Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 7 vom 27.02.2026, Seiten 79 – 88, Größe: 154 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-02-27

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banen Gebiet zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 6,0 m „MU 1“ sind durch geeignete Grundrissgestaltung die angrenzend an einen Festsaal zugelassen werden. Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäude- seiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- 6. In den urbanen Gebieten „MU 2“ und „MU 3“ und auf den und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Flächen für den Gemeinbedarf 2 und 3 sind private Stell- Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die plätze ausschließlich innerhalb der festgesetzten Flächen Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzu- für Stellplätze und in Tiefgaragen zulässig. Im urbanen ordnen. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur lärmab- Gebiet „MU 1“ und auf der Fläche für den Gemeinbedarf 1 gewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeig- dürfen ausnahmsweise die Baugrenzen für Tiefgaragen nete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel überschritten werden. Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel ver- 7. In den urbanen Gebieten darf die jeweils festgesetzte glaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonst- Grundflächenzahl durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der ruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnah- Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom men sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnah- 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am men insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), bezeichneten Anlagen es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel wie folgt überschritten werden: die in dem urbanen Gebiet bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der „MU 1“ festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grund- Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche flächenzahl von 0,7, die in dem urbanen Gebiet „MU 2“ Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbau- festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächen- ten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bau- zahl von 0,9 und die in dem urbanen Gebiet „MU 3“ fest­ teilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmer- gesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu von 1,0. beurteilen. 8. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sind Wohngebäude 14. An den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten und für die stationäre Pflege, Wohngebäude mit Wohnungen auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Altenpflegeein- für das Wohnen mit Service sowie Betriebs- und Mitarbei- richtung mit Servicewohnen 1“ und im urbanen Gebiet terwohnungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, „MU 1“ ist für einen Außenbereich einer Wohnung entwe- gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Inner- der durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäude­ halb der mit „(H)“ bezeichneten Fläche ist ein Festsaal seiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zulässig. Ausnahmsweise sind Anlagen für betriebsinterne zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Verwaltungen zulässig. Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen 9. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf darf die jeweils sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen festgesetzte Grundflächenzahl durch die in § 19 Absatz 4 insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen wie folgt über- ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außen- schritten werden: auf der mit „Altenpflegeeinrichtung mit bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Servicewohnen 1“ bezeichneten Fläche bis zu einer Grund- 15. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geländeaufhö- flächenzahl von 0,65 und auf der mit „Altenpflegeeinrich- hungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhalten- tung mit Servicewohnen 3“ bezeichneten Fläche bis zu der Bäume sowie im Bereich der Flächen für die Erhaltung einer Grundflächenzahl von 0,7. von Bäumen und Sträuchern unzulässig. Ausnahmen für 10. Die Abstandsfläche der mit „(I)“ bezeichneten Gebäude Geländeanpassungen, für die Herrichtung von Platz- und darf auf das Maß von 0,3 H unterschritten werden. Wegeflächen oder für die Verlegung unterirdischer Leitun- gen können zugelassen werden, wenn die langfristige 11. Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte mit der Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht gefähr- Bezeichnung „[1]“ umfassen die Befugnis der Freien und det ist. Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgänger-, Rad- und 16. Auf der mit „(E)“ bezeichneten festgesetzten Fläche für die Pkw-Verkehr zur Verfügung gestellt und unterhalten wer- Erhaltung von Bäumen und Sträuchern sind bei Abgang den, sowie die Befugnis für Ver- und Entsorgungsunter- Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter HmbGVBl. Nr. 7 Freitag, den 27. Februar 2026 87 und Umfang als lichter Eichen-Birken-Hain erhalten 23. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und anderen bleibt. unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme funkti- onaler Flächen wie Terrassen, Wege oder Plätze, mit einem 17. Auf der mit „(F)“ bezeichneten festgesetzten Fläche für die mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substratauf- Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträu- bau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Der Aufbau chern ist der Baum- und Heckenbestand zu erhalten und der begrünten unterbauten Flächen ist so auszubilden, so zu ergänzen und bei Abgang zu ersetzen, dass der Cha- dass anfallendes Niederschlagswasser vor Ableitung in rakter und Umfang als durchgängige Baumreihe mit einer einer Retentionsschicht zurückgehalten werden kann. geschnittenen Heckenunterpflanzung erhalten bleibt. Dabei sind durchschnittlich je 10 m ein Baum und für je 24. Als Einfriedigungen entlang von Straßenverkehrsflächen 1 m mindestens drei Heckensträucher zu erhalten bezie- sind ausschließlich Laubgehölzhecken als geschnittene hungsweise anzupflanzen. Hecken bis zu einer Höhe von 1,2 m über dem Niveau der Verkehrsfläche zulässig. Grundstücksseitig können Zäune 18. Auf der mit „(G)“ bezeichneten festgesetzten Fläche für zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und nicht überragen. Pflanzungen müssen einen Abstand von Sträuchern ist der Bestand an Bäumen, Sträuchern und mindestens 0,5 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Knick-Überhältern zu erhalten und so zu ergänzen und bei 25. In den urbanen Gebieten sowie auf den Flächen für den Abgang zu ersetzen, dass der Charakter und Umfang als Gemeinbedarf sind Dächer von Hauptgebäuden als Flach- dichtwachsender Gehölzstreifen mit Sichtschutzfunktion dach oder mit einer Neigung von bis zu maximal 20 Grad erhalten bleibt. Dabei sind insbesondere bestehende herzustellen. Lücken durch Anpflanzungen von Bäumen und Sträu- chern zu schließen. Der Knickwall ist zu erhalten und 26. Flache und bis zu 20 Grad geneigte Dachflächen sind mit nach temporären Eingriffen wieder herzustellen. einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Sub­ strataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens exten- 19. In den Baugebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht siv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind funktionale überbaubaren Grundstücksfläche einschließlich der unter- Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege bauten Flächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der für je angefangene 300 m² mindestens ein mittel- oder Be- und Entlüftung oder die als Dachterrassen dienen. großkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Nicht ausgenommen hiervon sind Flächen für aufgestän- Verbleibende Bäume des Bestandes können hierauf ange- derte Solaranlagen. Der Aufbau der begrünten Dachflä- rechnet werden, ausgenommen davon sind Bäume inner- chen ist so auszubilden, dass anfallendes Niederschlags- halb der mit „(E)“, „(F)“ und „(G)“ bezeichneten Flächen. wasser vor Ableitung in einer Retentionsschicht zurück­ 20. Auf ebenerdigen nicht überdachten privaten und öffent- gehalten wird. lich nutzbaren Stellplatzanlagen ist mindestens für je vier 27. Ebenerdige Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässi- Stellplätze ein klein- oder mittelkroniger Baum oder min- gem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -auf- destens für je fünf Stellplätze ein großkroniger Baum zu stellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegeta­ pflanzen und dauerhaft zu erhalten. tionsfähigem Aufbau herzustellen. 21. Zu pflanzende kleinkronige Bäume müssen einen Stamm­ 28. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maß- umfang von mindestens 18 cm und mittel- oder großkro- nahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegeta­ nige Bäume einen Stammumfang von mindestens 25 cm, tionsverfügbaren Grund- oder Stauwasserspiegels führen, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufwei- sind unzulässig. Sofern Kasematten (Licht- und Lüftungs- sen. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen, Sträu- schächte unter Gelände) in den Grund- oder Stauwasser- chern und Hecken sind standortgerechte heimische Laub- spiegel eingreifen, ist deren Entwässerung nur in einem gehölzarten zu verwenden. Ausnahmsweise können auch geschlossenen Leitungssystem zulässig. standortgerechte nichtheimische Gehölzarten zugelassen 29. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tier­ werden, nicht jedoch für Anpflanzungen und Ersatzpflan- arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer zungen auf den mit „(E)“ und „(G)“ festgesetzten Flächen. Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Für Solitärstrauch-, Strauchflächen- und Heckenpflan- Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten zungen gelten folgende Mindestbemessungen: dreimal staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine verpflanzte Solitärsträucher mit Ballen, Pflanzgröße ­Oberflächentemperatur von 60 Grad C nicht überschrei- 125 cm; zweimal verpflanzte Sträucher, Pflanzgröße 60 cm; ten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie zweimal verpflanzte Heckensträucher mit Ballen, Pflanz- auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflä- größe 100 cm, drei Pflanzen je Heckenmeter. chen ist unzulässig. Diese Vorgaben sind auch für beleuch- tete Werbeanlagen anzuwenden. 22. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegeta­ tionsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Für Baum- §3 pflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrat- Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- aufbaus mindestens 100 cm betragen. ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 18. Februar 2026. Das Bezirksamt Wandsbek 88 Freitag, den 27. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 7 Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel Vom 19. Februar 2026 Auf Grund von § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 433, 435), wird verordnet: §1 1. Nummer 1 auf Holsteiner Chaussee 130 und Sonntagsöffnung am 29. März 2026 2. Nummer 2 auf Wunderbrunnen 1, (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026, 3. Nummer 3 auf Tibarg, Paul-Sorge-Straße 5 und Wendloh- in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein aus Anlass der straße 13 sowie Zum Markt 1 Veranstaltungen: beschränkt. 1. „Höffi’ blüht auf “ bei Möbel Höffner und 2. „Inklusion und Integration“ bei IKEA-Hamburg-Schnel- §2 sen, Schlussvorschrift 3. „Auf die Plätze fertig, Sport + große Ostereierparade“ – AG Tibarg e.V. Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 unberührt. Hamburg, den 19. Februar 2026. Das Bezirksamt Eimsbüttel Bekanntmachung von Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 Vom 18. Februar 2026 Aus den Urteilen des Hamburgischen Oberverwaltungs­ gerichts vom 4. März 2025 – 2 E 7/23.N sowie des Bundesver- waltungsgerichts vom 17. Dezember 2025 – BVerwG 4 BN 19.25, 2 E 7/23.N, die in dem Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 vom 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 124) ergangen sind, wird folgender Entschei- dungssatz veröffentlicht: „Die Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 vom 21. März 2023 (HmbGVBl. S. 124) ist unwirksam.“ Die Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungs­ gerichtsordnung allgemein verbindlich. Hamburg, den 18. Februar 2026. Das Bezirksamt Wandsbek Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.