Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung II

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Quellenkennung: 20248. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 18, S. 822 Fsn-Nr.: 710-1.64/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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t zu hospitieren.10 § 14 Ausbildung an der Schule (1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter bildet die Studienreferendarin oder den Studienreferendar in Angelegenheiten der Schulorganisation aus. 2Sie oder er beauftragt eine Mentorin oder einen Mentor, der auch in die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers einführt, und eine, einen oder mehrere weitere Mentorinnen und Mentoren für die jeweiligen Unterrichtsfächer, den Förderschwerpunkt oder die beruflichen Fachrichtungen. 3Umfasst sind auch eine Mentorin oder ein Mentor für die Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren Fachrichtung. (2) Während des ersten Ausbildungsabschnitts hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar wöchentlich in der Regel 16 Unterrichtsstunden zu absolvieren und dabei zunehmend in der Regel acht bis zehn Stunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen. (3) 1Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar in ihren oder seinen Unterrichtsfächern oder beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und in der Regel 14 Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. 2Der selbstständige Unterricht erfolgt im Rahmen eines Lehrauftrages. 3Die Mentorinnen und Mentoren hospitieren je Unterrichtsfach oder beruf­licher Fachrichtung in der Regel zwei Stunden monatlich. 4Im Lehramt an Grundschulen hospitieren die Mentorinnen und Mentoren je Gebiet der Grundschuldidaktik und im Fach in der Regel eine Stunde monatlich. (4) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar für das Lehramt Sonderpädagogik hospitiert und unterrichtet 1. an einer ihrem oder seinem Förderschwerpunkt entsprechenden Förderschule, 2. an einem Förderzentrum mit einer ihrem oder seinem besonderen Förderschwerpunkt entsprechenden Ausrichtung oder 3. an Schulen, an denen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf integrativ unterrichtet werden, wenn dort die Betreuung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars von mindestens einer sonderpädagogisch qualifizierten Mentorin oder einem sonderpädagogisch qualifizierten Mentor gewährleistet wird. (5) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar für das Lehramt an berufsbildenden Schulen soll grundsätzlich in verschiedenen Schularten der berufsbildenden Schulen unterrichten. (6) 1Wird der Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung absolviert, hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar im ersten Ausbildungsabschnitt in ihren oder seinen Unterrichtsfächern, ihrem oder seinem Förderschwerpunkt oder in ihren oder seinen beruflichen Fachrichtungen mindestens drei Unterrichtsstunden wöchentlich zu hospitieren und dabei zunehmend in der Regel fünf oder sechs Unterrichtsstunden wöchentlich begleiteten Unterricht durchzuführen. 2Ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar, die oder der den Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung absolviert, wöchentlich drei Unterrichtsstunden zu hospitieren und in der Regel zehn Unterrichtsstunden wöchentlich selbstständig zu unterrichten. 3Die Mentorinnen und Mentoren hospitieren je Unterrichtsfach oder beruflicher Fachrichtung in der Regel zwei Stunden monatlich. 4Im Lehramt an Grundschulen hospitieren die Mentorinnen und Mentoren je Gebiet der Grundschuldidaktik und im Fach in der Regel eine Stunde monatlich. (7) 1Die Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 erfolgt in Form von begleitetem Unterricht während des ersten Ausbildungsabschnittes des Vorbereitungsdienstes und von zunehmend selbstständigem Unterricht ab dem zweiten Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes. 2Der Unterricht soll bis zu vier Unterrichtsstunden wöchentlich umfassen und ist zusätzlich zu den vorgeschriebenen Leistungen im Vorbereitungsdienst zu erteilen. (8) 1Jede Mentorin und jeder Mentor erstellt spätestens sechs Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche Beurteilung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 23 Absatz 1. 2Die Beurteilungen sind unverzüglich der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuzuleiten.11 Abschnitt 3 Staatsprüfung und Prüfung in einem weiteren Fach § 15 Bestandteile und Zeitpunkt der Prüfungen (1) 1Die Staatsprüfung besteht aus den Prüfungslehrproben, den mündlichen Prüfungen und der Schulleiterbeurteilung. 2Die Termine für die Staatsprüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde festgelegt. 3Die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sollen innerhalb der letzten vier Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden. 4Im Vorbereitungsdienst in Teilzeitbeschäftigung sollen die Prüfungslehrproben und die mündlichen Prüfungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 innerhalb der letzten zehn Monate des Vorbereitungsdienstes stattfinden. (2) Die Prüfung zum Abschluss einer Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung nach § 7 Absatz 4 besteht in einer Prüfungslehrprobe. (3) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten zu berücksichtigen, sofern spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin bei der Schulaufsichtsbehörde ein ärztliches Attest vorliegt. § 16 Prüfungskommissionen, Prüferinnen und Prüfer, Zuhörerinnen und Zuhörer (1) 1Die Schulaufsichtsbehörde richtet Prüfungskommissionen für die Abnahme der Prüfungslehrproben und der mündlichen Prüfungen ein. 2Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen die Befähigung für das zu prüfende Lehramt und in der Regel das zu prüfende Fach oder eine mindestens gleichwertige Qualifikation besitzen. (2) 1Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer. 2Die Prüfungskommissionen für die Prüfungslehrproben im Lehramt Sonderpädagogik bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und jeweils einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer für den Förderschwerpunkt sowie das studierte Fach. (3) Die Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen bestehen aus einer oder einem Bediensteten der Schulaufsichtsbehörden oder einer Lehrkraft als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei weiteren Prüferinnen oder Prüfern. (4) Als Prüferin oder Prüfer sollen in der Regel Lehrkräfte bestellt werden, die nicht an der Ausbildungsschule der Studienreferendarin oder des Studienreferendars unterrichten. (5) Zu den Prüfungslehrproben und den mündlichen Prüfungen in den Fächern Evangelische Religion und Katholische Religion entsendet die jeweilige Kirche ein weiteres Mitglied in die jeweilige Prüfungskommission. (6) 1Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Die oder der Vorsitzende kann sich in die Prüfungen anderer Mitglieder der Prüfungskommission einschalten und selbst prüfen. (7) 1An Prüfungslehrproben und mündlichen Prüfungen kann je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Kultus und der Schulaufsichtsbehörde als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. 2Die Schulaufsichts­behörde kann zusätzlich bis zu drei Studienreferendarinnen oder Studienreferendaren, welche die Prüfung für dasselbe Lehramt ablegen wollen, die Anwesenheit gestatten, wenn die zu prüfende Studienreferendarin oder der zu prüfende Studien­referendar schriftlich zugestimmt hat. 3Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung der Prüfungskommission und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. § 17 Prüfungslehrproben (1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat folgende Prüfungslehrproben abzulegen: 1. für das Lehramt an Grundschulen je eine Prüfungslehrprobe in den Unterrichtsfächern Deutsch oder Sorbisch und Mathematik; eine der Prüfungslehrproben wird in der Regel in der Klassenstufe 1 oder 2 durchgeführt, 2. für das Lehramt an Oberschulen eine Prüfungslehrprobe in jedem ihrer oder seiner Unterrichtsfächer, 3. für das Lehramt Sonderpädagogik zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassenstufen im Unterrichtsfach der Oberschule oder in zwei Unterrichts­fächern der Grundschule, 4. für das Lehramt an Gymnasien eine Prüfungslehrprobe in jedem ihrer oder seiner Unterrichtsfächer; eine der Prüfungslehrproben wird in der Sekundarstufe II durchgeführt, und 5. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen eine Prüfungslehrprobe in jedem ihrer oder seiner Unterrichtsfächer oder beruflichen Fachrichtungen in der Regel in unterschiedlichen Klassen- oder Jahrgangsstufen verschiedener Schularten der berufsbildenden Schulen. (2) 1Die Prüfungslehrproben bestehen aus der schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und einer mündlichen Reflexion. 2Die Prüfungslehrproben sollen an unterschiedlichen Tagen durchgeführt werden. (3) Die Schulaufsichtsbehörde gibt der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar die Termine, die Klassen- oder Jahrgangsstufen und die Themen der Prüfungslehrproben spätestens zwei Wochen vor der Prüfungslehrprobe schriftlich bekannt. (4) 1Vor Beginn der Prüfungslehrprobe übergibt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission das von ihr oder ihm unterschriebene Original sowie jeder weiteren Prüferin und jedem weiteren Prüfer eine Kopie der Unterrichtsvorbereitung. 2Das Original wird zur Prüfungsakte genommen. 3Die Unterrichtsvorbereitung enthält die schriftliche Versicherung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars, dass sie oder er diese selbstständig und nur mit den angegebenen Hilfsmitteln angefertigt hat und dass alle Stellen, die dem Wortlaut oder dem Sinn nach anderen Werken entnommen sind, durch Angabe der Quellen als Entlehnung kenntlich gemacht wurden. 4Legt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die Prüfungslehrprobe nicht abgenommen und die Note „ungenügend“ erteilt. (5) 1Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung im Anschluss an die Prüfungslehrprobe und bewertet sie mit einer Note nach § 23, welche sie der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar unmittelbar im Anschluss an die Beratung mündlich mitteilt. 2Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer voneinander ab und einigen sie sich nicht, ist die Endnote das arithmetische Mittel der Bewertungen. (6) Ein nach Absatz 5 Satz 2 berechnetes arithmetisches Mittel ergibt bei einem nach zwei Dezimalstellen abbrechenden Dezimalbruch 1. von 1,00 bis 1,24 die Note 1, 2. von 1,25 bis 1,74 die Note 1,5, 3. von 1,75 bis 2,24 die Note 2, 4. von 2,25 bis 2,74 die Note 2,5, 5. von 2,75 bis 3,24 die Note 3, 6. von 3,25 bis 3,74 die Note 3,5, 7. von 3,75 bis 4,24 die Note 4, 8. von 4,25 bis 4,74 die Note 4,5, 9. von 4,75 bis 5,24 die Note 5, 10. von 5,25 bis 5,74 die Note 5,5 und 11. von 5,75 die Note 6. (7) 1Zu jeder Prüfungslehrprobe ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufzunehmen sind: 1. Name, Vorname und Geburtsdatum der Studienreferendarin oder des Studienreferendars, 2. Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Jahrgangsstufe, Fach oder berufliche Fachrichtung und Thema der Prüfungslehrprobe, 3. die Besetzung der Prüfungskommission, 4. Beginn und Ende, Inhalte und Ablauf der Prüfungslehrprobe, 5. die Prüfungsnote und 6. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse. 2Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und der Schulaufsichtsbehörde zuzuleiten.12 § 18 Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben (1) Ist im Lehramt Sonderpädagogik die Ablegung von zwei Prüfungslehrproben in unterschiedlichen Klassen­stufen aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infek­tionsschutzes im Prüfungszeitraum nicht möglich, werden die Prüfungslehrproben in einer Klassenstufe abgelegt. (2) Ist die Durchführung der Unterrichtsstunde aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes unmöglich, wird die Prüfungslehrprobe nach den Absätzen 3 bis 6 abgelegt. (3) 1Die Prüfungslehrprobe besteht aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung und einer schriftlichen unterrichtsbezogenen Aufgabe. 2Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion wird nicht durchgeführt. (4) 1Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Studien­referendarin oder den Studienreferendar unverzüglich, wenn die Durchführung der Unterrichtsstunde unmöglich ist und gibt ihr oder ihm die unterrichtsbezogene Aufgabe bekannt. 2Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen ab der Bekanntgabe. (5) 1Die Unterrichtsvorbereitung ist spätestens am Tag des ursprünglichen Termins der Prüfungslehrprobe und die unterrichtsbezogene Aufgabe spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit jeweils elektronisch oder postalisch an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. 2Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. 3Die Originale der Unterrichtsvorbereitung und der unterrichtsbezogenen Aufgabe müssen der Schulaufsichtsbehörde spätestens zu einem von ihr festgelegten Termin unterschrieben zugehen. 4§ 17 Absatz 4 Satz 2 und 3 gelten entsprechend. 5Sind die Unterrichtsvorbereitung, die unterrichtsbezogene Aufgabe oder deren unterschriebene Originale nicht fristwahrend zugegangen, wird die Note „ungenügend“ erteilt. (6) 1Die Prüfungskommission beurteilt die Leistung und bewertet sie mit einer Note nach § 23, welche sie der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar innerhalb von drei Wochen nach dem festgesetzten Termin der Prüfungslehrprobe mitteilt. 2§ 17 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gilt entsprechend.13 § 19 Abweichende Regelungen zu den Prüfungskommissionen (1) Für die Prüfungslehrprobe gemäß § 18 Absatz 2 bis 6 bestehen abweichend von § 16 Absatz 2 die Prüfungskommissionen jeweils ohne Bestimmung einer oder eines Vorsitzenden 1. aus zwei Prüferinnen oder Prüfern, 2. für die Prüfungslehrprobe im Lehramt Sonderpädagogik aus einer Prüferin oder einem Prüfer für den Förderschwerpunkt und einer Prüferin oder einem Prüfer für das studierte Fach. (2) § 16 Absatz 5 bleibt unberührt. § 20 Mündliche Prüfungen (1) Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat folgende mündliche Prüfungen abzulegen: 1. im Lehramt an Grundschulen zwei Prüfungen in der Grundschuldidaktik, jeweils eine im Gebiet Sachunterricht und einem weiteren Gebiet der Grundschule oder dem gewählten Fach, sofern es nicht Deutsch, Sorbisch oder Mathematik ist, einschließlich der Bildungswissenschaften, 2. im Lehramt an Oberschulen und im Lehramt an Gymnasien jeweils eine Prüfung in den Schwerpunkten der Didaktiken der Fächer einschließlich der Bildungswissenschaften, 3. im Lehramt Sonderpädagogik eine Prüfung in dem Förderschwerpunkt und eine Prüfung in der Didaktik des studierten Faches der Oberschule oder in der Grundschuldidaktik einschließlich der Bildungs­wissenschaften, 4. im Lehramt an berufsbildenden Schulen jeweils eine Prüfung in den Didaktiken der beruflichen Fachrichtung und des allgemeinbildenden Faches oder der gewählten Vertiefungsrichtung der beruflichen Fachrichtung einschließlich der Bildungswissenschaften und 5. in allen Lehrämtern eine Prüfung im Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht. (2) 1In den mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird jede Studienreferendarin und jeder Studienreferendar einzeln geprüft. 2In der mündlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 sollen drei, höchstens dürfen jedoch vier Studienreferendarinnen oder Studienreferendare zusammen geprüft werden. (3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beträgt in der Regel jeweils 30 Minuten. 2Im Doppelfach Kunst und im Doppelfach Musik dauert die mündliche Prüfung 45 Minuten. 3Die Dauer der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 5 beträgt in der Regel 15 Minuten je Studienreferendarin oder Studienreferendar. (4) § 17 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.14 § 21 Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen (1) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, kann die Schulaufsichtsbehörde bestimmen, dass die mündlichen Prüfungen unter Verwendung von bild- und tonübertragenden Fernkommunikationsmitteln (Videotelefonie) im Rahmen von Webkonferenzen durchgeführt werden. 2Die Schulaufsichtsbehörde stellt die erforderlichen technischen Systeme zur Verfügung und richtet die Webkonferenzen datenschutz­konform ein. (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. die Durchführung der mündlichen Präsenzprüfungen aufgrund der tatsächlichen Umstände oder der gesundheitlichen Verfassung einer oder eines Prüfungsbeteiligten eine nicht unerhebliche Gefahr für die Gesundheit der anderen Prüfungsbeteiligten darstellt oder 2. die Präsenz einer oder eines Prüfungsbeteiligten zum Prüfungstermin nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gewährleistet werden kann. (3) 1Vor Beginn der Prüfung wird die Identität der Studienreferendarin oder des Studienreferendars von der Prüfungskommission durch Sichtung eines geeigneten Identitätsnachweises festgestellt. 2Die Feststellung der Identität ist in der Niederschrift zu vermerken. § 22 Schulleiterbeurteilung (1) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter erstellt spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag eine auf eigenen Beobachtungen und Unterrichtsbesuchen beruhende schriftliche oder elektronische Beurteilung der Studienreferendarin oder des Studienreferendars und erteilt eine Note nach § 23. 2Sie oder er berücksichtigt dabei die Beurteilungen der Mentorinnen und Mentoren. 3Das Ergebnis der Schulleiterbeurteilung und deren tragende Gründe werden der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin mündlich mitgeteilt. 4Die Beurteilungen sind der Schulaufsichts­behörde zuzuleiten. (2) Wird der Vorbereitungsdienst nach § 12 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 verlängert, erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter spätestens vier Wochen vor dem letzten Unterrichtstag des Verlängerungszeitraumes erneut eine Beurteilung nach Absatz 1, die sich auf den gesamten Vorbereitungsdienst erstreckt. Nur die erneute Schulleiterbeurteilung wird Bestandteil der Staatsprüfung nach § 15 Absatz 1 Satz 1.15 § 23 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten: 1. sehr gut (1), wenn eine Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (2), wenn eine Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (3), wenn eine Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (4), wenn eine Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (5), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, und 6. ungenügend (6), wenn eine Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (2) 1Zwischennoten in Form von halben Noten werden vergeben, wenn die Leistung der besseren Note nicht voll entspricht, jedoch über den Leistungsanforderungen der schlechteren Note liegt. 2Für Zwischennoten sind folgende Bezeichnungen zu verwenden: 1. sehr gut bis gut (1,5), 2. gut bis befriedigend (2,5), 3. befriedigend bis ausreichend (3,5), 4. ausreichend bis mangelhaft (4,5) und 5. mangelhaft bis ungenügend (5,5). § 24 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung (1) 1Die Gesamtnote ermittelt sich aus den einzelnen Prüfungsbestandteilen. 2Diese werden wie folgt gewichtet: 1. jede Prüfungslehrprobe zweifach, 2. jede mündliche Prüfung einfach und 3. die Schulleiterbeurteilung zweifach. 3Entfallen die mündlichen Prüfungen, wird die Gesamtnote aus den übrigen Prüfungsbestandteilen ermittelt. 4Abweichend von Satz 2 Nummer 2 wird die mündliche Prüfung im Doppelfach Kunst und im Doppelfach Musik zweifach gewichtet. (2) Das für die Gesamtnote der Staatsprüfung maß­gebende arithmetische Mittel wird als abbrechender Dezimalbruch auf zwei Stellen nach dem Komma berechnet. (3) 1Die Staatsprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Prüfungsbestandteile jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden sind. 2Die Gesamtnote der Staatsprüfung lautet bei einem Wert von 1. 1,00 bis 1,19 „mit Auszeichnung bestanden“, 2. 1,20 bis 1,49 „mit sehr gut bestanden“, 3. 1,50 bis 2,49 „mit gut bestanden“, 4. 2,50 bis 3,49 „mit befriedigend bestanden“ und 5. 3,50 bis 4,00 „bestanden“. (4) Die Prüfung nach § 15 Absatz 2 ist bestanden, wenn die Prüfungslehrprobe mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.16 § 25 Versäumnis, Nachholung (1) 1Versäumt eine Studienreferendarin oder ein Studienreferendar einen Prüfungsbestandteil, wird für den versäumten Prüfungsbestandteil die Note „ungenügend“ erteilt, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor. 2Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar hat den wichtigen Grund unverzüglich der Schulaufsichts­behörde durch Vorlage entsprechender Nachweise mitzuteilen. 3Ein wichtiger Grund ist insbesondere Krankheit, die unverzüglich durch ärztliches Attest, auf Verlangen auch durch amtsärztliches Attest nachzuweisen ist. 4Das Attest darf in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein. 5Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (2) 1Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. 2Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. 3Die Prüfung soll spätestens nach einem Jahr begonnen oder fortgesetzt werden. (3) Wer in Kenntnis eines wichtigen Grundes an einem Prüfungsbestandteil teilgenommen hat, kann das Vorliegen eines wichtigen Grundes nachträglich nicht mehr geltend machen. § 26 Täuschungsversuch Versucht eine Studienreferendarin oder ein Studien­referendar, die Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder entspricht die Versicherung gemäß § 17 Absatz 4 Satz 3 nicht der Wahrheit, schließt die Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes von der weiteren Teilnahme an der Staatsprüfung aus und erklärt die Staatsprüfung für nicht bestanden oder bewertet die betreffende Leistung mit der Note „ungenügend“. § 27 Wiederholung der Prüfung (1) 1Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden, kann sie oder er die nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbestandteile oder die Staatsprüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholung erstreckt sich auf die gesamte Staatsprüfung, wenn die Gesamtnote schlechter als 4,00 ist oder die Prüfung nach § 26 für nicht bestanden erklärt wurde. 3Die Wiederholung einer mündlichen Prüfung oder Prüfungslehrprobe soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen. (2) Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist ihr oder sein Prüfungsanspruch für das jeweilige Lehramt erloschen. (3) 1Hat die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Prüfung nach § 15 Absatz 2 nicht bestanden, kann sie oder er diese Prüfung einmal wiederholen. 2Die Wiederholungsprüfung soll innerhalb des Vorbereitungsdienstes erfolgen. § 28 Berufsbezeichnung, Zeugnis, Lehrbefähigung (1) Mit dem Bestehen de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.