Brandenburg

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)

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Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1)

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Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl.I/24, [Nr. 10], S., ber. [Nr. 38]) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (GVBl.I/25, [Nr. 27], S.1) Inhaltsübersicht Teil 1 Die Gemeinde Kapitel 1 Wesen und Aufgaben der Gemeinde Abschnitt 1 Grundlagen § 1 Gemeinden, Verordnungsermächtigungen § 2 Aufgaben und Erstattung von Kosten § 3 Satzungen, Verordnungsermächtigung § 4 Hauptsatzung Abschnitt 2 Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen § 5 Gemeindegebiet § 6 Gebietsänderung, Verordnungsermächtigung § 7 Auseinandersetzung und Rechtsfolgen § 8 Personalübernahme § 9 Name und Bezeichnung § 10 Wappen, Flagge und Dienstsiegel, Verordnungsermächtigung Abschnitt 3 Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger § 11 Begriffsbestimmungen § 12 Gemeindliche Einrichtungen; Anschluss- und Benutzungszwang § 13 Beteiligung und Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner; Einwohnerantrag § 14 Petitionsrecht § 15 Bürgerbegehren, Bürgerentscheid § 16 Hilfe in Verwaltungsangelegenheiten § 17 Beiräte und Beauftragte § 18 Gleichberechtigung von Frau und Mann § 19 Beteiligung und Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen § 20 Ehrenamtliche Tätigkeit § 21 Verschwiegenheitspflicht § 22 Mitwirkungsverbot § 23 Vertretungsverbot § 24 Entschädigung § 25 Haftung und Ahndung von Pflichtverletzungen § 26 Ehrenbürgerrecht und Ehrenbezeichnung Kapitel 2 Innere Gemeindeverfassung Abschnitt 1 Gemeindevertretung § 27 Zusammensetzung und Wahl der Gemeindevertretung § 28 Zuständigkeiten der Gemeindevertretung § 29 Kontrolle der Verwaltung § 30 Rechte der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter, Verordnungsermächtigung § 31 Pflichten der Gemeindevertreterinnen und ‑vertreter § 32 Fraktionen § 33 Vorsitz in der Gemeindevertretung § 34 Einberufung der Gemeindevertretung § 35 Tagesordnung der Gemeindevertretung § 36 Öffentlichkeit der Sitzungen § 37 Sitzungsleitung und Hausrecht § 38 Beschlussfähigkeit § 39 Beschlüsse § 40 Einzelwahlen § 41 Gremienwahlen § 42 Niederschrift § 43 Erhaltung kommunaler Entscheidungsfähigkeit in außergewöhnlichen Notlagen § 44 Ausschüsse; Verfahren in den Ausschüssen Abschnitt 2 Ortsteile § 45 Bildung von Ortsteilen § 46 Ortsbeirat § 47 Ortsvorsteherin, Ortsvorsteher § 48 Aufhebung und Umwandlung sowie Änderung der Ortsteile; Änderung sonstiger ortsteilbezogener Bestimmungen Abschnitt 3 Hauptausschuss § 49 Zusammensetzung § 50 Zuständigkeit und Verfahren Abschnitt 4 Bürgermeisterin, Bürgermeister Unterabschnitt 1 Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister § 51 Ehrenamtliche Bürgermeisterin, ehrenamtlicher Bürgermeister § 52 Stellvertretung Unterabschnitt 2 Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister § 53 Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister § 54 Zuständigkeit § 55 Beanstandung § 56 Stellvertretung im Amt § 57 Abgabe von Erklärungen § 58 Eilentscheidung Abschnitt 5 Beigeordnete und andere Gemeindebedienstete § 59 Beigeordnete § 60 Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht § 61 Gemeindebedienstete Kapitel 3 Gemeindewirtschaft Abschnitt 1 Haushaltswirtschaft § 62 Allgemeine Haushaltsgrundsätze § 63 Erträge und Einzahlungen § 64 Kämmerin, Kämmerer § 65 Haushaltssatzung § 66 Haushaltsplan § 67 Stellenplan § 68 Haushaltssicherungskonzept § 69 Erlass der Haushaltssatzung § 70 Nachtragshaushaltssatzung § 71 Vorläufige Haushaltsführung § 72 Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen § 73 Haushaltssperre § 74 Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan § 75 Verpflichtungsermächtigungen § 76 Investitionskredite, Verordnungsermächtigung § 77 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte § 78 Kassenkredite § 79 Rücklagen, Rückstellungen § 80 Jahresabschluss, Entlastung § 81 Gesamtabschluss, Konsolidierungsbericht § 82 Gemeindekasse § 83 Übertragung von Kassengeschäften, Automation Abschnitt 2 Gemeindestrukturänderungen § 84 Umsetzung des Übergangs von Vermögen und Schulden bei Gemeindestrukturänderungen § 85 Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen bei Gemeindestrukturänderungen Abschnitt 3 Vermögen § 86 Vermögensgegenstände § 87 Veräußerung von Vermögensgegenständen § 88 Bildung von Stiftungsvermögen § 89 Treuhandvermögen § 90 Treuhandstiftungen Abschnitt 4 Wirtschaftliche Betätigung § 91 Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung § 92 Kommunale Unternehmen § 93 Eigenbetriebe § 94 Kommunale Anstalten des öffentlichen Rechts § 95 Innere Verfassung und Verwaltung der kommunalen Anstalten § 96 Unternehmen in privater Rechtsform § 97 Vertretung der Gemeinde in rechtlich selbstständigen Unternehmen § 98 Beteiligungsverwaltung § 99 Verbot von Monopolmissbrauch § 100 Anzeige- und Genehmigungspflichten Abschnitt 5 Prüfungswesen § 101 Rechnungsprüfungsamt § 102 Örtliche Prüfung § 103 Prüfungsverfahren § 104 Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses § 105 Überörtliche Prüfung § 106 Jahresabschlussprüfung bei Eigenbetrieben Abschnitt 6 Ermächtigungen § 107 Ausführung von Vorschriften des Gemeindewirtschaftsrechts, Verordnungsermächtigung Kapitel 4 Aufsicht § 108 Grundsatz § 109 Kommunalaufsicht § 110 Kommunalaufsichtsbehörden § 111 Genehmigungen, Verordnungsermächtigung § 112 Unterrichtungsrecht § 113 Beanstandungsrecht § 114 Aufhebungsrecht § 115 Anordnungsrecht § 116 Ersatzvornahme § 117 Bestellung einer oder eines Beauftragten § 118 Zwangsvollstreckung § 119 Rechtsmittel § 120 Verbot von Eingriffen anderer Stellen § 121 Aufsicht im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung § 122 Aufsicht im Bereich der Auftragsangelegenheiten Teil 2 Der Landkreis § 123 Wesen und Aufgaben des Landkreises § 124 Gebiet des Landkreises § 125 Gebietsänderung § 126 Verfahren der Gebietsänderung § 127 Name § 128 Sitz § 129 Haushaltssatzung des Landkreises § 130 Kreisumlage § 131 Anwendung von Rechtsvorschriften § 132 Die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde Teil 3 Das Amt § 133 Stellung und Struktur der Ämter § 134 Änderung, Auflösung und Zusammenschluss der Ämter § 135 Aufgaben der Ämter § 136 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Amtsausschusses § 137 Widerspruchsrecht § 138 Amtsdirektorin, Amtsdirektor § 139 Amtsumlage, Mehr- oder Minderbelastung § 140 Anwendung von Rechtsvorschriften Teil 4 Einschränkung von Grundrechten; Übergangsrecht § 141 Einschränkung von Grundrechten § 142 Überleitungs- und Übergangsvorschriften, Verordnungsermächtigung Teil 1 Die Gemeinde Kapitel 1 Wesen und Aufgaben der Gemeinde Abschnitt 1 Grundlagen § 1 Gemeinden, Verordnungsermächtigungen (1) Die Gemeinde ist Grundlage und Teil des demokratischen Gemeinwesens. Die Verwaltung der Gemeinde erfolgt nach den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. Die Gemeinde ist eine Gebietskörperschaft. Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die kreisangehörigen Städte und Gemeinden sowie die kreisfreien Städte. (2) Die kreisfreien Städte erfüllen neben ihren Aufgaben als Gemeinden in ihrem Gebiet alle Aufgaben, die den Landkreisen obliegen. (3) Kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 35 000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung zu Großen kreisangehörigen Städten bestimmt. Maßgebende Einwohnerzahl ist die letzte vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg veröffentlichte fortgeschriebene Bevölkerungszahl per 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Verleihung der Bezeichnung kann durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung widerrufen werden, wenn keine Aufgaben durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 übertragen sind und die maßgebliche Einwohnergrenze unterschritten ist. (4) Großen kreisangehörigen Städten können auf ihren Antrag Aufgaben, die der Landkreis als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten wahrnimmt, übertragen werden, wenn sie die gebotene Verwaltungs- und Finanzkraft aufweisen, dadurch eine bessere Wahrnehmung der Aufgaben im Interesse der Einwohnerinnen und Einwohner ermöglicht wird und wenn die wirtschaftliche und effektive Wahrnehmung der Aufgaben im gesamten Kreisgebiet gewährleistet bleibt. Sie erfüllen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung oder Auftragsangelegenheiten. Die Entscheidung nach Satz 1 über die zu übertragenden Aufgaben und den Widerruf der Übertragung kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtages treffen, soweit nicht gesetzliche Regelungen die Aufgabenübertragung vorsehen. (5) Zur Förderung der kommunalen Selbstverwaltung und Wahrnehmung ihrer Interessen haben die Gemeinden das Recht, Vereinigungen zu bilden. Die Landesregierung hat die Verbindung zu diesen Vereinigungen zu wahren und bei der Vorbereitung von Gesetzen, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die unmittelbar die Belange der Gemeinden berühren, mit ihnen zusammenzuwirken. Die Ausschüsse des Landtages sollen bei der Beratung von Gesetzentwürfen die Vereinigungen der Gemeinden hören. § 2 Aufgaben und Erstattung von Kosten (1) Die Gemeinde erfüllt in ihrem Gebiet alle Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung, soweit die Gesetze nicht etwas anderes bestimmen. (2) Zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft gehören unter anderem die harmonische Gestaltung der Gemeindeentwicklung einschließlich der Standortentscheidungen unter Beachtung der Umweltverträglichkeit und des Denkmalschutzes, die Bauleitplanung, die Förderung von Wirtschaft und Gewerbe, die Gewährleistung des öffentlichen Verkehrs und eines ausreichenden Breitbandzugangs, die Versorgung mit Energie und Wasser, die schadlose Abwasserableitung und -behandlung, die Verbesserung der Wohnungen der Einwohnerinnen und Einwohner durch den sozialen Wohnungsbau und die Förderung des privaten und genossenschaftlichen Bauens sowie durch eine sozial gerechte Verteilung der Wohnungen, die gesundheitliche und soziale Betreuung, die Sicherung und Förderung eines breiten Angebotes an Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen und die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie der Schutz des Klimas und der natürlichen Umwelt und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit. Die Gemeinde fördert das kulturelle Leben und die Vermittlung des kulturellen Erbes in ihrem Gebiet und ermöglicht ihren Einwohnerinnen und Einwohnern die Teilnahme am kulturellen Leben sowie den Zugang zu den Kulturgütern. Die Gemeinden im angestammten Siedlungsgebiet des sorbischen/wendischen Volkes fördern zusätzlich die sorbische/wendische Kultur und Sprache im Rahmen des Sorben/Wenden-Gesetzes; das Nähere regeln sie in ihrer Hauptsatzung. (3) Aufgaben können den Gemeinden durch oder aufgrund eines Gesetzes als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben oder als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung auferlegt oder übertragen werden. Ausnahmsweise erfüllen die Gemeinden Aufgaben aufgrund gesetzlicher Vorschrift als Auftragsangelegenheiten. (4) Bei der Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben sind die Gemeinden nur an die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften gebunden. Bei den Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung behält sich das Land ein Weisungsrecht vor. Das Gesetz bestimmt den Umfang des Weisungsrechts und die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. Bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten sind die Gemeinden an die Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden, die sich auf die Recht- und Zweckmäßigkeit beziehen können. (5) Werden die Gemeinden durch oder aufgrund eines Gesetzes zur Erfüllung neuer öffentlicher Aufgaben verpflichtet, so sind dabei Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben zu einer Mehrbelastung der Gemeinden, so ist dafür ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Führt eine kommunale Zusammenarbeit zur Reduzierung der Kosten, soll diese Einsparung für insgesamt fünf Jahre vollständig bei den Gemeinden verbleiben. § 3 Satzungen, Verordnungsermächtigung (1) Die Gemeinde kann ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung kann sie Satzungen nur erlassen, wenn dies in einem Gesetz vorgesehen ist. (2) In einer Satzung können vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote mit Geldbuße bedroht werden. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte. (3) Satzungen sind von der Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Verfahrens- und Formvorschriften bei der öffentlichen Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sind, soweit nicht andere Gesetze besondere Regelungen enthalten. (4) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter der Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung der Satzung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. (5) Eine Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für den Flächennutzungsplan. Absatz 4 gilt auch entsprechend für Verordnungen der Gemeinden. § 4 Hauptsatzung (1) Jede Gemeinde muss eine Hauptsatzung erlassen. In ihr ist zu regeln, was nach Gesetzen oder aufgrund eines Gesetzes des Landes Brandenburg der Hauptsatzung vorbehalten ist. Auch andere für die innere Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden. (2) Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung beschlossen. Die Hauptsatzung und ihre Änderungen sind der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen. Abschnitt 2 Gemeindegebiet; Benennung und Hoheitszeichen § 5 Gemeindegebiet (1) Das Gebiet der Gemeinde bilden die Grundstücke, die nach geltendem Recht zu ihr gehören. Jedes Grundstück soll zu einer Gemeinde gehören. Über Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. (2) Gleichlautende Namen von bewohnten Gemeindeteilen sowie der im Gemeindegebiet befindlichen öffentlichen Straßen, Wege, Plätze und Brücken sind unzulässig. § 6 Gebietsänderung, Verordnungsermächtigung (1) Aus Gründen des öffentlichen Wohls können Gemeinden innerhalb eines Landkreises aufgelöst, zusammengeschlossen oder in ihren Grenzen geändert werden. (2) Gemeindegrenzen können freiwillig durch Gebietsänderungsvertrag der beteiligten Gemeinden mit Genehmigung der unteren Kommunalaufsichtsbehörde geändert werden. Wird der Zuständigkeitsbereich von Ämtern berührt, so ist das Amt anzuhören. Die Genehmigung des Gebietsänderungsvertrages kann insbesondere versagt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Leistungskraft einer beteiligten Gemeinde durch ein erhebliches Absinken der Einwohnerzahl beeinträchtigt wird. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Vertrag tritt, wenn kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde hat die Gebietsänderung und ihre Genehmigung dem für Inneres zuständigen Ministerium nach Bekanntmachung anzuzeigen. (3) Gemeinden, die unmittelbar aneinandergrenzen, können sich nach Beratung durch die Kommunalaufsichtsbehörde und mit Genehmigung des für Inneres zuständigen Ministeriums durch Gebietsänderungsvertrag zusammenschließen. Der Zusammenschluss erfolgt entweder durch die Eingliederung einer oder mehrerer Gemeinden in eine andere Gemeinde oder durch Bildung einer neuen Gemeinde. Führt der Zusammenschluss zur Änderung eines oder mehrerer Ämter, sind zuvor auch die übrigen Gemeinden des Amtes oder der Ämter zu hören. Das für Inneres zuständige Ministerium kann die Genehmigung des Zusammenschlusses insbesondere versagen, wenn durch den Zusammenschluss die Verwaltungskraft eines Amtes gefährdet würde oder eine Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals zwischen den Dienstherrn beziehungsweise Arbeitgebern nicht getroffen wurde; die Regelung zur anteiligen Überleitung des Personals ist von der Gemeindevertretung beziehungsweise dem Amtsausschuss zu beschließen. Der Gebietsänderungsvertrag und seine Genehmigung sind durch das für Inneres zuständige Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg öffentlich bekannt zu machen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Die beteiligten Gemeinden haben nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften auf die erfolgte öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. (4) Gebietsänderungsverträge müssen von den Gemeindevertretungen der beteiligten Gemeinden mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschlossen werden. (5) Die Gemeindevertretung kann mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder beschließen, dass über den Zusammenschluss der Gemeinde mit einer anderen Gemeinde ein Bürgerentscheid durchgeführt wird. § 15 Absatz 6 bis 8 gilt entsprechend. (6) Die Änderung von Gemeindegrenzen, die Auflösung einer Gemeinde sowie deren Aufteilung in neue selbstständige Gemeinden bedürfen eines Gesetzes, wenn nicht die Gemeindevertretung gemäß Absatz 4 oder die Bürgerschaft in einem Bürgerentscheid gemäß Absatz 5 zugestimmt hat. (7) In Fällen von geringer Bedeutung im Sinne der Sätze 2 und 3 kann die Änderung von Gemeindegrenzen durch Rechtsverordnung des für Inneres zuständigen Mitgliedes der Landesregierung vorgenommen werden. Geringe Bedeutung hat eine Grenzänderung, wenn sie nicht mehr als 10 Prozent des Gemeindegebietes der abgebenden Gemeinde und nicht mehr als 5 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner der abgebenden Gemeinde, höchstens jedoch 200 Einwohnerinnen und Einwohner erfasst. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (8) Vor der Entscheidung über die Veränderung von Gemeindegrenzen oder über die Auflösung und den Zusammenschluss von Gemeinden sind die Bürgerinnen und Bürger zu hören, die in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Bürgeranhörung entfällt, wenn über den Zusammenschluss von Gemeinden ein Bürgerentscheid nach Absatz 5 durchgeführt wird. Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung das Verfahren der Bürgeranhörung. § 7 Auseinandersetzung und Rechtsfolgen (1) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 sind der Umfang der Gebietsänderung zu regeln sowie Bestimmungen über den Tag der Rechtswirksamkeit und, soweit erforderlich, über das neue Ortsrecht, die Verwaltung sowie die Rechtsnachfolge und Auseinandersetzung zu treffen. Im Zuge der Rechtsnachfolge gehen das Vermögen und die Schulden auf den Rechtsnachfolger entschädigungslos über. Im Gebietsänderungsvertrag können von Satz 2 abweichende Regelungen zum Übergang von Vermögen und Schulden getroffen werden. Dem Gebietsänderungsvertrag soll eine Auflistung des nach Satz 2 gesetzlich übergehenden Vermögens und der gesetzlich übergehenden Schulden beigefügt werden. Wird eine neue Gemeinde gebildet, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Bestimmungen über den Namen und die vorläufige Wahrnehmung der Aufgaben durch die Organe der neuen Gemeinde enthalten. (2) Wird eine Gemeinde in eine andere Gemeinde eingegliedert, muss der Gebietsänderungsvertrag auch Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der eingegliederten Gemeinde durch Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode treffen. Der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde muss mindestens ein Mitglied der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde bis zur Neuwahl angehören. Im Übrigen sind bei der Bestimmung der Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde in der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde die örtlichen Verhältnisse und der Bevölkerungsanteil zu berücksichtigen. § 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Insoweit kann von den Bestimmungen des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes abgewichen werden. Der Gebietsänderungsvertrag muss zudem Bestimmungen über die befristete Vertretung der eingegliederten Gemeinde bei Streitigkeiten über die Auslegung des Vertrages treffen. (3) Wird durch Zusammenschluss von Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, ist innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung eine einzelne Neuwahl der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters durchzuführen. In dem Gebietsänderungsvertrag sind Regelungen über die vorläufige Vertretung der Bevölkerung der neu gebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen in der vorläufigen Gemeindevertretung bis zur Neuwahl nach Satz 1 zu treffen; Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann im Gebietsänderungsvertrag die Fortdauer der vorläufigen Vertretung der Bevölkerung der neu gebildeten Gemeinde durch Mitglieder der bisherigen Gemeindevertretungen bis zum Ablauf der allgemeinen Wahlperiode bestimmt werden. Abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 73 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes kann im Gebietsänderungsvertrag bestimmt werden, dass die vorläufige Gemeindevertretung der neu gebildeten amtsangehörigen Gemeinde die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder den ehrenamtlichen Bürgermeister wählt. Entsteht eine amtsfreie Gemeinde, kann die vorläufige Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde binnen acht Wochen nach Wirksamwerden der Gemeindeneubildung abweichend von Satz 1 und den §§ 72 und 74 des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder aus dem Kreis der Hauptverwaltungsbeamtinnen und ‑beamten und Beigeordneten der bisherigen Gemeinden oder des durch den Zusammenschluss aufgelösten Amtes eine hierzu bereite Beamtin auf Zeit zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder einen hierzu bereiten Beamten auf Zeit zum hauptamtlichen Bürgermeister der neu gebildeten Gemeinde wählen. Die Amtszeit richtet sich nach der verbleibenden Amtszeit aus dem bisherigen Beamtenverhältnis auf Zeit. (4) Sollen nicht alle Mitglieder der Gemeindevertretung der bisherigen Gemeinde der Gemeindevertretung der aufnehmenden Gemeinde oder der vorläufigen Gemeindevertretung der neu gebildeten Gemeinde angehören, werden die Mitglieder und die ihnen nachrückenden Personen vor Eintritt der Rechtswirksamkeit der Gemeindeneugliederung von der Gemeindevertretung der einzugliedernden Gemeinde oder den Gemeindevertretungen der an der Neubildung beteiligten Gemeinden nach den §§ 40 oder 41 aus ihrer Mitte gewählt. Im Gebietsänderungsvertrag kann ein von den §§ 40 oder 41 abweichendes Verfahren geregelt werden; das bisherige Stärkeverhältnis der Sitze in der Gemeindevertretung soll hierbei berücksichtigt werden. (5) In dem Gebietsänderungsvertrag nach § 6 Absatz 3 kann bestimmt werden, dass die hauptamtlichen Bürgermeist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.