Bremen

Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)

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Quellenkennung: 296495. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.05.2010 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 315 Gliederungsnummer:790-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 315), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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„Natura 2000“ (1) In dem Verfahren nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes beschließt der Senat auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde, welche Flächen als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und als Europäische Vogelschutzgebiete gegenüber der EU-Kommission genannt werden sollen. Die oberste Naturschutzbehörde teilt die ausgewählten Gebiete dem zuständigen Ministerium nach § 32 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zur Benennung gegenüber der Kommission mit. (2) Für die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen Vogelschutzgebiete, die in der Anlage genannt sind, gelten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 6. (3) Es ist sicherzustellen, dass die in der Anlage benannten Lebensraumtypen und Arten im Gebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben. Der Fortbestand oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage benannten Lebensraumtypen und Arten im jeweiligen Gebiet ist zu gewährleisten. (4) Die konkreten Erhaltungsziele für die einzelnen Arten und Lebensraumtypen des betreffenden Gebietes und die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen, mit welchen die Erhaltungsziele erreicht werden sollen, werden insbesondere durch Schutzverordnungen im Sinne von §§ 14 und 17 und durch Managementpläne der obersten Naturschutzbehörde oder durch Bewirtschaftungspläne festgelegt. Für die Umsetzung werden vertragliche Vereinbarungen oder Förderprogramme eingesetzt, soweit sie einen gleichwertigen Schutz im Sinne von § 32 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleisten. (5) Die Abgrenzungen der Gebiete nach Absatz 2 sind in den diesem Gesetz beigefügten Karten im Maßstab von 1:10 000 eingetragen. Die Grenze läuft an der Außenseite der dargestellten Linien. Die Karten sind Bestandteil dieses Gesetzes. Sie werden bei der obersten Naturschutzbehörde aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift dieses Gesetzes mit den dazugehörigen Karten wird beim Staatsarchiv hinterlegt. (6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage und Karten hinsichtlich der Lebensraumtypen oder Arten oder in geringfügigem Umfang hinsichtlich der Gebietsabgrenzungen zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies 1. zur Anpassung an tatsächliche Veränderungen, die im Rahmen der Bestandsaufnahmen oder des wissenschaftlichen Monitorings festgestellt wurden, oder 2. zur Anpassung an rechtliche Änderungen der Anhänge I und II zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22. Juli 1992, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung oder des Anhangs I zu Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (kodifizierte Fassung) (ABl. L 20 vom 26. Januar 2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung, erforderlich ist. § 24a Verträglichkeitsstudie Die oberste Naturschutzbehörde prüft die Verträglichkeit von Projekten im Sinne des § 34 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetzes auf der Grundlage der vom Antragsteller vorzulegenden Unterlagen (Verträglichkeitsstudie) und gibt die Ergebnisse der Verträglichkeitsprüfung an die für die Zulassung des Projektes zuständige Behörde weiter. § 25 Anzeigepflicht Die zuständige Behörde zur Entgegennahme einer Anzeige im Sinne des § 34 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde. Kapitel 6 Artenschutz § 26 Zuständige Naturschutzbehörde, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Soweit den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder nach Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes Befugnisse übertragen wurden, sind hierfür die unteren Naturschutzbehörden zuständig. (2) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung bei den Verboten des § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes einen weitergehenden Schutz bestimmen. (3) Neben den Ausnahmebestimmungen des § 39 Absatz 5 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sind auch Maßnahmen der bremischen Deichverbände zur ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung zulässig. § 27 Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht Einer Anzeige nach § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bedarf es nicht für 1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m2 nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders oder streng geschützter Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes gehalten werden, 2. Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden, 3. Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerschein besitzt, 4. Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden, 5. Tiergehege, in denen ausschließlich zum Schalenwild im Sinne des § 2 Absatz 3 des Bundesjagdgesetzes gehörende Tierarten gehalten werden, und 6. Schau- und Sondergehege, die der Genehmigungspflicht nach Artikel 22 des Bremischen Landesjagdgesetzes unterliegen. Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 28 Betretensrecht (1) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte darf das Betretensrecht gemäß § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Sperren, insbesondere Einfriedigungen, andere tatsächliche Hindernisse oder Beschilderungen, nur mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde verwehren, 1. wenn andernfalls die zulässige Nutzung angrenzender Flächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden entstehen würden oder 2. wenn hierfür ein sonstiger wichtiger Grund, insbesondere zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen von Grundstückseigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder der Allgemeinheit vorliegt. Die untere Naturschutzbehörde kann die Beseitigung bestehender, nicht nach Satz 1 genehmigter, Sperren und Beschilderungen anordnen. (2) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat das Anbringen von Markierungen und Wegetafeln durch die Ortspolizeibehörde zu dulden. (3) Der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte hat Beeinträchtigungen, die sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergeben, als Eigentumsbindung im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Grundgesetzes entschädigungslos zu dulden. (4) Für die Überwachung der Erfüllung der sich aus Absatz 2 und 3 ergebenden Verpflichtungen und der sich daraus ergebenden Vollzugsmaßnahmen sind die Ortspolizeibehörden zuständig. § 29 Erholung in öffentlichen Grünanlagen (1) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind. Öffentliche Grünanlagen sind für ihre Zweckbestimmung zu widmen. Die Widmung ist ortsüblich bekannt zu machen. Öffentliche Grünanlagen, die ohne gewidmet zu sein, bereits vor dem 18. März 2006 der Erholung der Bevölkerung dienten und ihr kraft: Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet. Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in öffentlichen Grünanlagen können der Größe und Bedeutung der jeweiligen Anlage angemessene Pflegewerke oder Pflegerichtlinien aufgestellt werden. Die öffentlichen Grünanlagen sind in einem Grünflächeninformationssystem darzustellen. (2) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein Anderer gefährdet, geschädigt oder in seiner Erholungssuche gestört wird und dass die Anlagen und ihre Bestandteile und Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt, verändert oder zweckentfremdet werden. Die untere Naturschutzbehörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten festlegen oder bestimmte Nutzungsarten erlauben, Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht. Die Rechte der Stadtgemeinden bleiben unberührt. Rechtsbehelfe gegen eine Allgemeinverfügung nach Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz allgemeine Regeln zur Benutzung von öffentlichen Grünanlagen festzulegen. (3) Die Widmung der öffentlichen Grünanlagen im Sinne des Absatzes 1 für Zwecke der Allgemeinheit erstreckt sich nur auf den Aufenthalt in den Anlagen und die Benutzung der Anlagen und ihrer Einrichtungen in herkömmlicher oder durch Allgemeinverfügung nach Absatz 2 Satz 2 oder Ortsgesetz nach Absatz 2 Satz 5 ausdrücklich gestatteter Form zum Zwecke der Erholung (Gemeingebrauch). (4) Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung bedarf einer Sondernutzungserlaubnis. Über den zu stellenden Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis entscheidet die untere Naturschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Sondernutzungserlaubnis darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und sie kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern. Ist die Errichtung baulicher Anlagen, die nach der Bremischen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig sind, Gegenstand der Sondernutzung, so darf die Sondernutzungserlaubnis nur erteilt werden, wenn die Sondernutzung mit den öffentlichen Interessen und der Zweckbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1 vereinbar ist. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach Kapitel 5 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt. (5) Die Stadtgemeinden können nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für Sondernutzungen finanzielle Ausgleiche fordern. Bei der Bemessung der Ausgleiche soll der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung berücksichtigt werden. (6) Die Einnahmen aufgrund finanzieller Ausgleiche nach Absatz 5 sind zweckgebunden für die Unterhaltungspflege von Grünanlagen zu verwenden. (7) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Ortsgesetz festzulegen, dass für bestimmte Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis nicht erteilt werden darf und dass für andere ebenfalls zu bestimmende Sondernutzungen eine Gebrauchserlaubnis als widerruflich erteilt gilt oder dass sie von einer Gebrauchserlaubnis befreit sind, und die Ausübung dieser Sondernutzungen zu regeln. Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 30 Anerkennung von Vereinigungen, Mitwirkungsrechte (1) Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes für die Anerkennung, die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördern, ist die oberste Naturschutzbehörde. Die Zuständigkeit nach Satz 1 erstreckt sich auch auf die Anerkennung von Vereinigungen im Sinne des § 3 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes, die sonstige Ziele des Umweltschutzes fördern. Die anerkannten Naturschutz- und sonstigen Umweltvereinigungen werden im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt gemacht. (2) In Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von der Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes abgesehen werden. (3) Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsichtnahme in die einschlägigen Sachverständigengutachten im Sinne des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gibt die für die jeweilige Entscheidung zuständige Behörde. (4) In Verfahren, in denen anerkannte Naturschutzvereinigungen nach § 63 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes beteiligt worden sind, teilt die zuständige Behörde ihnen die jeweiligen Entscheidungen mit. Entscheidungen nach § 63 Absatz 2 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes stellt sie den beteiligten anerkannten Naturschutzvereinigungen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu. Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen und Ausnahmen § 31 Duldungspflicht (1) Die erforderlichen Maßnahmen im Sinne § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes werden von den unteren Naturschutzbehörden bestimmt. Vor Durchführung der Maßnahmen gibt sie den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten rechtzeitig deren Art und Umfang bekannt und benachrichtigt die Betroffenen, von wem und in welcher Zeit die Maßnahmen durchgeführt werden. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. (2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben zu dulden, dass Bedienstete und Beauftragte der unteren Naturschutzbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen im Sinne des § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Grundstücke betreten. Wohnungen und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten betreten werden. (3) Betriebsräume sowie das unmittelbar daran angrenzende befriedete Besitztum dürfen Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden während der Betriebszeiten betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen, Vermessungen, Kartierungen, Bodenuntersuchungen oder ähnliche Arbeiten ausführen, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung oder Kontrolle von Maßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes wird eingeschränkt. (4) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben den Bediensteten und Beauftragen der Naturschutzbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Maßnahmen nach § 65 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich sind. § 32 Vorkaufsrecht (1) Über § 66 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Landschaftsschutzgebieten liegen oder auf denen sich ein nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschütztes Biotop befindet. (2) In den Fällen des Absatzes 1 und in den Fällen des § 66 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes übt die oberste Naturschutzbehörde das Vorkaufsrecht aus und in den Fällen, des § 66 Absatz 1 Nummer 3 des Bundesnaturschutzgesetzes die untere Naturschutzbehörde. (3) Abweichend von § 66 Absatz 3 Satz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die für die Ausübung des Vorkaufsrechts zuständige Behörde den zu zahlenden Betrag nach dem Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufs bestimmen, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich überschreitet. In diesem Fall ist die oder der Verpflichtete berechtigt, bis zum Ablauf eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts über die Ausübung des Vorkaufsrechts vom Vertrag zurückzutreten. Auf das Rücktrittsrecht sind die §§ 346 bis 349 und 351 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Tritt die verpflichtete Person vom Vertrag zurück, trägt die Freie Hansestadt Bremen die Kosten des Vertrages auf der Grundlage des Verkehrswertes. (4) Absatz 3 gilt nur für den Fall, dass das Vorkaufsrecht für das gesamte Grundstück ausgeübt worden ist und nicht lediglich für eine Teilfläche. § 33 Befreiungen und Ausnahmen (1) Befreiungen nach § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt die untere Naturschutzbehörde, soweit nicht in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Zuständigkeit der obersten Naturschutzbehörde bestimmt ist. (2) Ausnahmen nach § 30Absatz 3, § 45 Absatz 7 und § 61 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt die untere Naturschutzbehörde. § 34 Enteignung (1) Eine Enteignung ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, 1. um Maßnahmen, die aufgrund von Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes oder dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fort gelten, zum Zweck von Naturschutz und Landschaftspflege durchzuführen oder 2. um besonders geeignete Grundstücke, insbesondere die Ufer von Seen und Flüssen für die Erholung der Allgemeinheit in Natur und Landschaft nutzbar zu machen. (2) Im Übrigen gilt das Enteignungsgesetz für die Freie Hansestadt Bremen. (3) Die Entscheidung über belastende Maßnahmen und über die Übernahme des Eigentums nach § 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft die oberste Naturschutzbehörde unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Enteignungsgesetzes für die Freie Hansestadt Bremen. Kapitel 10 Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Datenverarbeitung § 35 Naturschutzbeiräte (1) Bei den unteren Naturschutzbehörden wird ein unabhängiger Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeirat) mit höchstens elf Mitgliedern gebildet. Für Angelegenheiten der obersten Naturschutzbehörde wird der Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremen um zwei Mitglieder des Naturschutzbeirates bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven ergänzt. (2) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates werden von der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat besteht, auf Widerruf bestellt. Für jedes Mitglied, soll ein Vertreter bestellt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Dem Beirat sollen sachverständige Personen aus den für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen naturwissenschaftlichen Fachbereichen, Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Naturschutz und Landschaftspflege befasst sind, sowie für Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossene Personen aus den Bereichen, deren Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt werden, angehören. (3) Der Naturschutzbeirat soll insbesondere 1. die Naturschutzbehörde allgemein und bei bedeutsamen Entscheidungen beraten und ihr Vorschläge und Anregungen unterbreiten, 2. bei der Landschaftsplanung mitwirken, 3. das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern. (4) Vorsitz und Geschäftsführung des Naturschutzbeirates obliegen der Naturschutzbehörde. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Das vorsitzende Mitglied hat kein Stimmrecht. Für jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und von der Protokollführung zu unterzeichnen und dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Tagesordnung wird im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin aufgestellt. (5) Der Naturschutzbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin und die Stellvertretung. Der Sprecher oder die Sprecherin ist befugt, die Naturschutzbehörde namens des Beirates in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, sowie in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung zu beraten. Er oder sie vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit. § 36 Naturschutzwacht Zu ihrer Unterstützung bei der Überwachung der Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen kann die untere Naturschutzbehörde für die Naturschutzwacht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturschutzwacht sind ehrenamtlich tätig. Hoheitliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Bei ihrer Tätigkeit haben sie den Ausweis über ihre Bestellung mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen. § 37 Datenverarbeitung (1) (aufgehoben) (2) Die Naturschutzbehörden dürfen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz, dem Bundesnaturschutzgesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen personenbezogenen Daten jeweils verarbeiten, insbesondere die nachstehenden: 1. Name (Familienname, Vorname) und Anschrift derjenigen, die in Verfahren der Landschaftsplanung nach §§ 4 bis 7 Bedenken und Anregungen vorgebracht haben; 2. Name, Anschrift und Geburtsdatum von Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen sich nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Biotope befinden oder die im Geltungsbereich des Landschaftsprogramms nach § 5 oder einer Rechtsverordnung im Sinne des Kapitels 5 liegen, zur Berücksichtigung der Belange der Betroffenen in diesen Verfahren; 3. Name, Firmenname, sowie Anschrift der Verursacher von beantragten oder angezeigten Eingriffen im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 15 bis 17 des Bundesnaturschutzgesetzes; 4. Name und Anschrift des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken, auf denen die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes angeordnet ist; 5. Name, Anschrift und Bankverbindung der Mitglieder der Naturschutzbeiräte und ihrer Vertreter sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Naturschutzwacht zum Zwecke der durch diese wahrzunehmenden Aufgaben; 6. Name und Anschrift von Personen, die im Auftrag der Naturschutzbehörden oder der Verursacher von Eingriffen Bestandserhebungen (Kartierungen) durchführen. (3) Die in Absatz 2 Nummer 2 genannten Daten dürfen auch ohne Kenntnis der Betroffenen nur durch Auskunft aus dem Grundbuch, dem Liegenschaftskataster oder dem Altlastenkataster erhoben werden, soweit es für die in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist. (4) An die Behörden, deren Belange berührt werden, können folgende Angaben übermittelt werden 1. die in Absatz 2 Nummer 1 genannten, soweit dies zur Abgabe eigener Stellungnahmen der empfangenden Stelle in den in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren erforderlich ist; 2. die in Absatz 2 Nummern 3 und 4 genannten, soweit dies zur rechtmäßigen Wahrnehmung von Aufgaben der empfangenden Behörden im Zusammenhang mit dem eingreifenden Vorhaben erforderlich ist; 3. die in Absatz 2 Nummer 5 genannten Angaben mit Ausnahme der Bankverbindung, soweit dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung der empfangenden Behörde erforderlich ist. (5) Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen wurden, gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Naturschutzbehörden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung. Kapitel 11 Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden § 38 Ordnungswidrigkeiten (1) Über § 69 des Bundesnaturschutzgesetzes hinaus handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2. einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen vollziehbaren schriftlichen Anordnung zuwiderhandelt, soweit sie auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. eine vollziehbare Auflage, unter der eine Befreiung oder Ausnahme von den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes oder den Verboten einer aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnung erteilt worden ist, nicht erfüllt, 4. das Betretensrecht ohne Genehmigung nach § 28 Absatz 1 einschränkt oder verwehrt, 5. Untersagungen aufgrund einer Allgemeinverf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.