Sachsen

Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 10742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 5, S. 165 Fsn-Nr.: 471-4.5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. September 2026

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ustausch von Leitelementen X d) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage X 3. Nebenanlagen 3.1 Stützpunkte und Gehöfte a) Leistungen an Grundstücken oder Gebäuden, wie zum Beispiel Aufwendungen für Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Heizung, Schornsteinreinigung, Brandschutz, Energiekosten X b) Kleiner Bauunterhalt: Leistungen für dringende kleinere Reparaturen oder Instandsetzungen an Fenstern, Türen, Armaturen, Beleuchtungseinrichtungen oder an Umzäunungen im Sinne der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben und Bedarfsdeckungsmaßnahmen des Freistaates Sachsen im Zuständigkeitsbereich der Staatlichen Vermögens- und Hochbauverwaltung (RLBau, Ausgabe 2018/Stand 2021 Sachsen), die keine besondere Fachkunde erfordern X X c) Großer Bauunterhalt: Leistungen, die besondere Fachkunde erfordern oder in tragende Konstruktionen eingreifen, zum Beispiel Dach- oder Wandsanierungen, komplette Erneuerungen von Ver- und Entsorgungssystemen, komplette Herstellung oder Erneuerung von Salz- oder Solelagern oder Mischstationen X (SIB) Die vorgesehenen Erhaltungs- oder Baumaßnahmen sind vor Ausführung mit dem Landesamt für Straßenbau und der hochbauverwaltenden Dienststelle des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement (SIB) abzustimmen. Diese entscheiden über die Notwendigkeit, Zeitpunkt und Art der Instandsetzungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Sofern sich Gehöfte oder Stützpunkte im Eigentum von Landkreisen befinden (Optionsmodell), tritt an Stelle des Landesamtes für Straßenbau der jeweilige Landkreis. 3.2 Regenrückhaltebecken, sofern Erdbauwerke a) Sichtkontrolle und Nachweisführung, Reinigung und Gangbarmachung von Spindeln, Schiebern und Rückhalteeinrichtungen, Grünpflege X b) punktuelle, kleinere Reparaturen zum Beispiel an der Einfriedung, Zufahrten, Zugängen, Stegen, Leitern, Böschungen und Geländern X c) kleinere Reparaturen an Rohr- oder Schachtsystemen X d) substanzerhaltende Maßnahmen wie zum Beispiel Reparaturen am Erdkörper, an Dichtungen, am Auslaufbauwerk, am Schachtsystem, an Sicherheitseinrichtungen, an Wegen und Einfriedungen, oder Austausch von Bauteilen X e) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der Anlage X f) sofern erforderlich: Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X g) sofern erforderlich: Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X 3.3 Pumpstationen a) Kontrolle, Überwachung und Wartung der gesamten technischen Anlage sowie der Bedienelemente und baulichen Anlagen gemäß Wartungsplan oder Bauwerksbuch, Reinigung und Wartung gemäß Wartungsvertrag, Energie- und Fernmeldekosten X b) Maßnahmen kleineren Umfangs zur Herstellung der Funktionsfähigkeit der Pumpstation oder des Zubehörs als Folge der turnusmäßigen Überprüfung der Anlage, zum Beispiel Austausch oder Instandsetzung einzelner Bauteile, sofern nicht Leistung nach Leistungsheft X c) vollständige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit oder Betriebssicherheit, darüber hinaus auch Austausch einzelner Baugruppen oder Anlagenteile X d) sofern erforderlich: Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X e) sofern erforderlich: Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X 3.4 Leichtflüssigkeitsabscheider a) Bauwerksüberwachung, Kontrolle der Funktionsfähigkeit, Wartung der Bedien- und Kontrolleinrichtungen, Reinigung, Kleinreparaturen X b) Maßnahmen zur Herstellung der Funktionssicherheit des LFA oder des Zubehörs, Austausch oder Reparatur von Bauteilen oder Baugruppen, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft X c) vollständige Wiederherstellung der Funktions- und Gebrauchstauglichkeit der Anlage X d) sofern erforderlich: Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X e) sofern erforderlich: Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X 3.5 Parkplätze und Zubehör a) Maßnahmen zur betrieblichen Unterhaltung der befestigten und unbefestigten Flächen, der Entwässerung und Ausstattung gemäß Leistungsheft einschließlich Kontrolle, Reinigung, Müllentsorgung und Energiekosten, Verkehrssicherungspflicht X b) Behebung von kleinflächigen punktuellen Schäden an den Verkehrs- oder Ausstattungsanlagen X c) Maßnahmen zur Substanzerhaltung und Gewährleistung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, sofern keine Leistung nach dem Leistungsheft X d) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes und der Funktions- sowie Verkehrssicherheit der Anlage oder Teilen davon, zum Beispiel komplette Erneuerung der Fahrbahn, der Parkflächen oder der Grünanlage X 4. Ingenieurbauwerke 4.1 Brücken a) Reinigung, Wartung und Pflege gemäß Leistungsheft X b) Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten X c) bauliche Maßnahmen gemäß ZTV BEA-StB 09/13 zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden X d) bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen X e) vollständige Erneuerung, Umbau, Verbreiterung oder Verstärkung des Bauwerkes X f) Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X g) Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X h) Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten X 4.2 Verkehrszeichenbrücken gemäß DIN 1076, Punkt 3.1.2 a) Reinigung, Wartung und Pflege X b) Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten X c) bauliche Maßnahmen geringeren Umfangs, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, sofern nicht Leistung nach Leistungsheft X d) bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen X e) vollständige Erneuerung, Umbau oder Verstärkung des Bauwerkes X f) Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X g) Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X h) Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten X 4.3 Tunnel a) Reinigung, Wartung und Pflege X b) Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten X c) bauliche Maßnahmen gemäß ZTV BEA-StB 09/13 zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen im Tunnel, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden X d) bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen X e) vollständige Erneuerung, Umbau, Verbreiterung oder Verstärkung des Bauwerkes X f) Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X g) Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X h) Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten X Die örtliche, terminliche und fachtechnische Durchführung von Unterhaltungs- oder Instandsetzungsleistungen ist aufgrund der sicherheitstechnischen Erfordernisse zwischen dem Landesamt für Straßenbau und jeweiligem Landkreis und entsprechend der zur Ausführung kommenden Maßnahme objektkonkret festzulegen. Ausgenommen von der Übertragung der Unterhaltung und Instandsetzung auf die Landkreise sind die Tunnelbetriebseinrichtungen einschließlich der verkehrs- und betriebstechnischen Überwachung (Tunnelbetriebszentrale), Fernwirkanlagen und Strecken- und Netzbeeinflussungsanlagen. 4.4 Trogbauwerke a) Reinigung, Wartung und Pflege X b) Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten X c) bauliche Maßnahmen gemäß ZTV BEA-StB 09/13 zur Substanzerhaltung oder zur Verbesserung von Oberflächeneigenschaften von Verkehrsflächen, die auf zusammenhängenden Flächen in der Regel in Fahrstreifenbreite bis zu einer Dicke von 4 cm ausgeführt werden X d) bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen X e) vollständige Erneuerung, Umbau, Verbreiterung oder Verstärkung des Bauwerkes X f) Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X g) Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X h) Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten X 4.5 Stützbauwerke a) Reinigung, Wartung und Pflege X b) Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten X c) bauliche Maßnahmen geringeren Umfangs (Substanzerhaltung), die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen X d) bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen X e) vollständige Erneuerung, Umbau, oder Verstärkung des Bauwerkes X f) Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X g) Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X h) Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten X 4.6 Lärmschutzbauwerke der freien Strecke, nicht auf Brücken a) Reinigung, Wartung und Pflege X b) Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten X c) bauliche Maßnahmen geringeren Umfangs (Substanzerhaltung), die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen X d) bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen X e) vollständige Erneuerung oder Umbau des Bauwerkes X f) Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X g) Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X h) Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten X 4.7 sonstige Ingenieurbauwerke nach DIN 1076. Punkt 3.1.7 (alle Bauwerke, für die ein Einzelstandsicherheitsnachweis erforderlich ist, zum Beispiel Regenrückhaltebecken aus Stahlbeton, Schachtbauwerke) a) Reinigung, Wartung und Pflege X b) Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, z. B. kleine Ausbesserungsarbeiten X c) bauliche Maßnahmen geringeren Umfangs (Substanzerhaltung), die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen X d) bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen X e) vollständige Erneuerung, Umbau, Verbreiterung oder Verstärkung des Bauwerkes X f) Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X g) Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X h) Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten X 4.8 andere Bauwerke nach DIN 1076, Punkt 3.2 (Bauwerke, die keine Ingenieurbauwerke im Sinne der DIN 1076 sind, zum Beispiel Durchlässe, Entwässerungsanlagen, Stützbauwerke unter 1,5 m Höhe, Gabionen, Lärmschutzbauwerke unter 2,0 m Höhe, Steilwälle, Erdbauwerke) a) Reinigung, Wartung und Pflege X b) Kleinreparaturen, die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen, zum Beispiel kleine Ausbesserungsarbeiten X c) bauliche Maßnahmen geringeren Umfangs (Substanzerhaltung), die keine fachspezifischen Kenntnisse erfordern, an nicht unmittelbar tragenden Bauteilen X d) bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen X e) vollständige Erneuerung, Umbau, Verbreiterung oder Verstärkung des Bauwerkes X f) sofern erforderlich: Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X g) sofern erforderlich: Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X h) Verwaltung und Fortschreibung der Bauwerksdaten X 5. Sonstiges 5.1 Glättemeldeanlagen a) Kontrolle, Betrieb und Wartung sowie Kostentragung für Energie und Fernmeldeleistungen X b) Reparatur von kleineren Betriebsstörungen oder Defektstellen, sofern nicht durch Wartungsvertrag abgesichert und sofern nicht Leistung nach Leistungsheft X c) Behebung von Schäden an Bauteilen oder Baugruppen zur Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit X d) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der Anlage X 5.2 Bestandsdatenerfassung, Bestandsdatenpflege a) Ersterfassung von Bestandsdaten X b) Erhebung von Bestandsdaten aufgrund von Um-, Aus- oder Neubaumaßnahmen sowie Erneuerungen von Straßenverkehrsanlagen X c) Erhebung von Bestandsdaten aus Maßnahmen der betrieblichen Unterhaltung X d) Erhebung von Bestandsdaten aus Maßnahmen der Instandsetzung von Straßenverkehrsanlagen X e) Umstufungen X f) Festlegung Ortsdurchfahrtsgrenzen X 5.3 Verkehrszählungen mit Personal oder Zähleinrichtungen a) regelmäßig alle 5 Jahre stattfindende Verkehrszählungen X b) Verkehrszählungen für die Bemessung von Straßenverkehrsanlagen oder Kostenbeteiligungen X c) Betrieb und Wartung von Dauerzählstellen X d) Reparatur von kleineren Betriebsstörungen oder Defektstellen, sofern nicht durch Wartungsvertrag abgesichert und sofern nicht Leistung nach Leistungsheft X e) Behebung von Betriebsstörungen oder Schäden an Bauteilen oder Baugruppen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit X f) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der Anlage X g) Neuerrichtung von Dauerzählstellen X 5.4 Zustandserfassungen der Straßenverkehrsanlage Messtechnische Zustandserfassung und Zustandsbewertung, Analyse des Straßennetzes und Vollzug der Erhaltungsstrategie X 5.5 mobile und stationäre Funkmeldeanlagen Die mobilen und stationären funktechnischen Anlagen als unmittelbare Einrichtungen des Betriebsdienstes werden den Landkreisen in Eigentum übergeben. Die Landkreise entscheiden über deren weitere Nutzung sowie die erforderliche Unterhaltung oder Erneuerung eigenständig. 5.6 Felssicherungen a) Beobachtung im Rahmen der turnusmäßigen Streckenkontrollen oder nach besonderen Witterungsereignissen X b) Beräumung von Geröll X c) Reparatur an Fangnetzen in einfachen Fällen ohne Eingriff in die Standsicherheit X d) bauliche Maßnahmen größeren Umfangs, die der Wiederherstellung des planmäßigen Zustandes des Bauwerkes oder seiner Teile dienen X e) vollständige Erneuerung, Umbau oder Neubau von Felssicherungen X f) sofern erforderlich: Bauwerksüberwachung nach DIN 1076, Punkte 6.2 Besichtigung und 6.3 laufende Beobachtung X g) sofern erforderlich: Bauwerksprüfung nach DIN 1076, Punkte 5.2 Hauptprüfung, 5.3 einfache Prüfung, 5.4 Sonderprüfung, 5.5 Prüfung nach besonderen Vorschriften X 5.7 Schadensbeseitigung von durch Dritte verursachte Schäden an Verkehrsanlagen a) Erfassung der Schäden und gegebenenfalls des Verursachers, sofern bekannt X b) Vorbereitung und Durchführung der Schadensregulierung, Beauftragung zur Beseitigung der Schäden, Bauüberwachung und Abnahme bei Fremdvergabe, oder Schadensbeseitigung mit eigenen Kapazitäten X Die Landkreise sind für die Schadensabwicklung einschließlich eventuell erforderlicher Prozessführung zuständig. Bei umfangreicheren Schäden, zum Beispiel an Bauwerken, technischen oder verkehrstechnischen Ausstattungen sowie bei Schäden, die Auswirkungen auf die Statik von Bauwerken oder den Umwelt- und Naturschutz haben, sind die entsprechenden Fachreferate des Landesamtes für Straßenbau einzubeziehen. Das für den jeweiligen Schaden zuständige Fachreferat entscheidet über die Art der Schadensbeseitigung. Die Buchung und Verrechnung der Kosten für die Schadensbeseitigung wird in der B-HW GA und DA – SN 22 detailliert dargestellt. 5.8 Winterdienst Räum- und Streuleistungen auf Fahrbahnen, Radwegen und sonstigen zu betreuenden Verkehrsflächen gemäß Leistungsheft sowie Auf- und Abbau von Schneeschutzzäunen, Schneezeichen, Aufstellung von Streugutkisten X 5.9 Streckenwartung Streckenwartung X Die Aufgabe der Streckenwartung besteht darin, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Dies beinhaltet die regelmäßige Kontrolle der Straßenverkehrsanlagen, die Feststellung von Gefährdungen und die Verhinderung möglicher Schädigungen der Verkehrsteilnehmer oder der Straßenverkehrsanlage. Festgestellte Schäden sind, soweit dies möglich und wirtschaftlich ist, sofort zu beheben und abzusichern. Auf bestehende Gefährdungen ist auf geeignete Weise hinzuweisen, wenn die festgestellten Mängel oder Beeinträchtigungen nicht erkennbare Gefährdungen darstellen. Absperrungen und Verkehrssicherungen sind im Rahmen der Kontrollen ständig zu überwachen. Die Streckenwartung umfasst unter anderem auch die Beobachtung jeder Bautätigkeit und sonstiger Veränderungen und Vorgänge entlang der Straße sowie die Überwachung der Auflagen in Baugenehmigungen, Sondernutzungserlaubnissen, Gestattungsverträgen, Vereinbarungen und dergleichen. Der Streckenwartung können entsprechend der Organisation innerhalb der jeweiligen Straßenmeisterei weitere Aufgaben und betriebliche Leistungen zugeordnet werden. Im Übrigen wird auf die Festlegungen und Regelungen im Merkblatt für die Organisation und Durchführung der Streckenwartung, Ausgabe 2024, in der jeweils geltenden Fassung, hingewiesen, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr veröffentlicht ist. 1 Überschrift geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 164) und durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2026 (SächsGVBl. S. 298) 2 bisheriger § 3 wird neu § 2 durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. März 2012 (SächsGVBl. S. 163, 164) 3 Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 17. September 2024 (SächsGVBl. S. 870), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2026 (SächsGVBl. S. 298)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.