Sachsen

Lehramtsprüfungsordnung II

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20248. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 18, S. 822 Fsn-Nr.: 710-1.64/4 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 15. August 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen mit Masterabschluss sowie die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II – LAPO II) erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu Anpassungen in der Lehrkräfteaus- und -weiterbildung Vom 11. Oktober 2023 Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. August 2026 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Staatsprüfung § 1 Anwendungsbereich § 2 Staatsprüfung Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst § 3 Ziel der Ausbildung § 4 Berechtigung zum Vorbereitungsdienst § 5 Zulassungsvoraussetzungen § 6 Zulassungsantrag § 7 Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Versagungsgründe § 8 Ausbildungsstätten § 9 Dienstverhältnis § 10 Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge § 11 Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter § 12 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes § 13 Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde § 14 Ausbildung an der Schule Abschnitt 3 Staatsprüfung und Prüfung in einem weiteren Fach § 15 Bestandteile und Zeitpunkt der Prüfungen § 16 Prüfungskommissionen, Prüferinnen und Prüfer, Zuhörerinnen und Zuhörer § 17 Prüfungslehrproben § 18 Abweichende Regelungen für die Ablegung der Prüfungslehrproben § 19 Abweichende Regelungen zu den Prüfungskommissionen § 20 Mündliche Prüfungen § 21 Einsatz von Videotelefonie bei mündlichen Prüfungen § 22 Schulleiterbeurteilung § 23 Bewertung der Prüfungsleistungen § 24 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung § 25 Versäumnis, Nachholung § 26 Täuschungsversuch § 27 Wiederholung der Prüfung § 28 Berufsbezeichnung, Zeugnis, Lehrbefähigung Abschnitt 4 Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung § 29 Zulassung zum Anpassungslehrgang § 30 Durchführung des Anpassungslehrgangs § 31 Bewertung und Wiederholbarkeit des Anpassungslehrgangs § 32 Zulassung zur Eignungsprüfung § 33 Durchführung der Eignungsprüfung § 34 Bestehen der Eignungsprüfung Abschnitt 5 Beschränkende Bestimmungen zur Aufnahme in den Vorbereitungsdienst § 35 Allgemeine Bestimmungen § 36 Bekanntgabe § 37 Auswahlverfahren § 38 Quoten § 39 Prüfungsergebnis § 40 Wartezeit § 41 Härtefälle § 42 Annahme des Ausbildungsplatzes § 43 Nachrückverfahren § 44 Übergangsregelung Abschnitt 1 Anwendungsbereich, Staatsprüfung § 1 Anwendungsbereich 1Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen im Freistaat Sachsen. 2Darüber hinaus enthält die Verordnung Regelungen über die Ausbildung und den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes sowie über den Anpassungslehrgang und die Eignungsprüfung nach dem Lehrkräfte-Anerkennungsgesetz vom 23. Januar 1996 (SächsGVBl. S. 2; 1997 S. 541), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.1 § 2 Staatsprüfung Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung ist 1. die Zweite Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, bestanden haben, sowie 2. die Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen, die einen der Abschlüsse gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2 oder Absatz 3 nachweisen. Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst § 3 Ziel der Ausbildung (1) 1Studienreferendarinnen und Studienreferendare werden für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen ausgebildet. 2Sie sollen die pädagogischen und fach- oder berufsfeld­didaktischen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten, die sie während des Studiums an der Hochschule erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis so erweitern und vertiefen, dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkraft wahrnehmen können. (2) Mit dem Bestehen der Staatsprüfung erwirbt die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Lehrbefähigung für 1. das Lehramt an Grundschulen, 2. das Lehramt an Oberschulen, 3. das Lehramt Sonderpädagogik, 4. das Lehramt an Gymnasien oder 5. das Lehramt an berufsbildenden Schulen in ihren oder seinen Unterrichtsfächern, Förderschwerpunkten oder beruflichen Fachrichtungen. § 4 Berechtigung zum Vorbereitungsdienst (1) 1Zum Vorbereitungsdienst ist berechtigt, wer 1. die Erste Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt an Schulen nach § 1 Satz 1 der Lehramtsprüfungs­ordnung I bestanden hat, 2. einen akkreditierten Bachelorstudiengang an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit und einen akkreditierten Masterstudiengang an einer Universität, Kunst- oder Musikhochschule mit mindestens vier Semestern Regelstudienzeit mit dem Abschluss „Master of Education“ für das jeweilige Lehramt absolviert hat, sofern der Mindestumfang der insgesamt im Studium zu erbringenden fachwissenschaftlichen, bildungs­wissenschaftlichen und schulpraktischen Leistungen 300 Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen beträgt sowie die vermittelten Studieninhalte mindestens zwei Fächern, zwei beruflichen Fachrichtungen, einem Fach und einem Förderschwerpunkt oder einem Fach und einer beruflichen Fachrichtung entsprechen, die im Freistaat Sachsen der jeweiligen Schulart zugeordnet sind, oder 3. für das Lehramt an berufsbildenden Schulen einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftspädagogik mit mindestens vier Semestern Regelstudienzeit und einem allgemeinbildenden gymnasialen Zweitfach an einer Universität mit dem Abschluss „Master of Science“ absolviert hat. 2Sofern im Fall von Satz 1 Nummer 3 eine gültige Akkreditierung nicht bescheinigt ist, kann im Einzelfall die Schulaufsichtsbehörde eine Zulassung erteilen, wenn die vermittelten Studieninhalte den fachlichen Anforderungen des Vorbereitungsdienstes genügen. (2) 1Daneben kann zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden, 1. wer ein Fachstudium an einer Universität oder an einer Fachhochschule mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss erfolgreich ab­geschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die mindestens a) zwei Fächern, b) einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach, c) zwei beruflichen Fachrichtungen oder d) einer beruflichen Fachrichtung mit zwei Vertiefungsrichtungen zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I abweicht, oder 2. für das Lehramt an Oberschulen und das Lehramt an Gymnasien, wer einen akkreditierten konsekutiven Masterstudiengang Allgemeinbildende Schulen Doppelfach Kunst an einer Kunsthochschule oder Doppelfach Musik an einer Hochschule für Musik mit dem Abschluss „Master of Education“ absolviert hat, wenn bei einem vorhandenen Ausbildungsplatz eine Bewerberin oder ein Bewerber nach Absatz 1 für das jeweilige Lehramt in den jeweiligen Fächern, Förderschwerpunkten oder beruflichen Fachrichtungen nicht zur Verfügung steht. 2Für das Lehramt an Grundschulen gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass eine Ausbildung nachzuweisen ist, die mindestens ein Fach, die Grundschuldidaktik und den bildungswissenschaftlichen Bereich umfasst. 3Für das Lehramt Sonderpädagogik gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass eine Ausbildung nachzuweisen ist, die mindestens ein Fach der Oberschule oder die Grundschuldidaktik und einen Förderschwerpunkt umfasst. (3) Eine in einem anderen Bundesland bestandene lehramtsbezogene Hochschulabschlussprüfung oder Erste Staatsprüfung berechtigt zum Zugang zum Vorbereitungsdienst für das jeweilige Lehramt, wenn eine Ausbildung nachgewiesen wird, die nach Inhalt und Umfang den Vorgaben der Kultusministerkonferenz für das betreffende Lehramt entspricht.2 § 5 Zulassungsvoraussetzungen (1) 1Zum Vorbereitungsdienst wird nach Maßgabe des Abschnittes 5 zugelassen, wer 1. nach § 4 zum Vorbereitungsdienst berechtigt ist und 2. eine nach § 24 Absatz 3, § 43 Absatz 2, § 70 Absatz 2, § 100 Absatz 2, 3 und 4 oder § 117 Absatz 2 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung I zulässige Fächerkombination studiert hat, wobei § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 unberührt bleibt. 2Das Staatsministerium für Kultus kann, soweit ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, andere als nach Satz 1 Nummer 2 zulässige Fächerkombinationen zulassen. (2) 1Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen bewerben. 2Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht von einer Absolventin oder einem Absolventen in Anspruch genommen wird, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder das Lehramt an Oberschulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I oder einen vergleichbaren Abschluss gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2, 3 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt. (3) 1Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen, an Oberschulen, an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik bewerben, wenn sie eine Erweiterungsprüfung in einem Förderschwerpunkt erfolgreich absolviert haben und mindestens eines der studierten Fächer Bestandteil der jeweiligen Stundentafel bezogen auf den gewählten Förderschwerpunkt ist. 2Sie werden zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt Sonderpädagogik zugelassen, wenn ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht, der nicht von einer Absolventin oder einem Absolventen in Anspruch genommen wird, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik nach der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden hat oder über einen entsprechenden Abschluss nach § 4 Absatz 3 verfügt. (4) 1Bewerberinnen und Bewerber mit Zugang zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen können sich auch zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Oberschulen bewerben, wenn sie eine Erweiterungsprüfung in einem Fach der Oberschule erfolgreich absolviert haben. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.3 § 6 Zulassungsantrag (1) 1Die Zulassung zum im ersten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. März des Jahres, in welchem der Vorbereitungsdienst beginnt, bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 2Die Zulassung zum im zweiten Schulhalbjahr beginnenden Vorbereitungsdienst ist bis zum 1. September des Vorjahres bei der Schulaufsichtsbehörde elektronisch unter Verwendung des von der Schulaufsichtsbehörde zur Verfügung gestellten elektronischen Formulars zu beantragen. 3Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und gegebenenfalls ausgeübte Berufstätigkeiten, 2. Zeugnisse über die in § 4 genannten Abschlüsse und Prüfungen oder eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungen, 3. eine Erklärung, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits im Freistaat Sachsen oder in einem anderen Bundesland einen Vorbereitungsdienst oder eine vergleichbare Ausbildung ganz oder teilweise absolviert hat, 4. ein Identitätsnachweis, 5. gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und die Geburtsurkunden der Kinder, 6. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob gegen sie oder ihn wegen des Verdachtes einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 7. gegebenenfalls ein Antrag auf Nachteilsausgleich für das Prüfungsverfahren von Bewerberinnen und Bewerbern mit Behinderung, insbesondere von Schwerbehinderten und diesen Gleichgestellten, 8. eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers schriftlich oder elektronisch, dass sie oder er von dem Regelungsinhalt der §§ 33 bis 35, 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes Kenntnis genommen hat, 9. von Bewerberinnen und Bewerbern, die einen besonderen Härtefall nach § 41 Satz 1 geltend machen, Nachweise über die Tatsachen, die den Härtefall begründen, 10. von Bewerberinnen und Bewerbern, die das Fach Evangelische Religion oder Katholische Religion gewählt haben, eine vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis, 11. von Bewerberinnen und Bewerbern für das Lehramt Sonderpädagogik eine Erklärung, für welchen Förderschwerpunkt die Zulassung bevorzugt beantragt wird, 12. gegebenenfalls ein Antrag auf Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung und das Zeugnis über das Bestehen der entsprechenden Erweiterungsprüfung nach § 22 Absatz 4 der Lehramtsprüfungsordnung I oder eines Abschlusses nach § 7 Absatz 4 Satz 2, 13. gegebenenfalls ein Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung und Nachweise über die Tatsachen, die eine Zulassung in Teilzeitbeschäftigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 begründen und 14. gegebenenfalls ein Antrag auf Verkürzung der Dauer des Vorbereitungsdienstes nach § 12 Absatz 7 und Nachweise über die Tatsachen, die eine Verkürzung begründen. 4Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. 5Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Bewerberin oder den Bewerber auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen. 6Bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag muss ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorliegen. (2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann für die Vorlage einzelner Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 spätere Termine bestimmen.4 § 7 Zulassung zum Vorbereitungsdienst, Versagungsgründe (1) Über den Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. (2) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 nicht erfüllt sind, 2. die Unterlagen nach § 6 Absatz 1 Satz 3 nicht oder nicht rechtzeitig vorliegen oder darin enthaltene Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, 3. aufgrund der Bestimmungen des Abschnittes 5 die Zulassung nicht möglich ist, 4. die Staatsprüfung für das jeweilige Lehramt endgültig nicht bestanden ist oder 5. eine schulpraktische Prüfung nach § 16 der Lehrkräfte-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. Juli 2026 (SächsGVBl. S. 254) geändert worden ist, endgültig nicht bestanden ist. 2Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bereits mehr als neun Monate Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen oder in einem anderen Bundesland abgeleistet hat. (3) Die Zulassung wird unwirksam, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Vorbereitungsdienst schuldhaft nicht zu dem festgesetzten Zeitpunkt oder innerhalb einer ein­geräumten Nachfrist antritt. (4) 1Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst kann sich auch auf eine Ausbildung in einem weiteren Fach oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung, in dem oder in der eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I bestanden wurde, erstrecken, wenn Ausbildungskapazitäten an der Ausbildungsstätte zur Verfügung stehen. 2An einer Hochschule erbrachte Leistungsnachweise in einem akkreditierten Masterstudiengang für ein weiteres Fach oder für eine weitere berufliche Fachrichtung, die von der Schulaufsichtsbehörde als gleichwertig anerkannt werden, sind einer bestandenen Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I gleichgestellt.5 § 8 Ausbildungsstätten (1) Ausbildungsstätten sind 1. die Schulaufsichtsbehörde und 2. als Ausbildungsschulen die öffentlichen Schulen sowie, im Einvernehmen mit ihren Trägern, die Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen. (2) Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und die erlassenen Verwaltungsvorschriften zur schulpraktischen Ausbildung entsprechend. (3) Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber aufgrund des fachwissenschaftlichen Abschlusses und nach Maßgabe der Fächer, des Förderschwerpunktes oder der beruflichen Fachrichtung einem ihrer Standorte und einer ihrer Ausbildungsschulen zu.6 § 9 Dienstverhältnis 1Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sollen die Studienreferendarinnen und Studienreferendare in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllen. 2Andernfalls wird der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes absolviert.7 § 10 Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Studienreferendarinnen und Studienreferendare nach § 73 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes auf die Schulaufsichtsbehörde.8 § 11 Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter (1) 1Die Präsidentin oder der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder die oder der von ihr oder ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Studienreferendarin oder des Studienreferendars und als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter für die gesamte Ausbildung verantwortlich. 2Die Lehrbeauftragten, die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule und die die Studienreferendarin oder den Studienreferendar betreuenden Lehrkräfte (Mentorinnen und Mentoren) sind in ihrem jeweiligen Teilbereich der Ausbildung gegenüber der Studienreferendarin oder dem Studienreferendar weisungsberechtigt. (2) Die Präsidentin oder der Präsident der Schulaufsichtsbehörde oder die oder der von ihr oder ihm hierzu beauftragte Bedienstete ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studienreferendarin oder des Studienreferendars. § 12 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) 1Der Vorbereitungsdienst beginnt zweimal jährlich zu den von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Terminen im ersten und im zweiten Unterrichtshalbjahr. 2Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in drei Ausbildungsabschnitte. 3Jeder Ausbildungsabschnitt dauert ein Unterrichtshalbjahr. (2) Der erste Ausbildungsabschnitt des Vorbereitungsdienstes bildet die Eingangsphase und dient der Einführung in die Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit unter Anleitung (begleiteter Unterricht) und endet mit der Erteilung des selbstständigen Lehrauftrages. (3) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars in Teilzeit­beschäftigung absolviert werden, wenn sie oder er 1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige nahe Angehörige oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt, 2. neben dem Vorbereitungsdienst noch in einem weiteren Fach, einem weiteren Förderschwerpunkt oder einer weiteren beruflichen Fachrichtung eine Erweiterungsprüfung nach § 22 der Lehramtsprüfungsordnung I anstrebt oder 3. nachweist, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft nach § 2 Absatz 2 oder die Gleichstellung nach § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt wurde oder für die ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder 4. neben dem Vorbereitungsdienst sich habilitiert oder promoviert. 2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 3 kann die Teilzeitbeschäftigung in allen oder in einzelnen Ausbildungsabschnitten jeweils bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes absolviert werden. 3Wird der Vorbereitungsdienst ganz oder teilweise in Teilzeitbeschäftigung absolviert, dauert er vier Unterrichtshalbjahre. 4Soweit die Teilzeitbeschäftigung bereits im ersten Ausbildungsabschnitt gewährt wird, so dauert dieser acht Monate. 5Im Fall der Wiederholungsprüfung nach § 27 wird Teilzeitbeschäftigung für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt. 6Der Antrag auf Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung ist, sofern er sich auf alle Ausbildungsabschnitte erstreckt, mit dem Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu stellen. (4) 1Auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst um die erforderliche Zeit verlängert werden: 1. bei Versäumnis der Ausbildung durch Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder andere wichtige Gründe, wenn die versäumte Zeit insgesamt sechs Wochen übersteigt, 2. bei Versäumnis eines Prüfungsbestandteiles aus wichtigem Grund oder 3. wenn die Studienreferendarin oder der Studienreferendar die Staatsprüfung nicht bestanden hat. 2In den Fällen der Nummern 2 und 3 kann der Vorbereitungsdienst um insgesamt höchstens sechs Monate verlängert werden. (5) 1Bei Versäumnis der Ausbildung infolge von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit oder anderen wichtigen Gründen kann die Schulaufsichtsbehörde den Vorbereitungsdienst von Amts wegen verlängern, wenn insgesamt mehr als ein Sechstel eines Ausbildungsabschnitts oder der gesamten Ausbildung versäumt wurde. 2Die Mentorinnen und Mentoren und die Schulleiterin oder der Schulleiter sind vor der Verlängerung anzuhören. (6) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters einmal um ein Unterrichtshalbjahr, im Fall der Durchführung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeitbeschäftigung um höchstens acht Monate verlängert werden, wenn der Studienreferendarin oder dem Studien­referendar ein selbstständiger Lehrauftrag nicht übertragen werden kann. 2Der Antrag ist spätestens einen Monat vor Ende des ersten Ausbildungsabschnitts zu stellen. 3Hierzu erstellt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Beurteilung schriftlich oder elektronisch, die der Schulaufsichtsbehörde zur Aufnahme in die Personalakte zu übermitteln ist. 4Dabei sind auch die Beurteilungen der Mentorinnen und Mentoren zu berücksichtigen, die ebenfalls zu dokumentieren und der Personalakte beizulegen sind. (7) Auf Antrag der Studienreferendarin oder des Studienreferendars kann der Vorbereitungsdienst unter Anrechnung von Ausbildungszeiten, die im Rahmen eines bereits absolvierten Vorbereitungsdienstes erbracht wurden, oder von Zeiten einschlägiger Berufspraxis um höchstens ein Unterrichtshalbjahr verkürzt werden.9 § 13 Ausbildung an der Schulaufsichtsbehörde (1) Die Ausbildung der Studienreferendarinnen und Studienreferendare an der Schulaufsichtsbehörde umfasst 1. Schwerpunkte der Didaktik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf die Unterrichtsfächer, die Förderschwerpunkte oder die beruflichen Fachrichtungen sowie 2. Schulrecht, Lehrerdienstrecht und Beamtenrecht. (2) 1Die Studienreferendarin oder der Studienreferendar wird von ihren oder seinen Lehrbeauftragten betreut. 2Diese hospitieren im Unterricht, besprechen mit ihr oder ihm die hospitierten Unterrichtsstunden und geben ihr oder ihm Gelegenheit, in ihrem Unterrich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.