Sachsen

Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung

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Quellenkennung: 10742. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 5, S. 165 Fsn-Nr.: 471-4.5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 16. September 2026

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Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung zur Bestimmung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten obliegenden Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufgaben an Staats- und Bundesstraßen im Freistaat Sachsen (Sächsische Straßenunterhaltungs- und -instandsetzungsverordnung – SächsStrUIVO)1 Vom 2. April 2009 Rechtsbereinigt mit Stand vom 16. September 2026 Aufgrund von § 48 Abs. 5 und § 50a Abs. 2 in Verbindung mit § 48 Abs. 5 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165) geändert worden ist, wird verordnet: § 1 Abgrenzung Die Abgrenzung der Unterhaltung und Instandsetzung von der Erneuerung und sonstigen Aufgaben im Einzelfall erfolgt aufgrund des Abgrenzungskatalogs, der dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. § 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2008 in Kraft.2 Dresden, den 2. April 2009 Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit Thomas Jurk Anlage (zu § 1)3 Abgrenzungskatalog der Erhaltungsmaßnahmen für die Leistungen der betrieblichen und baulichen Unterhaltung, der Instandsetzung und Erneuerung sowie für sonstige Aufgaben, die von den Landkreisen und Kreisfreien Städten sowie dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr wahrzunehmen sind Inhaltsübersicht 0. Vorbemerkungen 1. Fahrbahnen 1.1 Fahrbahninstandsetzung 1.2 Durchlässe 1.3 Grünpflege, Lichtraumprofil, Baumkontrollen 1.4 Bankette 1.5 Gräben, Mulden, Sickerleitungen, Schächte 1.6 Böschungen 1.7 Borde, Rinnen 1.8 Schächte, Abläufe, Rohrleitungen 2. Ausstattungen 2.1 Schutzplanken 2.2 Leitpfosten, Stationszeichen 2.3 Fahrbahnmarkierungen 2.4 Verkehrszeichen einschließlich Aufstellvorrichtung (Normalverkehrszeichen) 2.5 Wegweisung (Großverkehrszeichen) 2.6 Lichtsignalanlagen 2.7 Fußgängerüberwege 2.8 Beleuchtungsanlagen 2.9 Blendschutz 2.10 Wildschutzzäune 2.11 Amphibienschutzanlagen 3. Nebenanlagen 3.1 Stützpunkte und Gehöfte 3.2 Regenrückhaltebecken, sofern Erdbauwerke 3.3 Pumpstationen 3.4 Leichtflüssigkeitsabscheider (LFA) 3.5 Parkplätze und Zubehör 4- Ingenieurbauwerke 4.1 Brücken 4.2 Verkehrszeichenbrücken gemäß DIN 1076, Punkt 3.1.2 4.3 Tunnel 4.4 Trogbauwerke 4.5 Stützbauwerke 4.6 Lärmschutzbauwerke der freien Strecke, nicht auf Brücken 4.7 sonstige Ingenieurbauwerke nach DIN 1076, Punkt 3.1.7 4.8 andere Bauwerke nach DIN 1076, Punkt 3.2 5. Sonstiges 5.1 Glättemeldeanlagen 5.2 Bestandsdatenerfassung, Bestandsdatenpflege 5.3 Verkehrszählungen mit Personal oder Zähleinrichtungen 5.4 Zustandserfassung der Straßenverkehrsanlage 5.5 mobile und stationäre Funkmeldeanlagen 5.6 Felssicherungen 5.7 Schadensbeseitigung von durch Dritte verursachte Schäden an Verkehrsanlagen 5.8 Winterdienst 5.9 Streckenwartung 0. Vorbemerkungen a) Grundlage für die Abgrenzung der Erhaltungsmaßnahmen an Straßenverkehrsanlagen bilden die Regelungen nach dem Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen – Ausgabe 2023. Die Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für die Bauliche Erhaltung von Verkehrsflächen – Asphaltbauweisen, Ausgabe 2009/Fassung 2013 (ZTV BEA-StB 09/13) mit den Begriffsdefinitionen für die Leistungen der betrieblichen und baulichen Unterhaltung, der Instandsetzung und Erneuerung, und darüber hinaus die Begriffsdefinitionen nach der Richtlinie für die Planung von Erhaltungsmaßnahmen an Straßenbefestigungen, Ausgabe 2001 (RPE-Stra 01,) konkretisieren die Anforderungen an die Erfüllung der Aufgaben. Die ZTV BEA-StB 09/13 und die RPE-Stra 01 sind beim FGSV-Verlag GmbH, Wesslinger Str. 17, 50999 Köln zu beziehen. Das Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst auf Bundesfernstraßen kann auf der Internetseite der Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen eingesehen werden. Da eine Vielzahl der zur Anwendung kommenden Erhaltungsmaßnahmen nicht mit den Begriffsdefinitionen der ZTV BEA-StB 09/13 und der RPE-Stra 01 abgedeckt werden kann, ist es erforderlich, eine weitere Präzisierung für alle Aufgabenbereiche im Rahmen dieses Abgrenzungskatalogs vorzunehmen. Mit diesem Abgrenzungskatalog können dennoch nicht alle möglichen und denkbaren Spezialfälle erfasst werden. Zukünftig auftretende Sonderfälle sind ebenfalls auf der Grundlage der Begriffsdefinitionen nach ZTV BEA-StB 09/13, nach der RPE-Stra 01, dem Leistungsheft für den Straßenbetriebsdienst und sinngemäß zu diesem Abgrenzungskatalog zu bestimmen. Leistungen der baulichen Unterhaltung, die bereits in den Leistungspositionen des Leistungsheftes des Bundes definiert sind, gehören zur betrieblichen Unterhaltung. Das sind u. a. Leistungen im Sinne von Sofortmaßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit oder zur Verhinderung oder Beseitigung von Funktionsstörungen an den Verkehrsanlagen oder Ausstattungen. b) Die im Abgrenzungskatalog dargestellten Aufgaben des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr beziehen sich nur auf die Bundes- und Staatsstraßen, da die Landkreise Verwaltung, Planung, Bau und Erneuerung der Kreisstraßen in eigener Zuständigkeit vornehmen. c) Die Unterhaltung der Bundes-und Staatsstraßen erfolgt im Hinblick auf einen effizienten Einsatz des Straßenunterhaltungspersonals sowie der Fahrzeuge, Geräte und Gehöfte gemeinschaftlich. Wesentliche Grundlage für die verantwortliche Durchsetzung der Verkehrssicherungspflicht auf den Bundes- und Staatsstraßen durch die zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte ist die Durchführung der Streckenwartung entsprechend den Erfordernissen. Für die Durchführung der Streckenwartung halten die Straßenmeistereien das Personal und die Technik vor. Grundlage für die Ausführung der Streckenwartung bildet die Dienstanweisung für Streckenwartung. d) Die im Katalog vorgenommene Abgrenzung der betrieblichen und baulichen Unterhaltung sowie der Instandsetzung von der Erneuerung und sonstiger Aufgaben dient ausschließlich der Zuordnung der Leistungen zu den Aufgabenträgern. Die Zuordnung der Leistungen zu den Haushaltstiteln der einzelnen Baulastträger erfolgt, soweit diese gemeinsam wahrgenommen werden, dagegen auf Grundlage der „Hinweise für die Buchung der Leistungen zur Durchführung der gemeinsamen Unterhaltung und Instandsetzung der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen und zur Buchung und Abrechnung des Gemeinschafts- und Direktaufwandes im Freistaat Sachsen“ und nach dem Leistungsheft des Bundes. Die Buchungshinweise können beim Sächsischen Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung, Archivstraße 1, 01097 Dresden eingesehen werden. DIN-Normen, auf die in dieser Anlage verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. Aufgaben Aufgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte Aufgaben des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr betriebliche Unterhaltung Bauliche Unterhaltung Instandsetzung Erneuerung Sonstige Aufgaben Aufgaben der Landkreise und der Kreisfreien Städte Aufgaben des Landes- amtes für Straßenbau und Verkehr betriebliche Unter- haltung Bauliche Unter- haltung Instand- setzung Erneue- rung Sonstige Aufgaben 1. Fahrbahnen 1.1 Fahrbahninstandsetzungen a) Sofortmaßnahmen zur Beseitigung verkehrsgefährdender Schäden an Fahrbahnen, zum Beispiel Schlaglöcher, Risse, Ecken- und Kantenabbrüche, Verdrückungen und Verwerfungen, Pflasterschäden, Stufen in Längs- und Querrichtung bei Betondecken, Überwachung und Reinigung X b) Maßnahmen kleineren Umfanges zur Substanzerhaltung von Verkehrsflächen, die mit geringem Aufwand, in der Regel nach dem Auftreten eines örtlich begrenzten Schadens von Hand oder maschinell ausgeführt werden, zum Beispiel Rissesanierung X c) partielles oder großflächiges Wiederherstellen von schadhaften Deckenbelägen durch Dünnschichtbeläge oder Deckenbeläge bis 4 cm Dicke in der Regel in Fahrstreifenbreite bis maximal 200 m Länge sowie durch Dünnschichtbeläge oder Oberflächenbehandlungen X d) bauliche Maßnahmen zur Wiederherstellung von Verkehrsflächenbefestigungen oder Teilen davon über die gesamte Fahrbahnbreite oder mehr als die Deckschicht durch Aufbringen neuer Schichten auf die vorhandene Befestigung im Hocheinbau oder durch Ersatz entsprechender Schichten im Tiefeinbau oder durch Kombination von Hoch- oder Tiefeinbau X 1.2 Durchlässe a) Reinigung, Spülung, Kontrolle, Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder Verkehrssicherheit gemäß Leistungsheft, örtlich punktuelle Beseitigung von Bewuchs X b) Reparaturen geringen Umfangs, zum Beispiel am Einlauf oder Auslauf, an Stirn- oder Flügelmauern oder Böschungen, Regulierungen der Grabensohle bis 10 m, sofern keine Leistungen nach dem Leistungsheft X c) kleinere Maßnahmen zur Substanzerhaltung des Durchlassbauwerkes, wie zum Beispiel Stirnmauersanierung, Reparatur am Geländer, Böschungsstabilisierung oder ähnliches X d) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes, der Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit der baulichen Anlage X 1.3 Grünpflege, Lichtraumprofil, Baumkontrollen a) Grünpflege, zum Beispiel auf Banketten, Gräben, Mulden, Trenn- und Seitenstreifen, an Knotenpunkten, Erholungs- und Aufenthaltsflächen, an Rückhaltebecken und Wildschutzanlagen im Intensiv- und Extensivbereich, einschließlich trassennaher Kompensationsflächen auf den (zum Straßenkörper gehörenden) Straßengrundstücken gemäß Leistungsheft X b) Gehölze im Extensiv- und Intensivbereich, einschließlich trassennaher Kompensationsflächen, pflegen, schneiden, fällen oder Lichtraumprofil herstellen sowie Baumsanierungen und Schädlingsbekämpfung X c) Nachpflanzungen von Straßenbäumen nach Fällungen von Straßenbäumen X X d) Pflege von straßenbegleitenden Gehölzen nach Ablauf der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege X e) Pflege trassenferner Kompensationsflächen einschl. Bäume als Folge von Neubau-, Ausbau- oder Erneuerungsmaßnahmen X f) Führung des Kompensationsflächenkatasters X g) Laufende Beobachtung und Überwachung der Bäume im Rahmen der Streckenkontrolle X h) Regelbaumkontrollen von Straßenbäumen, in der Regel 1-mal jährlich belaubt/unbelaubt, maximaler Abstand (zwischen den Regelkontrollen) 15 Monate, gegebenenfalls mit Zuständigkeitsprüfung X1 i) Baumschauen bei Erfordernis X1 k) Datenpflege zum Baumbestand aus Maßnahmen des Betriebsdienstes und der Instandsetzung X l) Führung des Kontrollnachweises im Fachinformationssystem Straßenbäume einschl. Datenpflege aus Baumkontrollen, sonstiger Kontrolltätigkeit, erledigter Baumpflege, erledigten Baumfällungen und Nachpflanzungen X2 m) Führung des Fachinformationssystems Straßenbäume (Nutzung, Bereitstellung und Weiterentwicklung der einheitlichen Software), Datenpflege bei eigenen Maßnahmen X Die Durchsetzung der Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb von Straßen gegenüber Gefahren, die von Bäumen auf Grundstücken Dritter ausgehen, mittels Informationsschreiben, Duldungsanordnungen, Beseitigungsanordnungen oder Ersatzvornahmen ist Aufgabe der Landkreise oder Kreisfreien Städte. Die mit X1 gekennzeichneten Aufgaben werden für den Zeitraum vom 16. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026 vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr anstelle der Landkreise und Kreisfreien Städte wahrgenommen. X2 gilt für die Aufgabe der Führung des Kontrollnachweises im Fachinformationssystem Straßenbäume einschließlich Datenpflege aus Baumkontrollen. Diese Aufgabe wird für den Zeitraum vom 16. September 2026 bis zum 31. Dezember 2026 vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr anstelle der Landkreise und Kreisfreien Städte wahrgenommen. 1.4 Bankette a) Mahd, Beräumung von Unrat, Anlegung von Wasserschlitzen gemäß Leistungsheft X b) partielle Regulierung der Bankette durch Auf- oder Abtrag von mineral. Gesteinsbaustoffen oder Stabilisierung mit Gitterplatten auf Abschnitten bis 50 m Länge, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft X c) Wiederherstellung der Standsicherheit, Funktionsfähigkeit und Verkehrssicherheit auf Abschnitten über 50 m X d) abschnitts- oder straßenzugweise Wiederherstellung der Standsicherheit und Funktionsfähigkeit X 1.5 Gräben, Mulden, Sickerleitungen, Schächte a) Kontrolle, Mahd, Beräumung von Unrat, Beseitigung von Abflusshindernissen gemäß Leistungsheft X b) Beseitigung von örtlich begrenzten Schäden oder Hindernissen in geringem Umfang auf Abschnitten bis 50 m, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft X c) Wiederherstellen des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit von Teilen der Gräben, Entwässerungsmulden, Drainagen oder Schächte X d) abschnitts- oder straßenzugweise Wiederherstellung des vollen Gebrauchswertes der Anlage X 1.6 Böschungen a) Sichtkontrollen, Grünpflege nach dem Leistungsheft, Beräumung von Unrat X b) Beseitigung von kleinen punktuellen Schäden im Oberflächenbereich Beräumung von Ablagerungen oder Abschwemmungen am Böschungsfuß oder an Entwässerungsanlagen geringen Umfanges, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft X c) örtlich begrenzte Nachprofilierung oder Beseitigung von Einzelschäden bis 100 m² X d) vollständige Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit, des Gebrauchswertes oder der Verkehrssicherheit, zum Beispiel bei Schäden an Hangsicherungen X 1.7 Borde, Rinnen a) Sichtkontrollen, Reinigung, Sofortmaßnahmen zur Herstellung der Funktionsfähigkeit oder Verkehrssicherheit nach dem Leistungsheft X b) Auswechseln oder Beseitigung einzelner Schadstellen, die nicht den Leistungen des Leistungsheftes zuzuordnen sind und nur geringen Umfang aufweisen X c) abschnittsweise Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage auf Einzelabschnitten bis maximal 50 m Länge, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft X d) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit X 1.8 Schächte, Abläufe, Rohrleitungen a) Kontrolle, Reinigung, Sofortmaßnahmen zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder Verkehrssicherheit gemäß Leistungsheft X b) örtlich punktuelle Schadensbeseitigung geringen Umfangs zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder zum Substanzerhalt, sofern es keine Leistung nach dem Leistungsheft ist, zum Beispiel Reparatur oder Auswechseln von einzelnen Bauteilen X c) Maßnahmen zum Substanzerhalt oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Anlagenteilen X d) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes, der Funktionsfähigkeit oder der Verkehrssicherheit der einzelnen baulichen Anlage X 2. Ausstattungen 2.1 Schutzplanken a) Kontrolle, gegebenenfalls Reinigung X b) Schadensfeststellung, Vorbereitung und Mitwirkung bei der Schadensregulierung, Beauftragung zur Beseitigung der Schäden X3 c) Neubau, Rückbau, Nachrüstung oder Veränderung an Schutzplankensystemen X X3 = Die Schadensregulierung ist Aufgabe des Landkreises und der Kreisfreien Städte, die im Rahmen der Übertragung der Unterhaltung der Bundes- und Staatsstraßen wahrzunehmen ist, vergleiche Nummer 5.7. Die Kostentragung erfolgt zu Lasten des Verursachers oder dessen Versicherung. Sofern der Verursacher nicht feststellbar ist, verbleiben die Kosten beim Baulastträger der jeweiligen Straße und sind aus den finanziellen Mitteln des Direktaufwandes zu bestreiten. 2.2 Leitpfosten, Stationszeichen a) Kontrolle, Reinigung, Ausrichtung, Reparatur und Ersatz einzelner Leitpfosten oder Stationszeichen, von Wildwarnreflektoren nur, sofern diese genehmigt oder per Planfeststellungsbeschluss installiert X b) straßenabschnitts- oder straßenzugweises Auswechseln von Leitpfosten oder Stationszeichen im Sinne einer Erneuerung eines zusammenhängenden Streckenabschnittes X 2.3 Fahrbahnmarkierungen a) Kontrolle der Sichtbarkeit und Gebrauchstauglichkeit, Erfassung des Bedarfs für die Erneuerung X b) örtlich begrenzte Nachmarkierung, Änderung oder Ergänzung von einzelnen Markierungszeichen X c) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der Markierung, Änderung, zum Beispiel aufgrund verkehrsrechtlicher Anordnungen, oder Ergänzung eines Streckenabschnittes, Teilknotenpunktes oder gesamten Knotenpunktes X 2.4 Verkehrszeichen einschließlich Aufstellvorrichtung (Normalverkehrszeichen) a) Kontrolle der Sichtbarkeit, Erkennbarkeit, Stand- und Verkehrssicherheit und des Lichtraumprofils, Erfassung des Bedarfs für die Erneuerung, Reinigung von Verkehrszeichen sowie Leistungen nach dem Leistungsheft X b) Austausch einzelner stark verschlissener und beschädigter Verkehrszeichen, gegebenenfalls. einschließlich Aufstellvorrichtung, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft X c) Neuaufstellung, Ergänzung, Rückbau oder Veränderung von Verkehrszeichen auf der Grundlage von § 45 Abs. 2, 3 und 5 StVO X d) streckenabschnittsweise Auswechslung von verschlissenen Verkehrszeichen X 2.5 Wegweisung (Großverkehrszeichen) a) Kontrolle der Sichtbarkeit, Erkennbarkeit, Gewährleistung des Lichtraumprofils, Sichtkontrolle auf Standfestigkeit, Reinigung und Wartung nach dem Leistungsheft X b) Ausrichtung von Wegweisern, Veränderung einzelner Zielangaben, zum Beispiel aufgrund verkehrsrechtlicher Anordnungen, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft X c) Wiederherstellung des Gebrauchswertes von Teilen des Wegweisers, zum Beispiel Aufstellkonstruktion, Fundament oder Wegweisertafel X d) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder Neubau eines Wegweisers im Sinne einer kompletten Erneuerung der Wegweisertafel einschließlich Aufstellkonstruktion und Fundament X e) Aktualisierung des Fern- und Nahzielverzeichnisses einschließlich Netzplanung X 2.6 Lichtsignalanlagen a) Wartung der Lichtsignalanlagen entsprechend Wartungsvertrag zur Erhaltung der betriebstechnischen Zustände, der Betriebssicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlage, Sichtkontrollen und Funktionsprüfungen an den Außenanlagen, Kostentragung für Energie X b) Anstriche, Korrosionsschutz, Reparatur oder Austausch einzelner Bauteile oder Baugruppen, wie zum Beispiel Taster, defekte Leuchtfelder, einzelne Signalgeber, sofern nicht durch Wartungsvertrag abgedeckt, sowie Detektoren und Schleifen, sofern nicht Bestandteil der Leistungen nach dem Leistungsheft X c) Veranlassung der Beseitigung von Unfallschäden, Vandalismusschäden, Unwetterschäden und Ähnlichem X d) Änderung der Software oder Programmierung, zum Beispiel aufgrund von verkehrstechnischen Anforderungen oder entsprechend dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt X e) Austausch des Steuergerätes aufgrund technischen Verschleißes X f) Austausch von Schutzrohren, Freileitungen oder Erdverkabelung infolge Verschleiß oder Ähnlichem X g) Austausch der kompletten Lichtsignalanlage oder einzelner Anlagenteile, wie zum Beispiel Masten, Steuergerät, Schaltschrank, Umrüstung auf LED-Technik, Nachrüstung zum Beispiel von Blindensignalgebern, Veränderung technischer Parameter, oder Ähnliches X h) Rückbau von Lichtsignalanlagen X Bei Änderungsmaßnahmen an Lichtsignalanlagen und Erneuerungsmaßnahmen von Lichtsignalanlagen sind die geltenden Vorschriften zur Kostenteilung zu beachten. 2.7 Fußgängerüberwege a) Kontrolle, Reinigung, Wartung, Energiekosten X b) Austausch oder Reparatur einzelner Bauteile oder Baugruppen, Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit oder Funktionsfähigkeit von Einzelteilen, zum Beispiel Markierung oder Beleuchtung, sofern nicht Leistung nach dem Leistungsheft X c) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes der Anlage oder Rückbau X 2.8 Beleuchtungsanlagen a) Kontrolle, Wartung nach Wartungsvertrag, Reinigung Energiekosten X b) Reparatur oder Austausch einzelner Bauteile oder Baugruppen der Beleuchtungsanlage, wie zum Beispiel Leuchtmittel, Sicherungen oder ähnliches zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit, sofern nicht durch Wartungsvertrag abgedeckt und sofern nicht Leistung nach Leistungsheft X c) Austausch ganzer Anlagenteile, zum Beispiel Mast oder Leuchtkörper, sowie Inbetriebnahme oder Rückbau X 2.9 Blendschutz a) Kontrolle, Wartung, Reinigung X b) Reparatur kleiner Schäden oder Auswechselung von Einzelteilen, sofern nicht Leistung nach Leistungsheft X c) Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit größeren Umfangs X d) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage X 2.10 Wildschutzzäune a) Reparatur von Einzelschäden an Zäunen, Säulen, Toren sowie Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Anlage durch Freischneiden von Gras oder Wildwuchs gemäß Leistungsheft X b) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden oder zur Wiederherstellung des Gebrauchswertes und der Funktionsfähigkeit der Anlage größeren Umfangs, sofern nicht Leistung nach Leistungsheft X c) vollständige Wiederherstellung des Gebrauchswertes oder der Funktionsfähigkeit der gesamten Anlage X Die Leistungen nach den Buchstaben a bis c sind nur an den Anlagen auszuführen, für die der jeweilige Baulastträger als Eigentümer oder aufgrund des Planfeststellungsbeschlusses oder Genehmigung der obersten Straßenbaubehörde zuständig ist. 2.11 Amphibienschutzanlagen a) Kontrolle, Reinigung, Beräumung von Hindernissen oder Verunreinigungen, Grünpflege, Auf- und Abbau von mobilen Amphibienleiteinrichtungen, Richtung oder Justierung von Einzelteilen gemäß Leistungsheft X b) Austausch einzelner defekter Bauteile X c) Maßnahmen zur Substanzerhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Anlage größeren Umfangs, zum Beispiel A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.