Sachsen

VVVG

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Quellenkennung: 4314. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 1993 Nr. 44, S. 949 Fsn-Nr.: 113-5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 20. Januar 2024

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Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG) Vom 19. Oktober 1993 Rechtsbereinigt mit Stand vom 20. Januar 2024 Der Sächsische Landtag hat 1am 16. September 1993 das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht1 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen §   1 Anwendungsbereich §   2 Stimmrecht Teil 2 Volksantrag Abschnitt 1 Vertrauensperson, Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde §   3 Vertrauensperson §   3a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Regelungen §   4 Unterschriftenbogen §   5 Unterstützungsunterschriften §   6 Bestätigung durch die Gemeinde §   7 (weggefallen) Abschnitt 2 Einreichung, Prüfung und Kosten §   8 Einreichung und Stellungnahme §   9 (weggefallen) § 10 Prüfung § 11 Zuständigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs § 12 Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs § 13 Veröffentlichung § 14 Behandlung im Landtag § 15 Kosten Teil 3 Volksbegehren Abschnitt 1 Allgemeines § 16 Einleitung des Volksbegehrens § 17 Veröffentlichung Abschnitt 2 Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde § 18 Unterschriftenbogen § 19 Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde Abschnitt 3 Einreichung, Prüfung und Kosten § 20 Unterstützungsfrist § 21 Prüfung § 22 Feststellung des Ergebnisses § 23 Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs § 24 Kostenerstattung für die Organisation § 25 Kosten Teil 4 Volksentscheid Abschnitt 1 Vorbereitung und Organisation der Abstimmung § 26 Abstimmungstag § 27 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids § 28 Ausübung des Stimmrechts § 29 Gliederung des Abstimmungsgebiets § 30 Abstimmungsorgane § 30a Berufung der Abstimmungsorgane § 30b Tätigkeit der Abstimmungsausschüsse und -vorstände § 30c Ehrenämter § 31 Mitwirkung der Landkreise und Gemeinden § 32 Stimmberechtigtenverzeichnis und Stimmschein § 33 Stimmzettel Abschnitt 2 Abstimmungshandlung § 34 Öffentlichkeit der Abstimmungshandlung § 35 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung § 36 Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses § 37 Stimmabgabe mit Stimmzetteln § 38 Briefabstimmung Abschnitt 3 Ermittlung, Feststellung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses § 39 Ungültige Stimmabgaben und Stimmen, Auslegungsregeln, Zurückweisung von Abstimmungsbriefen § 40 Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses § 41 Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses Abschnitt 4 Zustandekommen und Prüfung § 42 Annahme eines Gesetzentwurfs § 43 Prüfung § 44 Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof Abschnitt 5 Vorschriften über besondere Abstimmungen § 45 Nachabstimmung § 46 Wiederholung des Volksentscheids Abschnitt 6 Kosten § 47 Kostenerstattung für den Abstimmungskampf § 48 Kosten Teil 5 Verfassungsänderung durch Volksentscheid § 49 Verfassungsänderung auf Initiative des Landtags § 50 Verfassungsänderung auf Initiative des Volkes Teil 6 Schlussbestimmungen § 51 Anfechtung § 52 Verordnungsermächtigung § 52a Ordnungswidrigkeiten § 53 Übergangsregelung § 54 Fristen und Termine § 54a Einschränkung von Grundrechten § 55 Inkrafttreten Anlage Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung Teil 1 Allgemeine Bestimmungen2 § 1 Anwendungsbereich Dieses Gesetz findet Anwendung in den Fällen der Artikel 70 bis 73 und des Artikels 74 Abs. 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen. § 2 Stimmrecht (1) Stimmberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die jeweils am Tag der Unterzeichnung des Volksantrages oder Volksbegehrens oder am Abstimmungstag 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. seit mindestens drei Monaten im Gebiet des Freistaates Sachsen ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben oder sich sonst dort gewöhnlich aufhalten, falls sie keine Wohnung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben, und 3. nicht nach Absatz 2 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. (2) Ausgeschlossen vom Stimmrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. (3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.3 Teil 2 Volksantrag Abschnitt 1 Vertrauensperson, Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde § 3 Vertrauensperson 1In dem Volksantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden; fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und die Person, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. 2Eine Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten auf ihre Rechtsstellung verzichten; in diesem Fall sowie dann, wenn eine Vertrauensperson handlungsunfähig wird, findet Satz 1 Halbsatz 2 sinngemäße Anwendung. 3Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sind, jeweils für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Antrag abzugeben und entgegenzunehmen. 4Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der Vertrauensperson.4 § 3a Besondere Anforderungen bei berufsreglementierenden Regelungen (1) Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, haben die Initiatorinnen und Initiatoren die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. (2) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 1 bezeichnen die Begriffe 1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen, 2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung nachgewiesen wird, 3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar dem Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation unterliegt und bei einer missbräuchlichen Verwendung dieser Bezeichnung Sanktionen verhängt werden können, 4. „vorbehaltene Tätigkeiten“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs, die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation sind, vorbehalten wird, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen geteilt wird. (3) 1Die Prüfung nach Absatz 1 ist objektiv, unab­hängig und anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien vorzunehmen. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3Die Vorschrift ist in der Begründung des Gesetzentwurfs so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Ferner ist eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift nach einem angemessenen Zeitraum vorzusehen.5 § 4 Unterschriftenbogen (1) Die Unterschriften zum Volksantrag sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben. (2) Jeder Unterschriftenbogen muss den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung enthalten. (3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.6 § 5 Unterstützungsunterschriften (1) 1Die Unterstützung erfolgt durch die eigenhändig zu leistende Unterschrift des Stimmberechtigten. 2Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig. (2) 1Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Hauptwohnung der oder des Stimmberechtigten sowie der Tag der Unterzeichnung sind leserlich einzutragen. 2Bei Stimmberechtigten, die in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung haben, ist an Stelle der Hauptwohnung der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einzutragen. 3In diesem Falle hat der Stimmberechtigte dem Unterschriftenbogen eine schriftliche Erklärung darüber beizufügen, dass die einzelnen Voraussetzungen des § 2 erfüllt sind und sie oder er noch nicht anderweitig eine Unterstützungsunterschrift geleistet hat. (3) 1Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder einer Behinderung an der Stimmabgabe gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. 2Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. 3Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. (4) „Jede und jeder Stimmberechtigte darf denselben Volksantrag nur einmal unterstützen.7 § 6 Bestätigung durch die Gemeinde (1) Durch eine Bestätigung der Gemeinde des Wohnortes, bei mehreren Wohnungen der Gemeinde der Hauptwohnung, oder im Falle des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes, ist nachzuweisen, dass die Unterstützungsunterschrift gültig ist. (2) Gültig ist eine Unterstützungsunterschrift, wenn 1. die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner stimmberechtigt ist, 2. der Unterschriftenbogen die Anforderungen des § 4 erfüllt und 3. die Anforderungen des § 5 erfüllt sind. (3) 1Die Bestätigung wird auf dem Unterschriftenbogen unentgeltlich und unverzüglich erteilt. 2Liegt keine gültige Unterstützungsunterschrift vor oder ist die Gemeinde örtlich nicht zuständig, wird die Bestätigung verweigert. 3Der Verweigerungsgrund ist auf dem Unterschriftenbogen anzugeben. 4Die örtlich unzuständige Gemeinde ist zur Weiterleitung des Unterschriftenbogens an die zuständige Gemeinde nicht verpflichtet.8 § 7 aufgehoben9 Abschnitt 2 Einreichung, Prüfung und Kosten § 8 Einreichung und Stellungnahme (1) Der Volksantrag ist bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. (2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident holt die Stellungnahme der Staatsregierung zur Zulässigkeit des Volksantrags ein (Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen); diese hat unverzüglich zu erfolgen.10 § 9 aufgehoben11 § 10 Prüfung 1Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet nach Einholen der Stellungnahme der Staatsregierung unverzüglich über die Zulässigkeit des Volksantrages. 2Sie oder er ist bei der Überprüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften nicht an die Entscheidungen der Gemeinde gemäß § 6 gebunden.12 § 11 Zuständigkeit und Verfahren des Verfassungsgerichtshofs (1) 1Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält sie oder er diesen aus anderen Gründen für ganz oder teilweise verfassungswidrig, entscheidet auf ihren oder seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. 2Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident unterrichtet die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von ihrem oder seinem Antrag. (2) 1Der Verfassungsgerichtshof gibt der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. 2Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson sowie die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten. (3) Der Volksantrag darf bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht als unzulässig behandelt werden.13 § 12 Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (1) 1Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag den formellen Voraussetzungen genügt, stellt er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen fest. 2Absatz 2 bleibt unberührt. 3Gelangt er zu der Überzeugung, dass die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht erfüllt sind, stellt er fest, dass ein den formellen Voraussetzungen genügender Volksantrag nicht vorliegt. (2) Gelangt der Verfassungsgerichtshof zu der Überzeugung, dass der Volksantrag aus anderen Gründen ganz oder teilweise verfassungswidrig ist, so erklärt er diesen für unzulässig. (3) Die Entscheidungsformel wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.14 § 13 Veröffentlichung Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident veröffentlicht den Volksantrag mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung im Sächsischen Amtsblatt.15 § 14 Behandlung im Landtag 1Der Landtag entscheidet über den Volksantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. 2Er gibt den Antragstellerinnen und Antragstellern Gelegenheit zur Anhörung sowie im Falle von § 3a allen betroffenen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.16 § 15 Kosten (1) Die bis zu seiner Einreichung bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller; § 6 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. (2) Die übrigen Kosten des Volksantrags fallen dem Freistaat Sachsen zur Last. (3) 1Der Freistaat Sachsen erstattet den Gemeinden die durch den Volksantrag veranlassten notwendigen Kosten durch einen festen Betrag je Stimmrechtsbestätigung. 2Der Betrag wird vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen festgesetzt. 3Bei der Festsetzung werden laufende persönliche und sachliche Kosten nicht berücksichtigt.17 Teil 3 Volksbegehren Abschnitt 1 Allgemeines § 16 Einleitung des Volksbegehrens (1) Stimmt der Landtag dem unveränderten Volksantrag nicht binnen sechs Monaten seit der Veröffentlichung (§ 13) zu, können die Antragstellerinnen und Antragsteller binnen weiterer sechs Monate erklären, dass sie ein Volksbegehren mit dem Ziel eines Volksentscheids einleiten. (2) 1Die Erklärung ist schriftlich durch die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson gegenüber der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten abzugeben. 2Der Erklärung muss der Gesetzentwurf des Volksantrags in der Fassung, die den Gegenstand des Volksbegehrens bilden soll, beigegeben sein. (3) Wird dem Volksbegehren ein gegenüber dem Volksantrag veränderter Gesetzentwurf zugrunde gelegt, finden §§ 8 bis 12 entsprechende Anwendung. § 17 Veröffentlichung Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident veröffentlicht das Volksbegehren mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt.18 Abschnitt 2 Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde § 18 Unterschriftenbogen (1) Die Unterschriften zum Volksbegehren sind auf Unterschriftenbogen nach amtlichem Muster abzugeben. (2) Jeder Unterschriftenbogen hat folgende Angaben zu enthalten: 1. den Wortlaut des Volksbegehrens mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf einschließlich Begründung und das Datum der Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt, 2. die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson. (3) Die Beschaffung der Unterschriftenbogen obliegt den Antragstellerinnen und Antragstellern.19 § 19 Unterstützungsunterschriften und deren Bestätigung durch die Gemeinde Die §§ 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.20 Abschnitt 3 Einreichung, Prüfung und Kosten § 20 Unterstützungsfrist Die Unterschriftenbogen eines Volksbegehrens sind bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten spätestens acht Monate nach der Veröffentlichung des Volksbegehrens im Sächsischen Amtsblatt (§ 17) insgesamt einzureichen.21 § 21 Prüfung 1Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident entscheidet unverzüglich darüber, ob das Volksbegehren den formellen Voraussetzungen genügt. 2Bei der Prüfung der Gültigkeit der Unterstützungsunterschriften ist sie oder er nicht an die Entscheidung der Gemeinde gemäß § 19 in Verbindung mit § 6 gebunden.22 § 22 Feststellung des Ergebnisses (1) Stellt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident fest, dass das Volksbegehren durch die Unterschriften von 450 000 oder von mindestens 15 vom Hundert der Stimmberechtigten unterstützt ist, erklärt sie oder er es für erfolgreich abgeschlossen. (2) 1Anderenfalls erklärt die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Volksbegehren durch schriftlichen Bescheid für gescheitert. 2Der Bescheid ist der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson zuzustellen. § 23 Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs (1) Gegen den Bescheid der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten können die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson binnen eines Monats den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen anrufen. (2) 1Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten und der Staatsregierung Gelegenheit, sich binnen einer zu bestimmenden Frist zu äußern. 2Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Staatsregierung können dem Verfahren beitreten. (3) Wird dem Antrag stattgegeben, hebt der Verfassungsgerichtshof den Bescheid der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten auf und stellt fest, dass das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist. (4) § 12 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.23 § 24 Kostenerstattung für die Organisation (1) Den Antragstellerinnen und Antragstellern werden die notwendigen Kosten für die Organisation des Volksbegehrens erstattet. (2) Die Erstattung wird mit 0,51 EUR je zehn Stimmberechtigten, die das Volksbegehren durch ihre Unterschrift rechtswirksam unterstützt haben, pauschaliert; dabei werden höchstens 450 000 Stimmberechtigte berücksichtigt. (3) Die Erstattung kann nur innerhalb von zwei Monaten nach der Feststellung gemäß § 22 bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten schriftlich beantragt werden. (4) Der Erstattungsbetrag wird von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten festgesetzt. (5) 1Den Antragstellerinnen und Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 2 000 Euro gewährt. 2Der Antrag ist schriftlich bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. 3Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist.24 § 25 Kosten (1) Die Kosten des Volksbegehrens trägt der Freistaat Sachsen. (2) § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. (3) Die nach § 24 erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen, Einzelplan „Landtag“, auszubringen. Teil 4 Volksentscheid Abschnitt 1 Vorbereitung und Organisation der Abstimmung § 26 Abstimmungstag (1) 1Hat die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident das Volksbegehren für erfolgreich abgeschlossen erklärt, bestimmt sie oder er unverzüglich den Abstimmungstag. 2Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzusetzen. (2) 1Zwischen der Feststellung, dass das Volksbegehren erfolgreich abgeschlossen ist, und dem Volksentscheid muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten liegen. 2Diese Frist kann nur mit Einverständnis der Antragstellerinnen und Antragsteller unter- oder überschritten werden.25 § 27 Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids (1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident macht den festgesetzten Abstimmungstag und den Gegenstand des Volksentscheids unverzüglich im Sächsischen Amtsblatt bekannt. (2) Die Bekanntmachung des Gegenstands hat zu enthalten: 1. den Text des Gesetzentwurfs einschließlich Begründung, 2. für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit des Artikels 72 Abs. 2 Satz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen Gebrauch macht, den Text des beigefügten Gesetzentwurfs einschließlich Begründung, 3. den Inhalt des Stimmzettels.26 § 28 Ausübung des Stimmrechts (1) Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter kann das Stimmrecht nur ausüben, wenn sie oder er in einem Stimmberechtigtenverzeichnis (§ 32 Abs. 1) eingetragen ist oder einen Stimmschein (§ 32 Abs. 3) hat. (2) Wer in einem Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie oder er geführt wird. (3) Wer einen Stimmschein hat, kann entweder 1. durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets oder 2. durch Briefabstimmung abstimmen. (4) 1Jede und jeder Stimmberechtigte darf das eigene Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 2§ 5 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.27 § 29 Gliederung des Abstimmungsgebiets (1) 1Abstimmungsgebiet ist der Freistaat Sachsen. 2Es gliedert sich in Stimmkreise und Stimmbezirke. (2) Stimmkreise sind die Kreisfreien Städte und Landkreise. (3) Jede Gemeinde bildet in der Regel mindestens einen Stimmbezirk; in größeren Gemeinden sind mehrere Stimmbezirke zu bilden. (4) Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter kann für kleine Gemeinden einen gemeinsamen Stimmbezirk bilden.28 § 30 Abstimmungsorgane (1) Abstimmungsorgane sind 1. die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und der Landesabstimmungsausschuss für das Abstimmungsgebiet, 2. eine Kreisabstimmungsleiterin oder ein Kreisabstimmungsleiter und ein Kreisabstimmungsausschuss für jeden Stimmkreis, 3. eine Stimmbezirksvorsteherin oder ein Stimmbezirksvorsteher und ein Stimmbezirksvorstand für jeden Stimmbezirk sowie 4. mindestens eine Abstimmungsvorsteherin oder ein Abstimmungsvorsteher und ein Abstimmungsvorstand für die Briefabstimmung (Briefabsti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.