Nordrhein-Westfalen

Heilberufsgesetz (HeilBerG)

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 09.02.2024

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Stammnorm Ausfertigungsdatum 09.05.2000 Fassung Gültig ab 09.02.2024 Fußnoten §§ 54 und 55 Abs. 1 geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 641); in Kraft getreten am 31. Dezember 2002. unbesetzt Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, § 35a, Überschrift zum VI. Abschnitt, § 58b, Überschrift zum 2. Unterabschnitt eingefügt durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Vom 9. Mai 2000 Inhaltsübersicht   I. Abschnitt Die Kammern § 1 Kammern für Heilberufe § 2 Kammerangehörige § 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs § 4 Bezirksstellen und Kreisstellen § 5 Verzeichnisse § 5a Meldepflichten, Verwaltungszusammenarbeit § 6 Aufgaben der Kammern § 6a Versorgungseinrichtungen § 7 Ethikkommissionen § 8 Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern § 9 Übertragener Wirkungskreis § 10 Organe der Kammer § 11 Bildung der Kammerversammlung, Wahlgrundsätze, Wahlkreise § 12 Wahlberechtigung § 13 Wählbarkeit § 14 Sitzverlust in der Kammerversammlung § 15 Zahl der Mitglieder § 16 Wahlverfahren § 17 Ausscheiden von Mitgliedern § 18 Wahlordnung § 19 (weggefallen) § 20 Beschlussfassung, Wahl des Vorstands und der Präsidentin oder des Präsidenten § 21 Bildung von Fraktionen § 22 Bildung von Ausschüssen § 23 Satzungsbefugnis, Bundesvertretung § 24 Kammervorstand § 25 Gemeinsame Beratung und Vertretung des Berufsstandes § 26 Präsidentin oder Präsident § 27 Hauptsatzung § 28 Rechtsaufsicht   II. Abschnitt Berufsausübung § 29 Grundlagen der Berufsausübung § 30 Berufspflichten § 31 Berufsordnung, Notfalldienstordnung § 32 Regelungsinhalte der Berufsordnung § 32a Datenübermittlung zum Zweck der Feststellung der Teilnahme an den Kinderfrüherkennungsuntersuchungen   III. Abschnitt Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte § 33 Weiterbildungsrechtliche Bezeichnungen § 34 Bestimmung von Bezeichnungen § 35 Erwerb von weiterbildungsrechtlichen Bezeichnungen § 35a Vorwarnungen über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) § 36 Inhalt und Dauer der Weiterbildung, Weiterbildungsordnungen § 37 Ermächtigung zur Weiterbildung, Zulassung von Weiterbildungsstätten § 38 Erteilung der Ermächtigung, Bekanntgabe der Zulassung § 39 Prüfungsverfahren § 40 Anerkennungsverfahren § 41 Weiterbildungsbezogene Tätigkeit § 42 Inhalte der Weiterbildungsordnung § 43 Übergangsbestimmung   1. Unterabschnitt Ärztliche Weiterbildung § 44 Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen der Ärztekammern § 44a Weiterbildung in der Allgemeinmedizin § 45 Durchführung der Weiterbildung, Weiterbildungsstätte § 46 Öffentliches Gesundheitswesen § 47 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern § 47a (weggefallen) 2. Unterabschnitt Pharmazeutische Weiterbildung § 48 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung   3. Unterabschnitt Psychotherapeutische Weiterbildung § 49 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung   4. Unterabschnitt Tierärztliche Weiterbildung § 50 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung   5. Unterabschnitt Zahnärztliche Weiterbildung § 51 Gebietsbezeichnungen der Zahnärztekammern § 52 Bezeichnungen, Inhalt und Voraussetzungen der Weiterbildung § 53 Geltung von Anerkennungen anderer Kammern   IV. Abschnitt Weiterbildung der Pflegefachpersonen § 54 Allgemeines § 55 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen § 56 Widerruf und Rücknahme § 57 Zulassung der Weiterbildungsstätten   V. Abschnitt Zwangsmittel § 58 Zwangsgeld   VI. Abschnitt Berufsvergehen § 58a Ahndung § 58b Löschungsfristen   1. Unterabschnitt Berufsrechtliches Verfahren § 58c Ermittlungen § 58d Einstellung des Verfahrens § 58e Rügerecht, Mahnung   2. Unterabschnitt Berufsgerichtsbarkeit § 59 Anwendungsbereich § 60 Berufsgerichtliche Maßnahmen § 61 Berufsgerichte § 62 Besetzung, ausgeschlossene Personen § 63 Bestellung der richterlichen Mitglieder § 64 Wahl der nichtrichterlichen Mitglieder § 65 Vertretung der Mitglieder § 66 Ausschluss vom nichtrichterlichen Beisitz, Amtsenthebung, Amtsentbindung § 67 Zahl der Kammern und Senate, Geschäftsverteilung § 68 Amtseid § 69 Entschädigung § 70 Örtliche Zuständigkeit § 71 Antrag auf Eröffnung des Verfahrens § 72 Verfahrensbeistand § 73 Zurückweisung von Anträgen, Zustellung nicht zurückgewiesener Anträge § 74 Bestandteile des Verfahrens § 75 Eröffnung des Verfahrens § 76 Aussetzung des Verfahrens, Wirkung strafgerichtlicher Verfahren § 77 Berufsgerichtliches Ermittlungsverfahren § 78 Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen, Amts- und Rechtshilfe § 79 Ladung zur Beweiserhebung § 80 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen im Ermittlungsverfahren § 81 Erweiterung des Tatverdachts § 82 Abschluss der Ermittlungen § 83 Entscheidung im Beschlussverfahren § 84 Hauptverhandlung § 85 Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache § 86 Nichterscheinen und Verhinderung von Beschuldigten § 87 Ablauf der Hauptverhandlung § 88 Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Hauptverhandlung, Beweisaufnahme § 89 Rechtliches Gehör § 90 Erweiterung des Verfahrensgegenstandes § 91 Urteilsfindung § 92 Inhalt des Urteils § 93 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes § 94 Verkündung und Form des Urteils § 95 Einstellung des Verfahrens § 96 Form und Frist des Einstellungsbeschlusses § 97 Verweisung an ein anderes Berufsgericht § 98 Berufung § 99 Berufung zugunsten von Beschuldigten § 100 Anwendung der Verfahrensvorschriften der ersten Instanz § 101 Verwerfung der Berufung, Antrag auf mündliche Verhandlung § 102 Terminierung der mündlichen Verhandlung § 103 Aufhebung des Urteils, eigene Sachentscheidung § 104 Aufhebung des Urteils, Zurückverweisung § 105 Beschwerde § 106 Wiederaufnahme des Verfahrens § 107 Verfahrenskosten § 108 Erstattung von Auslagen § 109 Kostenfestsetzung § 110 Vollstreckung § 111 Aufhebung berufsgerichtlicher Maßnahmen § 112 Anwendung der Strafprozessordnung § 113 Amts- und Rechtshilfe § 114 Kostenerstattung   VII. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 115 Errichtung der Pflegekammer § 115a Freistellung für die Mitglieder der Pflegekammer § 116 Satzungen der Pflegekammer und erste Konstituierung der Kammerversammlung § 117 Besondere Melde- und Auskunftspflichten § 118 Wahl zur ersten Kammerversammlung § 119 Widerspruchsverfahren gegen Beitragsbescheide der Pflegekammer § 120 Übergangsvorschriften zu Weiterbildungen in den Pflegeberufen § 121 Inkrafttreten I. Abschnitt Die Kammern Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 1 Kammern für Heilberufe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten    §§ 1, 15, 24 und 49 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 416), in Kraft getreten am 15. April 2022. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Im Land Nordrhein-Westfalen werden als berufliche Vertretungen der 1. Ärztinnen und Ärzte die Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, 2. Apothekerinnen und Apotheker die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, 3. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Altenpflegerinnen und -pfleger, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger und Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger (Pflegefachpersonen) die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen, 4. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, im Folgenden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Psychotherapeutenkammer, 5. Tierärztinnen und Tierärzte die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe, 6. Zahnärztinnen und Zahnärzte die Zahnärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe errichtet. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und führen ein Dienstsiegel. Den Sitz der Kammern bestimmen die Hauptsatzungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 2 Kammerangehörige Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 2 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1466), in Kraft getreten am 29. Dezember 2021. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Den Kammern gehören alle in § 1 Satz 1 genannten Personen - mit Ausnahme derjenigen, die bei der Aufsichtsbehörde beschäftigt sind - an, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. (2) Sie haben sich innerhalb eines Monats bei der zuständigen Kammer anzumelden und ihr die gesetzlich erforderlichen Berechtigungsnachweise vorzulegen. Sie haben die Aufnahme, die Art und die Orte ihrer Berufsausübung, die Beendigung und jede sonstige Änderung ihrer Berufsausübung sowie den Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts anzuzeigen und Ladungen der Kammer Folge zu leisten. (3) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Apotheker oder in praktischen Pflegeausbildungen nach dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), dem Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) oder dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung befinden, steht der freiwillige Beitritt offen. Kammerangehörige, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt nehmen, ohne ihren Beruf auszuüben, können freiwillig Kammerangehörige bleiben, sofern die Hauptsatzung der Kammer dies vorsieht. In der Hauptsatzung sind auch die Rechte und Pflichten der freiwilligen Kammerangehörigen zu regeln. (4) Die Pflegekammer kann darüber hinaus weiteren Personen, wie Pflegehilfs- und -assistenzpersonen, den freiwilligen Beitritt ermöglichen, damit diese ebenfalls die Informations- und Unterstützungsangebote der Kammer in Anspruch nehmen können. Diese unterliegen nicht dem Kammerrecht. Die Einzelheiten regelt die Pflegekammer durch Satzung. (5) Das Verfahren nach Absatz 2 kann für Tierärztinnen und Tierärzte über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 3 Vorübergehende und gelegentliche Berufsausübung im Rahmen desDienstleistungsverkehrs Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die in § 1 Satz 1 genannten Personen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistende), gehören abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind. (2) Sie haben hinsichtlich der Berufsausübung die gleichen Rechte und Pflichten wie Kammerangehörige. § 29 Abs. 1, § 30 und die aufgrund von § 31 erlassenen Berufsordnungen sowie die Abschnitte V und VI dieses Gesetzes gelten für sie entsprechend. (3) Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis der Beschwerde. Auf Anfragen der zuständigen Behörden eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat haben die Kammern die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen. (4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Satz 1 und den von den Kammern nach § 33 bestimmten Bezeichnungen erbracht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 4 Bezirksstellen und Kreisstellen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. Die Kammern errichten nach Bedarf Bezirksstellen und Kreisstellen als ihre Untergliederungen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5 Verzeichnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5, 9, 33 und 64 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Bei den Kammern sind Verzeichnisse der Kammerangehörigen und Dienstleistenden zu führen; alle Kammerangehörigen sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. (2) Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere: 1. Namen, Geburtsnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, jetzige und frühere Staatsangehörigkeiten, berufliche und private Anschriften, Telefonnummer, E-Mail-Adresse; 2. Staatsexamen, Approbation oder Berufsausübungserlaubnis, gegebenenfalls Arbeitsgenehmigung; Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen beziehungsweise Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 55, für die eine Anerkennung ausgesprochen wurde, und das Gebiet beziehungsweise Tätigkeitsfeld, in dem derzeit die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird; Dauer der beruflichen Tätigkeit; bei selbständiger Tätigkeit die Zahl der berufsspezifischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; 3. Erwerb in- und ausländischer akademischer Grade; 4. Anerkennung einer Weiterbildung nach § 35 oder § 55; 5. Erklärung über einen ausreichenden Deckungsschutz aus bestehender Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 30 Nr. 4. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 5a Meldepflichten, Verwaltungszusammenarbeit Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 5a, 6a, 32a, 40 und 58a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), in Kraft getreten am 7. Dezember 2007; § 32a geändert und § 58a neu gefasst durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; § 5a und § 6a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Die zuständigen Behörden nach § 1 beziehungsweise §§ 5 und 6 der Zuständigkeitsverordnung Heilberufe vom 20. Mai 2008 (GV. NRW. S. 458) und nach § 1 der Zuständigkeitsverordnung Bundes-Tierärzteordnung vom 15. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 582) jeweils in der jeweils geltenden Fassung (Berufszulassungsbehörden) informieren die Kammern sowie die untere Gesundheitsbehörde oder die Veterinärbehörde, die für den Ort der Berufsausübung zuständig sind, über Erteilung, Erlöschen, Rücknahme, Ruhen und Widerruf von Approbation und Berufserlaubnis beziehungsweise Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung und übermitteln ihnen Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 225 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 der Kommission (ABl. L 317 vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist und der der Meldung beigefügten Dokumente. (2) Die Berufszulassungsbehörde unterrichtet die Kammern auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG. (3) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermitteln die Kammern An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit Namen, Gebiets-, Teilgebiets-, Zusatzbezeichnung, Art der Tätigkeit und Anschrift der nach Absatz 1 zuständigen unteren Gesundheits- oder Veterinärbehörde. (4) Die Kammern unterrichten die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistenden hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel sowie einen begründeten Verdacht einer Erkrankung, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über den Ausgang der Prüfungen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG durchgeführt hat. Die Kammern sind berechtigt, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über personenbezogene Daten von Kammerangehörigen, welche für ein disziplinarrechtliches Verfahren erheblich sind, zu unterrichten und die von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelten personenbezogenen Daten von Kammerangehörigen, die für die Aufgabenerfüllung der Kammern erforderlich sind, zu verarbeiten. (5) Die Kammer stellt den Behörden europäischer Staaten im Sinne des § 3 Absatz 1 zum Zweck der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 vom 4. April 2011 S. 45) auf Anfrage Informationen über die Berufsausübungsberechtigung der Kammerangehörigen und Dienstleistenden aus ihren Verzeichnissen nach § 5 Absatz 1 zur Verfügung. (6) Die Kammern sind berechtigt, die nach § 5 gespeicherten personenbezogenen Daten an andere Kammern zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist. Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten von Kammerangehörigen, die ihnen von anderen Kammern übermittelt werden, zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.   (7) Die Kammern sind berechtigt, Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen, Maßnahmen nach § 60 und Rügen sowie Mahnungen nach § 58e anderen Kammern zur Ausübung der dortigen Berufsaufsicht auf Anfrage oder in Fällen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Patientengefährdung zu erteilen. (8) Patientinnen oder Patienten sowie Tierhalterinnen oder Tierhalter, die eine Beschwerde über Kammerangehörige betreffend ein Berufsvergehen erhoben haben, steht ein Auskunftsanspruch zum Sachstand des berufsrechtlichen Verfahrens zu. Nach Abschluss des Verfahrens teilt die Kammer der beschwerdeführenden Person nach Satz 1 mit, ob ein Berufsvergehen festgestellt worden ist, im Fall des Antrags nach § 71 Absatz 1 erfolgt die Mitteilung nach rechtskräftigem Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens. Die Sätze 1 und 2 finden auf andere beschwerdeführende Personen Anwendung, sofern diese ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 6 Aufgaben der Kammern Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 6, 12, 16, 29, 30, 39, 41 zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 81), in Kraft getreten am 9. Februar 2024. Überschrift jeweils neu gefasst in §§ 1 bis 18, 20 bis 53, V. Abschnitt, § 58 und §§ 59 bis 114 durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 882), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019. (1) Aufgaben der Kammern sind: 1. den öffentlichen Gesundheitsdienst und öffentlichen Veterinärdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere in allen die Heilberufe und die Heilkunde betreffenden Fragen Vorschläge zu unterbreiten, 2. auf Verlangen der Aufsichtsbehörden Stellungnahmen abzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zu benennen, 3. einen ärztlichen, tierärztlichen und zahnärztlichen Notfalldienst in den sprechstundenfreien Zeiten sicherzustellen und bekannt zu machen, 4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten der Kammerangehörigen für das gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis entsprechen, Fortbildungsveranstaltungen zu zertifizieren und Fortbildungszertifikate auszustellen die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln sowie fachliche Qualifikationen zu bescheinigen; die Kammern sind berechtigt, Daten über Fort- und Weiterbildungen sowie fachliche Qualifikationen fortlaufend zu verarbeiten,, 5. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im Veterinärwesen zu fördern und zu betreiben, zu diesem Zweck dürfen sie besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie einrichtungsbezogene Daten verarbeiten und an die jeweils zuständigen Stellen übermitteln, ferner Zertifizierungen vornehmen, 6. für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu können sie auch belastende Verwaltungsakte erlassen, 7. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen wahrzunehmen, 8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen zuständig sind, 9. die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von Behandlungsfehlern, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden davon abgesehen werden kann, 10. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der Aufsichtsbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.