Bremen

Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.05.2010 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 315 Gliederungsnummer:790-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 315), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:07.05.2010 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 315 Gliederungsnummer:790-a-1 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. April 2010 (Brem.GBl. 2010, S. 315), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: BremNatG Ausfertigungsdatum: 27.04.2010 Gültig ab: 08.05.2010 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2010, 315 Gliederungs-Nr: 790-a-1 Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) Vom 27. April 2010* Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fußnoten * Verkündet als Artikel 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Naturschutzbehörden § 2 Übertragung von Zuständigkeiten § 3 Beobachtung von Natur und Landschaft Kapitel 2 Landschaftsplanung § 4 Landschaftsprogramm, Grünordnungspläne § 5 Aufstellung des Landschaftsprogramms § 6 Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung § 7 Kollisionsvorschrift Kapitel 3 Eingriffsregelung § 8 Verursacherpflichten, Verfahren, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 9 Verfahren zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen Kapitel 4 Besondere Vorschriften über den Bodenabbau und Ödlandumwandlung § 10 Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Bodenabbauvorhaben § 11 Genehmigung § 12 Erlöschen der Genehmigung § 13 Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Projekte zur Verwendung von Ödland und naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung Kapitel 5 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft § 14 Naturschutzgebiete § 15 Nationalparke, Nationale Naturmonumente § 16 Biosphärenregion § 17 Landschaftsschutzgebiete § 18 Naturparke § 19 Naturdenkmäler § 20 Geschützte Landschaftsbestandteile § 21 Verfahren, einstweilige Sicherstellung § 22 Biotopschutz, ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung § 23 Naturschutzbuch, Kennzeichnungen § 24 Aufbau und Schutz des Netzes „Natura 2000“ § 24a Verträglichkeitsstudie § 25 Anzeigepflicht Kapitel 6 Artenschutz § 26 Zuständige Naturschutzbehörde, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 27 Tiergehege, Ausnahmen von der Anzeigepflicht Kapitel 7 Erholung in Natur und Landschaft § 28 Betretensrecht § 29 Erholung in öffentlichen Grünanlagen Kapitel 8 Mitwirkung von anerkannten Naturschutzvereinigungen § 30 Anerkennung von Vereinigungen, Mitwirkungsrechte Kapitel 9 Eigentumsbindung, Befreiungen und Ausnahmen § 31 Duldungspflicht § 32 Vorkaufsrecht § 33 Befreiungen und Ausnahmen § 34 Enteignung Kapitel 10 Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Datenverarbeitung § 35 Naturschutzbeiräte § 36 Naturschutzwacht § 37 Datenverarbeitung Kapitel 11 Bußgeldvorschriften, Maßnahmen der Naturschutzbehörden § 38 Ordnungswidrigkeiten § 39 Geldbuße § 40 Einziehung § 41 Maßnahmen der unteren Naturschutzbehörden § 42 Übergangsregelungen Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Naturschutzbehörden (1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind 1. als oberste Naturschutzbehörde die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft, 2. als untere Naturschutzbehörde für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft und für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven. (2) Die unteren Naturschutzbehörden nehmen ihre Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr. (3) Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die unteren Naturschutzbehörden aus. Befolgen diese innerhalb einer gesetzten Frist eine erteilte Weisung nicht oder ist Gefahr im Verzug, kann die oberste Naturschutzbehörde an ihrer Stelle auf deren Kosten selbst oder durch einen Dritten tätig werden. § 2 Übertragung von Zuständigkeiten (1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes regeln und weitere, für den Vollzug der Naturschutzmaßnahmen zuständige, Behörden bestimmen. (2) Die oberste Naturschutzbehörde kann im Einzelfall die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder auf andere Behörden übertragen, wenn dies wegen der besonderen naturschutzfachlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich oder für einen einheitlichen Vollzug des Naturschutzrechts zweckmäßig ist. § 3 Beobachtung von Natur und Landschaft Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständige Landesbehörde für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Kapitel 2 Landschaftsplanung § 4 Landschaftsprogramm, Grünordnungspläne (1) Die überörtlichen und örtlichen Darstellungen der Landschaftsplanung im Sinne des § 11 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgen im Landschaftsprogramm. (2) Die Zuständigkeit für die Aufstellung von Grünordnungsplänen im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt bei den Stadtgemeinden. Die Darstellungen der Grünordnungspläne können als Festsetzungen in die Bebauungspläne übernommen werden. (3) Das Erfordernis zur örtlichen Landschaftsplanung im Sinne des § 11 Absatz 2 und 4 des Bundesnaturschutzgesetzes ergibt sich insbesondere in Bereichen, 1. die nachhaltigen Landschaftsveränderungen oder konkurrierenden Nutzungsanforderungen ausgesetzt sind, 2. die der Erholung dienen oder dafür vorgesehen sind, 3. in denen erhebliche Landschaftsschäden vorhanden oder zu erwarten sind, 4. die an oberirdische Gewässer angrenzen (Ufergebiete), 5. die zur Sicherung der Leistungsfähigkeit eines ausgewogenen Naturhaushaltes zu schützen sind oder 6. die für den Schutz und die Pflege historischer Kulturlandschaften und Landschaftsteile insbesondere hinsichtlich des Landschaftsbildes von besonders charakteristischer Bedeutung sind. (4) Die Darstellungen der Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes können auch Angaben über die Zweckbestimmung von Flächen sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen enthalten, insbesondere 1. Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere sowie ihrer Lebensstätten, 2. die Anlage von Flurgehölzen, Hecken, Gebüschen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen, einschließlich Festsetzung der Arten und der Pflanzweise, 3. Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Gehölzbeständen, Grünflächen und naturnahen Vegetationsflächen, 4. die Ausgestaltung, Erschließung und Nutzung von Wasser- und Feuchtflächen sowie von Ufergebieten, 5. die Herrichtung und Begrünung von Abgrabungsflächen, Deponien oder anderen Veränderungen der Bodenhöhe, 6. die Beseitigung von Anlagen, die das Landschaftsbild beeinträchtigen und auf Dauer nicht mehr genutzt werden, 7. Maßnahmen zum landschaftsgerechten und naturgemäßen Ausbau von Grün- und Erholungsanlagen, Sport- und Spielflächen, Wander-, Rad-und Reitwegen sowie Parkplätzen und Kleingärten. § 5 Aufstellung des Landschaftsprogramms (1) Der Entwurf des Landschaftsprogramms, der aus Text, Karte und Begründung besteht, wird von der obersten Naturschutzbehörde aufgestellt; dabei sind die örtlich betroffenen unteren Naturschutzbehörden möglichst frühzeitig zu beteiligen. Für das Verfahren zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, und der Öffentlichkeit gelten die Vorschriften des Baugesetzbuchs für Bauleitpläne entsprechend. (2) Der Senat legt den Entwurf des Landschaftsprogramms mit einer Stellungnahme zu den nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen nach Anhörung der Stadtgemeinde, deren Gebiet von der beabsichtigten Landschaftsplanung betroffen ist, der Bürgerschaft (Landtag) zur Beschlussfassung vor. Der Beschluss ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. Hierbei ist anzugeben, wo und wann das Landschaftsprogramm eingesehen werden kann. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Fortschreibungen und Änderungen des Landschaftsprogramms und für Teilpläne im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechend. Sind durch die Änderung keine erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erwarten, kann von der öffentlichen Auslegung abgesehen werden, wenn der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben wird. (4) Soweit eine Fortschreibung oder Änderung des Landschaftsprogramms im Hinblick auf die Erfordernisse und Maßnahmen im Sinne des § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht bereits vorher erforderlich ist, soll das Landschaftsprogramm spätestens 15 Jahre nach seiner Aufstellung dahingehend überprüft werden. § 6 Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung (1) Bei der Aufstellung oder Änderung des Landschaftsprogramms oder eines Teilplans im Sinne des § 9 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. (2) Ist die Strategische Umweltprüfung für das von der Landschaftsplanung betroffene Gebiet oder für Teile davon bereits in Landschaftsplanungen durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. (3) Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit ist gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 5 Absatz 1 durchzuführen. (4) Die Begründung zum Landschaftsprogramm erfüllt die Funktion eines Umweltberichts im Sinne des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes. Sie umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen der Landschaftsplanung auf die in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung des Bundes genannten Schutzgüter. § 7 Kollisionsvorschrift Wenn Darstellungen und Festsetzungen in Landschaftsplänen, die aufgrund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassen wurden, den Darstellungen eines neu aufgestellten oder geänderten Landschaftsprogramms widersprechen, werden sie gegenstandslos. Das Landschaftsprogramm benennt die nach Maßgabe des Satzes 1 außer Kraft getretenen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans. Kapitel 3 Eingriffsregelung § 8 Verursacherpflichten, Verfahren, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Abweichend von § 17 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes trifft die zuständige Behörde bei Eingriffen, die im Sinne des § 17 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgrund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden sollen, die zur Durchführung des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde. Soweit im Zusammenhang mit dem Eingriff auch eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes in Verbindung mit § 24a dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die oberste Naturschutzbehörde allein zuständig für alle naturschutzbehördlichen Stellungnahmen. (2) Über die nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorgelegten Unterlagen holt der Verursacher eines Eingriffs eine schriftliche, naturschutzfachliche Beurteilung der nach Absatz 1 zuständigen Naturschutzbehörde ein. Die angeforderte Beurteilung soll innerhalb einer Frist, von sechs Wochen vorgelegt werden. Die Beurteilung enthält Angaben darüber, ob die Unterlagen nach Satz 1 die Anforderungen aus § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen; sie ist Bestandteil der Antragsunterlagen. (3) Zuständige Behörde für die Genehmigung nach § 17 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die untere Naturschutzbehörde. (4) Zuständige Behörde für die Führung eines Kompensationsverzeichnisses im Sinne des § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die oberste Naturschutzbehörde. In dem Kompensationsverzeichnis sind auch Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz im Sinne des § 18 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu erfassen. (5) Die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes steht der unteren Naturschutzbehörde zu, in deren Zuständigkeitsbereich der Eingriff verwirklicht wird. Diese kann eine Stelle bestimmen, durch die das Geld zu vereinnahmen ist, und verfügt eine zweckgebundene Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes. (6) Absatz 5 gilt entsprechend auch für Ersatzzahlungen, die im Rahmen einer Befreiung nach § 67 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder einer Ausnahme nach § 61 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund von Anordnungen nach § 41 Absatz 2 vereinnahmt werden. (7) Abweichend von § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes kann die oberste Naturschutzbehörde das Nähere zu den in § 17 Absätze 1 bis 10 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelten Verfahren einschließlich des Kompensationsverzeichnisses bestimmen. § 9 Verfahren zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen Die Bevorratung und Anerkennung vorgezogener Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes mittels Flächenpool oder anderer vergleichbarer Maßnahmen erfolgt mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, und zwar unter der Voraussetzung, dass 1. eine von der unteren Naturschutzbehörde bestätigte Dokumentation des Ausgangszustandes der aufgewerteten Flächen vorliegt, 2. die aufgewertete Fläche als Vorratsfläche von der obersten Naturschutzbehörde in einem Kompensationsverzeichnis nach § 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfasst wurde, 3. die Maßnahmen den Darstellungen der Landschaftsplanung entsprechen, 4. bei Durchführung der Maßnahmen durch einen Dritten dieser der Zuordnung der Maßnahmen zu einem späteren Eingriff zugestimmt hat und 5. die dauerhafte Inanspruchnahme der Grundstücke, auf denen Maßnahmen durchgeführt worden sind, als Grundstücke für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen für den jeweiligen Eigentümer tatsächlich und rechtlich, insbesondere durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, gesichert ist. Das Erfordernis einer Zustimmung nach Satz 1 Nummer 5 entfällt, wenn der Verursacher ein staatlicher Vorhabenträger ist und die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen durch einen Zulassungsbescheid oder Planfeststellungsbeschluss langfristig gesichert sind. Kapitel 4 Besondere Vorschriften über den Bodenabbau und Ödlandumwandlung § 10 Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Bodenabbauvorhaben Vorhaben zum Abbau oder zur Gewinnung von Bodenschätzen, die nach § 3 des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig sind, bedürfen der Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Er hat eine naturschutzfachliche Bestandserfassung der für den Abbau vorgesehenen Flächen, einschließlich der Betriebsflächen, sowie einen fachgerecht ausgearbeiteten Plan zu enthalten, aus dem alle wesentlichen Einzelheiten des Abbauvorhabens ersichtlich sind. § 11 Genehmigung (1) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn dem Verfahren öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften, einschließlich der Erfordernisse des Naturschutzrechts und der Bauleitplanung, entgegenstehen oder durch das Vorhaben andere öffentliche Belange beeinträchtigt würden. (2) Das Genehmigungsverfahren muss den Anforderungen des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Genehmigung schließt die Baugenehmigung ein. § 12 Erlöschen der Genehmigung Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder wenn der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden. § 13 Genehmigungsvorbehalt UVP-pflichtiger Projekte zur Verwendung von Ödland und naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung (1) Handelt es sich bei einem Eingriff im Sinne des § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes um Projekte zur Verwendung von 1. Flächen, die keiner wirtschaftlichen Nutzung unterliegen (Ödland) oder 2. sonstigen naturnahen Flächen, zu intensiver Landwirtschaftsnutzung, die nach Anlage 1 Nummer 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVP-pflichtig sind, so bedürfen sie der Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Der Antrag auf Genehmigung ist schriftlich bei der unteren Naturschutzbehörde einzureichen. Er hat alle zur Beurteilung des Eingriffs erforderlichen Angaben zu enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Verwendung zu intensiver Landwirtschaftsnutzung im Sinne des Absatzes 1 mit den Zielen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Das Genehmigungsverfahren muss den Anforderungen des Bremischen Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Kapitel 5 Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft § 14 Naturschutzgebiete Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Naturschutzgebiet festsetzen. § 15 Nationalparke, Nationale Naturmonumente (1) Gebiete im Sinne von § 24 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können durch Gesetz als Nationalpark festgesetzt werden. (2) Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Nationales Naturmonument, festsetzen. § 16 Biosphärenregion Gebiete im Sinne von § 25 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können durch Gesetz als Biosphärenregion festgesetzt werden. § 17 Landschaftsschutzgebiete Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 26 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen. § 18 Naturparke Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Naturpark erklären. Die Erklärung ist einschließlich einer Übersichtskarte im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. § 19 Naturdenkmäler Der Senat kann Einzelschöpfungen und Flächen im Sinne von § 28 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Naturdenkmal festsetzen. § 20 Geschützte Landschaftsbestandteile Der Senat kann Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen. § 21 Verfahren, einstweilige Sicherstellung (1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne dieses Kapitels ist den Behörden, deren Belange berührt werden können, der Entwurf der Rechtsverordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten. (2) Die oberste Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, einen Monat öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. (3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 19 sind auch die betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören. (4) Von der Auslegung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, 1. wenn die Personen, deren Belange von der Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzutragen, 2. wenn eine Rechtsverordnung aufgehoben oder geändert oder neu erlassen wird und Schutzgegenstand, Gebote und Verbote nicht erweitert werden, 3. wenn eine Rechtsverordnung nach § 20 in Verbindung mit § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassen wird. (5) Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. Das Ergebnis der Prüfung ist den Betroffenen bekannt zu geben. (6) Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung 1. im Einzelnen zu beschreiben oder 2. grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die a) als Bestandteil der Rechtsverordnung verkündet werden oder b) bei Behörden eingesehen werden können. Die Behörden nach Nummer 2 Buchstabe b), die in der Rechtsverordnung zu benennen sind, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. Die Karten müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen. (7) Die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. § 22 Biotopschutz, ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung ist keine verbotene Handlung im Sinne des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. § 23 Naturschutzbuch, Kennzeichnungen (1) Die nach den §§ 14 bis 20 geschützten Teile von Natur und Landschaft, die nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope und die Schutzgebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sind von der obersten Naturschutzbehörde in ein Verzeichnis (Naturschutzbuch) einzutragen, sofern sie nicht nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. (2) Die Eintragung der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope nach Absatz 1 wird den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbots- und Ausnahmebestimmungen des § 30 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gegeben. Bei mehr als zehn Betroffenen kann eine öffentliche Bekanntgabe erfolgen. (3) Die Eintragung im Naturschutzbuch begründet nicht die Vermutung der Richtigkeit. (4) Das Naturschutzbuch kann kostenlos eingesehen werden. (5) Die nach den §§ 14 bis 19 geschützten Teile von Natur und Landschaft sollen an geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung kann auch bei nach § 20 geschützten Landschaftsbestandteilen und bei nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotopen erfolgen. Die nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Gebiete können zusätzlich zu ihrer Kennzeichnung als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet auch als Natura-2000-Gebiet gekennzeichnet werden. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Art der Kennzeichen zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen. Die Kennzeichen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen. (6) Die Bezeichnungen „Naturschutzgebiet“, „Nationalpark“, „Nationales Naturmonument“, „Biosphärenregion“, „Landschaftsschutzgebiet“, „Naturparke“, „Naturdenkmal“, „geschützter Landschaftsbestandteil“ und für nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützte Biotope „gesetzlich geschützter Biotop“ sowie für Schutzgebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes „Natura-2000-Gebiet“ dürfen nur für die in Absatz 1 genannten geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden. § 24 Aufbau und Schutz des Netzes

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.