Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung II

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20248. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 18, S. 822 Fsn-Nr.: 710-1.64/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r Staatsprüfung ist die Berechtigung verbunden, je nach Lehramt, für das der Vorbereitungsdienst absolviert wurde, die Berufsbezeichnung 1. „Lehrkraft für das Lehramt an Grundschulen“, 2. „Lehrkraft für das Lehramt an Oberschulen“, 3. „Lehrkraft für das Lehramt Sonderpädagogik“, 4. „Lehrkraft für das Lehramt an Gymnasien“ oder 5. „Lehrkraft für das Lehramt an berufsbildenden Schulen“ zu führen. (2) 1Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Staatsprüfung bestanden, erhält sie oder er ein Zeugnis, das die Noten der einzelnen Prüfungsbestandteile ausweist. 2Auf dem Zeugnis ist die Gesamtnote der Staatsprüfung als Zahl nach § 24 Absatz 2 und als Worturteil nach § 24 Absatz 3 Satz 2 anzugeben. 3Als Datum ist im ersten Schulhalbjahr der 31. Januar und im zweiten Schulhalbjahr der letzte Schultag einzusetzen. 4Auf dem Zeugnis für das Lehramt Sonderpädagogik werden auch die vermittelten Ausbildungsinhalte des zweiten studierten Förderschwerpunktes ausgewiesen. (3) Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar neben der Staatsprüfung auch die Prüfung nach § 15 Absatz 2 bestanden, erhält sie oder er auch ein Zeugnis über den Erwerb der Lehrbefähigung in dem weiteren Fach oder in der weiteren beruflichen Fachrichtung. (4) Ist die Staatsprüfung oder die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, erhält die Studienreferendarin oder der Studienreferendar einen Bescheid der Schulaufsichts­behörde. Abschnitt 4 Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung § 29 Zulassung zum Anpassungslehrgang (1) 1Anträge auf Zulassung zum Anpassungslehrgang nach § 7 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit.17 § 30 Durchführung des Anpassungslehrgangs Für die Durchführung des Anpassungslehrgangs gelten §§ 8, 11, 13 und 14 Absatz 1 bis 4 entsprechend. § 31 Bewertung und Wiederholbarkeit des Anpassungslehrgangs 1Am Ende des Anpassungslehrgangs erstellt die Schulaufsichtsbehörde eine zusammenfassende schriftliche oder elektronische Bewertung, aus der sichtbar wird, ob der Lehrgang insgesamt erfolgreich durchlaufen wurde. 2Sie holt dafür je eine Stellungnahme jeder Mentorin oder jedes Mentors und der Schulleiterin oder des Schulleiters der Ausbildungsschule ein. 3Eine Wiederholung des Anpassungslehrgangs ist nicht möglich.18 § 32 Zulassung zur Eignungsprüfung (1) 1Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 8 des Lehrkräfte-Anerkennungsgesetzes sind an die Schulaufsichtsbehörde zu richten. 2§ 6 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 3 bis 12, Satz 4 und 5 gilt entsprechend. (2) 1Die Schulaufsichtsbehörde teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Entscheidung über die Zulassung schriftlich mit. 2Sie bestimmt zugleich die Schule, in der die Möglichkeit zur Hospitation gegeben wird und die Prüfungslehrproben durchgeführt werden. 3Sie legt die Termine der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfung fest.19 § 33 Durchführung der Eignungsprüfung (1) 1Zur Vorbereitung der Prüfungslehrproben erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller die Möglichkeit zur Hospitation und zur Erteilung von Unterricht. 2Der Zeitraum der Vorbereitung darf insgesamt vier Wochen nicht überschreiten. 3Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist zur Vorbereitung der Eignungsprüfung die Gelegenheit zu geben, bis zu vier Unterrichtsstunden in der Klasse, in dem Kurs oder in der Gruppe zu erteilen, in der oder in dem die jeweilige Prüfungslehrprobe stattfinden soll. (2) 1Während der Vorbereitungszeit und der Zeit der Prüfungslehrprobe erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Vergütung oder sonstige Entschädigung. 2Während der Vorbereitungszeit und der Prüfungslehrproben gelten für die Antragstellerin oder den Antragsteller die sich aus § 35, § 37 und § 42 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie aus § 71 Absatz 1 und 2 des Sächsischen Beamtengesetzes ergebenden Pflichten entsprechend. 3§ 11 Absatz 1 gilt entsprechend. § 34 Bestehen der Eignungsprüfung (1) 1§ 16 Absatz 1 Satz 2 bis Absatz 3 und 5 bis 7, § 17 Absatz 2 bis 7, § 20 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 sowie § 25 und § 26 gelten entsprechend. 2Eine mündliche Prüfung im Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht erfolgt nicht. (2) 1Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbestandteile bestanden sind. 2Nicht bestandene Prüfungsbestandteile können einmal wiederholt werden. 3Über das Bestehen der Eignungsprüfung stellt die Schulaufsichtsbehörde eine Bescheinigung aus. 4Ist die Eignungsprüfung nicht bestanden, erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Bescheid der Schulaufsichtsbehörde. Abschnitt 5 Beschränkende Bestimmungen zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst § 35 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist beschränkt, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze insgesamt, für ein einzelnes Lehramt oder einzelne Fächer, Förderschwerpunkte oder berufliche Fachrichtungen nicht ausreicht, um eine sachgerechte Durchführung des Vorbereitungsdienstes für alle Bewerberinnen und Bewerber zu gewährleisten. (2) 1Die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, Förderschwerpunkt oder berufliche Fachrichtung wird bestimmt durch die zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel sowie die Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichts­behörde und an den Ausbildungsschulen. 2Die Ausbildungskapazitäten an der Schulaufsichtsbehörde richten sich unter Berücksichtigung der Fächer, Förderschwerpunkte und beruflichen Fachrichtungen nach der Anzahl der zur Verfügung stehenden Hauptausbildungsleiterinnen, Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiterinnen und Fachausbildungs­leiter. 3Die Ausbildungskapazitäten an den Schulen richten sich nach den zur Verfügung stehenden Klassen und Mentorinnen und Mentoren in den Fächern, Förderschwerpunkten und beruflichen Fachrichtungen. (3) Wird die Zahl der Ausbildungsplätze in einem Lehramt nicht ausgeschöpft, sollen die nicht vergebenen Plätze im Rahmen des haushaltsrechtlich Zulässigen auf andere Lehrämter übertragen werden. § 36 Bekanntgabe 1Sind die Ausbildungsplätze beschränkt, gibt das Staatsministerium für Kultus vor dem Einstellungstermin im Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und im Internet die Zahl der Ausbildungsplätze je Lehramt, Fach, Förderschwerpunkt oder berufliche Fachrichtung bekannt. 2Auf gleichem Wege können auch Fächer mit besonderem öffentlichem Bedarf an ausgebildeten Lehrkräften in bestimmten Fächern, Förderschwerpunkten oder beruflichen Fachrichtungen ausgewiesen werden. § 37 Auswahlverfahren (1) Ist zu einem Einstellungstermin die Zahl der Bewerbungen für ein Lehramt, in einem Fach, einem Förderschwerpunkt oder einer beruflichen Fachrichtung höher als die jeweilige Zahl der Ausbildungsplätze, führt die Schulaufsichtsbehörde ein Auswahlverfahren durch. (2) Am Auswahlverfahren nehmen nur Bewerberinnen und Bewerber teil, für welche die Zulassung nicht bereits aus anderen Gründen zu versagen ist. (3) Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 können in dem jeweiligen Auswahlverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Zahl der Ausbildungsplätze in dem jeweiligen Lehramt höher ist als die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3. (4) Im Auswahlverfahren werden nur solche Umstände berücksichtigt, die mit dem Zulassungsantrag oder den fristgerecht nachgereichten Unterlagen nachgewiesen worden sind. § 38 Quoten (1) Bei der Vergabe der je Lehramt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze werden vorab die Bewerberinnen und Bewerber zugelassen, die sich bereits dreimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben. (2) Von den danach verbleibenden Ausbildungsplätzen je Lehramt werden vergeben: 1. 55 Prozent nach dem Prüfungsergebnis, 2. 30 Prozent nach der Dauer der Wartezeit, 3. 5 Prozent für Bewerberinnen und Bewerber, für deren Fächerkombinationen oder Fachrichtungen ein besonderer öffentlicher Bedarf besteht, und 4. die restlichen Plätze an Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung ein besonderer Härtefall bedeuten würde. (3) 1Soweit die Zahl der Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 4 nicht voll in Anspruch genommen wird, werden die verbleibenden Ausbildungsplätze nach Absatz 2 Nummer 2 vergeben. 2Darüber hinaus verbleibende Ausbildungsplätze werden nach Absatz 2 Nummer 1 vergeben. § 39 Prüfungsergebnis 1Die Reihenfolge der Auswahl nach dem Prüfungsergebnis richtet sich nach der Note der in § 4 genannten Abschlüsse. 2Innerhalb der Quote gemäß § 38 Absatz 2 Nummer 1 entscheidet bei gleichem Prüfungsergebnis die längere Wartezeit und bei gleicher Wartezeit das Los. § 40 Wartezeit (1) Die Zuerkennung einer Wartezeit setzt den Nachweis mindestens eines wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglosen Zulassungsantrags für den unmittelbar vorhergehenden Zulassungstermin voraus. (2) 1Innerhalb der Quote nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 werden Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits zweimal in unmittelbarer Folge wegen Mangel an Ausbildungsplätzen erfolglos um Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen bemüht haben, vor Bewerberinnen und Bewerbern berücksichtigt, die erst einen erfolglosen Zulassungsantrag gestellt haben. 2Bei gleicher Wartezeit entscheidet das bessere Prüfungsergebnis und bei gleichem Prüfungsergebnis das Los. § 41 Härtefälle 1Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. ein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch gemäß § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 2. ihr oder sein minderjähriges Kind oder eine sonstige pflegebedürftige Angehörige oder einen sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen betreut oder ihr oder ihm aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt zu leisten hat. 2Bewerberinnen und Bewerber, auf die mehrere Tatbestände zutreffen, werden vor Bewerberinnen und Bewerbern mit weniger Tatbeständen zugelassen; jede gemäß Satz 1 Nummer 2 betreute Person gilt als ein Tatbestand. 3Im Übrigen entscheidet innerhalb der Quote gemäß § 38 Absatz 2 Nummer 4 das bessere Prüfungsergebnis, bei gleichem Prüfungsergebnis die längere Wartezeit und bei gleicher Wartezeit das Los. § 42 Annahme des Ausbildungsplatzes Die Bewerberin oder der Bewerber hat gegenüber der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer von ihr gesetzten Frist schriftlich oder elektronisch zu erklären, ob sie oder er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt.20 § 43 Nachrückverfahren Wird die Erklärung gemäß § 42 nicht oder nicht fristgerecht gegeben oder kann der Vorbereitungsdienst aus anderen Gründen nicht angetreten werden, wird der Ausbildungsplatz an die rangnächste Bewerberin oder den rangnächsten Bewerber der jeweiligen Gruppe nach § 38 Absatz 2 vergeben. § 44 Übergangsregelung Auf Studienreferendarinnen und Studienreferendare, deren Vorbereitungsdienst spätestens bis zum ersten Unterrichtshalbjahr des Schuljahres 2025/2026 begonnen hat, findet diese Verordnung in der bis zum 14. August 2026 geltenden Fassung Anwendung.21 1 § 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 2 § 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 3 § 5 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 4 § 6 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 5 § 7 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 6 § 8 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 7 § 9 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 8 § 10 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 9 § 12 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 10 § 13 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 11 § 14 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 12 § 17 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 13 § 18 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 14 § 20 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 15 § 22 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 16 § 24 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 17 § 29 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 18 § 31 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 19 § 32 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 20 § 42 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) 21 § 44 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.