Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 7 vom 27.02.2026, Seiten 79 – 88, Größe: 154 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-02-27

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maßgeblichen schaft oder Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Tatsachenstoffes, die Auseinandersetzung mit dem maß- Hamburg erfolgt die Beurteilung in Fällen nach § 3 Absatz 1 geblichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, das Satz 1 Nummer 2 durch die für dienstliche Beurteilungen Herausarbeiten der entscheidungserheblichen Gesichts- ­ zuständige Person der jeweiligen Dienststelle entsprechend punkte, die Nachvollziehbarkeit der rechtlichen Würdi- den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften. gung sowie ein verständliches, eindeutiges und sach­­ gerechtes Ausdrucksvermögen, (3) Vor der Entscheidung über die Ernennung zur Richte- rin bzw. zum Richter auf Lebenszeit (§ 3 Absatz 4) erfolgt 5. Verhalten in Beratungen: dazu zählen zusätzlich zu den in zusätzlich eine Beurteilung durch die Präsidentin oder den Nummer 4 genannten Kriterien beispielsweise ein siche- Präsidenten des jeweiligen Obergerichts (Überbeurteilung). rer, klarer, anschaulicher Vortragsstil, Überzeugungskraft, die Bereitschaft, für den eigenen Standpunkt einzustehen, §7 die Fähigkeit, Argumente anderer in eigene Überlegungen aufzunehmen und sich gegebenenfalls überzeugen zu Beurteilungsgrundlagen ­lassen, wertschätzender Umgang mit den übrigen Mitglie- (1) Die dienstliche Beurteilung erfolgt auf einer möglichst dern des Spruchkörpers, breiten Erkenntnisgrundlage. Hierzu kann die Beurteilerin 6. Kommunikations-, Kooperations- und Konfliktfähigkeit: bzw. der Beurteiler Beurteilungsbeiträge Dritter einholen, an dazu zählen beispielsweise eine adressatengerechte Aus- Sitzungen teilnehmen, Verfahrensakten einsehen, sonstige drucksfähigkeit, ein angemessener Umgang mit Verfah- Arbeitsergebnisse und statistische Daten verwerten. Die rensbeteiligten außerhalb der Verhandlung, Einfühlungs- wesentlichen Erkenntnisgrundlagen sind in der dienstlichen vermögen, Aufgeschlossenheit und Offenheit im Umgang, Beurteilung zu nennen; Beurteilungsbeiträge sind zu ver- Hilfsbereitschaft, Wertschätzung anderer, Selbst- und schriftlichen. Dritte im Sinne von Satz 2 sind die Senatsvorsit- Fremdkritikfähigkeit, Teamfähigkeit sowie die Fähigkeit, zenden, Kammervorsitzenden, Direktorinnen und Direkto- bei divergierenden Auffassungen und Interessenlagen ren, Dezernatsleiterinnen und Dezernatsleiter; bei einer Ver- angemessene Lösungen herbeizuführen, wendung in der Gerichtsverwaltung, bei Verwaltungsbehörden oder einer Staatsanwaltschaft sind Dritte im Sinne von Satz 2 7. Arbeitshaltung: dazu zählen beispielsweise Belastbarkeit, die dortigen unmittelbaren Vorgesetzten. Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Entschlusskraft, Eigenmotivation, Flexibilität, die Bereitschaft, sofern (2) Der jeweilige Beurteilungszeitraum ist in der dienst­ möglich, auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen, lichen Beurteilung anzugeben. Engagement für das Gericht sowie für den Spruchkörper bzw. das Dezernat bzw. die Abteilung sowie Fortbildungs- §8 bereitschaft, Beurteilungskriterien 8. Arbeitsorganisation: dazu zählen beispielsweise die sach- gemäße Bewältigung des Arbeitsanfalls, Prioritätenset- (1) Für alle Richterinnen und Richter sind in dienstlichen zung, Zeitmanagement, die Berücksichtigung der gericht- Beurteilungen und den zur Vorbereitung eingeholten Beurtei- lichen Arbeitsabläufe sowie ein verantwortungsvoller und lungsbeiträgen die nachfolgenden Beurteilungskriterien zu effizienter Umgang mit eigenen und fremden Ressourcen, berücksichtigen, soweit sie für den Tätigkeitsbereich der bzw. des zu Beurteilenden von Bedeutung sind: 9. grundlegende richterliche Fähigkeiten: dazu zählen bei- spielsweise innere Unabhängigkeit, Selbstreflexion, Auf- 1. Fachkenntnisse: dazu zählen beispielsweise Kenntnisse geschlossenheit, Ausgeglichenheit im Umgang mit ande- im materiellen Recht und im Verfahrensrecht unter ren, Judiz, die Identifikation mit der richterlichen Aufgabe Berücksichtigung aktueller Entwicklungen, spezielle sowie Verantwortungsbewusstsein. Kenntnisse, die im wahrgenommenen Tätigkeitsbereich von Nutzen sind, sowie die Fähigkeit, sich diese Kennt- (2) Beurteilungskriterien, denen bei der Leitung eines nisse anzueignen, Spruchkörpers gesteigerte Bedeutung zukommt, sind: 2. Auffassungsgabe sowie Denk- und Urteilsfähigkeit: dazu 1. die Fähigkeit, die Arbeit eines Spruchkörpers effizient zu zählen beispielsweise die Fähigkeit, auch rechtlich und organisieren: dazu zählen beispielsweise die Initiierung von tatsächlich schwierige Sachverhalte zu erfassen, zu durch- Verbesserungen bei Arbeitsabläufen, Prioritätensetzung denken und zu entscheiden, sowie das Verständnis für sowie die Förderung der Zusammenarbeit von Spruchkör- ­soziale, wirtschaftliche und andere Zusammenhänge, per und Servicekräften und des respektvollen gegenseitigen 3. Verhandlungsführung: dazu zählen beispielsweise die Umgangs, Fähigkeit, Verhandlungen inhaltlich und organisatorisch 2. die Fähigkeit, souverän, strukturiert und verständlich vorzubereiten, zu strukturieren und argumentativ zu lei- mündliche Verhandlungen und Beratungen zu leiten, ten oder an ihnen gestaltend mitzuwirken, Souveränität und professionelle Distanz im Umgang mit den Verfah- 3. die Fähigkeit zur Förderung der Einheitlichkeit, Klarheit rensbeteiligten sowie Kommunikationsfähigkeit, insbe- und Verlässlichkeit der Rechtsprechung sowie speziell bei sondere eine verständliche Ausdrucksweise, die Einbin- obergerichtlichen Spruchkörpern die Fähigkeit zu rich- dung der Verfahrensbeteiligten, Einfühlungsvermögen in tungweisender Rechtsprechung, die Situation der übrigen Verhandlungsbeteiligten, ein 4. Motivationsgeschick: dazu zählen beispielsweise die Förde- wertschätzender und gleichzeitig sachorientierter Umgang rung und Unterstützung insbesondere jüngerer Kollegin- mit Verfahrensbeteiligten, eine effiziente und sachange- nen und Kollegen, Vorbildwirkung und Glaubwürdigkeit messene Vernehmungstechnik sowie die Qualität und Ver- sowie die Fähigkeit, für ein gutes und produktives Arbeits- ständlichkeit der mündlichen Urteilsbegründung, klima zu sorgen, 4. Qualität der schriftlichen Entscheidungen sowie von 5. Integrationskraft: dazu zählen beispielsweise die Fähigkeit, ­Entscheidungsvorschlägen und Entscheidungsentwürfen: fachliche und im Umgang mit den richterlichen Kollegin- 84 Freitag, den 27. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 7 nen und Kollegen auftretende Probleme zu erkennen, auf trags aus Anlass der Entscheidung über ihre Ernennung zur diese zu reagieren und auf sachgerechte Lösungen hinzu- Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit (§ 3 Absatz 4) sind wirken, Souveränität, Fairness, Sensibilität sowie Unvor- mit einem der folgenden abschließenden Gesamturteile zusam- eingenommenheit, menzufassen: 6. das Verständnis für gerichtliche Geschäftsabläufe: dazu „geeignet“, zählt beispielsweise die Bereitschaft, an spruchkörperüber- „nicht geeignet“. greifender Optimierung von Geschäftsabläufen mitzuwir- ken. § 10 (3) Im Einvernehmen mit der bzw. dem zu Beurteilenden Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung können zusätzliche Aktivitäten mit Berufsbezug berücksich- tigt werden; dazu zählen beispielsweise eine Tätigkeit als Prü- (1) Der Entwurf der dienstlichen Beurteilung sowie etwaige ferin bzw. Prüfer, die Übernahme von Lehraufträgen, die Lei- Beurteilungsbeiträge sind der Richterin bzw. dem Richter in tung von Arbeitsgemeinschaften, dienstliche Projektarbeit, Abschrift auszuhändigen oder in sonstiger Weise zu übermit- eine Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte bzw. Gleichstel- teln und auf Wunsch mit dieser bzw. diesem zu erörtern. Die lungsbeauftragter, Mediatorin bzw. Mediator, Güterichterin Richterin bzw. der Richter kann binnen zwei Wochen nach bzw. Güterichter sowie im Richterrat, Richterwahlausschuss, Bekanntgabe des Entwurfs schriftlich oder in Textform eine Präsidium, Präsidialrat, Jugendhilfeausschuss oder in der Stellungnahme abgeben. Die Beurteilung ist der Richterin Öffentlichen Rechtsauskunft. bzw. dem Richter nach Eingang der Stellungnahme, im Übri- gen nach Ablauf der Stellungnahmefrist durch Aushändigung (4) Bei der Beurteilung von Richterinnen und Richtern, die oder sonstige Übermittlung einer Abschrift bekannt zu geben; ihre Anerkennung als schwerbehinderte oder dieser gleichge- zusätzlich kann die Beurteilung der Richterin bzw. dem Rich- stellte Person gemäß § 2 Absätze 2 und 3 des Neunten Buches ter mündlich eröffnet werden. Die dienstliche Beurteilung Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), sowie, sofern die Richterin bzw. der Richter dies wünscht, eine zuletzt geändert am 16. Januar 2026 (BGBl. I Nr. 14 S. 1, 11), in etwaige Stellungnahme der Richterin bzw. des Richters, sind der jeweils geltenden Fassung nachgewiesen haben, darf sich zur Personalakte zu nehmen. Beurteilungsbeiträge sind zwei eine Minderung der quantitativen Leistungsfähigkeit auf- Jahre nach Bekanntgabe der dienstlichen Beurteilung zu ver- grund der Behinderung nicht nachteilig auswirken. In qualita- nichten. Ist die Beurteilung in einem Widerspruchs- oder tiver Hinsicht sind die für alle Richterinnen und Richter gel- Klageverfahren angegriffen, erfolgt die Vernichtung erst nach tenden allgemeinen Beurteilungsmaßstäbe anzulegen. Eine Abschluss des Rechtsschutzverfahrens. behinderungsbedingt eingeschränkte Verwendungsfähigkeit darf sich nicht nachteilig auswirken. (2) Anlassbeurteilungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 sind abweichend von Absatz 1 Sätze 1 bis 3 der Richterin bzw. (5) Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung oder Freistellung dem Richter durch Aushändigung oder sonstige Übermittlung dürfen sich nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken. bekannt zu geben und auf Wunsch mit dieser bzw. diesem zu erörtern. Die Richterin bzw. der Richter kann schriftlich oder §9 in Textform eine Stellungnahme abgeben, die auf Wunsch zur Dienstliche Beurteilungen mit abschließendem Gesamturteil Personalakte genommen wird. Die dienstliche Beurteilung ist zur Personalakte zu nehmen. (1) Dienstliche Beurteilungen für Richterinnen und Rich- ter auf Lebenszeit aus Anlass der Bewerbung um ein anderes § 11 Amt (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1) und bei Beendigung des Zeitraums, der der Erprobung dient (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Num- Schlussbestimmungen mer 4) sind mit einer der folgenden abschließenden Eignungs- (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft. bewertungen (Gesamturteil) zusammenzufassen: „hervorragend geeignet“, (2) Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erstellte Be­urteilungen bleiben unberührt. „sehr gut geeignet“, „gut geeignet“, (3) Vor Ablauf des nach § 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zu ermittelnden Regelbeurteilungsintervalls erfolgt keine neue „geeignet“, Regelbeurteilung. „nicht geeignet“. (4) § 2 Absatz 1 gilt nicht für Richterinnen und Richter, die (2) Dienstliche Beurteilungen für die Richterinnen und am 1. Januar 2013 bereits drei Jahre oder länger ein Amt der Richter auf Probe sowie Richterinnen und Richter kraft Auf- Besoldungsgruppe R2 oder höher innehatten. Hamburg, den 18. Februar 2026. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz HmbGVBl. Nr. 7 Freitag, den 27. Februar 2026 85 Verordnung über den Bebauungsplan Poppenbüttel 46 Vom 18. Februar 2026 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbin- dung mit § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest- stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), sowie § 1, § 2 Absatz 1 und § 3 der Weiterübertragungs- verordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl S. 481), zuletzt geändert am 3. Februar 2026 (HmbGVBl. S. 58), wird verordnet: §1 b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- (1) Der Bebauungsplan Poppenbüttel 46 für das Gebiet hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- nördlich, südlich und westlich der Straße Hinsbleek (Bezirk plans und Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hinsbleek, Westgrenze des Flurstücks 7969, c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel West- und Nordgrenze des Flurstücks 7968 der Gemarkung des Abwägungsvorgangs, Poppenbüttel, über die Alte Landstraße, West- und Nord- wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung grenze des Flurstücks 4059 der Gemarkung Poppenbüttel, des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich Hinsbleek, Alte Landstraße bis zur Straßenmitte, Südgrenzen zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verlet- der Flurstücke 8304, 8306, 8305, 7509 und 2123, über das Flur- zung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden stück 2133, Nordgrenze des Flurstücks 2123 und über das sind. Flurstück 7504 der Gemarkung Poppenbüttel. §2 (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nach­ Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats­ stehende Vorschriften: archiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt. 1. In den urbanen Gebieten „MU 1“ und „MU 3“ sind Einzel- (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: handelsbetriebe unzulässig. In dem urbanen Gebiet „MU 2“ können ausnahmsweise Einzelhandelsbetriebe 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zugelas- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- sen werden, die der Versorgung des Gebiets dienen und digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei maximal 800 m² Verkaufsfläche haben. Nahversorgungs­ eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim relevante Kernsortimente sind gemäß der Hamburger Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­ Leitlinien für den Einzelhandel vom 12. September 2019: erstattung erworben werden. Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- Kosmetik und Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apo- gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- theke), Schnittblumen sowie Zeitungen und Zeitschriften. berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- 2. In den urbanen Gebieten sind Ausnahmen für Vergnü- keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die gungsstätten, insbesondere Spielhallen und ähnliche ­Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Gesetzes zur gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Hamburg erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt geän- des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver- dert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), Wett­ mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des büros, sowie Tankstellen ausgeschlossen. Ferner sind in Anspruchs herbeigeführt wird. den urbanen Gebieten Bordelle und bordellähnliche 3. Unbeachtlich werden Betriebe unzulässig. Ferner sind in den urbanen Gebieten im Erdgeschoss an den Straßenseiten zur Alten Land- a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB straße und zum Hinsbleek nur Geschäfts- und Büro­ beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- nutzungen, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige rens- und Formvorschriften, Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für 86 Freitag, den 27. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 7 kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nehmen, unterirdische Ver- und Entsorgungsleitungen zulässig. herzustellen und zu unterhalten. Die festgesetzten Geh-, 3. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollge- Fahr- und Leitungsrechte mit der Bezeichnung „[2]“ schosse sind keine weiteren Geschosse zulässig. Technik- umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Ham- geschosse gelten als Vollgeschosse. burg, zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgänger- und Radverkehr sowie Ret- 4. Im Plangebiet müssen Dach- und Technikaufbauten sowie tungs- und Ver- und Entsorgungsfahrzeugen zur Verfü- Solaranlagen, mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten und gung gestellt und unterhalten werden, sowie die Befugnis Dachausstiegen, mindestens 2 m hinter der Außenwand der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische zurückbleiben. Eine Überschreitung der festgesetzten Ver- und Entsorgungsleitungen herzustellen und zu unter- Anzahl der Vollgeschosse durch Dach- und Technik­ halten. aufbauten sowie Solaranlagen ist um höchstens 2 m, durch Antennenaufbauten um höchstens 8 m zulässig. 12. Zum Schutz vor Gewerbelärm ist an den mit „(D)“ bezeich- neten Fassadenabschnitten eine Orientierung von Aufent- 5. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sowie in den urba- haltsräumen nur zulässig, wenn für diese verglaste Vorbau- nen Gebieten können Überschreitungen der Baugrenzen ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), beson- beziehungsweise Baulinien durch ebenerdige, zum Haupt- dere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung gebäude zugehörige Terrassen um bis zu 3 m zugelassen vergleichbare Maßnahmen vorgesehen werden. werden, wenn diese in einem wasser- und luftdurchlässi- gen Aufbau hergestellt werden. Für die mit „(A)“ bezeich- 13. An den mit „(B)“ bezeichneten Fassadenabschnitten und neten Gebäudeseiten können Überschreitungen der Bau- auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Altenpflegeein- grenzen beziehungsweise Baulinien durch ebenerdige, richtung mit Servicewohnen 1“ und im ur

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.