Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 7 vom 27.02.2026, Seiten 79 – 88, Größe: 154 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-02-27

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79 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 7 FREITAG, DEN 27. FEBRUAR 2026 Tag Inhalt Seite 12. 2. 2026 Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in weiteren Grundbuchämtern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 4100-2, 300-11 18. 2. 2026 Verordnung über die Beurteilung von Richterinnen und Richtern nach dem Hamburgischen Richter­ gesetz (Hamburgische Richterbeurteilungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 neu: 3010-1-2 18. 2. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Poppenbüttel 46 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 19. 2. 2026 Einundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Eimsbüttel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 18. 2. 2026 Bekanntmachung von Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts und des Bundes- verwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Rahlstedt 132 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in weiteren Grundbuchämtern Vom 12. Februar 2026 Artikel 1 24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1), und der Nummern 7 und 10 des Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverord- Änderung der Verordnung nung-Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65), über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159), wird verordnet: Auf Grund von § 135 Absatz 1 Satz 2 der Grundbuchord- nung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), In der Anlage der Verordnung über den elektronischen zuletzt geändert am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), Rechtsverkehr in Hamburg vom 9. Januar 2025 (HmbGVBl. sowie § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung in der Fassung S. 150), zuletzt geändert am 9. Dezember 2025 (HmbGVBl. vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am S. 804), werden folgende Nummern 3 bis 8 angefügt: Nummer Gericht Verfahren mit der Datenverarbeitung Datum beauftragte Stelle „3. Amtsgericht Grundbuchsachen Dataport 9. März 2026 Hamburg- Blankenese 4. Amtsgericht Grundbuchsachen Dataport 23. März 2026 Hamburg- Altona 5. Amtsgericht Grundbuchsachen Dataport 14. September 2026 Hamburg- Bergedorf 80 Freitag, den 27. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 7 6. Amtsgericht Grundbuchsachen Dataport 5. Oktober 2026 Hamburg- Harburg 7. Amtsgericht Grundbuchsachen Dataport 16. November 2026 Hamburg- Barmbek 8. Amtsgericht Grundbuchsachen Dataport 7. Dezember 2026“ Hamburg-St. Georg Artikel 2 in der Fassung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 115), zuletzt geändert am 24. April 2025 (BGBl. I Nr. 122 S. 1), und der Änderung der Verordnung Nummern 3, 8, 9 und Nummer 10 Buchstaben a und b des über die elektronische Aktenführung Einzigen Paragraphen der Weiterübertragungsverordnung- in der Hamburger Justiz Grundbuchwesen vom 21. März 1995 (HmbGVBl. S. 65), zuletzt geändert am 23. März 2021 (HmbGVBl. S. 158, 159), Auf Grund von § 81 Absatz 4 Sätze 1, 2 und 5, § 135 Ab- wird verordnet: satz 2 Satz 2 und § 140 Absatz 1 Satz 3 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt Anlage 3 der Verordnung über die elektronische Akten­ geändert am 25. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 63 S. 1, 6), sowie führung in der Hamburger Justiz vom 11. November 2025 § 96 Absatz 3 Satz 3 und § 101 Satz 1 der Grundbuchverfügung (HmbGVBl. S. 604) erhält folgende Fassung: „Nummer Grundbuchamt beim Zeitpunkt Umfang der Übertragung des bereits in (§ 2 Absatz 3 Sätze Papierform vorliegenden Inhalts der 1 und 6) Grundakten in die elektronische Form (§ 2 Absatz 3 Satz 7) 1. Amtsgericht Hamburg 1. Juni 2025 keine Übertragung 2. Amtsgericht Hamburg-Wandsbek 24. November 2025 keine Übertragung 3. Amtsgericht Hamburg-Blankenese 9. März 2026 keine Übertragung 4. Amtsgericht Hamburg-Altona 23. März 2026 keine Übertragung 5. Amtsgericht Hamburg-Bergedorf 14. September 2026 keine Übertragung 6. Amtsgericht Hamburg-Harburg 5. Oktober 2026 keine Übertragung 7. Amtsgericht Hamburg-Barmbek 16. November 2026 keine Übertragung 8. Amtsgericht Hamburg-St. Georg 7. Dezember 2026 keine Übertragung“ Hamburg, den 12. Februar 2026. Die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz HmbGVBl. Nr. 7 Freitag, den 27. Februar 2026 81 Verordnung über die Beurteilung von Richterinnen und Richtern nach dem Hamburgischen Richtergesetz (Hamburgische Richterbeurteilungs-Verordnung) Vom 18. Februar 2026 Auf Grund von § 3a Absatz 5 des Hamburgischen Richter- gesetzes vom 2. Mai 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. März 2025 (HmbGVBl. S. 264), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Hamburgisches Richtergesetz vom 4. Februar 2025 (HmbGVBl. S. 221) wird verordnet: §1 Hamburg, wenn die tatsächliche Abordnungsdauer mindes- Beurteilungsgrundsätze tens zwölf Monate beträgt; dies gilt nicht für Abordnungen unter den hamburgischen Amtsgerichten, (1) Dienstliche Beurteilungen dienen der Personalentwick- 4. bei Beendigung desjenigen Zeitraums einer Abordnung, lung und bilden die Grundlage für Personalentscheidungen. der der Erprobung dient, Sie treffen Aussagen zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der zu beurteilenden Richterinnen und Richter. 5. vor einer Abordnung an eine Dienststelle, die kein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist, für eine Dauer von (2) Durch die dienstliche Beurteilung darf die richterliche mindestens zwölf Monaten, Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden. 6. wenn dienstliche Interessen dies erfordern sowie auf Antrag §2 der Richterin bzw. des Richters, wenn diese bzw. dieser ein berechtigtes Interesse an der Beurteilung hat. Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Lebenszeit (4) Der Beurteilungszeitraum bei Anlassbeurteilungen (1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind regel­ mäßig alle fünf Jahre dienstlich zu beurteilen (Regelbeurtei- 1. beträgt bei einer Beurteilung bei einer Bewerbung um ein lung). Hiervon ausgenommen sind Richterinnen und Richter anderes Amt in der Regel fünf Jahre; erfolgt die Beurteilung 1. der Besoldungsgruppe R 1, die das 50. Lebensjahr vollendet durch eine Staatsanwaltschaft oder Behörde der Freien und haben; diese erhalten mit Vollendung des 50. Lebensjahres Hansestadt Hamburg, umfasst der Beurteilungszeitraum ihre letzte Regelbeurteilung, sofern die vorherige Regel­ ausschließlich den Abordnungszeitraum, beurteilung länger als 18 Monate zurückliegt, 2. umfasst bei einer Beurteilung bei Beendigung einer 2. der Besoldungsgruppe R 2 oder höher, nachdem sie eine Ab­ordnung ausschließlich den Abordnungszeitraum, Regelbeurteilung in ihrem ersten richterlichen Beförde- 3. umfasst bei einer Beurteilung bei Beendigung einer Erpro- rungsamt erhalten haben. bung ausschließlich den Erprobungszeitraum, Das Beurteilungsintervall nach Satz 1 beginnt erstmalig mit 4. umfasst bei einer Beurteilung gemäß Absatz 3 Satz 2 Num- der Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit, mern 2, 5 und 6 den Zeitraum seit der letzten dienstlichen im Falle der Versetzung einer Richterin oder eines Richters auf Beurteilung; erfolgt die Beurteilung durch eine Staats­ Lebenszeit aus dem Dienst des Bundes oder eines anderen anwaltschaft oder Behörde der Freien und Hansestadt Landes in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg Hamburg, umfasst der Beurteilungszeitraum ausschließlich jedoch erst mit der Versetzung. Mit der Übertragung eines den Abordnungszeitraum. Beförderungsamts beginnt ein neues Beurteilungsintervall. Anlassbeurteilungen berühren den Lauf des Beurteilungs­ Eine Neubeurteilung bereits beurteilter Zeiträume ist ausge- intervalls nicht. schlossen. Erstreckt sich eine Regel- oder Anlassbeurteilung auf bereits beurteilte Zeiträume, ist auf die dienstliche Beurtei- (2) Ist die Richterin oder der Richter während eines laufen- lung dieses Zeitraums Bezug zu nehmen und diese für den den Regelbeurteilungsintervalls insgesamt länger als 18 daran anschließenden Zeitraum fortzuentwickeln. Monate nicht im Dienst oder an eine Dienststelle abgeordnet, die kein Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg ist, ver- §3 längert sich das Regelbeurteilungsintervall um diesen Zeit- raum; bei einer Dienstabwesenheit oder einer Abordnung an Beurteilung der Richterinnen und Richter auf Probe sowie eine Dienststelle, die kein Gericht der Freien und Hansestadt Richterinnen und Richter kraft Auftrags Hamburg ist, kann das Regelbeurteilungsintervall im Einver- (1) Richterinnen und Richter auf Probe sind vorbehaltlich nehmen mit der oder dem zu Beurteilenden um diesen Zeit- der Regelung des Satzes 2 in den folgenden Fällen dienstlich raum verlängert werden. zu beurteilen: (3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit sind ferner 1. nach Ablauf von neun Monaten seit der Ernennung, dienstlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persön- lichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung). Dies ist der 2. bei einem Wechsel der Dienststelle oder des Dienstpostens Fall (Stationenwechsel), 1. bei einer Bewerbung um ein anderes Amt, 3. nach Ablauf von 18 Monaten seit der Ernennung, sofern bis dahin kein Stationenwechsel erfolgt ist oder in der vor- 2. bei einer Versetzung, ausgegangenen dienstlichen Beurteilung die Erstellung 3. bei Beendigung einer Abordnung an ein anderes Gericht einer weiteren dienstlichen Beurteilung nach Ablauf von oder eine andere Dienststelle der Freien und Hansestadt 18 Monaten seit der Ernennung empfohlen wurde, 82 Freitag, den 27. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 7 4. sechs Monate vor Ablauf der Probezeit nach § 12 Absatz 2 2025 (HmbGVBl. S. 571) in der jeweils geltenden Fassung) des Deutschen Richtergesetzes (DRiG), sofern bis dahin eine Eignungsbeurteilung durch die im Sinne des Absatz 1 weniger als drei dienstliche Beurteilungen erstellt worden zuständige Gerichtspräsidentin bzw. den zuständigen Gerichts- sind oder in der vorausgegangenen dienstlichen Beurtei- präsidenten, bezogen auf die Anforderungen des angestrebten lung die Erstellung einer weiteren dienstlichen Beurteilung Amtes, die nach der Skala des § 9 Absatz 1 auf der Grundlage sechs Monate vor Ablauf der Probezeit nach § 12 Absatz 2 der Beurteilungskriterien des § 8 abzugeben. Der Eignungs­ DRiG empfohlen wurde. beurteilung ist in der Regel ein Zeitraum von fünf Jahren zu Von den in Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 vorgesehenen Beurtei- Grunde zu legen. Absatz 2 bleibt unberührt. lungszeitpunkten kann abgewichen werden, insbesondere (4) Die dienstliche Beurteilung bei Beendigung des Zeit- wenn dies wegen einer Abkürzung der Probezeit, einer Abwe- raums einer Abordnung, der der Erprobung dient (§ 2 Absatz 3 senheit vom Dienst, einer Abordnung außerhalb der Freien Satz 2 Nummer 4), erfolgt durch die Gerichtspräsidentin oder und Hansestadt Hamburg oder des Zeitpunkts eines Statio- den Gerichtspräsidenten der Gerichtsbarkeit der Abordnungs- nenwechsels zweckmäßig erscheint. Auf die in Satz 1 Num- dienststelle. Abweichend von Satz 1 erfolgen Beurteilungen im mer 1 vorgesehene Beurteilung kann verzichtet werden, wenn Falle einer Abordnung an eine Staatsanwaltschaft oder Verwal- eine Beurteilung nach Satz 1 Nummer 2 zeitnah erfolgen wird. tungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg, die der (2) Bei Richterinnen und Richtern auf Probe, die mit dem Erprobung dient, durch die innerhalb der Staatsanwaltschaft Ziel der Versetzung aus dem Dienst eines anderen Landes in oder der Verwaltungsbehörde für dienstliche Beurteilungen den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg abgeordnet zuständige Person entsprechend den für Beamtinnen und werden, tritt an die Stelle der Ernennung der Beginn der Beamte geltenden Vorschriften; bei Abordnungen, die der Abordnung. Erprobung für richterliche Beförderungsämter dienen, ist anstelle einer Potenzialeinschätzung (§ 26 BeurtVO) eine (3) Richterinnen und Richter kraft Auftrags sind jeweils ­Eignungsbeurteilung nach der Skala des § 9 Absatz 1 auf der nach Ablauf von neun und 18 Monaten nach der Ernennung Grundlage der Beurteilungskriterien des § 8 abzugeben. dienstlich zu beurteilen. Hiervon kann im Einzelfall abgewi- chen werden, insbesondere wenn dies wegen der Dauer des (5) Die dienstliche Beurteilung bei der Beendigung einer erteilten Auftrags oder aufgrund eines Stationenwechsels sach- sonstigen Abordnung (§ 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3) erfolgt gerecht ist. im Fall der Abordnung an ein anderes Gericht der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Gerichtspräsidentin oder den (4) Richterinnen und Richter auf Probe sowie Richterinnen Gerichtspräsidenten dieser Gerichtsbarkeit, im Falle der und Richter kraft Auftrags werden ferner aus Anlass der Abordnung an eine Staatsanwaltschaft oder Verwaltungs­ ­Entscheidung über ihre Ernennung zur Richterin bzw. zum behörde der Freien und Hansestadt Hamburg durch die inner- Richter auf Lebenszeit dienstlich beurteilt. halb der Staatsanwaltschaft oder Verwaltungsbehörde für dienstliche Beurteilungen zuständige Person entsprechend §4 den für Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften. Gewährleistung vergleichbarer Beurteilungen (6) Im Falle einer länger als sechs Monate andauernden Die Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte stellen Abordnung an ein Bundesgericht, ein Bundesministerium die einheitliche Handhabung der Beurteilungskriterien, des oder in den Geschäftsbereich des Generalbundesanwalts gilt Beurteilungssystems und der Beurteilungsmaßstäbe sicher. eine dienstliche Beurteilung durch die Abordnungsdienst- stelle als Anlassbeurteilung nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 oder, im Falle einer Abordnung, die der Erprobung dient, nach §5 § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4. Beurteilungszuständigkeit für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit §6 (1) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Beurteilungszuständigkeit für Richterinnen und Richter Richter auf Lebenszeit erfolgt vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 auf Probe und Richterinnen und Richter kraft Auftrags durch die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten der jeweiligen Stammdienststelle. (1) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern auf Probe sowie Richterinnen und Richtern kraft (2) Bei einer Bewerbung um ein anderes Amt (§ 2 Absatz 3 Auftrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 und Satz 2 Nummer 1) erfolgt ferner eine dienstliche Beurteilung Absätze 2 bis 4 erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsi- durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Obergerichts denten des Gerichts, an welchem die Richterin bzw. der Rich- der Gerichtsbarkeit der Stammdienststelle der Richterin bzw. ter auf Lebenszeit ernannt werden soll. Abweichend von Satz 1 des Richters (Überbeurteilung), außer wenn das Obergericht erfolgt die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und zugleich die Stammdienststelle der Richterin bzw. des Richters Richtern auf Probe, die zu Staatsanwältinnen bzw. Staats­ ist. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend. anwälten ernannt werden sollen, nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Num- mern 1, 3 und 4 und Absätze 2 bis 4 durch die für die dienst­ (3) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und liche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten Richtern auf Lebenszeit, die bei Eintritt eines Beurteilungs­ jeweils zuständige Person entsprechend den für Beamtinnen anlasses im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 oder und Beamten geltenden Vorschriften. Bei der letzten dienst­ 6 mindestens zwölf Monate an eine Staatsanwaltschaft oder lichen Beurteilung vor der Berufung in das Beamtenverhältnis Verwaltungsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg auf Lebenszeit von Richterinnen und Richtern auf Probe, die abgeordnet sind, erfolgt durch die innerhalb der Staatsanwalt- zu Staatsanwältinnen bzw. Staatsanwälten ernannt werden schaft oder der Verwaltungsbehörde für dienstliche Beurtei- sollen, erfolgt die Zweitbeurteilung durch die Leiterin bzw. lungen zuständige Person entsprechend den für Beamtinnen den Leiter der Staatsanwaltschaft. und Beamte geltenden Vorschriften. Bei einer Beurteilung aus Anlass der Bewerbung um ein anderes richterliches Amt der (2) Die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Besoldungsgruppe R ist anstelle einer Potenzialeinschätzung Richtern auf Probe sowie Richterinnen und Richtern kraft (§ 26 der Beurteilungsverordnung (BeurtVO) vom 14. Oktober Auftrags in Fällen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt HmbGVBl. Nr. 7 Freitag, den 27. Februar 2026 83 im Falle ihrer Verwendung bei einem Gericht durch die jewei- dazu zählen beispielsweise ein rechtssystematisch strin- lige Gerichtspräsidentin oder den jeweiligen Gerichtspräsi- genter und strukturierter Aufbau, die Klarheit der Gedan- denten. Im Falle ihrer Verwendung bei einer Staatsanwalt- kenführung, das Erfassen des jeweiligen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.