Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen

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Quellenkennung: 254441. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.01.2023 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 1.6 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 28)**) Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 532, 854, 991 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen vom 24. Januar 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 532, 854, 991), zuletzt Anlage 1.6 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 28)**)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:24.01.2023 Inkrafttreten01.10.2025 Zuletzt geändert durch:Anlage 1.6 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 28)**) Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 532, 854, 991 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen vom 24. Januar 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 532, 854, 991), zuletzt Anlage 1.6 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 28)**)" juris-Abkürzung: IPuaLABacPO BR Ausfertigungsdatum: 24.01.2023 Gültig ab: 01.10.2023 Dokumenttyp: ohne Qualifikation Quelle: Fundstelle: Brem.ABl. 2023, 532, 854, 991 Gliederungs-Nr: - Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen Vom 24. Januar 2023 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 1.6 geändert und berichtigt durch Ordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 28)**) Fußnoten **) [Gemäß Artikel 2 der Änderungsordnung vom 18. Dezember 2024 (Brem.ABl. 2025 S. 28, 29) gilt folgende Regelung: ”Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2025 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die zum Wintersemester 2025/26 im Bachelor-studiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ im Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ ihr Studium aufnehmen.”] Der Rat des Zentrums für Lehrerinnen-/Lehrerbildung und Bildungsforschung (ZfLB) hat auf seiner Sitzung am 24. Januar 2023 im Rahmen seiner Aufgaben gemäß § 68a des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Buchstabe a der Satzung des ZfLB in der jeweils geltenden Fassung folgenden zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung beschlossen: Die fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ besteht aus einem zentralen Teil, der übergreifende Regelungen enthält, und aus Fachanlagen (i.F. Anlagen) mit Tabellen, in denen spezifische Regelungen für das jeweilige Studienfach bzw. den Bereich Erziehungswissenschaft ergänzt und konkretisiert werden. Anlagen und deren Anhänge zum zentralen Teil dieser fachspezifischen Prüfungsordnung werden gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) sowie i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBI. S. 339), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 68), von den jeweils zuständigen Fachbereichsräten beschlossen. Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils geltenden Fassung. Zentraler Teil § 1 Studienumfang und Abschlussgrad (1) Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiengangs „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern. (2) Aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung wird der Abschlussgrad Bachelor of Arts (abgekürzt B.A.) verliehen. Die im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ absolvierten Förderschwerpunkte werden im Zeugnis ausgewiesen. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Der Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ wird als Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 3 AT BPO studiert. (2) Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Rechtsverordnung der Senatorin für Kinder und Bildung über die „Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Master of Education-Studium (Fächerkatalog Lehramtsstudium)“ in der zum Zeitpunkt der Immatrikulation geltenden Fassung. (3) Das Studium gliedert sich wie folgt: a) Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. b) „Inklusive Pädagogik“ im Gesamtumfang von 51 CP (großes Fach). Das Studienfach beinhaltet das Studium zweier sonderpädagogischer Förderschwerpunkte. c) Deutsch oder Elementarmathematik als mittleres Studienfach im Gesamtumfang von 39 CP, davon 27 CP Fachwissenschaft und 12 CP Fachdidaktik. d) Zwei kleine Studienfächer als allgemeinbildende Unterrichtsfächer im Gesamtumfang von jeweils 24 CP, davon 15 CP Fachwissenschaft und 9 CP Fachdidaktik. Eines dieser kleinen Studienfächer muss Deutsch oder Elementarmathematik sein. e) „Bereich Erziehungswissenschaft“ im Gesamtumfang von 30 CP. Integriert in Module des großen und der mittleren Studienfächer sind die Praktika „Praxisorientierte Elemente“ (POE). Im Bereich Erziehungswissenschaft ist das Orientierungspraktikum mit 6 CP enthalten. (4) Das Studium beinhaltet Module gemäß den Regelungen der Anlagen 1 und 2 zu dieser Ordnung. (5) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (7) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (8) Es werden die folgenden obligatorischen Praktika durchgeführt: - Ein Orientierungspraktikum im Umfang von 6 CP, welches in die Erziehungswissenschaften eingebunden ist. - „Praxisorientierte Elemente“ (POE) im großen und im mittleren Fach im Umfang von jeweils 3 CP. Die POE sind in Module integriert. Näheres regelt die Ordnung für „Schulpraktische Studien“. (9) Gegebenenfalls sind Regelungen zu obligatorischen Auslandssemestern oder Empfehlungen für ein fakultatives Auslandsstudium im Studienverlauf in den jeweiligen Anlagen der Studienfächer aufgenommen. § 3 Prüfungen Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. In den Anlagen für die Studienfächer können konkretisierende und ggf. weiterführende Regelungen in § 3 aufgeführt werden. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (ggf. inklusive Kolloquium) (1) Die Bachelorarbeit kann im großen („Inklusive Pädagogik“) oder mittleren Studienfach („Deutsch“ oder „Elementarmathematik“) oder im „Bereich Erziehungswissenschaft“ geschrieben werden. (2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) kann sich zusammensetzen aus der Bachelorarbeit und einem Kolloquium. Nähere Bestimmungen finden sich in § 6 der jeweiligen Anlage. (3) Voraussetzungen zur Anmeldung der Bachelorarbeit werden in § 6 der jeweiligen Anlage formuliert. (4) Der Umfang der für die Bachelorarbeit zu vergebenen CP sowie die Notenberechnung von Bachelorarbeit und eines ggf. vorhandenen Kolloquiums wird in der jeweiligen Anlage geregelt. (5) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. (6) Ob die Bachelorarbeit als Einzel- oder als Gruppenarbeit erstellt werden kann, regelt die jeweilige Anlage. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (7) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. § 7 Gesamtnote der Bachelorprüfung Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Berechnung der Fachnoten wird in den Anlagen 1 (für die Fächer) und 2 (für den Bereich Erziehungswissenschaft) geregelt. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Diese fachspezifische Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2023/24 erstmals im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ ihr Studium aufnehmen. Anlagen: Anlage 1: Fachspezifische Regelungen der Studienfächer   1.1 Inklusive Pädagogik   1.2 Deutsch   1.3 Elementarmathematik   1.4 Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht (ISSU)   1.5 Kunst-Medien-Ästhetische Bildung   1.6 Religionswissenschaft/Religionspädagogik   1.7 Musikpädagogik Anlage 2: Regelungen für den „Bereich Erziehungswissenschaft“ Anlage 1.1 Anlage 1.1 für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) am 12. April 2023 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar. (2) Das Studium des Studienfaches „Inklusive Pädagogik“ gliedert sich wie folgt: - ggf. Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP, - fachrichtungsübergreifende Inhalte der Förderschwerpunkte mit Pflichtmodulen im Umfang von 33 CP, - „Vertiefung sonderpädagogischer Förderschwerpunkte“ mit Wahlpflichtmodulen im Umfang von 18 CP; es sind zwei Module mit jeweils 9 CP aus den vier angebotenen Förderschwerpunkten zu absolvieren. Die Förderschwerpunkte „Emotional-soziale Entwicklung“, „Geistige Entwicklung“, „Lernen“ und „Sprache“ stehen zur Auswahl. Die im Bachelorstudium gewählten Förderschwerpunkte sind im Masterstudium fortzusetzen. (3) Auf Antrag an den Prüfungsausschuss kann ein weiterer, und damit ein dritter Förderschwerpunkt gewählt und absolviert werden. Der Antrag ist rechtzeitig vor der Wahl des jeweiligen Moduls zu stellen, spätestens jedoch vor der Anmeldung zur jeweiligen Modulprüfung des zusätzlich gewählten Förderschwerpunkts. Im Antrag ist darzustellen, welche der absolvierten Förderschwerpunkte im Master of Education regulär fortgesetzt werden sollen. Der Schwerpunkt, der nicht im Master of Education fortgesetzt werden soll, kann auf Antrag der oder des Studierenden gemäß § 25 Absatz 3 AT BPO in einer Anlage zum Zeugnis ausgewiesen werden. (4) In den Anhängen 1.1.1 und 1.1.2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (5) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (6) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (7) Pflichtmodule werden in deutscher Sprache, Wahlpflichtmodule in deutscher oder auch ergänzend in englischer Sprache durchgeführt. (8) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (9) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. (10) Im Bereich Erziehungswissenschaft weisen Studierende des Studienfaches „Inklusive Pädagogik“ weitere inklusionsspezifische Kompetenzen im Umfang von 6 CP nach. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den im Folgenden aufgeführten Formen erfolgen: a) Empirische Erkundung mit schriftlicher Dokumentation: Die Studierenden führen selbstständig eine empirische Erkundung in einem ausgewählten Praxisfeld durch. Die empirische Erkundung wird systematisch reflektiert und ausgewertet. b) Portfolio mit Lerntagebuchanteilen: In einem Portfolio mit Lerntagebuchanteilen sind bearbeitete Aufgaben so zusammengestellt und reflektiert, dass deren Bezüge zueinander sowie die Lehr-Lern-Prozesse im Rahmen des Modul- bzw. Veranstaltungsverlaufs deutlich werden. c) Entwicklung didaktischer Materialien: Die Studierenden entwickeln eigenständig didaktische Materialien für den Einsatz im inklusiven Kontext und begründen diese theoriegeleitet. d) Ausstellung mit Präsentation und schriftlicher Dokumentation: Eine Ausstellung kann Resultat einer Erkundung, Exkursion oder vertiefenden Auseinandersetzung mit einem spezifischen Themengebiet sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen. (2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT BPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen. (3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt. (4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT BPO wird nicht angewendet. § 4 Anerkennung und Anrechnung Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Zulassungsvoraussetzungen für Module Außer im Rahmen des § 6 Absatz 3 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module. § 6 Modul Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ geschrieben werden. (2) Das Modul Bachelorarbeit (12 CP) besteht aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP. (3) Voraussetzung zur Anmeldung der Bachelorarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ ist der Nachweis von mindestens 15 CP. Folgende Module müssen erbracht worden sein: a) „Grundlagen Inklusiver Pädagogik“; b) „Bezugswissenschaftliche Grundlagen“. (4) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen. (5) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu zwei Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (6) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind. (7) Es findet kein Kolloquium zur Bachelorarbeit statt. § 7 Berechnung der Fachnote Die Fachnote für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, in denen benotete Prüfungen abgelegt werden. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein. § 8 Geltungsbereich und Inkrafttreten Die Anlage 1.1 „Inklusive Pädagogik“ zur fachspezifischen Prüfungsordnung BA IP Primar tritt nach der Genehmigung der Prüfungsordnung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2023 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2023/24 im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ an der Universität Bremen im Studienfach „Inklusive Pädagogik“ erstmals ihr Studium aufnehmen. Anhang 1.1.1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ Anhang 1.1.2: Module und Prüfungsanforderungen Anhang 1.1.1 Anhang 1.1.1: Studienverlaufsplan für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ im Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (BA IP Primar) Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.   Fachrichtungsübergreifen de Inhalte der Förderschwerpunkte, 33 CP Bachelorarbeit, 12 CP Vertiefung sonderpädagogischer Förderschwerpunkte, 18 CP ∑ 51 CP Pflichtmodule Wahlpflichtmodul Wahlpflichtmodule 1. Jahr 1. Sem. IP-GS-1n, Grundlagen Inklusiver Pädagogik, 6 CP     18 CP 2. Sem. IP-GS-2 Bezugswissenschaftliche Grundlagen, 9 CP   Module der Förderschwerpunkte (insgesamt sind 18 CP zu absolvieren, siehe Tabelle 1.1.2.c) 2. Jahr 3. Sem.     12 CP 4. Sem. IP-SQ, Schlüsselqualifikationen für Inklusive Pädagogik, 3 CP   3. Jahr 5. Sem. IP-GS-4n, Grundlagen Inklusiver Didaktik und Praxisorientierte Elemente, 9 CP   21 CP (+ ggf. 12 CP) 6. Sem. IP-GS-5, Gesellschaftliche und institutionelle Barrieren und Teilhabe, 6 CP ggf. IP-GS-6, Modul Bachlorarbeit, 12 CP   CP: Credit Points, Sem.: Semester Anhang 1.1.2 Anhang 1.1.2: Module und Prüfungsanforderungen für das Studienfach „Inklusive Pädagogik“ 1.1.2.a Bachelorarbeit (Bachelor Thesis), Wahlpflichtmodul (Compulsory Elective Module), 12 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) IP-GS-6 Modul Bachelorarbeit Module Bachelor Thesis WP 12 MP   PL: 1 SL: 0 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.1.2.b Fachrichtungsübergreifende Inhalte der Förderschwerpunkte (Cross-Disciplinary Contents of Special Educational Needs), Pflichtmodule (Compulsory Modules), 33 CP K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) IP-GS-1n Grundlagen Inklusiver Pädagogik Introduction to Inclusive Education P 6 MP   PL: 0 SL: 1 IP-GS-2n Bezugswissenschaftliche Grundlagen Basics in Reference Sciences P 9 TP Prüfungsleistung, 6 CP PL: 1 SL: 0 Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1 IP-GS-4n Grundlagen Inklusiver Didaktik und Praxisorientierte Elemente Basics of Inclusive Didactics and Practical Elements P 9 MP   PL: 0 SL: 1 IP-GS-5 Gesellschaftliche und institutionelle Barrieren und Teilhabe Social and Institutional Barriers and Participation P 6 MP   PL: 1 SL: 0 IP-SQ Schlüsselqualifikationen für Inklusive Pädagogik Key Qualifications for Inclusive Education P 3 MP   PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) 1.1.2.c Vertiefung sonderpädagogischer Förderschwerpunkte (Special Educational Needs - Specialization), Wahlpflichtmodule (Compulsory Elective Modules), 18 CP Es sind zwei der Wahlpflichtmodule zu absolvieren. Die absolvierten Förderschwerpunkte sind im Master fortzusetzen. K.- Ziffer Modultitel, deutsch Modultitel, englische Übersetzung Modultyp P/WP/W CP MP/TP/KP Aufteilung der CP bei Teilprüfungen PL/SL (Anzahl) IP-GS-3A Förderschwerpunkt Emotional-soziale Entwicklung Area of Special Educational Needs: Social-emotional Development WP 9 TP Prüfungsleistung, 6 CP PL: 1 SL: 0 Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1 IP-GS-3B Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung Area of Special Educational Needs: Cognitive Impairment WP 9 TP Prüfungsleistung, 6 CP PL: 1 SL: 0 Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1 IP-GS-3C Förderschwerpunkt Lernen Area of Special Educational Needs: Learning Difficulties WP 9 TP Prüfungsleistung, 6 CP PL: 1 SL: 0 Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1 IP-GS-3D Förderschwerpunkt Sprache Area of Special Educational Needs: Speech and Language WP 9 TP Prüfungsleistung, 6 CP PL: 1 SL: 0 Studienleistung, 3 CP PL: 0 SL: 1 K.-Ziffer: Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP: Credit Points; MP: Modulprüfung, TP: Teilprüfung, KP: Kombinationsprüfung; PL: Prüfungsleistung (= benotet), SL: Studienleistung (= unbenotet) Anlage 1.2 Anlage 1.2 für das Studienfach „Deutsch“ inkl. der fachdidaktischen Anteile, beschlossen vom Fachbereichsrat des Fachbereichs 10 (Sprach- und Literaturwissenschaft) am 24. Mai 2023 Anlage zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ in der jeweils geltenden Fassung. § 1 Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad Studienumfang, Regelstudienzeit und Abschlussgrad werden im zentralen Teil der fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Inklusive Pädagogik im Primarbereich: Lehrämter Sonderpädagogik und Grundschule“ (Kurztitel: BA IP Primar) in der jeweils geltenden Fassung geregelt. § 2 Studienaufbau, Module und Leistungspunkte (1) Das Studienfach „Deutsch“ ist ein Fach im Bachelorstudiengang BA IP Primar. (2) Das Studium des Studienfaches „Deutsch“ gliedert sich wie folgt: a) Für das mittlere Studienfach: - ggf. Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP, - Fachwissenschaft im Umfang von 27 CP, - Fachdidaktik im Umfang von 12 CP. b) Für das kleine Studienfach: - Fachwissenschaft im Umfang von 15 CP, - Fachdidaktik im Umfang von 9 CP. (3) In den Anhängen 1.2.1 und 1.2.2 sind der empfohlene Studienverlauf des Studienfaches sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen aufgeführt. (4) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt. (5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten. (6) Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden in deutscher Sprache durchgeführt. (7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen. (8) Lehrveranstaltungen werden im Grundsatz gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO durchgeführt. Weitere Lehrveranstaltungsarten können durch Entscheidungen des Rektorats spezifiziert werden. § 3 Prüfungen (1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO und der Ordnung der Universität Bremen zur Durchführung elektronischer Prüfungen (DigiPrüfO UB/Digitalprüfungsordnung) in den jeweils geltenden Fassungen durchgeführt. Im Folge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.