständig ist. Sie kann ferner Regelungen für den Verhinderungsfall der Vertreterin oder des Vertreters treffen. (3) Die Versorgungseinrichtungen können im Rechtsverkehr unter ihrem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Sie verwalten ein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet; das Vermögen der Kammern haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtungen. (4) Die Versorgungseinrichtungen gewähren folgende Leistungen: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente, 3. Hinterbliebenenrente. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Die Satzung kann weitere Leistungen vorsehen. (5) Die Versorgungseinrichtungen erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge, die sich nach den Einkünften aus der beruflichen Tätigkeit richten und sich an den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung orientieren. (6) Das Nähere ist in der Satzung zu regeln. Das gilt insbesondere für: 1. die versicherungspflichtigen Mitglieder, 2. den Beginn und das Ende der Pflichtmitgliedschaft, 3. die Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft, 4. die Mitgliedschaft nach Beendigung der Kammerzugehörigkeit, 5. die Höhe der Beiträge, 6. den Umfang der Versorgungsleistungen, 7. die Verpflichtung der Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten, die für Art und Umfang der Beitragspflicht oder der Versorgungsleistungen erforderlichen Auskünfte zu geben, 8. die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Organe der Versorgungseinrichtungen, 9. die Bestellung einer/s oder mehrerer hauptamtlicher Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer. (7) Die Tätigkeit in den Organen, Ausschüssen oder sonstigen Gremien der Versorgungseinrichtung wird ehrenamtlich ausgeübt. Dies gilt nicht für die hauptamtliche Geschäftsführung der Versorgungseinrichtung, für Beschäftige der Versorgungseinrichtung oder für eine Tätigkeit in Organen, Ausschüssen oder sonstigen Gremien auf Grundlage eines Vertragsverhältnisses. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 7 Ethikkommissionen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 31. Januar 2023 gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650) in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466). Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Ärztekammern errichten Ethikkommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen. Diese Kommissionen nehmen auch die Aufgaben wahr, die Ethikkommissionen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen worden sind. (2) Um die interdisziplinäre Zusammensetzung zu sichern, gehören der Ethikkommission neben Ärztinnen und Ärzten insbesondere mindestens eine Person mit der Befähigung zum Richteramt, mindestens eine Person mit wissenschaftlicher oder beruflicher Erfahrung auf dem Gebiet der Ethik, mindestens je eine Pflegefachperson aus der Alten- und der (Kinder)-Krankenpflege auf Vorschlag der Pflegekammer und mindestens eine Person aus dem Bereich der Patientenvertretungen an. Für die Bewertung von Vorhaben nach dem Arzneimittelgesetz, dem Medizinproduktegesetz oder dem Transfusionsgesetz ist darüber hinaus mindestens eine Apothekerin oder ein Apotheker in die Kommission zu berufen. Die medizinischen und pharmazeutischen Mitglieder der Ethikkommission müssen über die erforderliche Fachkompetenz verfügen. (3) Die Mitglieder sind in ihrer Meinungsbildung und Entscheidungsfindung unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. (4) Soweit im Übrigen bundes- oder landesrechtlich nichts anderes vorgegeben ist, regeln die Ärztekammern durch Satzung 1. die Aufgaben und Zuständigkeiten, 2. die Voraussetzungen für die Tätigkeit, 3. die Zusammensetzung, 4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder, 5. das Verfahren, 6. die Aufgaben des Vorsitzes, 7. die Geschäftsführung, 8. die Kosten des Verfahrens, 9. die Entschädigung der Mitglieder der Ethikkommission. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (5) Zur Vorbereitung von Voten von grundlegender Bedeutung sollen die Ethikkommissionen gutachtliche Äußerungen einschlägiger wissenschaftlicher Einrichtungen sowie Voten entsprechender Ethikkommissionen anderer öffentlich-rechtlicher Einrichtungen berücksichtigen. (6) Die Ärztekammern haben durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung Vorsorge für die Erfüllung von Schadensersatzverpflichtungen wegen Amtspflichtverletzung durch die Tätigkeit ihrer Ethikkommission zu treffen. Ergibt sich durch ein Verhalten einer Ethikkommission im Rahmen der Bewertung klinischer Prüfungen nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Medizinproduktegesetz eine derartige Schadensersatzverpflichtung, so ist die jeweilige Kammer durch das Land von Schadensersatzverpflichtungen freizustellen, soweit diese nicht bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen versicherbar sind. Das Nähere ist in einer Vereinbarung zwischen dem Land und der jeweiligen Kammer zu regeln. (7) Die an den Medizinischen Fachbereichen der Hochschulen errichteten Ethikkommissionen treten für den Hochschulbereich an die Stelle der Ethikkommissionen der Ärztekammern. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend. Die Satzungen der Hochschulen im Sinne des Absatzes 4 bedürfen der Genehmigung des für die Hochschulen zuständigen Ministeriums im Benehmen mit dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium. (8) Die Apotheker-, Tierärzte-, und Zahnärztekammern sowie die Psychotherapeutenkammer und die Pflegekammer können jeweils interdisziplinär zusammengesetzte Ethik-kommissionen zur Beratung ihrer Kammerangehörigen in berufsrechtlichen und berufsethischen Fragen errichten. Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 8 Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Soweit Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern als unselbständige Einrichtungen durch Satzung errichtet werden, sind insbesondere zu regeln: 1. ihre Aufgaben, 2. die Voraussetzungen für ihre Tätigkeit, 3. ihre Zusammensetzung, 4. die Anforderungen an die Sachkunde, die Unabhängigkeit und die Pflichten der Mitglieder, 5. das Verfahren einschließlich der Antragsberechtigung, 6. die Aufgaben des Vorsitzes, 7. die Berichterstattung im Rahmen des Geschäftsberichts der Kammer. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Übertragener Wirkungskreis Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 9, 33 und 64 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Den Kammern werden folgende Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen: 1. die Ärztekammern sind zuständig für die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Sozialgesetzbuches (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung, 2. die Ärztekammern überprüfen die Einhaltung festgelegter Qualitätsstandards in ärztlich geleiteten Einrichtungen, soweit sie von der für die Einrichtung zuständigen Aufsichtsbehörde beauftragt werden und sie der Aufgabenübertragung zustimmen, 3. die Ärztekammern und die Zahnärztekammern richten ärztliche und zahnärztliche Stellen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zur Qualitätssicherung bei der Untersuchung und Behandlung von Menschen ein, 4. die Ärztekammern, Zahnärztekammern und Tierärztekammern sind zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über den Erwerb der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz sowie für die Anerkennung der Kurse und anderer geeigneter Fortbildungsmaßnahmen nach StrlSchV, soweit diese Aufgaben durch Rechtsverordnung durch das für den Strahlenschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Kammeraufsicht zuständigen Ministerium übertragen sind, 5. die Apothekerkammern sind zuständig für die Regelung der Dienstbereitschaft und Genehmigung von Rezeptsammelstellen nach §§ 23 und 24 der Apothekerbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), 6. die Tierärztekammern sind gemäß § 13 Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I S. 1193) in der jeweils geltenden Fassung zuständig für a) die Entgegennahme der Meldungen nach § 11a Absatz 2 der Bundes-Tierärzteordnung, b) die Informationsanforderungen und Unterrichtung des Herkunfts- oder Niederlassungsmitgliedstaates nach § 11a Absatz 3 der Bundes-Tierärzteordnung, c) das Ausstellen der Bescheinigungen nach § 11a Absatz 4 der Bundes-Tierärzteordnung, d) die schriftliche Bestätigung der Meldung gegenüber dem Dienstleister gemäß § 11a Absatz 2a der Bundes-Tierärzteordnung, e) die Untersagung der Dienstleistung gemäß § 11a Absatz 5 der Bundes-Tierärzteordnung, f) die Unterrichtung der zuständigen Behörden gemäß § 13 Absatz 4a der Bundes-Tierärzteordnung über die Maßnahmen nach § 11 a Absätze 2 und 5 der Bundes-Tierärzteordnung und sie sind gemäß § 13b BTÄO berechtigt, die Übermittlung beglaubigter Kopien als Nachweise zu verlangen, g) die Genehmigung von Dienstleistungen, die Teile einer tierärztlichen Berufstätigkeit im Inland umfasse gemäß § 15c Absatz 1 der Bundes-Tierärzteordnung. (2) Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben nach Absatz 1 zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben kann sie 1. allgemeine Weisungen erteilen, 2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können. (3) Abweichend von § 28 unterliegen die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen nach Absatz 1 Nummer 3 und die Aufgaben der Kammern nach Absatz 1 Nummer 4 der Fachaufsicht des für den Strahlenschutz zuständigen Ministeriums. (4) Das zuständige Fachministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Kammern die Durchführung von Kenntnis- und Eignungsprüfungen, Anpassungslehrgängen, Prüfungen zur Feststellung der für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sowie die Überprüfung der Gleichwertigkeit von Kenntnissen als Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 zu übertragen. (5) Zur Kostendeckung der Aufgaben nach Absatz 1 und 4 erheben die Kammern Gebühren. (6) Die Landesregierung wird ermächtigt, der Pflegekammer durch Verordnung Aufgaben der Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz zu übertragen. Die Pflegekammer ist vorher anzuhören. In der Verordnung ist zu bestimmen, wie die Pflegekammer die übertragenen Aufgaben sachgerecht erledigen soll und wer die aus der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten trägt. Der zuständige Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtags ist ebenfalls anzuhören. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Organe der Kammer Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Organe der Kammern sind: 1. die Kammerversammlung, 2. der Kammervorstand, 3. die Präsidentin oder der Präsident. (2) Die Tätigkeit gewählter Kammerangehöriger in den Organen, Ausschüssen, sonstigen Gremien und Untergliederungen wird ehrenamtlich ausgeübt. Gleiches gilt für die Tätigkeit von durch Organe berufene Kammerangehörige. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Bildung der Kammerversammlung, Wahlgrundsätze, Wahlkreise Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 11 zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahlperiode dauert fünf Jahre. Läuft die Wahlperiode innerhalb des Jahres 2020 ab, wird ihre Dauer abweichend von Satz 2 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung. (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen innerhalb des Bezirks der Kammer getrennt nach Wahlkreisen. Wahlkreise sind die Regierungsbezirke. Alle Wahlberechtigten haben eine Stimme. (3) In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, erfolgt die Wahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern dieses Wahlvorschlages nach den Grundsätzen der relativen Mehrheitswahl. Die Wahlberechtigten haben so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Wahlberechtigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. §§ 6, 12, 16, 29, 30, 39, 41 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. (1) Wahlberechtigt zur Kammerversammlung sind alle Kammerangehörigen außer denjenigen, die infolge gerichtlicher Entscheidung das Wahlrecht nicht besitzen. (2) Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung in das Wählerverzeichnis. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Wählbarkeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 10, 13, 22, 34, 35, 47, 53, 62, 66, 67, 71, 73, 74, 75, 96, 105, 110 und 112 geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Kammerangehörigen, die am Wahltage mindestens fünfzehn Wochen der Kammer angehören. (2) Nicht wählbar sind Kammerangehörige, die am Wahltage a) infolge gerichtlicher Entscheidung die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, b) infolge berufsgerichtlicher Entscheidungen das passive Berufswahlrecht nicht besitzen (§ 60 Absatz 1 Nummer 2), oder c) hauptberuflich bei der Kammer oder der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Sitzverlust in der Kammerversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. §§ 14, 26, 94, 98 und 111 zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung: a) durch Verzicht, der dem Vorstand der Kammer gegenüber schriftlich erklärt werden muss und unwiderruflich ist; b) durch nachträglichen Verlust der Wählbarkeit (§ 13). Die Untersuchungshaft zieht jedoch nicht den Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung nach sich. (2) In den Fällen des Absatzes 1Buchstabe b beschließt der Vorstand der Kammer darüber, ob der Verlust des Sitzes eingetreten ist. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen, von den Mitgliedern des Vorstandes, die bei ihm mitgewirkt haben, zu unterschreiben, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt, und dem von dem Verlust des Sitzes betroffenen Mitglied der Kammerversammlung zuzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Zahl der Mitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten    §§ 1, 15, 24 und 49 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 15. April 2022. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Jeder Kammerversammlung gehören mindestens 41 und höchstens 121 Mitglieder an. (2) Für je a) 250 Angehörige der Ärztekammern, b) 80 Angehörige der Apothekerkammern, c) 2 000 Angehörige der Pflegekammer, d) 100 Angehörige der Psychotherapeutenkammer, e) 50 Angehörige der Tierärztekammern, f) 75 Angehörige der Zahnärztekammern ist in jedem Wahlkreis ein Mitglied der Kammerversammlung zu wählen. Bei Wahlen zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer, die bis zum 31. Dezember 2024 durchgeführt werden, ist anstelle der Regelung in Satz 1 Buchstabe d in jedem Wahlkreis jeweils pro 100 Angehörigen der Berufsgruppe der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Berufsgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsyc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.